Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Recht/Sicherheit und Ordnung
Referat Städtebau und Umwelt

Gz: RSO 8834-00
GRDrs 305/2006
Neufassung
Stuttgart,
04/04/2007



Fortschreibung der Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt und Beschlussfassung der Gestaltungsrichtlinien Innenstadt



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Ausschuss für Umwelt und Technik
Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
06.03.2007
20.03.2007
30.03.2007
17.04.2007
19.04.2007



Beschlußantrag:

1. Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 1 beigefügten „Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in der Stuttgarter Innenstadt (Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt)".

2. Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 2 beigefügten „Gestaltungsrichtlinien zur Möblierung im öffentlichen Straßenraum im Innenstadtbereich der Landeshauptstadt Stuttgart (Gestaltungsrichtlinien Innenstadt)“.

3. Die fortgeschriebenen „Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt“ sowie die „Gestaltungsrichtlinien Innenstadt“ gelten für Neuanträge ab dem 01.05.2007. Für die Verlängerung bestehender Genehmigungen von Außenbewirtschaftungen ist im Hinblick auf die gestalterischen Belange nur für die Möblierung eine Übergangszeit bis längstens 31.12.2008 im Einzelfall möglich.


Begründung:


Zu Ziffer 1:

Die 2003 beschlossenen und im Amtsblatt am 5.6.2003 veröffentlichten Richtlinien zur Regelung der vielseitigen Nutzungsinteressen durch Veranstalter mit den unterschiedlichsten Veranstaltungsformen in Stuttgart-Mitte dienen als wesentliche Grundsätze für die Einzelfallentscheidungen, die unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere des Gleichbehandlungsgebots, im Rahmen des Straßengesetzes Baden-Württemberg getroffen werden. Es hat sich auch gezeigt, dass zwei Plätze für Promotionaktivitäten ausreichend sind, da zusätzlich die Anlieger entsprechend den Regelungen die Möglichkeit für eigene Werbeaktionen am Standort der Leistung haben. Weitergehende Zulassungen würden eine verkehrliche Störung darstellen. Die Richtlinien haben sich in der Praxis bewährt. Zwischenzeitlich sind allerdings Veränderungen eingetreten, die eine Fortschreibung der bisherigen Richtlinien sowohl inhaltlich als auch redaktionell erfordern. Die Regelungen sowie die Ergänzungen sind in Anlage 1 am Rand mit einem Balken und im Text kursiv zusammengefasst. Darauf hingewiesen wird, dass alle Fallkonstellationen von Sondernutzungen, die nicht in den Richtlinien genannt werden, nach dem Bundes- und/oder Landesstraßengesetz zu beurteilen sind.

Verändert haben sich die Bestimmungen des Gaststättengesetzes, der Kleine Schlossplatz durch seinen Neubau und die Widmung sowie stadtplanerische Gesichtspunkte für die Nutzung der Innenstadtflächen.

a) Das Gaststättengesetz
Für die Abgabe von Speisen und nicht alkoholischen Getränken wird keine Erlaubnis mehr benötigt (genehmigungsfreie Gastronomie). Das bedeutet, dass auch der Einzelhandel (z.B. Metzger, Bäcker, Frisör, Lebensmittelladen, etc.) Getränke oder Speisen abgeben kann und deshalb ebenfalls eine Außenbewirtschaftung anstrebt. Die Außenbewirtschaftungsflächen in Stuttgart-Mitte sind bisher bereits für die genehmigungspflichtigen Gastronomiebetriebe kaum ausreichend. Nachdem nun auch noch die genehmigungsfreien Betriebe hinzukommen, ist eine Nutzungsregelung auf den Verkehrsflächen zur vernünftigen Harmonisierung zwischen den Bedürfnissen der Gastronomie, des Einzelhandels, dem Lieferverkehr und den Fußgängern erforderlich.

Da die genehmigungsfreie Gastronomie beim Einzelhandel eine untergeordnete Nutzung einnimmt, soll hierfür nur die Aufstellung von Stehtischen unmittelbar beim Ladengeschäft zugelassen werden, um insbesondere den Fußgängerverkehr nicht einzuschränken. Ferner soll wegen der untergeordneten Nutzung auch nur eine kurze Verweildauer des Gastes ermöglicht werden. Diese Regelung soll zunächst nur im Bereich Innenstadt gelten. Je nach gemachten Erfahrungen wird die Regelung auch auf die Stadtbezirke übertragen. Allerdings unter der Maßgabe, dass auch dort für den jeweiligen Geltungsbereich ein städtebaulicher Bezug zur Straße hergestellt werden kann.

b) Die Veränderung der Verkehrsfläche durch die Neugestaltung und die Widmung des Kleinen Schlossplatz
Aus stadtplanerischen und kulturellen Gründen soll eine künstlerische Belegung ermöglicht werden, die andere Veranstaltungsarten ausschließt. Eine Ausnahme gilt für Anlieger.

c) Die Fortschreibung stadtplanerischer Gesichtspunkte zur Flächennutzung
Neu eingeführt wurde die Flächennutzung für die Außenbewirtschaftung im Innenstadtbereich im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Daraus resultiert auch die Reduzierung der maximalen Tiefe für Warenauslagen in der gesamten Innenstadt (vgl. GRDrs 837/2004). Die Anpassung bereits zugelassener Warenauslagen im Geltungsbereich soll für die betroffenen Genehmigungsinhaber mit einer Übergangszeit bis spätestens 31.12.2007 vollzogen werden. Die weiteren Inhalte regeln die Gestaltungsrichtlinien (Anlage 2).

Der räumliche Geltungsbereich der Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt umfasst die städtebauliche Gesamtanlage M 1 „Stadtzentrum“, ergänzt um den Wilhelmsplatz zwischen Hauptstätter Straße bis zur Einmündung Katharinenstraße/Wilhelmstraße. Die Landeshauptstadt erlässt deshalb die als Anlage 1 beigefügten fortgeschriebenen Richtlinien.

Zu Ziffer 2:

Die Neugestaltung der Fußgängerzone Königstraße, des Boulevards Theodor-Heuss-Straße und von Plätzen in der Innenstadt hat die Diskussion um die Gestaltung der Außenbewirtschaftung und der sonstigen Möblierung neu belebt. Die Ideenvielfalt der ansässigen Betriebe hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass die unterschiedlichsten Möbel platziert werden, vom Liegestuhl über den Strandkorb, der Hollywoodschaukel bis zu rustikalen Holzbänken. Des Weiteren wurde der öffentliche Raum abgegrenzt durch Holzpalisaden und Waschbetonkübel sowie mit provisorischen Theken und Kühlschränken zugestellt.

Die Landeshauptstadt Stuttgart investiert eine Millionensumme für Beläge und Beleuchtung in der Innenstadt. Gemeinsames Ziel aller ist es, den öffentlichen Raum für Bürger und Besucher attraktiv zu machen. Deshalb soll er nicht durch ein Zuviel an unterschiedlichsten Installationen verstellt werden. Einheitliche Regeln helfen, das bestehende Stadtbild als Ausdruck und Zeichen einer gewachsenen urbanen Kultur zu erhalten.

Die Richtlinien sollen eine Übermöblierung des öffentlichen Raums verhindern und auf eine zurückhaltende Gestaltung hinwirken. Die Richtlinien dienen als Entscheidungsgrundlage zur Qualitätssicherung des jeweiligen Straßen- und Platzbildes. Sie sollen positive städtebauliche Akzente setzen.

Die „Gestaltungsrichtlinien Innenstadt“ gelten für Nutzungen im öffentlichen Raum in den in der Anlage 2 definierten Schutzzonen. Der als Anlage 2a beigefügte Plan ist Bestandteil der Gestaltungsrichtlinien Innenstadt.

Zu Ziffer 3:

Es handelt sich um eine Übergangsregelung. Die Richtlinien sollen ab dem 01.05.2007 nur für Neuanträge gelten. Für bestehende Genehmigungen bzw. Änderungsanträge wird hinsichtlich der Neuanschaffung von Möblierungen eine Übergangszeit bis längstens 31.12.2008 eingeräumt. Danach sind die Richtlinien in vollem Umfang anzuwenden.

Finanzielle Auswirkungen

keine



Beteiligte Stellen

Referat AK, Referat WFB, Referat KBS, Referat T,
OB/82 hat Bedenken bezüglich des Verbots von sogenannten Kundenstoppern (Anlage 2, II, Ziffer 9) vorgetragen. Die Stellungnahme von OB/82 vom 28.11.2006 ist als Anlage 3 beigefügt.
Die Vorlage wird im Bezirksbeirat Mitte am 12.03.2007 behandelt.


Vorliegende Anträge/Anfragen

Antrag 230/2005 der SPD-Gemeinderatsfraktion vom 21.07.2005
Antrag 241/2005 der Gemeinderatsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 26.07.2005,
Antrag und Anfrage 75/2007 von Stadtrat Hannes Rockenbauch (SÖS) vom 13.02.2007


Erledigte Anträge/Anfragen

Antrag 160/2006 der Gemeinderatsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 12.05.2006
Antrag und Anfrage 255/2006 von Stadtrat Hannes Rockenbauch (SÖS) vom 24.07.2006
277/05 SPD-Antrag vom 19.01.2006
Antrag 350/2006 der Gemeinderatsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom 10.11.2006
Antrag und Anfrage 380/2006 von Stadtrat Hannes Rockenbauch (SÖS) vom 24.11.2006





Dr. Martin Schairer Matthias Hahn
BürgermeisterBürgermeister


Anlagen

Fortschreibung der Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in der Stuttgarter Innenstadt mit drei dazugehörenden Anlagen (Anlage 1, Anlagen 1a, 1b, 1c)
Gestaltungsrichtlinien zur Möblierung im öffentlichen Straßenraum im Innenstadtbereich der Landeshauptstadt Stuttgart mit zwei dazugehörenden Anlagen (Anlage 2, Anlagen 2a, 2b) Vermerk von OB/82 vom 28.11.2006 zur Vorlage StU, RSO (Anlage 3)


Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen
auf den öffentlichen Verkehrsflächen in der Stuttgarter Innenstadt
(Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt)


I. Räumlicher Geltungsbereich


Die nachfolgenden Richtlinien gelten für Sondernutzungen im öffentlichen Raum in einem definierten Innenstadtbereich, welcher den Kernbereich mit Teilen des City-Rings einschließlich der außen angrenzenden Bebauung umfasst. Dieser Geltungsbereich entspricht dem Geltungsbereich der städtebaulichen Gesamtanlage M 1 „Stadtzentrum“, ergänzt um den Wilhelmsplatz zwischen Hauptstätter Straße bis zur Einmündung Katharinenstraße/Wilhelmstraße. Der als Anlage 1a beigefügte Plan ist Bestandteil dieser Richtlinien.

II. Allgemeine Regeln

1. Eigenständige Lautsprecherwerbung ist nicht zugelassen.
2. Werbezettel und –schriften dürfen nur innerhalb genehmigter Aktionsflächen verteilt werden.

3. Das Tragen von Werbung oder Information durch eine Person (vor und hinter dem Körper, sog. Sandwich-Plakat) sind nur zugelassen für Parteienwerbung (sechs Wochen vor Wahlen und für Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung).

4. Die Verkehrswege müssen leicht und sicher sowie die Hauszugänge ständig ungehindert begehbar sein.

5. Rettungsgassen sind in voller Breite frei zu halten. Die genaue Festlegung ist im Einzelfall bei der Branddirektion zu erfragen.


III. Erlaubnisfreie Sondernutzungen


Erlaubnisfrei sind folgende Sondernutzungen:

1. Folgende Arten von Straßenkunst ohne Aufbauten und technische Hilfsmittel in Fußgängerzonen, wie z.B.:
- Pflastermalerei mit wasserlöslichen Farben
- Pantomimen
- Jongleure und Zauberer
- Marionettenspieler.


2. Straßenmusik ohne Lautverstärker in Fußgängerzonen, sofern die in einem Merkblatt (Anlage 1b) zusammengefassten Spielregeln über den Ausschluss bestimmter Instrumente, Örtlichkeiten und Zeiten eingehalten werden.

IV. Erlaubnispflichtige Sondernutzungen


Regelmäßig werden für besonders exponierte Stellen mehr Sondernutzungen beansprucht, als Flächen zur Verfügung stehen.

1. Veranstaltungen

Vorrangig können Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden für

1.1 Feierveranstaltungen mit Volksfestcharakter (zum Beispiel Feier zur Deutschen Einheit, Sommerfest).

1.2 Kulturelle Veranstaltungen mit stadtbelebender Wirkung.

1.3 Informationsveranstaltungen öffentlicher Stellen, politischer und bedeutender gesellschaftlicher Organisationen (zum Beispiel Gesundheits- und Umwelttage; Polizei; DRK).

1.4 Sportveranstaltungen mit Sponsorenbeteiligung (zum Beispiel Street-Basketball, Beach-Volleyball u.a.) in der Fußgängerzone Kronprinzstraße/Ecke Büchsenstraße sowie auf dem Wilhelms- und Marktplatz. Zum Schutz der Berufstätigen in den angrenzenden Büros und im Interesse einer abendlichen Stadtbelebung sollen diese Veranstaltungen erst ab 16:00 Uhr stattfinden.

1.5 Andere Veranstaltungen sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieser Richtlinien nur im Bereich Kronprinzstraße/Ecke Büchsenstraße zulässig.

1.6 Veranstaltungen, durch die regelmäßige Marktveranstaltungen (insbesondere Wochenmarkt, Flohmarkt) verlegt werden müssen, können nur nach entsprechender Beschlussfassung durch den Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen nach Anhörung durch den Bezirksbeirat Mitte zugelassen werden.

2. Andere Sondernutzungen können zugelassen werden für:

2.1 Informationsstände ohne gewerblichen Hintergrund:

2.2 Anfertigung, Ausstellung und Verkauf von kunstgewerblichen oder kunsthandwerklichen Artikeln.

2.2.1 Sondernutzungserlaubnisse für bewegliche Verkaufsstände dürfen nicht erteilt werden.

2.2.2 Für die Anfertigung, Ausstellung und den Verkauf unter Benützung von Staffeleien, kleinen Tischen oder Stühlen, dürfen mit Rücksicht auf ein geordnetes Stadtbild in der Innenstadt nicht mehr als 20 Erlaubnisse gleichzeitig erteilt werden.

2.3 Werbeaktionen

2.3.1 Sondernutzungserlaubnisse können an Anliegergeschäfte, Werbegemeinschaften von diesen, oder an die City-Initiative Stuttgart e. V. (CIS) bzw. an Handels- und Gewerbevereine erteilt werden, wenn ein besonderer Anlass vorliegt, wie z.B. Geschäftseröffnung, Geschäftsjubiläum (ab 10 Jahre), Traditionsveranstaltungen, gemeinsame Firmenpräsentationen und befristete Aktionen zur Oster- und Weihnachtszeit; darüber hinaus für Veranstaltungen, die einen besonderen Beitrag zur Stadtbelebung/Attraktivitätssteigerung der Innenstadt darstellen (z.B. Modenschau, Sportvorführung, Autopräsentation u.ä.).

2.3.2 Sonstige Werbeveranstaltungen (z.B. Beispiel Fremdenverkehrswerbung anderer Städte, Produktwerbung usw.) sind nur in der Fußgängerzone Kronprinzstraße/Ecke Büchsenstraße und auf dem Wilhelmsplatz in Stuttgart- Mitte zulässig.

2.4 Verkaufsaktionen
2.5 Warenauslagen
V. Abweichende Regelungen für den Kleinen Schloßplatz


Auf der gewidmeten Fläche des im beigefügten Plan rot abgegrenzten Kleinen Schloss- platzes (vergleiche Plannummer 412/5 des Tiefbauamts vom 21.12.2005 in Anlage 1c) sind Sondernutzungen grundsätzlich unzulässig. Davon ausgenommen sind:

1. Sondernutzungen der Anlieger in diesem Bereich nach den Grundsätzen unter IV., Ziff.2.3;
2. das Aufstellen von Skulpturen in wechselnden Ausstellungen;
3. künstlerische Veranstaltungen und Aktionen (ohne Lautverstärker), von denen eine stadtbelebende Wirkung erwartet wird.


VI. Außenbewirtschaftung (Gastronomie)


Im gesamten Geltungsbereich sind bei der Einrichtung von Außenbewirtschaftungsflächen folgende Punkte bei genehmigungspflichtiger sowie bei genehmigungsfreier Gastronomie einzuhalten:

1. keine Behinderung/Belegung
a) des Lieferverkehrs
b) der Zugänge zum Geschäft/Lokal
c) von Brandschutzzonen
d) von stark frequentierten Fußwegebeziehungen (z.B. zum öffentlichen Personennahverkehr, zu öffentlichen Einrichtungen);


2. bei Einzelhändlern mit untergeordnetem Ausschank bzw. Speisenabgabe sind grundsätzlich nur Stehtische in unmittelbarer räumlicher Verbindung zum Ladengeschäft (direkt neben oder vor dem Ladengeschäft) zulässig;


3. Außenbewirtschaftungsflächen sind vom jeweiligen Erlaubnisinhaber mit Begrenzungsnägel zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für Genehmigungen von Stehtischen nach der vorstehenden Ziff.2. Das Einsetzen von Begrenzungsnägeln erfolgt vom Tiefbauamt gegen Kostenersatz.

VII. Ausnahmen

In besonders begründeten Einzelfällen kann von den vorstehenden Regelungen eine Ausnahme gemacht werden.

VIII. Geltung der Gestaltungsrichtlinien Innenstadt

Im Hinblick auf ein einheitliches Bild in der Innenstadt und eine einheitliche, transparente Genehmigungspraxis sind die Gestaltungsrichtlinien Innenstadt neben den vorstehenden Regelungen zu beachten.

Anlage 2 zu GRDrs 305/2006

Gestaltungsrichtlinien zur Möblierung im öffentlichen Straßenraum
im Innenstadtbereich der Landeshauptstadt Stuttgart
(Gestaltungsrichtlinien Innenstadt)


Die Landeshauptstadt Stuttgart investiert eine Millionensumme für Beläge und Beleuchtung in der Innenstadt. Gemeinsames Ziel aller ist es, den öffentlichen Raum für Bürger und Besucher attraktiv zu machen. Deshalb soll er nicht durch ein Zuviel an Installationen verstellt werden. Einheitliche Regeln helfen, das bestehende Stadtbild als Ausdruck und Zeichen einer gewachsenen urbanen Kultur zu erhalten.


Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen müssen deshalb neben den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch städtebauliche und gestalterische Belange berücksichtigt werden. Diese Richtlinien dienen als Entscheidungsgrundlage für die angemessene Nutzung des jeweiligen Straßen- und Platzbereichs.

I. Räumlicher Geltungsbereich

Die nachfolgenden „Gestaltungsrichtlinien Innenstadt“ gelten für Nutzungen im öffentlichen Raum in definierten Schutzzonen. Mit Ausnahme der Schutzzone 9: Wilhelmsplatz liegt der überwiegende Teil der Schutzzonen innerhalb der städtebaulichen Gesamtanlage M1 – Stadtzentrum. Alle beschriebenen Schutzzonen liegen im Planungsbereich des Innenstadtkonzepts/Stadtkernziele. Weiterhin liegen sämtliche Schutzzonen im Planungsbereich des „Lichtmasterplans Innenstadt Stuttgart“. Die genannten konzeptionellen Überlegungen unterstreichen die Wichtigkeit und städtebauliche Bedeutung der Schutzzonen.

Folgende Bereiche werden als Geltungsbereiche für die „Gestaltungsrichtlinien
Innenstadt“ festgelegt:

Schutzzone 1: Kernstadtoval mit oberer Königstraße

Der geschützte Bereich wird umschlossen von der oberen Königstraße, Eberhardstraße, Marktstraße, Münzstraße, Sporerstraße, Kirchstraße, Schillerplatz und ist historisch gesehen, das Kernstück der Mittelalterlichen Altstadt. Im Zuge der Königstraße und der Eberhardstraße verlief die erste Stuttgarter Stadtbefestigung, welche die damalige Stadt umschloss. Dieser Bereich wird geprägt vom „bürgerlichen“ Marktplatz und dem „fürstlichen“ Schillerplatz. Der Marktplatz galt stadtgestalterisch und künstlerisch als „besonderes Stadtbild“, dessen bauliche Veränderungen nur mit entsprechender Sorgfalt stattfinden konnten und können. Der Schillerplatz gilt als historisches Ensemblemonument, dessen einzelne Bauwerke Altes Schloss, Stiftskirche, Fruchtkasten, Prinzenbau, Alte Kanzlei für sich je Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung nach § 12 DschG sind und Umgebungsschutz nach § 15 DschG genießen.

Der überwiegende Bereich des Kernstadtovals besteht aus Fußgängerzonen. Aus Sicht des Denkmalschutzes haben insbesondere der Schillerplatz, der Bereich um die Markthalle, der Bereich um das Rathaus und das Viertel um den „Hans-im-Glück-Brunnen“ eine herausragende Bedeutung. Für den Markplatz wurde ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt, für zahlreiche weitere Bereiche innerhalb des Kernstadtovals gibt es vielfältige Umgestaltungskonzepte. Die Instandsetzung der oberen Königstraße als zentrale Hauptwegeachse soll analog zur Gestaltung der unteren Königstraße im Jahr 2007/2008 fertig gestellt werden.

Schutzzone 2: Schlossplatz und Kleiner Schlossplatz

Der Schlossplatz zwischen Neuem Schloss und Königsbau ist das „Wohnzimmer“ der Landeshauptstadt Stuttgart und von besonderer repräsentativer Bedeutung. Die barocke Parkanlage in zentraler Lage, die sich überwiegend im Landesbesitz befindet, erfüllt wichtige Funktionen als „Herzstück“ der Innenstadt. Die gesamte Parkanlage und sämtliche umgebenden Bauten stehen unter Denkmalschutz. Der Kleine Schlossplatz hat mit dem Neubau des Kunstmuseums einen herausragenden Attraktionspunkt erhalten. Mit dem Neubau wurden der Treppenzugang und das gesamte Umfeld bis zur Theodor-Heuss-Straße völlig neu gestaltet. Die hochwertige Belagsgestaltung erstreckt sich um die Baden-Württembergische Bank und verbindet mit Rampe und Treppenanlage den Bereich zum neu erstellten Kronprinzenbau. Die Friedrichstraße und die Fürstenstraße sind zum wichtigen Zugang für die Königsbaupassagen geworden, weshalb dieser Bereich Teil der Schutzzone ist.

Schutzzone 3: untere Königstraße/Teilbereich Arnulf-Klett-Platz

Die untere Königstraße zwischen Arnulf-Klett-Platz und Bolzstraße mit direkter Blickbeziehung zum denkmalgeschützten Bahnhofsturm wurde als Hauptgeschäftsstraße und Fußgängerzone mit erheblichem Aufwand instand gesetzt. Insbesondere wurde die Möblierung mit hohem Aufwand konzipiert. In die Schutzzone einbezogen werden soll auch ein Teilstück der Kronenstraße zwischen Königstraße und Stephanstraße, da hier die Gestaltung der Königstraße fortgesetzt wurde. Im Zuge der Instandsetzung wurden „Fliegende Händler“ aus gestalterischen Gründen aus der Mitte der Königstraße in Seitenstraßen verlegt. Der unmittelbar an den denkmalgeschützten Hindenburgbau angrenzende Teilbereich des Arnulf-Klett-Platzes zwischen Königstraße und Lautenschlagerstraße ist ein stark frequentierter Vorplatz, der Teil der Schutzzone ist.

Schutzzone 4: Lautenschlagerstraße

Die Lautenschlagerstraße zwischen Bolzstraße und Arnulf-Klett-Platz ist eine wichtige Parallelstraße zur unteren Königstraße. Sie ist geprägt vom neu strukturierten Zeppelin-Carré und dem denkmalgeschützten Hindenburgbau auf der einen Seite und auf der anderen Seite, an der Einmündung zur Bolzstraße, vom Metropolbau (ehemaliger Bahnhof) und den denkmalgeschützten Gebäuden Lautenschlagerstraße 22 und 24. Die mit dem Zeppelin-Carré begonnene hochwertige Gestaltung des Umfeldes soll im weiteren Verlauf bis zur Bolzstraße im Zuge weiterer baulicher Veränderungen (Bereich ehemaliges Air-Terminal) aufgewertet werden.

Schutzzone 5: Bolzstraße

Die Bolzstraße zwischen Friedrichstraße und Schlossplatz hat im Zuge des Neubaus der Königsbau-Passagen eine vollständige Umgestaltung erfahren. Die Stirnseite des denkmalgeschützten Königsbaus und die gegenüberliegende Straßenzeile zwischen „Metropol“ und „Komödie im Marquardt“ prägen mit den historischen und insgesamt denkmalgeschützten Gebäuden den Straßenraum.

Schutzzone 6: Büchsenstraße

Die Büchsenstraße zwischen oberer Königstraße und Calwer Straße ist durch den Zugang zur S-Bahnhaltestelle „Stadtmitte“ eine hoch frequentierte Fußgängerzone. Die Schmalseiten des denkmalgeschützten Mittnachtbaus und des Stockgebäudes prägen den Straßenraum von der Königstraße her kommend. Der in der Schutzzone liegende Teilbereich der Büchsenstraße liegt weiterhin auf der wichtigen Fußgängersequenz zwischen Marktplatz und Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle.

Schutzzone 7: Calwer Straße und Calwer Platz

Die Calwer Straße ist besonders geprägt durch den oberen Abschnitt zwischen Rotebühlplatz und Lange Straße. In diesem Bereich der denkmalgeschützten Gesamtanlage befinden sich zahlreiche Kulturdenkmale. Die Calwer Straße ist bis auf die Querungen Lange Straße, Gymnasiumstrasse und Kienestraße eine reine Fußgängerzone. Durch die Neubauten der Deutschen Bank und des Kronprinzenbaus erhält sie auch im unteren Abschnitt ein neues markantes Gesicht. In die Schutzzone mit einbezogen ist auch der Platzbereich an der Einmündung Alte Poststraße und der Calwer Platz, der als Auftakt der Calwer Passage eine wichtige Verteilerfunktion
übernimmt.

Schutzzone 8: Marienstraße

Hier wird als geschützter Bereich der Abschnitt zwischen Königstraße und Sophienstraße definiert. Dieser Abschnitt ist als Fußgängerzone die natürliche Verlängerung der oberen Königstraße. Durch den Zugang zur Stadtbahnhaltestelle „Rotebühlplatz“ ist der Abschnitt stark frequentiert. Besonders prägendes Gebäude ist der Wilhelmsbau an der Einmündung zwischen Kleiner Königstraße und Königstraße.

Schutzzone 9: Wilhelmsplatz, Hauptstätter Straße bis Umfeld Gustav-Siegle-Haus

Der Wilhelmsplatz ist der älteste vorstädtische Stuttgarter Platz. Er wurde unmittelbar
außerhalb der mittelalterlichen Stadtmauer angelegt. Mehrere Gebäude (Wilhelmsplatz 1, 6 und 10) stehen unter Denkmalschutz. Der Platz und seine Randbereiche wurden im Rahmen der Sanierung als Fußgängerbereich aufwändig gestaltet. Weiterer Teil der Schutzzone ist der Teilbereich der Hauptstätter Straße von den Gebäuden 31 – 49, insbesondere die denkmalgeschützten Gebäude 39 – 49 prägen den historischen Straßenabschnitt. Teil der Schutzzone ist der Bereich vor dem Gustav-Siegle-Haus und der Platzbereich zwischen Gustav-Siegle-Haus und Leonhardskirche, der von diesen beiden denkmalgeschützten Gebäuden geprägt wird.

Schutzzone 10: Rotebühlplatz und Umfeld City-Plaza

Teil des geschützten Bereiches ist der Rotebühlplatz im Abschnitt zwischen Königstraße und Theodor-Heuss-Straße. Dieser Abschnitt ist als Teil der Querspange
Wilhelmsbau die wichtige Verbindung zwischen Kernstadtoval und „Treffpunkt Rotebühlplatz“. Teil des geschützten Bereichs ist auch das Umfeld des sog. City-Plaza, das im Zuge der Neubebauung komplett umgestaltet wurde und am Zugang Sophienstraße durch seine besondere Rundform den Zugang zur S-Bahnhaltestelle „Stadtmitte“ markiert.

Schutzzone 11: Umfeld des Alten Waisenhauses

Als geschützter Bereich wird hier das unmittelbare Umfeld des denkmalgeschützten Alten Waisenhauses, insbesondere der Abschnitt an der Goerdelerstraße, definiert. Das Kulturdenkmal prägt als weitgehend freigestelltes Gebäude insbesondere den Bereich am Karlsplatz und jenen in Richtung Planie/Charlottenplatz. Ein größerer Teilabschnitt der Goerdelerstraße gehört als Fußgängerbereich räumlich zum Karlsplatz.

Der als Anlage 2a beigefügte Plan ist Bestandteil der Gestaltungsrichtlinien Innenstadt.

II. Außenbewirtschaftung

1. Die Fläche der Außenbewirtschaftung soll zum jeweiligen Betrieb in engem räumlichem Bezug stehen und ausschließlich von dort bewirtschaftet werden. Sie soll Teil des öffentlichen Raums bleiben und sich nach Umfang und Gestaltung der örtlichen Situation (z.B. im Umfeld von Denkmälern) anpassen. Alle Einrichtungen der Außenbewirtschaftung sind auf den genehmigten Bereich beschränkt.

2. Die Sondernutzungserlaubnis zur Außenbewirtschaftung umfasst grundsätzlich die Erlaubnis zum Aufstellen von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen.

Situationsabhängig sind Schanktheken, Servicestationen, Kühlaggregate u.ä. ausnahmsweise innerhalb des genehmigten Bereichs zugelassen. Sie sind täglich nach Ende des Ausschanks vollständig abzuräumen.

3. Zur Auswahl der Stühle und Tische gibt das Faltblatt mit Gestaltungsempfehlungen des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung in der jeweils gültigen Fassung (Anlage 2b) einen Anhalt. Ausgeschlossen ist die Abdeckung von Mobiliar mit Planen.

4. Gestalt und Farbe der Sonnenschirme einer Gaststätte sollen einheitlich sein. Sie sollen so angeordnet werden, dass sie den Eindruck eines geschlossenen Daches vermeiden. Im Bereich vom Kulturdenkmalen nach § 12 Denkmalschutzgesetz ist Werbung auf Sonnenschirmen nicht zulässig.

5. Die Eingrünung von Außenbewirtschaftungsflächen soll sich situationsabhängig auf die Aufstellung weniger Pflanzkübel beschränken, um den Charakter einer Einzäunung und Abgrenzung vom öffentlichen Raum zu vermeiden. 6. Ausgeschlossen sind: zaunähnliche Abgrenzungen und Podeste, Pergolen sowie Einhausungen, Planen und Folien, Windschutzwände, Teppiche, Kunstrasen u.ä.

7. Aufbau und Betrieb von Heizstrahlern sind nur in der Zeit von April bis Oktober ab 20.00 Uhr bis Betriebsschluss zulässig. Sie sind täglich nach Ende des Betriebs vollständig abzuräumen. Das Verwenden von Heizstrahlern im Bereich vom Kulturdenkmalen nach § 12 Denkmalschutzgesetz ist nicht zulässig.

8. Die Verwendung von Stellschildern und sonstiger Werbeträger, so genannten „Kundenstoppern“, ist nur in Zusammenhang mit einer erlaubnispflichtigen gastronomischen Nutzung (z.B. für das Speise- und Getränkeangebot) innerhalb der genehmigten Fläche zulässig.


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