Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB 3252-08
GRDrs 1133/2003
Stuttgart,
01/16/2004



Stiftung Kunstmuseum Stuttgart gGmbH - Gründung und Gesellschaftsvertrag



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Beratung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
öffentlich
28.01.2004
29.01.2004



Beschlußantrag:

1. Der Gründung der "Stiftung Kunstmuseum Stuttgart gGmbH” durch die Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) und dem Entwurf des Gesellschaftsvertrags (Anlage 1) wird zugestimmt.

2. Die LHS erbringt für die Gründung der Gesellschaft eine Stammeinlage von 100.000 EUR. Der Aufwand von 100.000 EUR wird im Vermögenshaushalt 2004 bei der Ausgabenfinanzposition 2.3211.9300.000-0020, Kunstmuseum Stuttgart, Kapitalbeteiligung - gedeckt.

3. Der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der "Stiftung Kunstmuseum Stuttgart gGmbH" wird beauftragt, Frau Dr. Marion Ackermann als Geschäftsführerin zu bestellen.

4. Der Vertreter der LHS wird ermächtigt, alle Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die für die Errichtung der Gesellschaften erforderlich und zweckmäßig sind. Ferner kann die Verwaltung den vorgelegten Vertragsentwurf aus der Anlage 1 anpassen, soweit dies aus steuer-, handels- oder kommunalrechtlichen sowie notariellen Gründen erforderlich sein sollte und dadurch keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen bedingt sind.


Begründung:


Der Gemeinderat hat im Oktober 2003 die Überführung des Betriebs der “Galerie der Stadt Stuttgart” in eine Stiftung gGmbH beschlossen (GRDrs. 995/2003). Mit dieser Vorlage wird der Gründung der “Stiftung Kunstmuseum Stuttgart gGmbH” und dem Entwurf des dafür notwendigen Gesellschaftsvertrages (Anlage 1) zugestimmt.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft, der den Namen Stiftungsrat führt, umfasst elf Mandate (§ 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages). Die LHS entsendet vier Mitglieder des Gemeinderates, zwei Personen aus der städtischen Verwaltung und fünf externe Mitglieder. Die Beschlussfassung über die Entsendung wird dem Gemeinderat in einer gesonderten Gemeinderatsdrucksache vorgelegt.

Um in der Übergangsphase die erforderliche enge Abstimmung mit dem städtischen Haushalt zu gewährleisten, werden die Wirtschaftspläne für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 durch Gesellschafterbeschluss festgestellt. Nach der Vorberatung durch den Stiftungsrat wird somit dem Gemeinderat der Wirtschaftplan 2004 zur Beschlussfassung vorgelegt. Unabhängig davon bleibt festzuhalten, dass die Stiftung gGmbH nur durch städtische Zuschüsse handlungsfähig bleibt.

Für die Frage des Personalübergangs wird von den Referaten KBS und AK eine gesonderte Vorlage erstellt. Laut Aussage des Rechnungsprüfungsamtes können Prüfungen des Kunstmuseums nach der Überführung in die Rechtsform der gGmbH nur noch im Rahmen der Betätigungsprüfung und nicht mehr im bisherigen Umfang erwartet werden.


Finanzielle Auswirkungen

Die Stammeinlage von 100.000 EUR wird im Vermögenshaushalt 2004 bei der Ausgabenfinanzposition 2.3211.9300.000-0020, Galerie der Stadt Stuttgart, Kapitalbeteiligung – bereitgestellt.


Beteiligte Stellen






Michael Föll
Erster Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Gesellschaftsvertrag im Entwurf
Entwurf des Gesellschaftsvertrages

der

Stiftung Kunstmuseum Stuttgart gGmbH





§ 1 Firma und Sitz


(1) Die Gesellschaft führt die Firma Stiftung Kunstmuseum Stuttgart gGmbH.
(2) Sitz der Gesellschaft ist Stuttgart.






§ 2 Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens ist – im Rahmen der kommunalen Aufgabenstellung - die Förderung der Kunst und Kultur i.S.d. Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Dieser Gesellschaftszweck wird insbesondere durch die Durchführung des Ausstellungsbetriebs verwirklicht. Die Gesellschaft verwirklicht diesen Zweck auch durch die Ausübung des Museumsbetriebs.

(2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen berechtigt, durch die der genannte Geschäftszweck gefördert werden kann, die unmittelbar oder mittelbar dem Gegenstand des Unternehmens dienen oder ihn fördern. Sie kann sich auch an anderen Unternehmen mit dem gleichen oder ähnlichen Gegenstand beteiligen, solche erwerben oder veräußern.





§ 3 Gemeinnützigkeit – Verwendung der Einkünfte und des Vermögens

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und zwar im Bereich der Förderung der Kunst und Kultur. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Das Vermögen der Gesellschaft fällt bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter übersteigt, an die Landeshauptstadt Stuttgart zurück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Kunst und Kultur zu verwenden hat.





§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.





§ 5 Stammkapital, Stammeinlage, Gründungsaufwand

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 100.000,00 (i.W. Euro einhunderttausend).

(2) An der Gesellschaft ist die Landeshauptstadt Stuttgart als alleinige Gesellschafterin mit einem Geschäftsanteil in Höhe von EUR 100.000,00 beteiligt.

(3) Die Stammeinlage ist sofort in voller Höhe in bar zu leisten.

(4) Die Gesellschaft trägt den gesamten Gründungsaufwand bis zum Betrag von EUR 10.000,00. Darüber hinausgehende Gründungskosten trägt die Gesellschafterin.




§ 6 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

1. die Geschäftsführung,
2. der Stiftungsrat,
3. die Gesellschafterversammlung.




§ 7 Geschäftsführung

(1) Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer wird durch Stiftungsratsbeschluss bestellt und wieder abberufen. Abweichend von Satz 2 wird der erste Geschäftsführer bei Gründung der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss bestellt. Für seine Abberufung gilt Satz 2. Der Geschäftsführer wird jeweils auf höchstens sieben Jahre bestellt. § 84 Abs. 1 und 3 AktG gelten sinngemäß.

(2) Der/die Geschäftsführer/in führt den Namen “Direktor/in des Kunstmuseums”.

(3) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach den Gesetzen, dem Gesellschaftsvertrag sowie den darauf beruhenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und des Stiftungsrats. Für die Berichtspflicht der Geschäftsführung an den Stiftungsrat gilt § 90 AktG sinngemäß.





§ 8 Wirtschaftsplan

(1) Für jedes Geschäftsjahr ist vor dessen Beginn von der Geschäftsführung ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.

(2) Ferner ist eine fünfjährige Finanzplanung (mittelfristiger Erfolgs- und Vermögensplan) zu erstellen.

(3) Für den Wirtschaftsplan und die fünfjährige Finanzplanung sind sinngemäß die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Der Entwurf des Wirtschafts- und Finanzplans ist möglichst frühzeitig der Beteiligungsverwaltung der Landeshauptstadt Stuttgart zu übersenden und rechtzeitig vor der endgültigen Aufstellung durch die Geschäftsführung mit ihr abzustimmen. Nach der endgültigen Aufstellung sind die Entwürfe des Wirtschafts- und des Finanzplans zur Festsetzung dem Stiftungsrat vorzulegen und nach der Beschlussfassung der Landeshauptstadt Stuttgart zu übersenden.

(5) Der Wirtschaftsplan ist durch einen Nachtrag zu ändern, wenn sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und wenn zum Ausgleich des Vermögensplans höhere Zuschüsse der Gesellschafterin oder höhere Kredite erforderlich werden.





§ 9 Vertretung

(1) Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.

(2) Durch Stiftungsratsbeschluss kann dem Geschäftsführer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.





§ 10 Stiftungsrat (Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer)

(1) Die Gesellschaft hat einen Stiftungsrat, auf den die Bestimmungen des Aktiengesetzes entgegen § 52 GmbHG keine Anwendung finden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die §§ 105, 116, 394 und 395 AktG gelten entsprechend. Der Stiftungsrat ist der Aufsichtsrat der Gesellschaft.

(2) Der Stiftungsrat besteht aus elf Mitgliedern, die vom Alleingesellschafter Landeshauptstadt Stuttgart entsandt und abberufen werden.

(3) Die Amtszeit des Stiftungsrats beträgt fünf Jahre. Eine vorzeitige Abberufung ist ebenso wie die Neuentsendung für weitere Amtsperioden möglich.

(4) Die Gesellschafterversammlung kann eine Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Stiftungsrats und ihre Vertreter festsetzen.

(5) Jedes Mitglied des Stiftungsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch schriftliche Erklärung niederlegen.

(6) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so entsendet die Stadt einen Nachfolger. Die Amtszeit eines so entsandten Mitglieds gilt für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen.

(7) Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse festlegen. § 107 Abs. 3 AktG gilt sinngemäß.

(8) Für von der Stadt bestimmte Vertreter der Beteiligungsverwaltung kann vom Stiftungsratsvorsitzenden ein Teilnahmerecht eingeräumt werden.




§ 11 Vorsitz, Einberufung und Beschlussfassung im Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter während seiner Amtszeit aus dem Stiftungsrat aus oder tritt er von seinem Amt zurück, so hat der Stiftungsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(2) Die Einladung zur Stiftungsratssitzung ergeht durch den Stiftungsratsvorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens zehn Tagen. In dringenden Fällen kann die Einladung fernmündlich oder per Telefax ergehen.

(3) Drei Stiftungsratsmitglieder oder die Geschäftsführung können schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Stiftungsrats unverzüglich den Stiftungsrat einberuft.

(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ist der Stiftungsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so ist binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Bei der Einberufung ist darauf zu hinzuweisen, dass der Stiftungsrat in der neuen Sitzung beschlussfähig ist, wenn mindestens 3 Mitglieder, davon der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen.

(5) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern sich aus dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen werden bei der Stimmenzählung nicht berücksichtigt.

(6) Die Beschlüsse können durch den Stiftungsratsvorsitzenden auch mittels einfachem Brief, Telefax oder auf anderem schriftlichen Wege herbeigeführt werden, wenn kein Stiftungsratsmitglied dieser Abstimmungsform widerspricht; hierauf ist in der Beschlussvorlage ausdrücklich hinzuweisen. Bei schriftlicher Stimmabgabe ist für den Eingang der Stimmen eine Frist von mindestens einer Woche, vom Tag der Absendung der Aufforderung an gerechnet, festzusetzen. Das Beschlussergebnis ist unverzüglich schriftlich niederzulegen und den Mitgliedern des Stiftungsrats mitzuteilen.

(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Stiftungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrats bestimmt.

(8) Die Geschäftsführung nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Stiftungsrats teil, soweit der Stiftungsrat keine gegenteilige Entscheidung trifft. Der Stiftungsrat kann nicht stimmberechtigte Gäste zu seinen Sitzungen einladen.

(9) Willenserklärungen des Stiftungsrats werden durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter abgegeben.

(10) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.





§ 12 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführer in ihrer Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen.

(2) Der Stiftungsrat schließt die Dienstverträge mit dem Geschäftsführer ab und entscheidet über alle nicht im Dienstvertrag geregelten persönlichen Angelegenheiten des Geschäftsführers.
In den Fällen der internen Zuständigkeit des Stiftungsrats nach Abs. 3 hat die Geschäftsführung vor Abgabe der rechtsgeschäftlichen Erklärung die Zustimmung des Stiftungsrats einzuholen.

(3) Weitere Aufgaben des Stiftungsrats sind:

a) Nach vorheriger Beratung mit der Geschäftsführung die Beschlussfassung über Grundsätze der Gesellschaftsziele nach § 2 dieses Vertrags,

b) Festsetzung und Änderung des Wirtschaftsplans. Abweichend davon werden die Wirschaftspläne für das Geschäftsjahr 2004 und 2005 durch Gesellschafterbeschluss festgesetzt und ggf. geändert

c) Erteilung und Widerruf von Prokura,

d) Erwerb und Veräußerung sowie Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,

e) Erlass, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,

f) Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung von Sicherheiten. Der Stiftungsrat legt in der Geschäftsordnung eine generelle Grenze fest, innerhalb derer die Geschäftsführung Darlehen ohne Beteiligung des Stiftungsrats aufnehmen kann,

g) Schenkungen, Hingabe von Darlehen, Führung von Rechtsstreiten, Abschluss und der Verzicht von Vergleichen über fällige Ansprüche, soweit nicht in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung übertragen,

h) die Genehmigung von unentgeltlichen Zuwendungen oberhalb einer vom Stiftungsrat in der Geschäftsordnung festzulegenden Grenze, soweit es sich nicht um geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt,

i) der Abschluss und die Änderung von Miet-, Pacht- und Leasing-Verträgen, sowie wirtschaftlich gleich zu betrachtende Rechtsgeschäfte und Vertragsabschlüsse über den normalen Geschäftsverlauf hinaus, soweit nicht der Geschäftsführung in der Geschäftsordnung übertragen,

j) die Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Tochtergesellschaften,

k) Einstellung, Vergütung und Entlassung von Angestellten, die vergleichbar die Vergütungsgruppe BAT II überschreiten, soweit es sich nicht um vorübergehend beschäftigte Angestellte als Aushilfskräfte (Saisonkräfte) bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten handelt.

l) die Ausführung von Vorhaben des Finanzplans, soweit im Finanzplan ausdrücklich vorbehalten, sowie die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des genehmigten Vermögensplans, soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Stiftungsrats festzulegende Wertgrenze überschritten wird.

m) Regelungen und Vereinbarungen für die arbeits- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse des Personals, wenn sie von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung sind;

n) die Zustimmung zu erheblichen Mehraufwendungen;

o) andere Angelegenheiten, die der Stiftungsrat in seiner Geschäftsordnung oder im Einzelfall bestimmt sowie weitere Aufgaben, die dem Stiftungsrat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zugewiesen werden können,

p) Anschaffungen von Gegenständen des Anlagevermögens, soweit der Anschaffungswert einen in der Geschäftsordnung für den Stiftungsrat festgelegten Wertgrenze im Einzelfall übersteigt.

(4) Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Stiftungsrat und der Geschäftsführung wird in einer Geschäftsordnung durch den Stiftungsrat festgelegt.

(5) Der Stiftungsrat hat mindestens einmal pro Geschäftsjahr der Gesellschafterversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.

(6) Alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen, sind im Stiftungsrat vorzubereiten.

(7) Wenn zustimmungspflichtige Geschäfte keinen Aufschub dulden, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung des Vorsitzenden des Stiftungsrats oder im Verhinderungsfall seines Stellvertreters selbstständig handeln. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Stiftungsrat in der nächsten Sitzung mitzuteilen.





§ 13 Einberufung der Gesellschafterversammlung und Vorsitz

(1) Die Gesellschafterversammlung wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrats unter Übersendung der Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen.

(2) Die Gesellschafterversammlung wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrats geleitet, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter.

(3) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, kann innerhalb einer Woche durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eine zweite Gesellschafterversammlung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

(4) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu unterschreiben ist.

(5) Die Gesellschafter können Beschlüsse auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen durch einfachen Brief, Telefax oder auf anderem schriftlichen Wege herbeiführen, wenn kein Gesellschafter dieser Abstimmungsform widerspricht. Bei schriftlicher Stimmabgabe ist für den Eingang der Stimme eine Frist von mindestens einer Woche, vom Tag der Absendung der Aufforderung an gerechnet, festzusetzen. Das Beschlussergebnis ist unverzüglich schriftlich niederzulegen und den Gesellschaftern mitzuteilen.





§ 14 Aufgaben der Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung hat die ihr durch Gesetz, diesen Gesellschaftsvertrag und durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zugewiesenen Befugnisse.

Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen:

a) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), die Verwendung des Ergebnisses und der Vortrag bzw. die Abdeckung eines Verlustes,

b) die Entlastung des Stiftungsrats und der Geschäftsführung,

c) die Wahl des Abschlussprüfers,

d) die Änderung des Gesellschaftsvertrags einschließlich Kapitalerhöhung bzw. Kapitalherabsetzung,

e) Umwandlung, Verschmelzung und Auflösung der Gesellschaft,

f) die Zustimmung zur Teilung oder Einziehung von Geschäftsanteilen sowie zur Verfügung über Geschäftsanteile; die Aufnahme von Gesellschaftern,

g) der Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG,

h) die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes,

i) die Errichtung, der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen

j) Angelegenheiten, die vom Stiftungsrat der Gesellschafterversammlung vorgelegt werden.





§ 15 Jahresabschluss

(1) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss nach den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung aufzustellen.

(2) Für die Aufstellung und Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht sind unabhängig von den Größenmerkmalen die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des ersten und zweiten Abschnittes des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. Die Prüfung hat die für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz zu umfassen. Der Prüfungsauftrag wird vom Stiftungsratsvorsitzenden erteilt.

(3) Jahresabschluss und Lagebericht sind mit dem Prüfungsbericht sowie dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Bilanzverlustes dem Stiftungsrat vorzulegen, nachdem die Prüfung abgeschlossen und der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers erteilt ist.

(4) Der Abschlussprüfer nimmt an den Beratungen über den Jahresabschluss teil.

(5) Der Landeshauptstadt Stuttgart und der für die überörtliche Prüfung zuständige Prüfungsbehörde werden für die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei dem Unternehmen die Befugnisse nach § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt.

(6) Der überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens wird das Recht nach Maßgabe des § 114 Abs. 1 Gemeindeordnung eingeräumt.

(7) Den Gesellschaftern ist der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zu übersenden.

(8) Im Amtsblatt der Stadt Stuttgart ist folgendes bekannt zu geben:
a) der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis,
b) das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
c) sowie die beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.
Gleichzeitig mit der Bekanntgabe sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen und in der Bekanntgabe auf die Auslegung hinzuweisen.





§ 16 Beirat

Die Gesellschaft kann einen Beirat bilden. Über die Besetzung und die Aufgaben des Beirats entscheidet der Stiftungsrat.





§ 17 Liquidation

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch den Geschäftsführer, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss andere Liquidatoren bestellt werden.





§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).

(2) Die eventuelle Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags im Übrigen. Die Gesellschafter sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem Vertragsgedanken entsprechende Neuregelung zu treffen. Sofern eine Neuregelung nicht erfolgen kann, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Bekanntmachungen der Gesellschaft werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im “Amtsblatt der Stadt Stuttgart” veröffentlicht.