Beteiligte Stellen Referat AK, Referat WFB, Referat KBS, Referat T, OB/82 hat Bedenken bezüglich des Verbots von sogenannten Kundenstoppern (Anlage 2, II, Ziffer 9) vorgetragen. Die Stellungnahme von OB/82 vom 28.11.2006 ist als Anlage 3 beigefügt. Die Vorlage wird im Bezirksbeirat Mitte am 12.03.2007 behandelt. Vorliegende Anträge/Anfragen Antrag 230/2005 der SPD-Gemeinderatsfraktion vom 21.07.2005 Antrag 241/2005 der Gemeinderatsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 26.07.2005, Antrag und Anfrage 75/2007 von Stadtrat Hannes Rockenbauch (SÖS) vom 13.02.2007 Erledigte Anträge/Anfragen Antrag 160/2006 der Gemeinderatsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 12.05.2006 Antrag und Anfrage 255/2006 von Stadtrat Hannes Rockenbauch (SÖS) vom 24.07.2006 277/05 SPD-Antrag vom 19.01.2006 Antrag 350/2006 der Gemeinderatsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom 10.11.2006 Antrag und Anfrage 380/2006 von Stadtrat Hannes Rockenbauch (SÖS) vom 24.11.2006
1. Sondernutzungen der Anlieger in diesem Bereich nach den Grundsätzen unter IV., Ziff.2.3; 2. das Aufstellen von Skulpturen in wechselnden Ausstellungen; 3. künstlerische Veranstaltungen und Aktionen (ohne Lautverstärker), von denen eine stadtbelebende Wirkung erwartet wird.
Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen müssen deshalb neben den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch städtebauliche und gestalterische Belange berücksichtigt werden. Diese Richtlinien dienen als Entscheidungsgrundlage für die angemessene Nutzung des jeweiligen Straßen- und Platzbereichs. I. Räumlicher Geltungsbereich Die nachfolgenden „Gestaltungsrichtlinien Innenstadt“ gelten für Nutzungen im öffentlichen Raum in definierten Schutzzonen. Mit Ausnahme der Schutzzone 9: Wilhelmsplatz liegt der überwiegende Teil der Schutzzonen innerhalb der städtebaulichen Gesamtanlage M1 – Stadtzentrum. Alle beschriebenen Schutzzonen liegen im Planungsbereich des Innenstadtkonzepts/Stadtkernziele. Weiterhin liegen sämtliche Schutzzonen im Planungsbereich des „Lichtmasterplans Innenstadt Stuttgart“. Die genannten konzeptionellen Überlegungen unterstreichen die Wichtigkeit und städtebauliche Bedeutung der Schutzzonen. Folgende Bereiche werden als Geltungsbereiche für die „Gestaltungsrichtlinien Innenstadt“ festgelegt: Schutzzone 1: Kernstadtoval mit oberer Königstraße Der geschützte Bereich wird umschlossen von der oberen Königstraße, Eberhardstraße, Marktstraße, Münzstraße, Sporerstraße, Kirchstraße, Schillerplatz und ist historisch gesehen, das Kernstück der Mittelalterlichen Altstadt. Im Zuge der Königstraße und der Eberhardstraße verlief die erste Stuttgarter Stadtbefestigung, welche die damalige Stadt umschloss. Dieser Bereich wird geprägt vom „bürgerlichen“ Marktplatz und dem „fürstlichen“ Schillerplatz. Der Marktplatz galt stadtgestalterisch und künstlerisch als „besonderes Stadtbild“, dessen bauliche Veränderungen nur mit entsprechender Sorgfalt stattfinden konnten und können. Der Schillerplatz gilt als historisches Ensemblemonument, dessen einzelne Bauwerke Altes Schloss, Stiftskirche, Fruchtkasten, Prinzenbau, Alte Kanzlei für sich je Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung nach § 12 DschG sind und Umgebungsschutz nach § 15 DschG genießen. Der überwiegende Bereich des Kernstadtovals besteht aus Fußgängerzonen. Aus Sicht des Denkmalschutzes haben insbesondere der Schillerplatz, der Bereich um die Markthalle, der Bereich um das Rathaus und das Viertel um den „Hans-im-Glück-Brunnen“ eine herausragende Bedeutung. Für den Markplatz wurde ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt, für zahlreiche weitere Bereiche innerhalb des Kernstadtovals gibt es vielfältige Umgestaltungskonzepte. Die Instandsetzung der oberen Königstraße als zentrale Hauptwegeachse soll analog zur Gestaltung der unteren Königstraße im Jahr 2007/2008 fertig gestellt werden. Schutzzone 2: Schlossplatz und Kleiner Schlossplatz Der Schlossplatz zwischen Neuem Schloss und Königsbau ist das „Wohnzimmer“ der Landeshauptstadt Stuttgart und von besonderer repräsentativer Bedeutung. Die barocke Parkanlage in zentraler Lage, die sich überwiegend im Landesbesitz befindet, erfüllt wichtige Funktionen als „Herzstück“ der Innenstadt. Die gesamte Parkanlage und sämtliche umgebenden Bauten stehen unter Denkmalschutz. Der Kleine Schlossplatz hat mit dem Neubau des Kunstmuseums einen herausragenden Attraktionspunkt erhalten. Mit dem Neubau wurden der Treppenzugang und das gesamte Umfeld bis zur Theodor-Heuss-Straße völlig neu gestaltet. Die hochwertige Belagsgestaltung erstreckt sich um die Baden-Württembergische Bank und verbindet mit Rampe und Treppenanlage den Bereich zum neu erstellten Kronprinzenbau. Die Friedrichstraße und die Fürstenstraße sind zum wichtigen Zugang für die Königsbaupassagen geworden, weshalb dieser Bereich Teil der Schutzzone ist. Schutzzone 3: untere Königstraße/Teilbereich Arnulf-Klett-Platz Die untere Königstraße zwischen Arnulf-Klett-Platz und Bolzstraße mit direkter Blickbeziehung zum denkmalgeschützten Bahnhofsturm wurde als Hauptgeschäftsstraße und Fußgängerzone mit erheblichem Aufwand instand gesetzt. Insbesondere wurde die Möblierung mit hohem Aufwand konzipiert. In die Schutzzone einbezogen werden soll auch ein Teilstück der Kronenstraße zwischen Königstraße und Stephanstraße, da hier die Gestaltung der Königstraße fortgesetzt wurde. Im Zuge der Instandsetzung wurden „Fliegende Händler“ aus gestalterischen Gründen aus der Mitte der Königstraße in Seitenstraßen verlegt. Der unmittelbar an den denkmalgeschützten Hindenburgbau angrenzende Teilbereich des Arnulf-Klett-Platzes zwischen Königstraße und Lautenschlagerstraße ist ein stark frequentierter Vorplatz, der Teil der Schutzzone ist. Schutzzone 4: Lautenschlagerstraße Die Lautenschlagerstraße zwischen Bolzstraße und Arnulf-Klett-Platz ist eine wichtige Parallelstraße zur unteren Königstraße. Sie ist geprägt vom neu strukturierten Zeppelin-Carré und dem denkmalgeschützten Hindenburgbau auf der einen Seite und auf der anderen Seite, an der Einmündung zur Bolzstraße, vom Metropolbau (ehemaliger Bahnhof) und den denkmalgeschützten Gebäuden Lautenschlagerstraße 22 und 24. Die mit dem Zeppelin-Carré begonnene hochwertige Gestaltung des Umfeldes soll im weiteren Verlauf bis zur Bolzstraße im Zuge weiterer baulicher Veränderungen (Bereich ehemaliges Air-Terminal) aufgewertet werden. Schutzzone 5: Bolzstraße Die Bolzstraße zwischen Friedrichstraße und Schlossplatz hat im Zuge des Neubaus der Königsbau-Passagen eine vollständige Umgestaltung erfahren. Die Stirnseite des denkmalgeschützten Königsbaus und die gegenüberliegende Straßenzeile zwischen „Metropol“ und „Komödie im Marquardt“ prägen mit den historischen und insgesamt denkmalgeschützten Gebäuden den Straßenraum. Schutzzone 6: Büchsenstraße Die Büchsenstraße zwischen oberer Königstraße und Calwer Straße ist durch den Zugang zur S-Bahnhaltestelle „Stadtmitte“ eine hoch frequentierte Fußgängerzone. Die Schmalseiten des denkmalgeschützten Mittnachtbaus und des Stockgebäudes prägen den Straßenraum von der Königstraße her kommend. Der in der Schutzzone liegende Teilbereich der Büchsenstraße liegt weiterhin auf der wichtigen Fußgängersequenz zwischen Marktplatz und Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle. Schutzzone 7: Calwer Straße und Calwer Platz Die Calwer Straße ist besonders geprägt durch den oberen Abschnitt zwischen Rotebühlplatz und Lange Straße. In diesem Bereich der denkmalgeschützten Gesamtanlage befinden sich zahlreiche Kulturdenkmale. Die Calwer Straße ist bis auf die Querungen Lange Straße, Gymnasiumstrasse und Kienestraße eine reine Fußgängerzone. Durch die Neubauten der Deutschen Bank und des Kronprinzenbaus erhält sie auch im unteren Abschnitt ein neues markantes Gesicht. In die Schutzzone mit einbezogen ist auch der Platzbereich an der Einmündung Alte Poststraße und der Calwer Platz, der als Auftakt der Calwer Passage eine wichtige Verteilerfunktion übernimmt. Schutzzone 8: Marienstraße Hier wird als geschützter Bereich der Abschnitt zwischen Königstraße und Sophienstraße definiert. Dieser Abschnitt ist als Fußgängerzone die natürliche Verlängerung der oberen Königstraße. Durch den Zugang zur Stadtbahnhaltestelle „Rotebühlplatz“ ist der Abschnitt stark frequentiert. Besonders prägendes Gebäude ist der Wilhelmsbau an der Einmündung zwischen Kleiner Königstraße und Königstraße. Schutzzone 9: Wilhelmsplatz, Hauptstätter Straße bis Umfeld Gustav-Siegle-Haus Der Wilhelmsplatz ist der älteste vorstädtische Stuttgarter Platz. Er wurde unmittelbar außerhalb der mittelalterlichen Stadtmauer angelegt. Mehrere Gebäude (Wilhelmsplatz 1, 6 und 10) stehen unter Denkmalschutz. Der Platz und seine Randbereiche wurden im Rahmen der Sanierung als Fußgängerbereich aufwändig gestaltet. Weiterer Teil der Schutzzone ist der Teilbereich der Hauptstätter Straße von den Gebäuden 31 – 49, insbesondere die denkmalgeschützten Gebäude 39 – 49 prägen den historischen Straßenabschnitt. Teil der Schutzzone ist der Bereich vor dem Gustav-Siegle-Haus und der Platzbereich zwischen Gustav-Siegle-Haus und Leonhardskirche, der von diesen beiden denkmalgeschützten Gebäuden geprägt wird. Schutzzone 10: Rotebühlplatz und Umfeld City-Plaza Teil des geschützten Bereiches ist der Rotebühlplatz im Abschnitt zwischen Königstraße und Theodor-Heuss-Straße. Dieser Abschnitt ist als Teil der Querspange Wilhelmsbau die wichtige Verbindung zwischen Kernstadtoval und „Treffpunkt Rotebühlplatz“. Teil des geschützten Bereichs ist auch das Umfeld des sog. City-Plaza, das im Zuge der Neubebauung komplett umgestaltet wurde und am Zugang Sophienstraße durch seine besondere Rundform den Zugang zur S-Bahnhaltestelle „Stadtmitte“ markiert. Schutzzone 11: Umfeld des Alten Waisenhauses Als geschützter Bereich wird hier das unmittelbare Umfeld des denkmalgeschützten Alten Waisenhauses, insbesondere der Abschnitt an der Goerdelerstraße, definiert. Das Kulturdenkmal prägt als weitgehend freigestelltes Gebäude insbesondere den Bereich am Karlsplatz und jenen in Richtung Planie/Charlottenplatz. Ein größerer Teilabschnitt der Goerdelerstraße gehört als Fußgängerbereich räumlich zum Karlsplatz. Der als Anlage 2a beigefügte Plan ist Bestandteil der Gestaltungsrichtlinien Innenstadt. II. Außenbewirtschaftung 1. Die Fläche der Außenbewirtschaftung soll zum jeweiligen Betrieb in engem räumlichem Bezug stehen und ausschließlich von dort bewirtschaftet werden. Sie soll Teil des öffentlichen Raums bleiben und sich nach Umfang und Gestaltung der örtlichen Situation (z.B. im Umfeld von Denkmälern) anpassen. Alle Einrichtungen der Außenbewirtschaftung sind auf den genehmigten Bereich beschränkt. 2. Die Sondernutzungserlaubnis zur Außenbewirtschaftung umfasst grundsätzlich die Erlaubnis zum Aufstellen von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen. Situationsabhängig sind Schanktheken, Servicestationen, Kühlaggregate u.ä. ausnahmsweise innerhalb des genehmigten Bereichs zugelassen. Sie sind täglich nach Ende des Ausschanks vollständig abzuräumen. 3. Zur Auswahl der Stühle und Tische gibt das Faltblatt mit Gestaltungsempfehlungen des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung in der jeweils gültigen Fassung (Anlage 2b) einen Anhalt. Ausgeschlossen ist die Abdeckung von Mobiliar mit Planen. 4. Gestalt und Farbe der Sonnenschirme einer Gaststätte sollen einheitlich sein. Sie sollen so angeordnet werden, dass sie den Eindruck eines geschlossenen Daches vermeiden. Im Bereich vom Kulturdenkmalen nach § 12 Denkmalschutzgesetz ist Werbung auf Sonnenschirmen nicht zulässig.