Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz: AK 7510
GRDrs 16/2004
Stuttgart,
02/19/2004



Richtlinie für die Überlassung städtischer Einrichtungen



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozialausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Ausschuss für Kultur und Medien
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Kenntnisnahme
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
15.03.2004
17.03.2004
18.03.2004
21.04.2004



Beschlußantrag:

1. Die neue "Richtlinie für die Überlassung städtischer Einrichtungen" gemäß Anlage 2 inkl. ihrer Anlagen 1 - 2 wird mit Wirkung ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung beschlossen.

2. Die seit 1. April 1984 geltende "Entgeltregelung für die Überlassung von Räumen in Begegnungsstätten, Bürgerhäusern und Büchereien" (Stadtrecht 3/23, zuletzt geändert am 10. Mai 2001 (Amtsblatt Nr. 1 v. 3. Januar 2002)) wird gleichzeitig ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der o.g. Richtlinie außer Kraft gesetzt.

3. Die seit 1. Januar 1983 geltenden "Allgemeinen Bestimmungen für die Überlassung von Räumen und Einrichtungen im Gustav-Siegle-Haus" (Stadtrecht 3/19, zuletzt geändert am 10. November 1983 (Amtsblatt Nr. 48 v. 1. Dezember 1983)) werden gleichzeitig ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der o.g. Richtlinie außer Kraft gesetzt.

4. Die seit 12. Oktober 1984 geltenden "Allgemeinen Bestimmungen für die Überlassung von Veranstaltungsräumen und Einrichtungen der Stadtbücherei im Wilhelmspalais und in den Außenstellen Möhringen, Neugereut, Vaihingen und Zuffenhausen" (bisher Stadtrecht 3/24, zuletzt geändert am 25. Oktober 2001 (Amtsblatt Nr. 47 v. 22. November 2001)) werden gleichzeitig ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der o.g. Richtlinie außer Kraft gesetzt.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die vom Gemeinderat am 28. Juni 1979 (GRDrs 616/1979) beschlossene ”Entgeltregelung für die Überlassung von Räumen in Begegnungsstätten, Bürgerhäusern und Büchereien”, zuletzt geändert am 1. März 1984 (GRDrs 918/1983, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 12 vom 22. März 1984) bzw. 10. Mai 2001 (GRDrs 7/2001 – Einführung Euro –, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 1 vom 3. Januar 2002), soll insbesondere an die veränderte Situation durch die Inbetriebnahme neuer städtischer Einrichtungen und die Veränderung gesamtstädtischer Ziele und Belange angepasst werden.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 5. Dezember 2002 im Rahmen der Beratung der Vorlage zur Haushaltssicherung (GRDrs 999/2002) mehrere Zielbeschlüsse gefasst. U. a. soll die in der Vorlage vorgeschlagene Anhebung von Verwaltungsgebühren und Entgelten zur Einnahmenerhöhung im Hinblick auf die Entgeltregelung nicht umgesetzt werden.


Finanzielle Auswirkungen

-


Beteiligte Stellen


Referat WFB, Referat KBS, Referat SJG, Rechtsreferat


Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Klaus-Peter Murawski
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Richtlinie für die Überlassung städtischer Einrichtungen mit folgenden Anlagen:
Anlage 1 - Förderungswürdige Nutzer
Anlage 2 - Auflistung der Einrichtungen
Anlage 3: Muster-Entwurf für die Allg. Vertragsbestimmungen mit einer Anlage:
Anlage 1 - Grundmiete und Tarife einzelner Räumlichkeiten

Anlage 1 zur GRDrs 16/2004



Ausführliche Begründung

1. Allgemeines:

Die vom Gemeinderat am 28. Juni 1979 bzw. 1. März 1984 beschlossene ”Entgeltregelung für die Überlassung von Räumen in Begegnungsstätten, Bürgerhäusern und Büchereien” ist dringend an die veränderte Gesamtsituation anzupassen.

Anlässlich der Einführung des Euros zum 1. Januar 2002 wurde die Entgeltregelung durch Beschlussfassung der Gemeinderatsdrucksache 7/2001 am 10. Mai 2001 lediglich von den bisherigen D-Mark-Werten auf die neuen geglätteten Euro-Werte umgestellt. Eine inhaltliche Anpassung ist in diesem Zusammenhang nicht erfolgt.

Durch mittlerweile eingetretene Veränderungen, die Inbetriebnahme oder bevorstehende Inbetriebnahme neuer städtischer Einrichtungen bzw. von der Stadt geförderter Einrichtungen durch das Haupt- und Personalamt, Kulturamt, Jugendamt und Sozialamt ergeben sich zwingende Gründe für die zum Teil grundsätzliche Anpassung der Entgeltregelung und in diesem Sinn auch für eine Zusammenfassung mit den Überlassungsbestimmungen des Gustav-Siegle-Hauses und der Büchereien. Dies soll in Form einer neugefassten ”Richtlinie für die Überlassung städtischer Einrichtungen” (siehe Anlage 2 ff. der Vorlage) erfolgen und umgesetzt werden.

Hierbei ist auch die am 14. November 2002 vom Gemeinderat beschlossene "Satzung zur Förderung von Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine" (GRDrs 931/2002, Stadtrecht 3/28) zu berücksichtigen.


Die Richtlinie soll insbesondere für folgende städtische Einrichtungen gelten:

1. Bürgerzentren

Vielseitig nutzbare Vereins- und Versammlungsräume werden zusammen mit Verwaltungsdienstleistungen - BürgerService Stuttgart - in einem Gebäude untergebracht. Andere Funktionen (Begegnungsstätten oder Büchereien usw.) können zusätzlich enthalten sein. Bürgerzentren sind zielgruppenübergreifend (Definition: offen für alle Generationen, organisiert oder auch nicht-organisiert) auf Stadtbezirksebene ausgerichtet und verfügen über Versammlungs- bzw. Gruppenräume und einen großen Veranstaltungsraum sowie Bewirtungsmöglichkeit. In Stuttgart-Ost und -Süd werden die betreffenden Einrichtungen mit ihren Versammlungsräumen und Begegnungsstätten auch als Gemeinwesenzentren bezeichnet.


2. Bürgerhäuser

Sie sind zielgruppenübergreifend auf einen Stadtbezirk oder Stadtteil ausgerichtet und verfügen über Gruppenräume, Teeküche oder Theke sowie in Einzelfällen auch über einen größeren Veranstaltungsraum und Bewirtungsmöglichkeit.


3. Bürgertreffs, Nachbarschaftstreffs, Räume für Stadtteilarbeit

Sie sind zielgruppenübergreifend und wohnortnah, auf Stadtteilebene ausgerichtet und verfügen über einen offenen Treffbereich in der Regel mit Teeküche und Gruppenräumen.


4. Stadtteil- und Begegnungszentren für Jung und Alt (städtische und von der Stadt geförderte Einrichtungen)

Einrichtungen, die vorwiegend Kindern, Jugendlichen und Familien bzw. älteren Menschen zur Verfügung stehen und für deren spezifische Bedürfnisse geplant und ausgestattet sind, werden von freien Trägern der Wohlfahrtspflege oder von Initiativen betrieben. Die Betriebsträger erhalten dafür vom Jugend- bzw. Sozialamt Fördermittel, die die Raum- und Raumnebenkosten ebenfalls berücksichtigen. Diese Einrichtungen sollen die Entgeltregelungen über Leistungsverträge oder Förderbescheide anwenden, sofern Auslastung und räumliche Gegebenheiten dies zulassen.

Stadtteil- und Begegnungszentren sind wohnortnahe, unverbindliche Treffpunkte, die es in nahezu allen Stadtbezirken gibt. Sie stehen insbesondere allen älteren Menschen zur Verfügung, unabhängig von Nationalität, politischer Anschauung, Konfession oder Mitgliedschaft. Dienstleistungen sowie ein Mittagstisch ergänzen häufig das Freizeit- und Bildungsangebot.

Die Einrichtung kann räumlich in einem Bürgerzentrum/-haus (vgl. o.g. Punkt 1) untergebracht sein. Sie kann außerdem für sich im Stadtbezirk unter ehrenamtlicher oder hauptamtlicher Leitung geführt werden oder Pflegeeinrichtungen angegliedert sein. Begegnungsstättenräume werden auch anderen Nutzergruppen aus dem Einzugsbereich zur Verfügung gestellt, sofern dies die jeweiligen organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen zulassen. Auf Grund der Bestimmungen des Wirtschaftskontrolldienstes ist die Nutzung von Kücheneinrichtungen durch Dritte nicht immer möglich.


5. Sonstige/Kulturelle Einrichtungen

Mitnutzung von städtischen Räumen für Bürgerengagement und Selbsthilfegruppen sowie geeignete Veranstaltungen. Es handelt sich zum Beispiel um Säle kultureller Einrichtungen, die sich für solche Zwecke eignen (z. B. Gustav-Siegle-Haus).


2. Zu den Inhalten der Zielsetzungen für die neue Richtlinie im Einzelnen:

Die Zielsetzungen der neuen Richtlinie für die Überlassung städtischer Einrichtungen sind:

· Transparenz
· einheitliche Entgeltregelung
· Erweiterung des förderungswürdigen Nutzerkreises
· Öffnung der öffentlich geförderten Einrichtungen in den Stadtbezirk
· Einbeziehung neuer Einrichtungen
· Optimierung der Auslastung
· Übersicht über vorhandene Räume

a) Transparenz
b) Einheitliche Entgeltregelung c) Erweiterung des förderungswürdigen Nutzerkreises d) Öffnung der öffentlich geförderten Einrichtungen in den Stadtbezirk e) Einbeziehung neuer Einrichtungen
f) Optimierung der Auslastung
g) Übersicht über vorhandene Räume

2.1 Rahmenbedingungen öffentlich geförderter Einrichtungen mit Schwerpunkt Kinder, Jugendliche oder Familien und Ältere

Es wird auf die entsprechende Gemeinderatsdrucksache 885/2001 "Stadtteil- und Begegnungszentren für Jung und Alt" verwiesen.

Die Förderung von Begegnungsstätten für Ältere ist für die Betriebsträger an den Abschluss einer Leistungsvereinbarung, einer Zielvereinbarung sowie an ein jährliches Berichtswesen gebunden (vgl. GRDrs 455/1999).

Die Leistungsvereinbarung regelt auch die Öffnung der Einrichtung für andere Generationen sowie – außerhalb der Nutzungszeit durch Begegnungsstättenarbeit – die Weitergabe der Räume an andere Nutzer entsprechend der in den Entgeltregelungen genannten Prioritäten. Nutzer, deren Aktivitäten zur Erfüllung des Widmungszwecks beitragen, werden dabei bevorzugt. Dies stellt sicher, dass Initiativen von und zu Gunsten Älterer im jeweiligen Stadtbezirk relativ unbürokratisch Räume belegen können. Somit findet eine Förderung und Belebung engmaschigerer sozialer Netze im Wohnumfeld hilfebedürftiger Älterer und die Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagement statt. Gleichzeitig wird der Wirkungsgrad der für Begegnungsstättenräume eingesetzten Fördermittel erhöht. Die räumlichen Gegebenheiten einiger Stuttgarter Begegnungsstätten lassen eine Nutzung durch Dritte allerdings nicht bzw. nur eingeschränkt zu.

In zahlreichen Untersuchungen, Familienberichten und im Rahmen der Stuttgarter Familienkonferenz wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere in den Großstädten ältere Menschen und Familien immer isolierter leben, Kontakte zwischen den Generationen und traditionelle Bindungen (z. B. religiöse Bindungen, familiäre Bindungen, gewachsene Nachbarschaften) abnehmen. Gleichzeitig aber entstehen verstärkt neue Formen von Gemeinschaftsbildung (z. B. Seniorengruppen, junge Mütter-Gruppen, Nachbarschaftstreffs, Stadtteilinitiativen, Lokale Agenda Gruppen). Diese wiederum suchen und brauchen Räume, um sich zu treffen, Kontakte zu knüpfen, Projekte zu initiieren etc.

Durch die Richtlinie für die Überlassung städtischer und öffentlich geförderter Einrichtungen wie die Einrichtungen der Stadtteil- und Begegnungszentren für Jung und Alt soll eine verstärkte Öffnung für das Gemeinwesen erreicht werden. Folgende Nutzergruppen aus dem Bereich der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe sind dabei vorrangig:

· Familien aus dem Einzugsbereich der jeweiligen Einrichtungen, insbesondere junge Mütter und Väter mit kleinen Kindern
· Mütter und Väter, die sich im Stadtteil engagieren möchten und eine Aufgabe suchen (bürgerschaftliches Engagement)
· Elterninitiativen

Neben den o. g. Nutzergruppen aus dem Bereich der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe sind für die Gruppe der älteren Menschen die Begegnungsstätten die Einrichtungen, die schwerpunktmäßig zur Verfügung stehen, um dazu beizutragen, dass gemäß § 75 BSHG die Teilhabe Älterer am gesellschaftlichen Leben gesichert und die Unterstützungsleistungen zur Bewältigung von Problemen des Alters erbracht werden. Insoweit gehören die Begegnungsstätten zu den städtischen Einrichtungen, die von dieser neuen Richtlinie für die Überlassung von Einrichtungen erfasst werden.

Die Begegnungsstätten sind als wohnortnahes kulturelles Angebot und als Ort bürgerschaftlichen Engagements für alle Bürgerinnen und Bürger sowie als ein Baustein des Stuttgarter Hilfesystems für alte Menschen mit allen relevanten kulturellen und sozialen Diensten sowie Einrichtungen des Stadtbezirks und darüber hinaus vernetzt.

Begegnungsstätten in Stuttgart werden von freien Trägern der Wohlfahrtspflege bzw. in einem Fall vom Eigenbetrieb Leben und Wohnen betrieben. Einige Einrichtungen sind Teil eines Bürgerzentrums bzw. -hauses und nutzen damit städtische Räume. Für diese gilt die vorgeschlagene neue Richtlinie uneingeschränkt.

Der überwiegende Teil der Einrichtungen arbeitet in gemieteten oder trägereigenen Räumen. Für gemietete Räume fördert das Sozialamt der Stadt Stuttgart 90 % der Raum- sowie der Raumnebenkosten. In diesen Fällen liegt das Belegungsmanagement in Händen des Betriebsträgers. Die mit den Trägern der Begegnungsstätten abgeschlossenen Leistungsverträge legen jedoch in der Regel fest, dass die Räume zu Zeiten, in denen sie nicht für die Begegnungsstättenarbeit benötigt werden, anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Die Anwendung der Richtlinie wird dabei aus folgenden Gründen empfohlen:

Nutzer, deren Aktivitäten zur Erfüllung des Widmungszwecks beitragen, werden bevorzugt. Es fördert und belebt engmaschigere soziale Netze im Wohnumfeld hilfebedürftiger Älterer und unterstützt das bürgerschaftliche Engagement. Gleichzeitig wird der Wirkungsgrad der für Begegnungsstättenräume eingesetzten Fördermittel erweitert. Die in den Leistungsverträgen geforderte Öffnung von Begegnungsstätten für andere Generationen erweitert dabei den Widmungszweck, so dass weitere Gruppierungen im Stadtbezirk von dieser Regelung profitieren können. Die wechselseitige Nutzung von Räumen mit unterschiedlichem Widmungszweck wird unterstützt und vorhandene Ressourcen sind optimal nutzbar.


2.2 Rahmenbedingungen Büchereien und Gustav-Siegle-Haus

Einige der noch in der alten Entgeltregelung vom 1. März 1984, Anlage 2, aufgeführten Büchereien stehen inzwischen wegen vollständiger Eigennutzung nicht mehr für andere Zwecke zur Verfügung, andere Einrichtungen kamen hinzu. So sind beispielsweise im Gustav-Siegle-Haus die Allgemeinen Bestimmungen für die Überlassung von Räumen und Einrichtungen aus dem Jahr 1982 durch den Umbau im Jahr 1994 nicht mehr aktuell, weil sich der Charakter des Hauses zwischenzeitlich geändert hat. Statt der zuvor multifunktionalen Nutzung für Veranstaltungen aller Art wird das Gustav-Siegle-Haus inzwischen weit überwiegend als Spielstätte für die Stuttgarter Philharmoniker genutzt.

Neben der Eigennutzung sind vor allem Vermietungen für klassische Konzertveranstaltungen und Vortragsreihen oder sonstige Veranstaltungen mit geringem Personalaufwand möglich.


3. Finanzielle Auswirkungen

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 5. Dezember 2002 im Rahmen der Beratung der Vorlage zur Haushaltssicherung (GRDrs 999/2002) mehrere Zielbeschlüsse gefasst. U. a. soll die in der Vorlage vorgeschlagene Anhebung von Verwaltungsgebühren und Entgelten zur Einnahmenerhöhung (Maßnahme Nr. II. 2 (Gebühren und Entgelte), ca. 10.000 EUR) im Hinblick auf die bislang geltende Entgeltregelung/Tarife nicht umgesetzt werden.

Aus diesem Grund bleiben die derzeit geltenden Tarife bestehen (Tarif I von bisher 30 Cent/m², Tarif II von bisher 60 Cent/m² und Tarif III von 90 Cent/m²); die Tarife sind in der Richtlinie - vgl. Anlage 2 der Vorlage - unter Punkt 3.2 erläutert.

Auf Anregung der Sozialverwaltung soll künftig eine Unterscheidung stattfinden, wenn städtische Räume von Ämtern und Eigenbetrieben entweder zu

1. Veranstaltungen (Sitzungen) mit Bezug zum Stadtbezirk/-teil oder zu
2. Veranstaltungen (Sitzungen, Schulungen etc.) ohne Bezug zum Stadtbezirk/-teil genutzt werden.

Im Fall von Nr. 1 soll auch weiterhin kein Entgelt verlangt werden. Im Fall von Nr.2 soll aber aufgrund des rein verwaltungsinternen Charakters solcher Veranstaltungen ab dem In-Kraft-Treten der Richtlinie ein Entgelt in Höhe von Tarif I (30 Cent/m²) erhoben werden können, um bei der Belegung der Räumlichkeiten steuernd eingreifen zu können. Die Änderung wurde in Nr. 3 "Entgelt" der Richtlinie aufgenommen. Im Allgemeinen liegt eine Nutzung mit Bezug zum Stadtbezirk/-teil dann vor, wenn der Veranstalter seinen Sitz in diesem Stadtbezirk/-teil hat, die Veranstaltung für die Bürgerinnen und Bürger des jeweiligen Stadtbezirk/-teil bestimmt ist oder der Zweck der Veranstaltung diesen zu Gute kommt (z.B. Fortbildung der örtlichen KindergärtnerInnen oder SozialhilfesachbearbeiterInnen).

Beibehaltung der Erlassmöglichkeit des Entgeltes (Punkt 3.4 der Richtlinie): Bereits seit 1984 gibt es für entgeltpflichtige Veranstaltungen des förderungswürdigen Nutzerkreises die Möglichkeit, die Entgelte teilweise oder ganz zu erlassen, wenn die erzielten Einnahmen (einschließlich Spenden und Zuschüsse) nicht die entstehenden Ausgaben decken. Seit dem 1. Januar 2002 gilt in städtischen Räumen auch die "Satzung zur Förderung von Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine". Seinerzeit wurde die evtl. doppelte Förderung von Veranstaltern und Veranstaltungen durch die Stadt akzeptiert. Aus diesem Grund soll die Erlassmöglichkeit beibehalten werden. Allerdings soll ein Erlass des Entgeltes für die Raumüberlassung grundsätzlich nur noch innerhalb einer 4-Wochen-Frist nach dem Veranstaltungstermin möglich sein. Eine Überschreitung der 4-Wochen-Frist zur Einreichung des Erlassantrages beim Vermieter/Betriebsträger wird zukünftig nicht mehr toleriert.

Im Verwaltungshaushalt lagen im Unterabschnitt 7690 –Gemeinbedarfseinrichtungen- die Einnahmen unter Fipo 1.7690.1100.000 laut Rechnungsergebnis des Jahres 2003 bei rd. 33.000 EUR. Nach einer Erhebung für das vergangene Jahr fanden insgesamt in 27 Gemeinbedarfseinrichtungen rd. 17.500 Nutzungen/Jahr statt, wovon nur rd. 400 Nutzungen als Veranstaltungen gegen Entgelt abgerechnet werden konnten.

Als Informationen für die Einwohner der Stadt Stuttgart und die Verwaltung sind die Einrichtungen und die damit verbundenen jeweiligen Tarife in der Gebührenfibel (2004 noch die bestehende Entgeltregelung, da Beschlussfassung nach Drucklegung) und im Stadtrecht (3/23) aufgeführt.

Anlage 2 zu GRDrs 16/2004


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ............. 2004 folgende Richtlinie beschlossen:
Richtlinie für die Überlassung städtischer Einrichtungen
vom ......... 2004

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Richtlinie gilt für alle städtischen öffentlichen Einrichtungen, in denen Räume überlassen werden, soweit keine besonderen Regelungen (wie z. B. für Schul- und Sporteinrichtungen und Bäder) bestehen.

1.2 Sie gilt insbesondere für städtische Einrichtungen, die vorwiegend für den Übungsbetrieb und für Veranstaltungen von gemeinnützigen oder förderungswürdigen Vereinen und sonstigen Organisationen mit Sitz in Stuttgart bestimmt sind (vgl. Anlage 2). Sie sollen dadurch einen konkreten Beitrag zur Entwicklung und Verbesserung eines lebendigen Miteinanders im Stadtbezirk, beispielsweise durch Verbesserung der Lebensbedingungen gesellschaftlicher Gruppen (d.h. Stärkung des Eigenlebens bzw. Ausbau sozialer Infrastruktur), leisten.

1.3 Diese Richtlinie dient ferner der Förderung gesamtstädtischer Belange, wie z. B. dem bürgerschaftlichen Engagement oder dem Zusammenleben der Generationen.

1.4 Von der Stadt geförderte Einrichtungen Dritter können im Rahmen von Leistungsverträgen und Förderbescheiden zur Anwendung der Richtlinie -in der jeweils geltenden Fassung- verpflichtet werden.

2. Nutzer
2.1 Die Einrichtungen werden vorzugsweise an Nutzer überlassen, deren Aktivitäten zur Erfüllung des Widmungszwecks beitragen. Im Stadtbezirk ansässige Nutzer haben grundsätzlich Vorrang.

2.2 Unbeschadet Abschnitt 2.1 besteht unter den Nutzern folgende Rangfolge:
2.3 Ein Anspruch auf Überlassung an einem bestimmten Termin oder von bestimmten Räumen besteht nicht. Die Überlassungsvereinbarung wird in der Regel auf ein Jahr befristet und kann zeitlich und räumlich begrenzt werden. Eine Überlassung an Dritte durch den Nutzer ist nicht gestattet.


3. Entgelt
3.1 Entgeltfreiheit besteht für folgende Nutzungen:
3.2 Für nicht entgeltfreie Nutzungen förderungswürdiger und sonstiger Nutzer und für Nutzungen der Ämter, Eigenbetriebe und Gremien ohne Bezug zum Stadtbezirk/-teil wird ein Entgelt erhoben, dessen Höhe sich nach folgender Einteilung in drei Tarifgruppen richtet:

A) Grundmiete für Nutzungen bis zu vier Stunden pro Veranstaltungstag
B) Grundmiete für Nutzungen über vier Stunden
C) Zusatzkosten bei starker Verschmutzung 3.3 Neben der Grundmiete können eine Miete für die Nutzung verfügbarer Betriebseinrichtungen bzw. Kautionen und Kostenersätze (z. B. für Dienstleistungen, Personal etc.) nach den Allgemeinen Vertragsbestimmungen erhoben werden.

3.4 Sofern bei nicht entgeltfreien Nutzungen förderungswürdiger Nutzer die dafür entstehenden Ausgaben nicht durch Einnahmen (einschl. Spenden und Zuschüsse) gedeckt werden, können die Entgelte auf Antrag teilweise oder ganz erlassen werden. Der Antrag ist auf dem dazu vorgesehenen Vordruck unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach der Veranstaltung beim Vermieter bzw. Betreiber einzureichen. Später eingehende Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

3.5 Aufgrund der am 14. November 2002 vom Gemeinderat beschlossenen "Satzung zur Förderung von Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine" (GRDrs 931/2002, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 47 vom 21. November 2002, zuletzt geändert am 27. November 2003, Amtsblatt Nr. 51/52 v. 18.12.2003) wird gemeinnützigen Vereinen mit Sitz in Stuttgart und in Ausnahmefällen Veranstalter von gemeinnützigen Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen einmal im Jahr eine Veranstaltung in städtischen Räumen kostenfrei (Grundmiet- und Grundnebenkosten) überlassen. Auf die Gewährung dieser Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Ausgenommen von dieser Förderung sind die von der Stadt geförderten Einrichtungen Dritter (vgl. 1.4).

4. Vertrag

5. Übergangsregelung 6. In-Kraft-Treten
Anlage 1

Förderungswürdige Nutzer im Sinne der
Richtlinie für die Überlassung städtischer Einrichtungen


1. Kreis der förderungswürdigen Nutzer:

1.1 Vereine, die nach den Sportförderrichtlinien der Stadt gefördert werden können

1.2 Kulturelle Vereinigungen einschließlich Vereinigungen der nicht-deutschen Einwohner, die vom Kulturamt gefördert oder als förderungswürdig anerkannt werden

1.3 Träger der Freien Wohlfahrtspflege, öffentlich anerkannte Träger der Jugendhilfe und die vom Sozialamt und Gesundheitsamt anerkannten Selbsthilfegruppen; Interessenvertretungen sowie Initiativen von und zu Gunsten von Älteren bzw. Kindern, Jugendlichen und Familien

1.4 Ortsverbände von Parteien sowie Wählervereinigungen und deren Jugendorganisationen

1.5 Bürgervereine und sonstige eingetragene Vereine, deren Gemeinnützigkeit vom Finanzamt anerkannt ist, sowie Bürgerinitiativen, die nach den Richtlinien für Gemeinwesenarbeit eine Förderung erhalten können

1.6 Kirchengemeinden und sonstige Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

1.7 Sonstige Vereinigungen, die Zwecke verfolgen, welche geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben zu bereichern und daher vom Haupt- und Personalamt oder einem Bezirksamt als förderungswürdig anerkannt werden (z. B. Bürgerhausvereine, Schachvereine, Skatclubs, Initiativen/Gruppen von nicht organisierten Einzelpersonen).

2. Voraussetzungen:

3. Verfahren:


Anlage 2

Städtische und geförderte Einrichtungen im Sinne der
Richtlinie für die Überlassung städtischer Einrichtungen


Einzelne Einrichtungen
1. Bereich Haupt- und Personalamt

2. Bereich Kulturamt

3. Bereich Jugendamt

4. Bereich Sozialamt

Anlage 3 der GRDrs 16/2004


Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Überlassung von Räumen und Betriebseinrichtungen finden für die in Anlage 2 der Richtlinie für die Überlassung städtischer Einrichtungen aufgeführten Einrichtungen Anwendung, sofern für diese keine besonderen Bestimmungen bestehen. Sie können und sollen im Hinblick auf den Widmungszweck und Besonderheiten der einzelnen Einrichtungen modifiziert werden.

Muster-Entwurf
Allgemeine Vertragsbestimmungen für die Überlassung von
Räumen und Betriebseinrichtungen im Gebäude XXXXXX
in Stuttgart-XXX (AVB)

§ 1

Zweckbestimmung, Benutzerkreis, Verwaltung

(1) Die Landeshauptstadt Stuttgart hat das Gebäude XXXX als öffentliche Einrichtung bereitgestellt. Sie hat die Betriebsführung der/dem XXXXX übertragen.

(2) Die Räume stehen neben eigenen Veranstaltungen der Stadt und Veranstaltungen des Betriebsträgers/Vermieters vorwiegend für den Übungsbetrieb sowie für Veranstaltungen von gemeinnützigen und/oder förderungswürdigen Vereinen und sonstigen Organisationen u.ä. (Gemeinwesenarbeit) zur Verfügung.

Bei kollidierenden Nutzungswünschen haben im öffentlichen Interesse erforderliche städtische Veranstaltungen (z.B. Sitzungen des Bezirksbeirats) Vorrang.

(3) Eine Überlassung von Räumen für private Familien- und Betriebsfeiern und zu gewerblichen Zwecken ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen können für jedes Objekt als generelle Regelung oder einzelfallbezogen vom gebäudeverwaltenden Amt / Betriebsträger gestattet werden.

§ 2
Begründung eines Vertragsverhältnisses

(1) Die Räume werden den Veranstaltern/Mietern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen aufgrund schriftlicher Vereinbarungen zwischen dem Betriebsträger/Vermieter und dem Veranstalter/Mieter überlassen.

(2) Eine Terminvormerkung vor Vertragsabschluss ist für die Vertragspartner unverbindlich.

§ 3
Rücktritt vom Vertrag

(1) Dem Betriebsträger/Vermieter steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag nur bei wichtigem Grund zu, z. B. wenn dies aus unvorhergesehenen Gründen mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl notwendig ist oder wenn die Stadt den Vertragsgegenstand selbst nutzen oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung überlassen will. Zur Leistung eines Schadensersatzes ist die Stadt in diesen Fällen nicht verpflichtet.

Macht der Betriebsträger/Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so ist er dem Veranstalter/Mieter zum Ersatz der ihm bis zur Rücktrittserklärung im Zusammenhang mit der Veranstaltung bisher entstandenen angemessenen Aufwendungen verpflichtet. Wird die Veranstaltung zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt, so sind nur die angemessenen Mehraufwendungen zu erstatten. Der Aufwendungsersatz entfällt, wenn der Rücktrittsgrund vom Veranstalter/Mieter zu vertreten ist oder wenn höhere Gewalt vorliegt.

(2) Die vertragnehmende Partei kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Von ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts wird sie jedoch nur frei, wenn sie dem Betriebsträger/Vermieter mindestens zwei Wochen vor der vorgesehenen Benutzung den Rücktritt schriftlich erklärt.

Für Einrichtungen, die unter die Versammlungsstättenverordnung fallen (ab 200 Besucher) entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts jedoch nur, wenn dem Betriebsträger/Vermieter mindestens sechs Wochen vor dem vereinbarten Termin eine schriftliche Absage vorliegt.

§ 4
Zustand und Benutzung des Vertragsgegenstandes

(1) Der Vertragsgegenstand wird dem Veranstalter/Mieter in dem bestehenden Zustand überlassen.

(2) Der Vertragsgegenstand darf vom Veranstalter/Mieter nur zu der im Vertrag genannten Veranstaltung benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig. Eine Untervermietung ist nur gestattet, wenn diese ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist.

(3) Während der Veranstaltung festgestellte oder eingetretene Beschädigungen in oder an dem Vertragsgegenstand sowie Schlüsselverluste sind dem Betriebsträger/Vermieter unverzüglich zu melden.

(4) Die Räume und das Zubehör sind schonend zu behandeln. Wände und Decken dürfen durch das Befestigen von Dekorationen nicht beschädigt werden. Bei Einrichtungen, die dem Denkmalschutz unterliegen, ist jegliches Anbringen von Dekorationen etc., dass zu Beschädigungen führen kann, zu vermeiden.

(5) Der Veranstalter/Mieter ist verpflichtet, die Räume besenrein zu verlassen. Benutzte Tische und Stühle sind in sauberem Zustand zu hinterlassen. Reinigungsgerät steht dafür zur Verfügung. Bei einer über das übliche Maß hinausgehenden Verschmutzung ist der Betriebsträger/Vermieter berechtigt, die Kosten für zusätzlichen Reinigungsaufwand dem Veranstalter/Mieter in Rechnung zu stellen. Dem Nutzer kann jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, die Reinigung mit eigenem Reinigungsgerät selbst vorzunehmen bzw. ein Reinigungsunternehmen seiner Wahl auf eigene Rechnung zu beauftragen.

(6) Nach der Benutzung sind sämtliche Beleuchtungskörper und elektrischen Geräte auszuschalten und die Fenster, Türen der Räume und Eingangstüren zu schließen. In den Sanitärräumen ist darauf zu achten, dass alle Wasserhähne abgestellt sind. Bei Einzelveranstaltungen ist der Schlüssel am auf die Veranstaltung folgenden Werktag dem Betriebsträger/Vermieter zurückzugeben.

(8) Im gesamten Gebäude gilt grundsätzlich ein Rauchverbot. Ausnahmen sind vom Betriebsträger/Vermieter zu gestatten.

§ 5

Behördliche Anmeldungen und Verpflichtungen und
andere besondere Pflichten des Veranstalters/Mieters

(1) Der Veranstalter/Mieter ist verpflichtet, soweit erforderlich, seine (öffentlichen) Veranstaltungen steuerlich anzumelden, sich die notwendigen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden öffentlichen Abgaben und GEMA-Vergütungen pünktlich zu entrichten.

(2) Der Veranstalter/Mieter ist für die Erfüllung/Einhaltung aller anlässlich der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungspolizeilichen Vorschriften verantwortlich. Das "Gesetz über die Sonn- und Feiertage" ist einzuhalten; danach sind u.a. mit Ausnahme des 1. Mai Veranstaltungen während der Zeit des Hauptgottesdienstes zwischen 9 bis 11 Uhr nicht erlaubt. Die festgesetzten Besucher-Höchstzahlen der jeweiligen Einrichtungen dürfen nicht überschritten werden.

Bei Nutzung des Gebäudes nach 22.00 Uhr sind grundsätzlich Lärmbelästigungen für die Anlieger zu vermeiden.

(3) Alle Veranstaltungen müssen um XXXX Uhr beendet sein. Ab XXXX Uhr müssen die Abbauarbeiten erledigt und das Gebäude ordnungsgemäß verlassen sein. Ausnahmen können mit Rücksicht auf die Interessen der Anwohner der Einrichtung zugelassen werden.

(4) Die Stadt übernimmt für die Garderobe keine Haftung. Der Veranstalter hat für die Sicherheit der Garderobe zu sorgen.

(5) Veranstalter, Mitwirkende und Besucher der städtischen Einrichtung haben die Hausordnung (soweit vorhanden) einzuhalten. Der Veranstalter ist für die Einhaltung der Hausordnung verantwortlich und haftet dafür.

(6) Bei Veranstaltungen sorgen die Veranstalter für die Ordnung in den Veranstaltungsräumen. Die Stadt kann vom Veranstalter verlangen, dass er eine bestimmte Anzahl geeigneter Ordner einzusetzen hat, deren Tätigkeit von ihm zu überwachen ist.

(7) Der Veranstalter sorgt für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr (Brandwache) und Sanitätsdienst (z. B. DRK). Der Umfang dieser Dienstleistungen hängt von dem Umfang der Veranstaltung, den Sicherheitsbestimmungen und dem Bedürfnis im Einzelfall ab. Der Veranstalter hat die Kosten für Brandwachen und Sanitätsdienst zu tragen.

§ 6
Ausstattung der Räume

(1) Für die Räume stehen im erforderlichen Umfang Tische und Stühle zur Verfügung. Die Räume werden ausstattungsmäßig in dem Zustand überlassen, wie ihn der vorhergehende Veranstalter/Mieter benötigt und hergestellt hat. Veränderungen sind von den Veranstaltern/Mietern selbst vorzunehmen. Grundsätzlich sind die Räume mit derselben Bestuhlungsordnung zu hinterlassen, wie sie ursprünglich übernommen wurden, es sei denn, der nachfolgende Veranstalter/Mieter hat gegenüber dem Betriebsträger/Vermieter erklärt, dass er die gleichartige Bestuhlung wie der Vornutzer wünscht.

(2) Der Veranstalter/Mieter hat darauf zu achten, dass die Höchstbelegungsgrenzen der Möblierungspläne eingehalten werden.

(3) Wird die Veranstaltung von einem Hausmeister betreut, hat der Veranstalter/Mieter seinen Anweisungen zu folgen. Dies gilt auch für anderes Personal der Stadt bzw. des Betriebsträgers/Vermieters.

(4) Die technischen Anlagen, wie z.B. Lautsprecher-, Projektions-, Scheinwerfer, Filmvorführanlagen dürfen in der Regel nur von dem Betriebsträger/Vermieter oder von einer von ihm eingewiesenen, fachkundigen und unter der Aufsicht des Veranstalters/Mieters stehenden Person bedient werden.

(5) Den Veranstaltern/Mietern steht kein Recht zur Selbstbewirtschaftung durch das Mitbringen von Getränken oder Speisen zu. Abweichungen hiervon sind nur mit Zustimmung des Betriebsträgers/Vermieters möglich.

Eine Selbstbewirtschaftung im Sinne der Richtlinie liegt auch vor, wenn der Veranstalter/Mieter die von dem Betriebsträger/Vermieter zur Verfügung gestellten Getränke mit einem Preisaufschlag weiterverkauft; in diesem Fall liegt ebenfalls eine entgeltpflichtige Veranstaltung vor, da eine Einnahmenerzielung gegeben ist und somit der Tarif I zum Tragen kommt.

§ 7
Rundfunk, Fernsehen, Bandaufnahmen

Hörfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Livesendungen für und durch den Rundfunk sowie Bandaufnahmen von Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung bzw. des gebäudeverwaltenden Amtes. Über die Höhe der für solche Aufnahmen und Direktsendungen an die Stadt zu leistenden Vergütung wird mit dem Veranstalter/Mieter jeweils eine besondere Vereinbarung getroffen.

§ 8
Benutzungsentgelt
gemäß der Richtlinie zur Überlassung städtischer Einrichtungen
-in der jeweils geltenden Fassung-

(1) Für die Überlassung der Räume (einschließlich Inventar und technische Einrichtungen) wird für folgende Nutzungen kein Entgelt erhoben:

a) für den Übungsbetrieb und für Veranstaltungen des in Abs. 2 aufgeführten förderungswürdigen Nutzerkreises, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird und der Nutzer die Veranstaltung nicht selbst bewirtschaftet,

b) für Veranstaltungen der Organisationen, die die Einrichtung im Auftrag der Stadt betreiben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird,

c) für Nutzungen (Sitzungen) städtischer Ämter, Eigenbetriebe und Gremien mit Bezug zum Stadtbezirk/-teil sowie eigene Nutzungen des gebäudeverwaltenden und gebäudeaufsichtführenden Amtes.

(2) Förderungswürdige Nutzer nach Abs. 1 sind:

2.1 Vereine, die nach den Sportförderrichtlinien der Stadt gefördert werden können

2.2 Kulturelle Vereinigungen einschließlich Vereinigungen der nicht-deutschen Einwohner, die vom Kulturamt gefördert oder als förderungswürdig anerkannt werden

2.3 Träger der Freien Wohlfahrtspflege, öffentlich anerkannte Träger der Jugendhilfe und die vom Sozialamt und Gesundheitsamt anerkannten Selbsthilfegruppen; Interessenvertretungen sowie Initiativen von und zu Gunsten von Älteren bzw. Kindern, Jugendlichen und Familien

2.4 Ortsverbände von Parteien sowie Wählervereinigungen und deren Jugendorganisationen

2.5 Bürgervereine und sonstige eingetragene Vereine, deren Gemeinnützigkeit vom Finanzamt anerkannt ist, sowie Bürgerinitiativen, die nach den Richtlinien für Gemeinwesenarbeit eine Förderung erhalten können

2.6 Kirchengemeinden und sonstige Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

2.7 Sonstige Vereinigungen, die Zwecke verfolgen, welche geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben zu bereichern und daher vom Haupt- und Personalamt oder einem Bezirksamt als förderungswürdig anerkannt werden (z. B. Bürgerhausvereine, Schachvereine, Skatclubs, Initiativen/Gruppen von nicht organisierten Einzelpersonen).

(3) Für die nicht unter Abs. 1 fallenden Nutzungen wird gemäß den Bestimmungen der ab dem In-Kraft-Treten gültigen Richtlinie für die Überlassung von städtischen Einrichtungen ein Entgelt erhoben, dessen Höhe sich nach der nachstehenden Einteilung in drei Tarifgruppen richtet:

a) Grundmiete für Nutzungen bis zu vier Stunden pro Veranstaltungstag
b) Grundmiete für Nutzungen über vier Stunden

c) Entgelte für die Benutzung besonderer Einrichtungen (beispielhafte Aufzählung soweit in der jeweiligen Einrichtung vorhanden)

- Beschallungsanlage m. kabellosen Mikrofonen
50 EUR
- Beleuchtungseinheit Bühne
75 EUR
- Verstärkeranlage mit Mikrofon
15 EUR
- Mischpult
10 EUR
- Scheinwerfer
8 EUR
- Film-/Diaprojektor mit Leinwand
10 EUR
- Heimleinwand
3 EUR
- Flipchart und Moderationskoffer
5 EUR
- Rednerpult
3 EUR
- Stellwände
2 EUR
- Klavier
13 EUR
d) Sofern bei nicht entgeltfreien Nutzungen förderungswürdiger Nutzer die dafür entstehenden Ausgaben nicht durch Einnahmen (einschl. Spenden und Zuschüsse) gedeckt werden, können die Entgelte auf Antrag teilweise oder ganz erlassen werden. Der Antrag ist auf dem dazu vorgesehenen Vordruck unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach der Veranstaltung beim Vermieter bzw. Betreiber einzureichen. Später eingehende Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

e) Bei öffentlichen Veranstaltungen sowie privaten Feiern und Veranstaltungen jeglicher Art kann für die Raumüberlassung eine Kaution festgesetzt werden. Für die Benutzung hochwertiger Technik kann bei Einzelveranstaltungen wie auch für Dauernutzungen eine (einmalige) unverzinsliche Kaution in Höhe von XXXX EUR festgelegt werden. Ebenfalls kann für jeden auszugebenden Schlüssel eine Kaution von mind. 50 EUR verlangt werden. Der Betriebsträger/Vermieter ist berechtigt, die Kaution im Namen der Stadt zinslos einzubehalten, wenn sich nach einer Veranstaltung und Benutzung der o. g. technischen Anlagen Beschädigungen zeigen. Die Kautionen werden bei Rückgabe der Schlüssel bzw. der Räume (ggf. bei Vertragsende) und nach Ablauf von einer Woche nach Überprüfung durch die Hausleitung zurückgezahlt (Dauernutzer in diesem Sinne sind diejenigen Nutzer, die mindestens einmal monatlich die Räumlichkeiten der jeweiligen Einrichtung nutzen.). Die Kosten für das Stimmen von Musikinstrumenten (z. B. Klavier) müssen zusätzlich in voller Höhe auch bei entgeltfreien Veranstaltungen bezahlt werden. Den Auftrag zum Stimmen erteilt die Stadt. Der Veranstalter muss diesen Wunsch rechtzeitig vor der Veranstaltung äußern. Ebenso wird eine Pauschale für die Benutzung des Starkstromanschlusses in Höhe von 100 EUR in jedem Fall in Rechnung gestellt. Für die Benutzung der Kücheneinrichtungen und des Geschirrs wird bei Selbstbewirtschaftung ein Zuschlag in Höhe von 25 % der Grundmiete erhoben. Generell wird bei jeder Benutzung der Kücheneinrichtung eine Kaution fällig, die abhängig ist von der Art und Ausstattung der Kücheneinrichtung.

(4) Der Betriebsträger/Vermieter ist berechtigt, die ihm durch die Betreuung der Veranstaltungen zusätzlich entstehenden Personalkosten (z.B. technische Betreuung, Bereitschaft des Hausmeisters außerhalb der normalen Dienstzeiten) anteilig in Rechnung zu stellen. Bei einer über das übliche Maß hinausgehenden Verschmutzung ist der Betriebsträger/Vermieter berechtigt, die Kosten für zusätzlichen Reinigungsaufwand dem Veranstalter/Mieter in Rechnung zu stellen. Dem Nutzer kann jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, die Reinigung mit eigenem Reinigungsgerät selbst vorzunehmen bzw. ein Reinigungsunternehmen seiner Wahl auf eigene Rechnung zu beauftragen.

§ 9

Haftung

(1) Der Veranstalter/Mieter haftet der Stadt für alle von ihm, seinen Beauftragten, Mitarbeitern oder Mitgliedern schuldhaft verursachten Schäden am Vertragsgegenstand. Er haftet weiter für über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Abnutzungen, Verunreinigungen, Beschädigungen und Verluste in den überlassenen Räumen im Sinne der Anlage 1 (siehe Muster-Beiblatt mit den für die Einrichtung jeweils geltenden Tarifen, nach Räumen geordnet) samt dem Zubehör und der Schließanlage, die entweder durch ihn, einen Beauftragten oder durch Teilnehmer der Veranstaltung entstanden sind.

Dies gilt ebenso für Schäden, die durch Verletzung der Pflichten nach § 4 Abs. 6 entstehen. Eines Verschuldens bedarf es dafür nicht. In allen übrigen Räumen der Einrichtung, wie Toiletten, Treppenhäusern und ähnliches haftet der Veranstalter/Mieter nur bei Verschulden.

(2) Der Betriebsträger/Vermieter ist berechtigt, den Schaden der Stadt in eigenem Namen geltend zu machen oder die nach Abs. 1 vom Veranstalter/Mieter zu vertretenden Schäden oder Mängel auf dessen Kosten zu beheben.

(3) Der Veranstalter/Mieter hat für alle Schadenersatzansprüche einzutreten, die anlässlich einer Veranstaltung gegen den Betriebsträger/Vermieter und die Stadt erhoben werden, sofern er die Schäden selbst zu vertreten hat. Werden der Betriebsträger/Vermieter und die Stadt wegen eines vom Veranstalter/Mieter zu vertretenden Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist dieser verpflichtet, sie von dem geltend gemachten Anspruch einschließlich der entstehenden Prozess- und Nebenkosten in voller Höhe freizustellen. Er hat die Stadt und den Betriebsträger/Vermieter im Falle eines Rechtsstreits durch gewissenhafte Informationen zu unterstützen.

(4) Für Personen- und Sachschäden, die anlässlich der Veranstaltung (einschließlich Auf- und Abbauten sowie Proben und Ausstellungen) durch eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstehen, haften die Stadt und der Betriebsträger/Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(5) Der Veranstalter/Mieter hat die Mitarbeiter des Betriebsträgers/Vermieters oder die Stadt auf mögliche Gefahrenquellen hinzuweisen und zu ihrer Beseitigung beizutragen.

(6) Der Veranstalter/Mieter hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und dieses dem Betriebsträger/Vermieter gegenüber vor der Veranstaltung nachzuweisen.

§ 10

Anerkennung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen
für die Überlassung von Räumen und Betriebseinrichtungen

Die AVB im Gebäude XXXX sind Vertragsbestandteil und werden bei Vertragsabschluss vom Betriebsträger/Vermieter ausgehändigt. Der Veranstalter/Mieter wird auf sie ausdrücklich hingewiesen und hat sich mit ihrer Geltung einverstanden zu erklären.

§ 11

Verstoß gegen die Allgemeinen Vertragsbestimmungen
für die Überlassung von Räumen und Betriebseinrichtungen

(1) Der Betriebsträger/Vermieter ist berechtigt, die sofortige Räumung und Rückgabe des Vertragsgegenstandes zu fordern, wenn gegen die Überlassungsbestimmungen in schwerem Maße verstoßen wurde oder wenn ein solcher Verstoß zu befürchten ist. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung zur sofortigen Räumung und Rückgabe nicht nach, so ist die Stadt berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters vornehmen zu lassen. Der Anspruch der Stadt auf das festgesetzte Entgelt bleibt bestehen. Der Veranstalter/Mieter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

(2) Wird der Vertragsgegenstand nicht vereinbarungsgemäß zurückgegeben, so kann ihn der Betriebsträger/Vermieter auf Kosten des Veranstalters/Mieters räumen und in Ordnung bringen lassen. Der Veranstalter/Mieter haftet für den durch den Verzug entstehenden Schaden.


§ 12

Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen im übrigen nicht berührt. Die Vertragschließenden sind in diesem Falle verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Erfolg/Sinngehalt möglichst gleich kommt.

§ 13

Erfüllungsort/Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stuttgart.


Anlage 1 zum Muster-Entwurf

der Allgemeinen Vertragsbestimmungen
für die Überlassung von Räumen
und Betriebseinrichtungen
im Gebäude XXXXX in Stuttgart-XXX (AVB)


(gültig ab XX.XX.2004)

Grundmiete BEISPIEL
Räume
qm
Tarif I
Tarif II
Tarif III
Mehrzweckraum 1
28
8 €
17 €
25 €
Mehrzweckraum 2
19
6 €
11 €
17 €
Mehrzweckraum 3
(Saal abgeteilt)
45
14 €
27 €
41 €
Mehrzweckraum 4
(Saal abgeteilt)
127
38 €
76 €
114 €
Cafeteria
62
19 €
37 €
56 €
Saal
251
75 €
151 €
226 €
Besprechungsraum 1
15
5 €
9 €
14 €
Besprechungsraum 2
15
5 €
9 €
14 €
Besprechungsraum 3
15
5 €
9 €
14 €