Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen § 9 (1) 24 BauGB · Bei der Bebauung sind Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm (z. B. Schallschutzfenster) zu treffen. Dabei ist von einem Außenlärmpegel von bis zu 60 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts auszugehen. Pflanzverpflichtungen § 9 (1) 25 BauGB · Die pv-Fläche ist gärtnerisch anzulegen, mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und so zu erhalten. · Die pv-Fläche darf an einer Stelle für eine Grundstückszufahrt auf eine Breite von maximal 20 m unterbrochen werden. · Die Dachflächen sind bei einer Substratschicht von mindestens 12 cm mit Gräsern, bodendeckenden Gehölzen, Wildkräutern und Ähnlichem zu bepflanzen und so zu erhalten. HINWEISE Bodenschutz Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes, insbesondere auf § 4, wird hingewiesen. Erdaushub Unbelasteter Erdaushub ist an Ort und Stelle wieder zu verwerten, soweit dies technisch möglich und aus Gründen des Umweltschutzes zulässig ist. Auf die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die “Entsorgung von Erdaushub, Bauabbruchmaterial und Straßenaufbruch” wird verwiesen. Denkmalschutz Funde bei Grabungen, an deren Erhalt ein öffentliches Interesse bestehen könnte, sind unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde, der Stadtverwaltung oder dem nächsten Polizeirevier zu melden (§ 20 DSchG). Haltevorrichtungen Der Eigentümer hat das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und von Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschießungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden (§ 126 (1) BauGB). Höhenangaben Die im Plan eingetragenen Höhen beziehen sich auf Höhen (m üNN) im neuen System. Auskunft über Umrechnungsfaktoren zwischen Höhen im alten und neuen System erteilt das Stadtmessungsamt. Ergänzende Angaben über die Höhenlage der Verkehrsflächen macht das Tiefbauamt.