Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 138/2003
Neufassung
Stuttgart,
09/05/2003



Betreutes Wohnen für seelisch behinderte Menschen



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Beratung
Beschlussfassung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
19.09.2003
24.09.2003
25.09.2003



Beschlußantrag:
  1. Der Neufassung der Satzung über die Betreuungsplätze in der Verwaltung des Gesundheitsamtes vom 17. Dezember 1992 lt. Anlage 1 der GRDrs 138/2003 wird zugestimmt.


Begründung:


Neufassung der Satzung über die Betreuungsplätze in der Verwaltung des Gesundheitsamtes


Für die Nutzung und Betreuung von Wohnplätzen in Verwaltung des Gesundheitsamtes wurde am 17.12.1992 vom Gemeinderat eine Satzung beschlossen. Eine Neufassung wird aus folgenden Gründen notwendig:

Die Benutzungsgebühren nach Anlage 1 der Satzung über die Betreuungsplätze in der Verwaltung des Gesundheitsamtes sind nach folgenden Kriterien berechnet:
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Einzel- und Gemeinschaftswohnungen (WG). Der Gebührensatz bei Einzelwohnungen errechnet sich nach m²/pro Monat aus allen Einzelwohnungen. Bei den Gemeinschaftswohnungen ist die Anwendung dieses Gebührensatzes nicht möglich, da hier die einzelnen Zimmer und die Gemeinschaftsräume in den WG’s nicht vergleichbar sind. Deshalb sind hier die einzelnen Wohnplätze jeweils gesondert zu berechnen.

Alle in die Gebührenberechnung eingeflossenen Zahlen, die nicht tatsächlich angefallen sind, sondern im Laufe des Jahres anfallen, werden geschätzt und im darauffolgenden Jahr berechnet. Differenzen, die aufgrund der Schätzung entstehen, werden bei der Berechnung mitberücksichtigt.

Bei den Schönheitsreparaturen werden die Fristen der Mietverträge zu Grunde gelegt. Kautionen sind in den Gebühren nicht enthalten.

Die Kapitalkosten werden noch bis zur vollständigen Abschreibung der jeweiligen Wohnung zugerechnet. Künftig werden diese überwiegend entfallen, da die Geräte und Ausstattung von den Mietern selbst bzw. dem Sozialamt angeschafft werden.

Beteiligte Stellen

Die Referate AK und WFB haben die Vorlage mitgezeichnet.




Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1: Satzung über die Betreuungsplätze in der Verwaltung des Gesundheitsamtes

Anlage 1 zur GRDrs 138/2003


4/11
Satzung
über die Betreuungsplätze in der
Verwaltung des Gesundheitsamtes
Vom
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart
Nr. vom

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes am folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Zweckbestimmung, Nutzerkreis, Grundsätze für die
Zuteilung von Betreuungsplätzen

(1) Diese Satzung regelt die Nutzung der von der Landeshauptstadt Stuttgart - Gesundheitsamt - verwalteten Betreuungsplätze in Betreuten Wohngemeinschaften oder im Betreuten Einzelwohnen. Zielgruppe sind seelisch Behinderte, die nicht oder nicht mehr einer stationären Betreuung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Fachklinik oder einem Heim bedürfen, aber nicht in der Lage sind, alleine zu wohnen oder mit Angehörigen zusammenzuleben, und deshalb vom Gesundheitsamt betreut werden (Betreute). Ziel ist es, die Betreuten zur autonomen Lebensführung zu befähigen.

(2) Betreuungsplätze sind Zimmer in abgeschlossenen Wohnungen, die einen individuellen Wohn- und Schlafbereich ermöglichen (Wohngemeinschaftsplätze in Betreuten Wohngemeinschaften), oder Einzelwohnungen (Betreutes Einzelwohnen). Bei Wohngemeinschaftsplätzen werden dem individuellen Wohn- und Schlafbereich der oder des Betreuten Räume zur gemeinsamen Nutzung durch die Wohngemeinschaft als Gemeinschaftsräume zugeordnet (z.B. Küche, Bad, WC).

(3) Durch die Zuteilung eines Betreuungsplatzes wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Betreuungsplatzes besteht nicht.

(4) Über die Zuteilung der Betreuungsplätze entscheidet das Gesundheitsamt anhand medizinischer und psychosozialer Gesichtspunkte und der sozialen Dringlichkeit im Benehmen mit den anderen Trägern der Stuttgarter Wohnverbünde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Zuteilung eines Betreuungsplatzes bedarf der Zustimmung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe.

(5) Das Gesundheitsamt entscheidet anhand medizinischer und psychosozialer Gesichtspunkte nach pflichtgemäßem Ermessen, ob den Betreuten Wohngemeinschaftsplätze oder Wohnplätze im Betreuten Einzelwohnen zugeteilt werden oder ob sie in einer nicht vom Gesundheitsamt zugeteilten Einzelwohnung betreut werden und ob sie auch Pflege erhalten.

(6) Das Ausmaß der Betreuung (normal oder intensiv) richtet sich nach den individuellen Fähigkeiten und Einschränkungen der Betreuten. Die intensive Betreuung beinhaltet im Regelfall auch eine pflegerische Betreuung. Voraussetzung für die pflegerische Betreuung ist, dass Pflegeleistungen nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches oder nach §§ 68, 69 des Bundessozialhilfegesetzes gewährt werden oder dass der behandelnde Arzt Häusliche Krankenpflege nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches verordnet hat.

§ 2
Beginn und Beendigung des Nutzungsverhältnisses

(1) Das Nutzungsverhältnis beginnt mit dem in dem Bescheid über die Zuteilung eines Betreuungsplatzes genannten Zeitpunkt.

(2) Das Nutzungsverhältnis endet mit Ablauf eines Kalendermonats, wenn die oder der Betreute den Beendigungswunsch dem Gesundheitsamt bis zum 3. Werktag des Monats schriftlich anzeigt.

(3) Das Nutzungsverhältnis endet sofort, wenn das Gesundheitsamt schriftlich feststellt, dass die oder der Betreute den Wohngemeinschaftsplatz oder zugeteilten Einzelwohnplatz ohne triftigen Grund nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Beginn des Nutzungsverhältnisses bezogen hat. Das Nutzungsverhältnis endet mit Ablauf eines Kalendermonats, wenn das Gesundheitsamt bis zum 3. Werktag des Monats schriftlich feststellt, dass die oder der Betreute den zugeteilten Wohngemeinschaftsplatz oder Einzelwohnplatz nicht mehr selbst bewohnt, ihn ohne Zustimmung des Gesundheitsamts nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 nicht mehr ausschließlich als Wohnung nutzt oder ihn nur für die Aufbewahrung von Hausrat verwendet.

(4) Das Gesundheitsamt kann das Nutzungsverhältnis schriftlich fristlos beenden, wenn

1. die oder der Betreute Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Wohn- oder Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Personen oder von bedeutenden Sachwerten führen, sofern diese Konflikte auf andere Weise nicht zu beseitigen sind,

2. die oder der Betreute mit der Zahlung von mehr als zwei Monatsbeträgen der Benutzungsgebühren nach § 3 oder (bei Selbstzahlern) der Betreuungskosten nach § 5 im Rückstand ist oder

3. der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern als überörtlicher Träger der Sozialhilfe die Zahlung des Betreuungsgeldes über einen längeren Zeitraum als zwei Monate einstellt.

(5) Das Gesundheitsamt kann das Nutzungsverhältnis schriftlich bis zum 3. Werktag des Monats zum Monatsschluss beenden, wenn

1. der zugeteilte Wohnplatz im Zusammenhang mit Abriss-, Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder einer Veräußerung geräumt werden muss,

2. das zugrundeliegende Mietverhältnis der Stadt mit einem Dritten endet,

3. die Hausordnung und/oder Wohnordnung trotz wiederholter Abmahnung nicht eingehalten wird,

4. erkennbar wird, dass die oder der Betreute die Betreuung nicht zur Verbesserung der Lebenssituation nutzt, oder

5. das Ziel der Nutzung (§ 1 Abs. 1 Satz 3) nach der Überzeugung des Gesundheitsamts erreicht ist.

§ 3
Benutzungsgebühren

Für die Überlassung eines Betreuungsplatzes in einer Betreuten Wohngemeinschaft oder in zugeteilten Betreuten Einzelwohnungen werden Benutzungsgebühren nach Anlage 1 erhoben. Schuldnerin bzw. Schuldner der Benutzungsgebühr ist die oder der Betreute. Mit den Benutzungsgebühren sind alle Kosten, einschließlich Nebenkosten, Schönheitsreparaturen und Bagatellschäden abgedeckt.

§ 4
Entrichtung der Benutzungsgebühren

(1) Beginnt ein Nutzungsverhältnis nicht am Anfang eines Kalendermonats, so wird für jeden Tag 1/30 der für einen Monat anfallenden Benutzungsgebühren und Nebenkosten erhoben.

(2) Die Monatsbeträge sind bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats im voraus kostenfrei an die Stadtkasse Stuttgart unter Angabe eines Buchungszeichens zu überweisen. Hierzu soll das Abbuchungsverfahren von einem Bank- oder Postgirokonto genutzt werden.

(3) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind die Benutzungsgebühren bis zum Ende des Kalendermonats zu entrichten, in dem der zugewiesene Wohnplatz vollständig geräumt und renoviert zurückgegeben wird.

§ 5
Betreuungskosten

(1) Die Kosten für die Betreuung (Betreuungsgeld) werden nach § 93 Abs. 2 BSHG zwischen dem Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern und dem Gesundheitsamt vereinbart. Soweit nicht der Landeswohlfahrtsverband das Betreuungsgeld trägt, wird obiges Betreuungsgeld als Gebühr von der oder dem Betreuten als Gebührenschuldner erhoben (Selbstzahler). Für Selbstzahler gilt § 4 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(2) Pflegekosten werden entsprechend den Richtlinien zu § 37 Abs. 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, §§ 14, 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, §§ 68, 69 BSHG erhoben und mit den Kostenträgern (Krankenkassen, Pflegekassen, Sozialamt) abgerechnet.

§ 6
Nutzung der Betreuungsplätze

(1) Mit Rücksicht auf die besondere Zweckbestimmung der Betreuungsplätze bedarf die oder der Betreute der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Gesundheitsamtes

1. zur Aufnahme eines Dritten in den Wohnplatz, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer zu Besuchszwecken;

2. zur Nutzung des Wohnplatzes zu anderen als Wohnzwecken;

3. zur Haltung von Tieren mit Ausnahme kleinerer Tiere wie z.B. Vögel oder Fische, soweit sich ihre Anzahl in üblichen Grenzen hält; Einzelheiten der Tierhaltung können bei Wohngemeinschaftsplätzen in einer Wohnordnung geregelt werden;

4. zu Um-, An- und Einbauten, Installationen oder anderen Substanzveränderungen in einem Wohngemeinschaftsplatz oder zugeteilten Einzelwohnplatz.

Die Zustimmung kann unter Auflagen erteilt werden.

(2) Das Gesundheitsamt kann eine Zustimmung widerrufen oder eine nach Absatz 1 Nummer 3 ohne Zustimmung zulässige Tierhaltung untersagen, wenn Auflagen nicht eingehalten, Dritte belästigt oder die Wohnung oder das Grundstück beeinträchtigt werden.

(3) Das Gesundheitsamt kann ohne Zustimmung vorgenommene bauliche Veränderungen auf Kosten der oder des Betreuten beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen.

(4) Die oder der Betreute haftet für alle Schäden, die durch Nutzungen nach Abs. 1 schuldhaft verursacht werden, auch wenn das Gesundheitsamt ihnen zugestimmt hat.

(5) Die oder der Betreute in einem Wohngemeinschaftsplatz ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Gesundheitsamtes separate Kochgelegenheiten oder größere Haushaltsmaschinen wie z.B. Waschmaschine oder Wäschetrockner aufzustellen und zu betreiben.


§ 7
Instandhaltung

(1) Die oder der Betreute in einem Wohngemeinschaftsplatz oder zugeteilten Einzelwohnplatz ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Für die ordnungsgemäße Reinigung und für ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Räume ist zu sorgen.

(2) Die gemeinschaftlich genutzten Räume sind im Wechsel sauber zu halten. Die durch die Hausordnung auferlegten Verpflichtungen (z.B. Kehrwoche) sind zu erfüllen. Die Betreuten erledigen diese Arbeiten in eigenverantwortlicher Absprache, soweit eine Wohnordnung keine Regelungen trifft.

(3) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel des Wohnplatzes oder der Gemeinschaftsräume oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Wohnung oder des Grundstücks erforderlich, so ist dies unverzüglich dem Gesundheitsamt mitzuteilen.

(4) Die oder der Betreute haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm oder ihr obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, insbesondere wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt oder die überlassenen Räume nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt werden. Insoweit haftet die oder der Betreute im Rahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 auch für das Verschulden von Dritten, die sich in der Wohnung aufhalten.

(5) Das Gesundheitsamt erhält die zugeteilten Wohnplätze sowie die gemeinschaftlichen Zugänge, Räume, Einrichtungen und Anlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand. Verzögert sich die Ausführung erforderlicher Arbeiten, ist die oder der Betreute nicht berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen. Wenn der Gebrauch des Wohnplatzes erheblich gemindert ist und die oder der Betreute diesen Zustand nicht selbst zu vertreten hat, kann die Benutzungsgebühr nach § 3 angemessen ermäßigt werden.

§ 8
Hausordnung und Wohnordnung bei
zugeteilten Wohnplätzen

(1) In zugeteilten Wohnplätzen sind die Betreuten zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

(2) Das Gesundheitsamt ist berechtigt, eine Hausordnung zu erlassen, die von den Betreuten zu beachten ist. Die Hausordnung kann durch Regelungen ergänzt werden, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Bewirtschaftung der Wohnungen erforderlich sind (Wohnordnung).

(3) Vernachlässigt die oder der Betreute die ihr bzw. ihm nach der Hausordnung oder Wohnordnung obliegenden Pflichten, so kann das Gesundheitsamt oder der Wohnungseigentümer diese auf Kosten der bzw. des Betreuten erfüllen oder erfüllen lassen.

§ 9
Betreten des Wohnplatzes durch Beauftragte des
Gesundheitsamts oder des Wohnungseigentümers

(1) Die Beauftragten des Gesundheitsamts oder des Wohnungseigentümers sind berechtigt, Wohnplätze in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung tagsüber zu betreten, um deren Zustand zu überprüfen. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen. Auf eine persönliche Verhinderung der oder des Betreuten ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Bei Gefahr im Verzug kann ein Wohnplatz ohne Ankündigung jederzeit betreten werden.

(2) Das Betreuungspersonal des Gesundheitsamts hat im Rahmen seiner Aufgabenstellung ein über die Regelungen in Absatz 1 hinausgehendes Zugangsrecht zu den Wohnplätzen, das unter Berücksichtigung der Belange der Betreuten auszuüben ist. Näheres kann in der Wohnordnung geregelt werden.



§ 10
Rückgabe der zugeteilten Wohnplätze

(1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist der zugeteilte Wohnplatz vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die selbst beschafften, sind den Beauftragten des Gesundheitsamts zu übergeben. Die oder der Betreute haftet für alle Schäden, die durch Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

(2) Einrichtungen, mit denen die oder der Betreute den zugeteilten Wohnplatz versehen hatte, dürfen entfernt werden. Das Gesundheitsamt kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass die oder der Betreute ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

(3) Hat die oder der Betreute am zugeteilten Wohnplatz oder an Gemeinschaftsräumen bauliche Veränderungen vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, muss der ursprüngliche Zustand bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses auf Verlangen des Gesundheitsamts wiederhergestellt werden.

§ 11
Verwertung zurückgelassener Sachen

Nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses haben die Betreuten den zugeteilten Wohnplatz unverzüglich auf eigene Kosten zu räumen. Das Gesundheitsamt kann zurückgelassene Sachen auf Kosten der oder des Betreuten räumen und in Verwahrung nehmen. Werden die in Verwahrung genommenen Sachen trotz schriftlicher Aufforderung zwei Monate nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht abgeholt, wird vermutet, dass die oder der Betreute das Eigentum daran aufgegeben hat.

§ 12
Personenmehrheit von Betreuten

(1) Wurde das Nutzungsverhältnis für mehrere Personen wie z.B. Ehegatten gemeinsam begründet (Betreutes Partnerwohnen), so haften diese für alle Verpflichtungen aus dem Nutzungsverhältnis als Gesamtschuldner.

(2) Erklärungen des Gesundheitsamtes müssen gegenüber allen Nutzungsberechtigten abgegeben werden.

§ 13
Verwaltungszwang

(1) Erfüllt eine Betreute oder ein Betreuter die ihr bzw. ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten nicht, kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes unmittelbarer Zwang angewendet und die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgeführt werden.

(2) Rückständige Gebühren, Schadensersatzansprüche und Kosten einer Ersatzvornahme können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

§ 14
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Nutzung und Betreuung von Wohngemeinschaftsplätzen in der Verwaltung des Gesundheitsamts vom 17.12.1992 außer Kraft.





Anlage 1 zur Satzung über die Betreuungsplätze in der Verwaltung des Gesundheitsamtes

Benutzungsgebühren inklusive Betriebskosten

Als Benutzungsgebühren nach § 3 der Satzung werden erhoben

1. bei Betreutem Einzelwohnen für alle Wohnungen pro m² und Monat 9,82 €

2. bei Betreuten Wohngemeinschaften pro Wohnung und Monat


- Wohnung 1 a 341,83 €
- Wohnung 1 b 326,46 €

- Wohnung 2 a 303,67 €
- Wohnung 2 b 303,67 €

- Wohnung 3 a 333,57 €
- Wohnung 3 b 264,74 €
- Wohnung 3 c 264,31 €

- Wohnung 4 a 419,90 €
- Wohnung 4 b 419,90 €
- Wohnung 4 c 419,90 €
- Wohnung 4 d 279,37 €

- Wohnung 5 a 323,68 €
- Wohnung 5 b 243,56 €
- Wohnung 5 c 237,13 €

- Wohnung 6 a 376,60 €
- Wohnung 6 b 433,64 €

- Wohnung 7 a 446,87 €
- Wohnung 7 b 410,85 €

- Wohnung 8 a 317,53 €
- Wohnung 8 b 286,25 €


Stand: September 2003