Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 334/2002
Stuttgart,
05/08/2002



Umsetzung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) bei der Landeshauptstadt Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozialausschuß
Sozialausschuß
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlußfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
13.05.2002
17.06.2002
19.06.2002
20.06.2002



Beschlußantrag:
  1. Dem vorgesehenen Stufenkonzept zur Umsetzung des Grundsicherungsgesetzes (GSiG) in Stuttgart wird zugestimmt.
  2. Für die Einführungsphase wird ein vorläufiger Stellenbedarf von 26 Planstellen auf der Grundlage von 200 Fällen je Sachbearbeiter einschließlich Stellenanteile für Leitung, Fachberatung, Sekretariat und IuK-Betreuung anerkannt. Dieser Bedarf verteilt sich auf folgende Bearbeitungsstufen:

    15 Stellen ab 1. Juli 2002 für die Übernahme von rd. 3.900 Sozialhilfefällen bis spätestens 31. Dezember 2002

    3 Stellen ab 1. Oktober 2002 für zu erwartende Neuanträge

    8 Stellen für die laufende Bearbeitung des Fallbestands ab 1. Januar 2003
  3. Zur teilweisen Deckung des Personalbedarfs werden

    8,3 Stellen aus der Sozialhilfe ab Januar 2003 entsprechend der zu erwartenden Reduzierung der Fallzahlen in der Sozialhilfe

4. Die Verwaltung wird ermächtigt, für die laufende Bearbeitung des Fallbestandes ab 2003 im Bedarfsfall bis zu 5 weitere Mitarbeiter/-innen ohne Blockierung von Planstellen auf der Grundlage der unter Ziffer 3 genannten Fallzahl einzustellen.

5. Für die Gewährung der Grundsicherungsleistungen und zur Deckung der laufenden Personal- und Sachkosten für die neuen Stellen werden im Verwaltungshaushalt 2003 in einem noch zu bestimmenden neuen Haushaltsunterabschnitt vorläufig 14.250.000 EUR überplanmäßig bereitgestellt. Hiervon werden 10.750.000 EUR durch entfallende Sozialhilfeleistungen und voraussichtlich 3.500.000 EUR durch die Kostenerstattung des Bundes gedeckt. Weitere Mittel müssen ggf. in 2003 für die Leistungen an Personen ohne bisherigen Sozialhilfebezug (Neufälle) bewilligt werden.

6. Zur Deckung der in 2002 anfallenden Personal- und Sachkosten werden in dem neuen Haushaltsunterabschnitt des Verwaltungshaushalts überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 450.000 EUR zugelassen. Für die Einrichtung der neuen Arbeitsplätze sowie die IuK-Ausstattung werden im Vermögenshaushalt 2002 überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 104.000 EUR zugelassen. Die Deckung erfolgt aus der bei AHSt. 1.9140.8500.000 veranschlagten Deckungsreserve.

7. Die Verwaltung wird im Laufe des Jahres 2003 über die Entwicklungen in diesem neuen Aufgabenbereich berichten und zu den Haushaltsplanberatungen 2004/2005 einen Bericht zum dauerhaft erforderlichen Stellenbedarf zur Umsetzung des GSiG, zu den finanziellen Auswirkungen und zur künftigen organisatorischen Zuordnung vorlegen. In diesem Zusammenhang werden baldmöglichst Vorschläge unterbreitet, wie die Bearbeitung derjenigen Fälle mit gleichzeitigem Anspruch auf Grundsicherung, Wohngeld und ergänzender Sozialhilfe mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand erfolgen kann.

8. Das Amt für Liegenschaften und Wohnen wird ermächtigt, die durch den OE-Prozess Wohngeld voraussichtlich entfallenden 4 Stellen für die durch die Grundsicherung erwarteten Zugänge bei der Wohngeldsachbearbeitung zu verwenden. Im Bedarfsfall können bis zu 2 weitere Stellen, die durch den OE-Prozess beim Amt für Liegenschaften und Wohnen (ohne Teil Wohngeld) abzubauen sind, verwendet werden.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wurde im Rahmen der Rentenreform 2001 verabschiedet (BGBI I vom 29. Juni 2002 S. 1335). Es tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Hierüber wurde im Sozialausschuss am 15. Oktober 2001 und im Verwaltungsausschuss am
24. Oktober 2001 berichtet (GRDrs 883/2001 - Einführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).

Die Grundlagen für die ordnungsgemäße Umsetzung des GSiG in der Landeshauptstadt Stuttgart wurden im Rahmen eines Projektes erarbeitet. Außerdem wurden die Auswirkungen auf die Sozialhilfe und das Wohngeld untersucht. Beteiligt waren neben dem Sozialamt die Bezirksämter, das Haupt- und Personalamt, die Stadtkämmerei, der Gesamtpersonalrat und der örtliche Personalrat.


Finanzielle Auswirkungen
Einmalige KostenLaufende Folge- kosten jährlich
Gesamtkosten der Maßnahme
Euro
Laufende Aufwendungen
14,250,100.00 Euro
Objektbezogene Einnahmen
Euro
Laufende Erträge
3,500,000.00 Euro
Von der Stadt zu tragen
104,000.00 Euro
Folgelasten
10,750,000.00 Euro
Mittel im Haushaltsplan/ Finanzplanung
veranschlagt
Noch zu veranschlagen
Euro
Entwickeln sich die zu erwartenden Neuanträge nach der Prognose des Bundes, so entstehen für die Gewährung der Leistungen bei derr Stadt ungedeckte jährliche Aufwendungen von bis zu 2,36 Mio. EUR sowie zusätzliche ungedeckte Personal- und Sachkosten in Höhe von jährlich 1,6 Mio. EUR:


Beteiligte Stellen

Das Referat Allgemeine Verwaltung, das Finanz- und Beteiligungsreferat und das Referat Wirtschaft und Krankenhäuser haben die Vorlage mitgezeichnet.




Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin


Anlagen


Anlage 1 zur GRDrs 334/2002

Ausführlicher Bericht:

1. Grundsätzliches

Die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellt eine neue eigenständige Sozialleistung dar. Wie in der Sozialhilfe soll ein Mindestbedarf abgedeckt werden für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet oder solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer voll erwerbsgemindert sind. Im Unterschied zur Sozialhilfe sind in der Grundsicherung die Nachrangbestimmungen erheblich abgemildert bzw. beseitigt. Vor allem werden Unterhaltspflichtige nur dann herangezogen, wenn ihr jährliches Einkommen jeweils 100.000 EUR übersteigt. Dadurch sollen mit der neuen Leistung sog. verschämte Arme erreicht werden, die bisher den Gang zum Sozialamt aus Rücksicht auf ihre unterhaltspflichtigen Angehörigen vermieden haben, obwohl sie aufgrund ihrer Einkommenssituation Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhalten könnten.

Gegenwärtig können die Eckdaten für die Einführung des Gesetzes, insbesondere die voraussichtliche Zahl der Empfänger, der Finanzbedarf und der erforderliche Personaleinsatz nur grob und vorläufig berechnet werden. Auch bundesweite Umfragen bei vergleichbaren Städten ergaben, dass gesicherte Daten als Planungsgrundlage zur Zeit nicht zur Verfügung stehen. Darüber hinaus führt das GSiG in der vorliegenden Fassung zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten, die zum Teil noch auf Bundesebene zu klären und zu beheben sind. Zuständige Leistungsträger für das GSiG sind die Kreise und die kreisfreien Städte. Daneben weist das GSiG den Rentenversicherungsträgern die Aufgabe zu, den betroffenen Personenkreis über das Verfahren und die Voraussetzungen der Leistung nach dem GSiG zu informieren und zu beraten.

Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2003 in Kraft. Die Zeit für den Aufbau der erforderlichen Strukturen, die Gewinnung und Schulung der Mitarbeiter/-innen und die Einführung eines EDV-Programmes ist sehr knapp bemessen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung müssen deshalb spätestens zum 1. Juli 2002 beginnen.

Das Grundsicherungsgesetz in der vorliegenden Fassung ist noch nicht ganz ausgereift und bedarf verschiedener Nachbesserungen, die von der Bundesregierung in mehreren Schritten vorgenommen werden sollen. Mitarbeiter/-innen des Stuttgarter Sozialamtes arbeiten auf Bundesebene in verschiedenen Gremien verantwortlich an den notwendigen Nachbesserungen und an Grundsatzfragen der Einführung mit.

2. Voraussichtliche Zahl der Empfänger von Grundsicherung


Die für Stuttgart zu erwartende Gesamtzahl der Empfänger von laufenden Leistungen der Grundsicherung kann bis zu etwa 6.500 Personen umfassen (vgl. folgende Tabelle). Davon können etwa 3.900 Personen jetzt schon ermittelt werden, da sie bisher noch entsprechende laufende Hilfen nach BSHG erhalten. In diesen Fällen wird die Antragstellung für die neue Leistung umgehend so weit vorbereitet werden, dass die abschließende Bearbeitung bis Ende 2002 möglich ist und die Berechtigten rechtzeitig zum 1. Januar 2003 über die Leistung verfügen können.

Sehr schwer abzuschätzen ist die Zahl der verschämten Armen, die trotz grundsätzlicher Berechtigung Sozialhilfeleistungen bisher nicht in Anspruch nehmen und nun Grundsicherungsleistungen beantragen können. Ebenso unklar ist die Zahl der Personen, die bisher wegen der Unterhaltspflicht von Angehörigen keine Leistungen der Sozialhilfe beansprucht haben. Aufgrund entsprechender wissenschaftlicher Untersuchungen geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Zahl der verschämten Armen etwa der Zahl jener Personen entspricht, die heute schon laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhalten. Dies wären in Stuttgart 2.595 Personen. Eine genauere Aussage, ob diese Annahme zutrifft, wird erst im Laufe des nächsten Jahres möglich sein.

Die vorläufige Berechnung ergibt folgende Fallzahlen:

PersonenkreisPersonenErläuterungen
1Hilfeempfänger mit Hilfe zum Lebensunterhalt
65 Jahre und älter
2.002

aus Fallbestand 11/2001
2Hilfeempfänger mit Hilfe zum Lebensunterhalt
18 - 64 Jahre und Hilfeempfänger
mit Mehrbedarfszuschlag EU
593
aus Fallbestand 11/2001 davon 217 mit EU-Rente, 376 ohne EU-Rente
3Pflegeheimbewohner
1.050
1.628 Fälle insgesamt, davon 65 %, da 35 % mit ausreichendem Einkommen
4Hilfe nach § 72 BSHG über
65 Jahre alt und voll erwerbsgemindert
200
Aus Fallbestand
5Empfänger von Kriegsopferfürsorge (KOF) über 65 Jahre
46
Aus Fallbestand
6Summe
Fälle aus BSHG und KOF
3.891
ger. 3.900
Grundlage der Stellenbemessung für die Startphase von 01.08.2002 bis 31.12.2002
7Voraussichtliche Neuanträge
entsprechend der Prognose des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
2.595
100 % aus Ziff. 1 und 2 verschämte Arme, die bisher keine Sozialhilfe beansprucht haben (Dunkelziffer)
8Summe
Künftiger Bestand
6.486
ger. 6.500
Summe aus Ziff. 6 und 7
9Nachrichtliche besondere Fälle, die im Rahmen eines Gutachtens nach § 5 Abs. 2 GSiG die Berechtigung erlangen (sind bereits in der obigen Berechnung enthalten)
376
Einmalige gutachterliche Beurteilung der dauernden vollen Erwerbsminderung

3. Belastungen für die Landeshauptstadt Stuttgart

3.1 Finanzbedarf für die Leistungen der Grundsicherung

Träger der Grundsicherung und damit des finanziellen Aufwandes sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die in Stuttgart zu erwartenden Aufwendungen für die Leistungen des GSiG wurden zunächst errechnet aus dem bisherigen Bedarf für die aus der Sozialhilfe zu übernehmenden Personen. Danach wurde auch der Aufwand für Neuanträge geschätzt.


Soweit durch die Grundsicherung gegenüber der Sozialhilfe Mehraufwendungen entstehen, z. B. durch die Beseitigung bzw. erhebliche Abmilderung der Unterhaltspflicht und durch die Erstellung von Gutachten bei dauernder voller Erwerbsminderung, erstattet der Bund diese an die Länder mit vorläufig 409 Mio. EUR jährlich. Als Verteilungsmaßstab für die Erstattungsleistung an die Länder wurde die jeweilige Zahl der Empfänger von Wohngeld gewählt. Danach erhält das Land Baden-Württemberg etwa 32 Mio. EUR. Sofern auch bei der Weiterverteilung durch das Land Baden-Württemberg an die Kommunen die Zahl der Wohngeldempfänger zugrunde gelegt wird, entfallen auf die Landeshauptstadt Stuttgart etwa 3,5 Mio. EUR. Der endgültige Verteilungsschlüssel wird vom Sozialministerium Baden-Württemberg und den kommunalen Spitzenverbänden noch vereinbart. Seitens der Stadtverwaltung wurde den zuständigen Gremien vorgeschlagen, die Erstattung im Verhältnis der tatsächlichen Aufwendungen für die Leistungen der Grundsicherung vorzunehmen. Ein solcher Verteilungsmodus wäre sachgerecht.

Für die Landeshauptstadt Stuttgart werden im Jahr 2003 folgende Aufwendungen (einschließlich Personal- und Sachkosten) für Leistungen der Grundsicherung erwartet. Dabei werden zunächst als Deckungsmittel die künftig entfallenden Sozialhilfeaufwendungen sowie der Aufwendungsersatz des Bundes eingesetzt.

Aufwendungen nach dem GSiG
EUR
Vorläufig geschätzter Gesamtaufwand nach GSiG
14.250.000
Davon gedeckt durch wegfallende Sozialhilfe
10.750.000
Geschätzter Aufwandsersatz durch den Bund errechnet nach der Zahl der Wohngeldempfänger
3.500.000

Entwickeln sich die zu erwartenden Neuanträge nach der Prognose des Bundes, so entstehen für die Gewährung der Leistungen bei der Stadt ungedeckte Aufwendungen von jährlich bis zu 2,36 Mio. EUR.

Die Höhe des vom Bund zu erstattenden Betrages wird gemäß § 34 des Wohngeldgesetzes alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2004, überprüft und falls erforderlich angepasst.


Für Verwaltungskosten leistet der Bund keine Erstattung. Die laufenden Personal- und Sachkosten sowie die Kosten für die Einrichtung der Arbeitsplätze betragen:

Personal- und Sachkosten
EUR
in 2002 für 15,7 zusätzliche Stellen
Einmalige Kosten für Ausstattung der Arbeitsplätze, Technik, EDV
104.000
Übrige Personal- und Sachkosten einschließlich Schulungen, Gutachten usw.
412.000
In 2003 für insgesamt bis zu 20,7 Stellen nach Bedarf
1.309.500


3.2 Personalbedarf (siehe Anlage 2)

Das GSiG verweist zwar weitgehend auf materiellrechtliche und formalrechtliche Bestimmungen des BSHG. Dennoch können aus dem Stellenbemessungsverfahren für die Sozialhilfe im Hinblick auf die Grundsicherung nur Anhaltspunkte übernommen werden, da in der Grundsicherung wesentliche Vorgänge der Sozialhilfesachbearbeitung, wie z. B. Verselbstständigung, Arbeitsvermittlung und Unterhaltsprüfung ganz oder überwiegend entfallen. Andererseits ist noch nicht klar, welcher Aufwand für die unterjährige Bearbeitung entsteht, z. B. bei Veränderungen in den Verhältnissen der Leistungsbezieher oder bei Rückforderungen. Es kann gegenwärtig davon ausgegangen werden, dass der Bearbeitungsaufwand für die Leistungsempfänger des GSiG geringer sein wird, als für die des BSHG. Eine Sondersituation ist allerdings in der jetzt beginnenden Startphase gegeben: Hier entsteht neben dem Einarbeitungs- und Schulungsaufwand für die Mitarbeiter/-innen noch ein erheblicher Informations- und Beratungsbedarf in Bezug auf die Leistungsberechtigten, auch wenn die Rentenversicherungsträger zum Teil vorbereitende Informations- und Beratungsaufgaben übernehmen.

Für die Startphase der Grundsicherung ab. 1. Juli 2002 wurde analog zu dem Bearbeitungsaufwand für Sozialhilfe-Neufälle je Mitarbeiter und Tag eine Bearbeitung von 4 Fällen zugrunde gelegt. Für rd. 3.900 aus der Sozialhillfe zu übernehmende Fälle, die von August 2002 bis zum 31. Dezember 2002 abschließend bearbeitet sein sollten, sind 11,5 Sachbearbeiter/-innen erforderlich. Sobald im Herbst 2002 die umfangreichere, bundesweite Information der Bevölkerung über das GSiG erfolgt, ist damit zu rechnen, dass zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Beratungsbedarf entsteht und dass dann zunehmend Leistungsanträge gestellt werden von Personen, die bisher noch keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen haben. Die Bearbeitung dieser Anträge muss unverzüglich aufgenommen werden. Hierfür sind ab 1. Oktober 2002 weitere 3 Stellen zu besetzen.

Weiterhin sind 1 Stelle für die Sachgebietsleitung (siehe Ziffer 6), 1 Stelle für Fachberatung, Beschwerden und Rechtsbehelfsverfahren, eine 1/2 Stelle für die EDV-Betreuung und 1 Stelle für das Sekretariat erforderlich. Damit werden in der Startphase bis 31. Dezember 2002 insgesamt 18 Mitarbeiter/-innen notwendig.

Für die laufende Sachbearbeitung (Dauerbetrieb) ab August 2003 wird zunächst je Sachbearbeiter/-in ein zu bearbeitender Bestand von 200 Fällen zugrunde gelegt. Der genaue Bearbeitungsaufwand und die Zahl der erforderlichen Stellen können dann ab September 2003 aufgrund der in der Einführungsphase gemachten Erfahrungen neu berechnet werden. Hierüber wird zu den Haushaltsplanberatungen 2004/2005 berichtet. Insgesamt kann sich damit für die künftige Bearbeitung der Grundsicherung ein Bedarf von 31 Stellen ergeben. Sie werden wie folgt zur Verfügung gestellt:

Insgesamt möglicher Stellenbedarf für die Grundsicherung
31,0 Stellen
Davon werden zur Verfügung gestellt:
    Abzubauende Stellen aus dem Ausgleichsamt
2,0 Stellen
    Aus der Sozialhilfe durch die Übernahme von voraussichtlich 917 Fällen
8,3 Stellen
    Ermächtigung für zusätzliche Neuanträge
5,0 Stellen
    Erforderliche Neuschaffungen
15,7 Stellen


3.3 Auswirkungen der Grundsicherung auf die Stellen in der Sozialhilfe
(siehe Anlage 2)

Personen, die dem Arbeitsmarkt auf Dauer nicht mehr zur Verfügung stehen, sollen grundsätzlich durch die Leistungen des GSiG aus der Sozialhilfe in die Grundsicherung überführt werden. Soweit dies vollständig gelingt, verringert sich die Zahl der Hilfeempfänger und auch der Fälle in der Sozialhilfe.

Das GSiG in seiner jetzigen Fassung erreicht die angestrebte Fallzahlenverminderung in der Sozialhilfe jedoch nur sehr unvollständig. So werden z. B. alle Empfänger von Mehrbedarfszuschlägen für kostenaufwändige Ernährung und wegen Erwerbsminderung nach § 23 BSHG auch weiterhin diese Leistung im Rahmen des BSHG erhalten, da das GSiG einen entsprechenden Bedarf nicht vorsieht. Außerdem bleiben viele Empfänger von Grundsicherung weiterhin Teil einer sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft. Die Zahl der in der Sozialhilfe zu bearbeitenden Fälle verringert sich somit nicht entsprechend der Übernahme von Personen in die Grundsicherung. Es wurden durch eine entsprechende Überprüfung in den Sozialhilfedienststellen 1.441 Personen mit Bedarfen außerhalb des GSiG und Personen in Bedarfsgemeinschaften mit GSiG-Berechtigten festgestellt. Dies bedeutet, dass von 2.358 Fällen nur 917 Fälle ganz aus der Sozialhilfe herausfallen.

Dementsprechend sind die in der Sozialhilfesachbearbeitung wegfallenden und an die Grundsicherung abzugebenden Personalstellen nach dem in der Sozialhilfe anzuwendenden Bemessungsverfahren zu berechnen. Unter Anwendung dieses Verfahrens und soweit sich die Prognose bestätigt, dass 917 Personen völlig von der Sozialhilfe an die Grundsicherung übergehen, sind 8,3 Stellen aus der Sozialhilfe an die Grundsicherung abzugeben (siehe Ziff. 5 der Anlage 2).

3.4 Auswirkungen der Grundsicherung auf die Wohngeldstelle beim Amt für Liegenschaften und Wohnen

Bisherige Sozialhilfeempfänger, die an die Grundsicherung übergehen, erhalten künftig kein pauschaliertes Wohngeld (zuständig Sozialamt) mehr und haben deshalb einen Anspruch auf den allgemeinen Mietzuschuss (zuständig Amt für Liegenschaften und Wohnen). Dies führt bei der Wohngeldstelle zu einer Zunahme um etwa 1.900 Fälle. Dies sind dort rd. 1/3 Haushalte mehr, die künftig allgemeines Wohngeld beziehen werden (Steigerung von 6.000 auf rd. 8.000 Fälle).

Strukturen und Arbeitsabläufe der Abteilung Wohngeld werden derzeit untersucht (OE-Prozess Wohngeld). Aus heutiger Sicht können durch die erarbeiteten Optimierungsmaßnahmen 4 Stellen (2 Stellen Wohngeldsachbearbeitung, 2 Stellen Zuarbeiten) wegfallen. Die durch die Grundsicherung anfallenden zusätzlichen Fälle machen - bezogen auf die Personalausstattung der Abteilung nach Umsetzung des OE-Prozesses - rechnerisch 8 Stellen aus. Da die Bearbeitung der Wohngeldanträge für die Empfänger der Grundsicherung im Durchschnitt wahrscheinlich eher weniger aufwändig sein wird als für sonstige Haushalte wird mit einem Personalaufwand von bis zu 6 Stellen gerechnet.

Das Amt für Liegenschaften und Wohnen sollte ermächtigt werden, die durch den OE-Prozess Wohngeld abzubauenden 4 Stellen sofort für die Wohngeldsachbearbeitung verwenden zu können. Sollte sich zeigen, dass die zusätzlichen Wohngeldanträge besonders aufwändig zu bearbeiten sind oder sich die unterstellten Fallzahlen durch die nicht abschätzbare Dunkelziffer deutlich erhöhen, sollten bis zu 2 Stellen, die durch den bereits abgeschlossenen OE-Prozess beim Amt für Liegenschaften und Wohnen (ohne Bereich Wohngeld) wegfallen, in der Wohngeldstelle verwendet werden können. Die Verwaltung wird vor der Besetzung dieser Stellen im Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen berichten.

4. Stellenbewertung

Auch in der Grundsicherung werden durchaus schwierige Rechtsfragen zu bearbeiten sein. Dennoch handelt es sich überwiegend um Fälle, bei denen der Schwierigkeitsgrad unterhalb der Sozialhilfesachbearbeitung liegt, insbesondere bei Leistungen für die Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Ausgehend von der Sozialhilfesachbearbeitung, die mit A 10 bewertet ist, erscheint gegenwärtig - auch nach einer Empfehlung des Städtetages und Landkreistages Baden-Württemberg - für die Sachbearbeitung in der Grundsicherung eine Bewertung nach A 9 m.D. bzw. BAT Vb als angemessen. Eine endgültige Bewertung ist nach Abschluss der Einführungsphase noch vorzunehmen.


5. Organisation der Grundsicherung in Stuttgart

5.1 Stufenweiser Aufbau der Organisation:

Wie vorstehend dargelegt, ist die Einführung des GSiG durch vielfältige Unklarheiten/Unsicherheiten belastet. Zur Ungewissheit über die Zahl der Empfänger kommt, dass unmittelbar nach der Veröffentlichung des GSiG verschiedene Arbeitsgruppen bei den kommunalen Spitzenverbänden und beim Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge in Frankfurt Änderungsvorschläge zum Gesetz erarbeitet haben. Zwei Änderungen, welche die Zuständigkeit der örtlichen und der überörtlichen Sozialhilfeträger betreffen, sollen noch bis zum Sommer dieses Jahres verabschiedet werden. Darüber hinaus bestehen weitere Änderungsvorschläge, die in absehbarer Zeit berücksichtigt und umgesetzt werden sollen. Sie haben rechtliche Klarstellungen und Ergänzungen, aber auch die Vereinfachung des Verfahrens zum Ziel.

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, für die Start- und Einführungsphase ab 1. Juli 2002 eine zentrale Organisationseinheit zu schaffen, um die Einführung und die notwendigen Veränderungen möglichst rasch, effizient und rationell umsetzen zu können. Darüber hinaus sprechen folgende Gründe für eine zunächst zentrale Organisation:

5.2 Keine Zusammenfassung von Grundsicherung und Sozialhilfesachbearbeitung:

In Stuttgart wie auch in den anderen Städten und Kreisen der Bundesrepublik Deutschland leben Menschen, die bisher schon Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen könnten, aber den Gang zur Sozialhilfedienststelle scheuen und oft unter schwierigsten Bedingungen unterhalb der Armutsgrenze leben. Deshalb schlägt der Gesetzgeber vor, die Aufgaben nach dem GSiG nicht mit der Sozialhilfesachbearbeitung zusammenzufassen. Dadurch soll "verschämten Armen" der Zugang zu den notwendigen öffentlichen Hilfen erleichtert werden. Die in den deutschen Großstädten angestrebten Organisationsformen folgen dieser Empfehlung. Die neue Aufgabe wird - wie auch in Stuttgart vorgesehen - in den Kommunen überwiegend den Sozialämtern übertragen. Übereinstimmend wird aber durch Organisationsstrukturen für den Bürger deutlich gemacht, dass es sich bei der Grundsicherung und der Sozialhilfe um rechtlich unterschiedliche Sozialleistungen handelt. Dieser Sichtweise sollte sich die Landeshauptstadt Stuttgart anschließen.

5.3 Bearbeitung der Grundsicherung durch Ortsbehörden oder durch
Zusammenfassung mit dem Wohngeld als Optionen für die Zukunft
:

Beim Versicherungsamt und den Rentenstellen wurden im Jahr 2001 insgesamt 6.330 Rentenanträge aufgenommen. In vielen Fällen lässt sich bereits bei Aufnahme des Rentenantrages erkennen, ob künftig Leistungen nach dem GSiG erforderlich sein werden. Bereits bei dieser Gelegenheit kann dann eine erste Information über Möglichkeiten und Leistungsvoraussetzungen des GSiG erfolgen.

Ähnliche Überlegungen können zu einem späteren Zeitpunkt bezüglich einer evtl. Zusammenfassung der Bearbeitung von Grundsicherung und allgemeinem Wohngeld angestellt werden. Beide Leistungen sind in das Sozialgesetzbuch (SGB) eingebunden. Hier ist noch besonders zu bemerken, dass nahezu alle Empfänger von Grundsicherung auch Leistungen nach dem Wohngeldgesetz erhalten werden, dass aber längst nicht alle Bezieher von Wohngeld auch Grundsicherungsleistungen erhalten können. Der Personenkreis ist nur teilweise deckungsgleich. Aus diesem Grunde ist eine Untersuchung für das Aufgabenfeld Wohngeld mit der Option abgeschlossen worden, dass ab dem Jahre 2004 eine Zusammenführung der beiden Aufgabenfelder und ggf. eine Aufgabenerledigung in den Bezirksämtern zu überprüfen ist.


Beim OE-Prozess Wohngeld wurde entschieden, die Wohngeldstelle bei Amt für Liegenschaften und Wohnen zu belassen. Sobald die Strukturen und Abläufe der neuen Organisationseinheit "Grundsicherung" sich in der Praxis bewährt haben, wird zu überprüfen sein, ob eine Zusammenfassung von Wohngeldstelle und Grundsicherung sinnvoll ist.
6. Einrichtung eines Sachgebietes "Grundsicherung" im Sozialamt
Die Grundsicherung ist eine neuartige, eigenständige Sozialleistung, die sich systematisch zwischen der Sozialhilfe und der gesetzlichen Rentenversicherung einordnen lässt. Der eigene Rechtscharakter und der zu erwartende Umfang der Aufgabe erfordern die Einrichtung eines eigenen Sachgebietes.

Die Eingliederung in das Sozialamt ergibt sich zunächst durch die Besonderheit des betroffenen Personenkreises. Wie in der Sozialhilfe handelt es sich dabei um Personen, die zur Abdeckung des Existenzminimums auf öffentliche Hilfe angewiesen sind. Die Anwendung ähnlicher Grundsätze in der Beratung des Personenkreises, in der Bearbeitung der Anträge, in Organisationsfragen und der Verfahrensabläufe (SGB X) erfordern die Einbindung in das Sozialamt. In besonderem Maße gilt dies für die Betreuung des aus PROSOZ entwickelten EDV-Verfahrens für die Grundsicherung.

Die für die Bevölkerung notwendige deutliche Trennung zur Sozialhilfe kann gewahrt werden durch die Zuweisung der Aufgabe an die Abteilung Ausgleichs- und Versicherungsamt des Sozialamtes (50-6). Ein großer Teil der Antragsteller wird zudem künftig beim Versicherungsamt den Rentenantrag stellen und kann dort über das GSiG informiert werden.

Die erforderliche Stellenausstattung des Sachgebiets besteht aus der Leitung in Bes.Gr. A 12, einer Sekretariatskraft in Verg.Gr. BAT VII, einer Fachberaterung in Bes.Gr. A 11. Eine halbe Stelle für die EDV-Betreuung wird im Sozialamt dem Sachgebiet "EDV und Statistik" (50-12) zugewiesen. Diese Gliederung ist unabhängig davon notwendig, ob die Gesamtorganisation zentral oder dezentral eingerichtet wird.


Anlage 2 zur GRDrs 334/2002


Auswirkungen des Grundsicherungsgesetzes auf den Personalbedarf

Das Grundsicherungsgesetz wirkt sich auf die Stellenbemessung aus in der Sachbearbeitung für
1. Personalbedarf für die Startphase ab 1. Juli 2002

Zu bearbeitende Fälle in der Startphase bis 31.12.2002
3.900
Zeitziel 5 Monate, August bis Dezember 2002 (Gesamtfallzahl :/: 5 Monate = pro Monat zu bearbeitende Fälle)
780
4 Fälle pro Mitarbeiter/Tag bei 17 Arbeitstagen/mtl. = mtl. 68 Fälle; ergibt Anzahl der Mitarbeiter:

11,50
Stellen: Leitung 1, Fachberatung 1, EDV 0,5, Sekretariat 1
3,50
Gesamtbedarf Einführungsphase
15,00

2. Personalbedarf für die Einführungsphase ab 1. Oktober 2002

Bereits im Jahr 2002 werden Anträge aus der Dunkelziffer der sog. verschämten Armen eingehen. Diese sind für die Startphase in der Stellenbemessung nicht berücksichtigt. Deshalb werden für den Antragsstau aus der Dunkelziffer ab
1. Oktober 2003 drei Stellen benötigt, um die Übergangszeit bis zur Übernahme der Stellen aus der Sozialhilfe abzumildern. Während der Startphase hat ein/e Sachbearbeiter/-in insgesamt 400 Fälle zu bearbeiten. Diese Fälle werden am 1. Januar 2003 aktiv und müssen dann laufend weiterbearbeitet werden. Zusätzlich dazu müssen die dann verstärkt eingehenden Neuanträge abgewickelt werden. Die Fallzahl je Sachbearbeiter/-in sollte dann bis zur endgültigen Überprüfung 200 laufende Fälle erreichen

Ziel in der Startphase ist, die Fälle aus der Sozialhilfe möglichst abschließend zu bearbeiten, um Doppelarbeit in der Sozialhilfe und in der Grundsicherung zu vermeiden (durch Vorleistung der Sozialhilfe, Bearbeitung von Erstattungsansprüchen, erhöhten Kommunikationsaufwand zwischen den bearbeitenden Stellen).

Zu bearbeitende Fälle durch Neuanträge bis 31.12.2002
600
Zeitziel 4 Monate (Gesamtfallzahl :/: 4 Monate = pro Monat zu bearbeitende Fälle)
204
4 Fälle pro Mitarbeiter/Tag bei 17 Arbeitstagen/mtl. = mtl. 68 Fälle; ergibt Anzahl der Mitarbeiter:
3
Bereits zum 01.07.2002 geschaffene Stellen
15,00
Gesamtbedarf Einführungsphase
18,00

3. Personalbedarf für den Dauerbetrieb ab 1. Januar 2003

Für die laufende Fallbearbeitung wird mit 200 Fällen je Sachbearbeiter gerechnet. Diese Zahl liegt über dem von der Arbeitsgruppe des Städte- und Landkreistages empfohlenen Wert von 150 Fälle je Sachbearbeiter. Bei 26,5 Sachbearbeitern kann demnach laufend ein Fallbestand von insgesamt 5.200 Fällen bearbeitet werden.

Die tatsächliche Fallzahl je Sachbearbeiter/-in wird zum Stellenplan 2004 nach Vorliegen genauer Erfahrungswerte ermittelt.

4. In der Sozialhilfe verbleibende Fälle und aus der Sozialhilfe abzugebende Stellen

Alle BSHG-Fälle, in denen stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, erhalten künftig Leistungen nach dem BSHG und dem GSiG gleichzeitig. Hier entsteht für die Sachbearbeitung zusätzlicher Aufwand durch die Bearbeitung weiterer vorrangiger Sozialleistungen nach GSiG.

Die zur Umsetzung des GSiG eingerichtete Arbeitsgruppe beim Städte- und Landkreistag Baden-Württemberg weist darauf hin, dass der Wegfall der von der Sachbearbeitung her “leichteren” Fälle und die damit verbundene Verdichtung der “schwierigen” Fälle in der HLU-Sachbearbeitung zu einer Verringerung der Fallzahlen pro Sachbearbeiter in der Sozialhilfe führen muss. Der Verdeutlichung dient folgende Übersicht:

Personen/Fälle
Erläuterungen
HLU nach BSHG außerh. von Einrichtungen
2.595
Anlage 1 Ziff. 2
Fallbestand 11/2001
Dies sind BSHG-Fälle
2.358
Weniger Fälle im BSHG, da z.T. mehrere GSiG-Fälle in einem BSHG-Fall enthalten sind
Davon bleiben weiter im BSHG
1.441
Personen mit Bedarf außerhalb des GSiG und Personen in Bedarfsgemeinschaft mit GSiG-Berechtigten.
Somit fallen in der
Sozialhilfe vollständig weg
917
Punktwert für 917 Fälle
6.878
917 x 7,5 Punkte
(Begründung siehe unten)
Abzugebende Stellen bei derzeitigem Relationspunktwert
8,3
6.878 geteilt durch den Relationspunktwert Stand 31.12.2001 = 8,32

Begründung für die Bewertung der aus HLU wegfallenden Fälle mit
Punktwert 7,5:

Ein Standardfall in der Sozialhilfe wird im Stellenbemessungsverfahren derzeit mit 10 Punkten bewertet, dieser Punktwert repräsentiert einen Durchschnitt aus allen denkbaren Fallkonstellationen (Alleinstehende, Familien mit/ohne Kinder, Alleinerziehende, Alte, Junge, Obdachlose, Personen mit Wohneigentum etc.). Die Bewertung der wegfallenden Grundsicherungsfälle wird aus folgenden Gründen niedriger angesetzt:

Der Personenkreis über 65 Jahre ist im HLU-Bezug i.d.R. wesentlich einfacher zu bearbeiten, da
Dies bedeutet, dass voraussichtlich 8,3 Stellen in der Sozialhilfesachbearbeitung wegfallen und an das Sachgebiet "Grundsicherung" abzugeben sind. Ob und welche personelle Entlastung sich aus den in der Sozialhilfe verbleibenden Grundsicherungsfällen ergibt, wird im Rahmen des Stellenbemessungsverfahrens untersucht. Über die Ergebnisse wird im Laufe des Jahres 2003 im Zusammenhang mit der Berichterstattung zur Einführung der Grundsicherung berichtet.