Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St
GRDrs 946/2003
Stuttgart,
10/15/2003



Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften
Am Römerkastell (Ca 246) in Stuttgart-Bad Cannstatt
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO mit Anregungen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
28. Oktober 2003
30. Oktober 2003



Beschlußantrag:

1. Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange und der Beteiligten zum Bebauungsplanverfahren Am Römerkastell (Ca 246) werden im Rahmen dieser Gemeinderatsdrucksache behandelt.
Die Anregungen können über das im Bebauungsplanentwurf vom 20. November 2002 / 1. Oktober 2003 dargestellte Maß nicht berücksichtigt werden.


2. Der Bebauungsplanentwurf Am Römerkastell (Ca 246) im Stadtbezirk Bad Cannstatt i.d.F. vom 20. November 2002 / 1. Oktober 2003 wird nach § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen. Es gilt die Begründung vom 20. November 2002 / 1. Oktober 2003. Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung zum Bebauungsplan im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage 2) dargestellt.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Das Verfahren Am Römerkastell (Ca 246) soll zur Satzung beschlossen werden, um die Reiterkaserne unter anderem zu einem lebendigen Zentrum nichtstörender unterschiedlicher Medien- und Gewerbebetriebe mit einem untergeordneten Wohnanteil entwickeln zu können.

Der Bebauungsplanentwurf Am Römerkastell Ca 246 im Stadtbezirk Bad Cannstatt wird nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 13 BauGB geändert. Das Baufenster für die Veranstaltungshalle entfällt. Maßgebend sind die lilafarbenen Änderungen mit Datum vom 1. Oktober 2003.

Beim neuen Projekt entstehen bei komplett privater Trägerschaft der Stadt keine Kosten.
Der Investor trägt die Planungskosten des Bebauungsplanverfahrens sowie die Kosten für die Anpassung der äußeren an die innere Erschließung. Außerdem trägt der Investor die Planungs- und Herstellungskosten der inneren Erschließung (gr/fr1-Flächen).

Beteiligte Stellen

Ref. T, Ref. USO




Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Begründung zum Bebauungsplan vom 20. November 2002 / 1. Oktober 2003 s. Dateianhang
3. Anregungen der Träger öffentlicher Belange (Zusammenstellung + Stellungnahme)
4. Liste der Beteiligten
5. Anregungen der Beteiligten (Zusammenstellung + Stellungnahme)
6. Städtebaulicher Vertrag Anlagen 1-3 s. Dateianhang
Anlage 1


Ausführliche Begründung:

Verfahrensablauf

Der bisherige Verfahrensablauf sowie weitere zentrale Punkte wurden beim Auslegungsbeschluss ausführlich erläutert (vgl. Gemeinderatsdrucksache Nr. 259/2003).

Der Bezirksbeirat Bad Cannstatt hatte dem Antrag zum Auslegungsbeschluss einmütig zugestimmt und gefordert, städtische Mittel für die Umgestaltung der äußeren Erschließung bereit zu stellen.

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erfolgte vom 22. April 2003 - 21. Mai 2003.
In diesem Zeitraum gingen Anregungen von verschiedenen Initiativen im Hallschlag und einer Wohnbaugesellschaft sowie von Trägern öffentlicher Belange ein.

Diese Anregungen wurden teilweise in den städtebaulichen Vertrag (Anlage 6) aufgenommen bzw. in Form von Gutachten untersucht.

Der Bebauungsplanentwurf wurde auf Grund der Stellungnahme des Landesdenkmalamtes dahingehend geändert, dass eine Veranstaltungshalle auf den Flächen des ehemaligen Römerkastells nicht mehr zulässig ist. Das Baufenster wurde entfernt, der Investor, Herr Kreis, erklärt sich damit einverstanden.

Eine Zusammenstellung der Anregungen, denen nicht oder nicht vollständig gefolgt wird, befindet sich in den Anlagen 3 und 5.

Auf die Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 8 BauGB wird verwiesen (Anlage 2).





Anlage 3

...
Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Am Römerkastell
in Stuttgart-Bad Cannstatt (Ca 246)
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO


Zusammenstellung der Anregungen der Träger öffentlicher Belange, denen nicht oder nicht vollständig gefolgt wird.


Träger öffentlicher Belange
Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e. V. (LNV)
1. Die Zahl von 685 Stellplätzen scheint überzogen zu sein.
    2. Ein Teil der Stellplätze sollte außerhalb im öffentlichen Straßenraum untergebracht werden.
    Der Investor weist die hohe Anzahl von Stellplätzen deshalb aus, um im Fall von Veranstaltungen einen “Parkraumpuffer” zu haben. Es soll kein Parkplatzsuchverkehr im Hallschlag entstehen. Diese Stellplätze können nicht im öffentlichen Straßenraum untergebracht werden. Die äußere Erschließung wird jedoch so umgestaltet, dass hier weitere öffentliche Stellplätze zur Verfügung stehen.
    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND)
    1. Die Änderung der Nutzung von ehemals Wohnen in gewerbliche Nutzung bringt sowohl stadtklimatisch als auch städtebaulich Nachteile mit sich.

    2. Es wird eine Bilanz im Vergleich zu den Planungen der Entwicklungsgesellschaft Hallschlag 2000 gefordert.
      3. Bereits geplante Durchgänge bleiben verschlossen, mit Behinderung von Kaltluftströmungen ist zu rechnen.
      Es ist richtig, dass sich durch das geänderte städtebauliche Nutzungskonzept vom Wohnen zur gewerblichen Nutzung sicherlich stadtklimatisch keine Vorteile verbinden, andererseits aber auch keine erheblichen Nachteile erkennbar sind. Städtebaulich und klimatisch gesehen kann der Wegfall der bisher geplanten Wohnnutzung auf einer Tiefgarage im Kernbereich von Vorteil sein.


      Städtebauliches Ziel ist es jedoch, die Reiterkaserne zu einem lebendigem Zentrum nicht störender Gewerbebetriebe mit Wohnanteilen zu entwickeln. Wobei insbesondere beabsichtigt ist, die Freiflächen zu gestalten und die Hofflächen zu bepflanzen. Eine große zusammenhängende Parkfläche wird es nicht mehr geben, so wie sie das Konzept der Initiative Hallschlag 2000 vorgesehen hatte. Es wird jedoch ein zentraler Quartiersplatz entstehen, der den Bewohnern des Hallschlags ein Ort der Begegnung sein kann.

      Der Investor hat sich im städtebaulichen Vertrag verpflichtet, sofort 2 Durchgänge und nach Aufgabe der derzeitigen Nutzung weitere 2 Durchgänge zur Straße Am Römerkastell herzustellen.



      Anlage 4



      Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften
      Am Römerkastell (Ca 246) in Stuttgart-Bad Cannstatt
      - Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO
      mit Anregungen


      Liste der Beteiligten


      Nr.
        Namen
      1
        Folgende Initiativen, Vereine und Kirchen haben ihre Anregungen in einem gemeinsamen Schreiben dargelegt:
      · Förderverein Ehrenamtliche Gemeinwesenarbeit im Hallschlag e. V.
      · Sozialpädagogische Kooperative Hallschlag e. V.
      · Arbeiter/innen Selbsthilfe e. V. (ASH)
      · Evangelische Steigkirchengemeinschaft
      · Katholische Kirchengemeinschaft St. Rupert
      · Mitarbeiterverein Kinder- und Jugendhaus Hallschlag
      · Mitarbeiterverein Gesellschaft für Mobile Jugendarbeit Hallschlag
      · Jugendhilfe Hallschlag e. V.
      2
        ARP Architekten Partnerschaft Stuttgart
        im Auftrag der SWSG




      Anlage 5
      Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Am Römerkastell
      in Stuttgart-Bad Cannstatt (Ca 246)
      - Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO

      Zusammenstellung der Anregungen der Bürger/innen (Beteiligte), denen nicht oder nicht vollständig gefolgt wird.


      Aspekte / Beteiligte / Anregungen
      Stellungnahme der Verwaltung
      1. Beteiligte Nr. 1

      Durchbrüche
        Wegen der zentralen Bedeutung der Durchbrüche kann auf diese maximal für die Nutzungsdauerr verzichtet werden, in welcher für die gegenwärtige Produktion technische Notwenigkeiten nachgewiesen werden.
      Der Investor hat sich im städtebaulichen Vertrag verpflichtet, sofort
      2 Durchbrüche und nach Aufgabe der derzeitigen Nutzung weitere
      2 Durchbrüche zur Straße Am Römerkastell herzustellen.
        Lärm

        Die Stadt Stuttgart muss für die angrenzenden Gebiete entsprechende Maßnahmen zur Verkehrsleitung und
        -beruhigung und deren Finanzierung bei Genehmigung der Planung sicherstellen.
      Der Investor hat sich im städtebaulichen Vertrag verpflichtet, die Auflagen aus dem Lärmschutzgutachten umzusetzen und zu finanzieren.
      Das Gutachten ist mit den Fachbehörden abgestimmt und kommt zu dem Ergebnis, dass durch entsprechende verkehrsregelnde Maßnahmen die Grenzwerte des Lärmschutzes eingehalten werden.
        Verkehrssicherheit

        Die Stadt Stuttgart muss für die Sicherheit der Besucherkinder im Alter von 3 - 12 Jahren der angrenzenden Kindertageseinrichtung entsprechende Maßnahmen zur Verkehrsleitung und -beruhigung ergreifen.
      Bis auf die Geh- und Fahrrechte für die Allgemeinheit befindet sich das Grundstück in privater Hand. Für die Verkehrssicherheit ist hier allein der Investor zuständig.
      Im Rahmen des städtebaulichen Vertrags wurde hierzu ein Anliegerverkehrsplan und ein Fußwegeplan zur Anlage des Vertrags gemacht.
      2. Beteiligter Nr. 2

        Die SWSG hält es für erforderlich, dass nachgewiesen wird, dass die Immissionsschutzwerte nachts von 40 dB(A) nach der TA Lärm im benachbarten Allgemeinen Wohngebiet eingehalten werden und ihre Einhaltung überprüft und auf Dauer gewährleistet wird.

        Die SWSG schlägt vor, die Nutzungsdauer der Parkplätze bei Veranstaltungen zeitlich auf 22 Uhr zu begrenzen.

        Der Verkehr aus dem Kasernenbereich soll nur als Rechtsabbieger in die Rommelstraße erfolgen. Beschilderungen und bauliche Vorkehrungen sind zu treffen, die ein Linksabbiegen verhindern.

        Es ist sicherzustellen, dass die Durchgänge nicht als Ein- und Ausfahrten genutzt werden.
      Im Rahmen des Lärmschutzgutachtens wurde festgestellt, dass die Immissionsschutzwerte nach TA Lärm eingehalten werden können.

      Dazu werden verkehrsregelnde Maßnahmen vorgeschlagen, zu denen sich der Investor im städtebaulichen Vertrag verpflichtet.

      Durch bauliche und verkehrslenkende Maßnahmen wird sichergestellt, dass nur im Rechtsverkehr zur Rommelstraße abgefahren wird. Die Durchgänge sind nicht befahrbar.

      Eine zeitliche Regelung der Nutzungsdauer der Parkplätze bei Veranstaltungen bis 22 Uhr ist auf Grund des Lärmschutzgutachtens nicht erforderlich.


      Anlage 6

      ...
      Städtebaulicher Vertrag

      zwischen

      Ferrum Objekte
      vertreten durch
      Herrn Wolfgang Kreis
      Stammheimer Straße 22
      70435 Stuttgart
      im Folgenden: Investor

      und der

      Landeshauptstadt Stuttgart
      Bürgermeisteramt
      im Folgenden: Stadt


      Vorbemerkung:


      Der Gemeinderat der Stadt hat am 22. Juni 1993 die Aufstellung des Bebauungsplans ”Am Römerkastell” (Ca 246 - GRDrs. 295/1993 beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf lag im Dezember 1998/Januar 1999 öffentlich aus. Am 25. Juli 2000 (GRDrs. 651 / 2000) wurde eine Fortführungsentscheidung des Gemeinderats getroffen, die die Schaffung eines neuen Baurechts nach Aufgabe der seit- herigen militärischen Widmung bestätigte mit der Vorgabe, der Planung keinen Wohnungsneubau im früher geplanten Umfang zu- grunde zu legen. Die nunmehr gemeinsam von Stadt und dem Investor verfolgte Planung trägt diesen Vorgaben Rechnung.

      Der Investor hat von der Bundesrepublik Deutschland mit Kaufvertrag vom 17. Oktober 2001 im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans ”Am Römerkastell” in Stuttgart-Bad Cannstatt Flst. 976/3 erworben. Ziel des Investors ist die Umnutzung (in künftiges MI-/GE-Gebiet) für nichtstörendes (umgebungsverträgliches) Mediengewerbe, Veranstaltungen, Handwerker (z. T. auch bestehende Betriebe) und ergänzende Wohnnutzung. Die denkmalgeschützte Substanz soll weitgehend erhalten bleiben. Nach den Vorstellungen des Investors sollen grundsätzlich innere Verkehrsflächen (Straße, Wege, Freiflächen) nicht öffentlich gewidmet werden und die Zufahrt in das Areal durch Schranken kontrolliert werden. Ein zentraler Platz eventuell mit Eventbereich und Gehwegverbindungen (Durchbrüche an der Straße Am Römerkastell) durch das Areal sollen geschaffen und der Öffentlichkeit (Wohngebiet Hallschlag) zugänglich gemacht werden, jedoch im Privatbesitz verbleiben und unterhalten werden.

      Durch ein städtebauliches Vertragswerk sollen insbesondere Ergänzungen des im April / Mai 2003 erneut als Entwurf ausgelegenen Bebauungsplans (Plan und Textteil mit Begründung) als Voraussetzung der beabsichtigten Nutzungen, Regelungen über die Herstellung und Finanzierung der öffentlichen Erschließungsanlagen und die Refinanzierung städtischer Aufwendungen zur Realisierung der Pla- nung geregelt werden.

      Der Investor beabsichtigt, die Gesamtanlage in Teilbereichen zu entwickeln. Zur Schaffung der Voraussetzungen der Genehmigungs- fähigkeit nach § 33 Abs. 1 BauGB haben die Vertragsparteien bereits vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens und des zugeord- neten städtebaulichen Vertrags auf der Grundlage des § 11 BauGB Vorschaltverträge am 12. Oktober 2001 und am 8. August 2002 getroffen, deren Vereinbarungen in diesen Stammvertrag aufgenommen werden.


      Vereinbarungen:


      I. Vertragsgegenstand


      Der Vertragsgegenstand beinhaltet das Flst. 976/3 und seine Nutzung. Dabei sind die vorvertraglichen Regelungen vom 12. Oktober 2001 (Mannschaftsgebäude) und vom 8. August 2002 (Vidirent, Maran, Rent a Cam) enthalten.


      II. Städtebauliche Regelungen


      1. Bebauungsplanverfahren / Gutachten / Planungskosten

      Der Investor verpflichtet sich, alle für das Bebauungsplanverfahren, insbesondere für den beabsichtigten Satzungsbeschluss des Bebauungsplans und zur Erlangung der Planreife nach § 33 BauGB für die Bauanträge notwendigen Gutachten und Unterlagen auf seine Kosten beizubringen.

      Der Investor trägt die Planungskosten des Bebauungsplanverfahrens in Höhe von pauschal 142.000,00 DM (=72.603 €), wobei der bisherige Verfahrensstand berücksichtigt ist. Da die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren erfolgt, ist es ver- tretbar, hierfür keinen gesonderten Kostenansatz vorzusehen. Die Anrechnung von zu erbringenden Planungsleistungen des Investors bedarf gesonderter Vereinbarung. Den Aufwand für etwa erforderliche Gutachten trägt der Investor.

      Die Fälligkeit tritt ein:
      a) 70 % der Planungskosten (50 822 €) zum Abschluss der erneuten öffentlichen Auslegung;
      b) 30 % der Planungskosten (21 781 €) beim In-Kraft-Treten des Bebauungsplans.

      Die Zahlungsfrist beträgt jeweils 1 Monat nach Mitteilung oder Zustellung einer Rechnung. Als Verzugszinsen sind 3 % über dem Basiszinssatz, mindes-tens jedoch 7,5 % jährlich, zu entrichten.

      2. Aus- und Umbau der denkmalgeschützten Gebäude, Bodendenkmal,
      Durchgänge

      Die Gebäude sind in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Substanz zu erhalten. Nutzungsänderungen und Veränderungen des Er- scheinungsbildes unter Einschluss der Anbringung von Werbeanlagen, Mobilfunk- u. a. -Antennen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Stadt wird die Zustimmung erteilen, wenn keine wesentlichen Vertragsbelange berührt sind. Öffentlich- rechtliche Genehmigungen, insbesondere auf Grund der Landesbauordnung und des Denkmalschutzgesetzes bleiben unberührt.
      Vor bodendenkmalrelevanten Eingriffen ist eine gesonderte Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt erforderlich.
      Der Investor verpflichtet sich zur Herstellung und Offenhaltung von mindestens zwei Durchgängen zur Straße Am Römerkastell, wie sie im Bauantrag Maran/ Rent a Cam vom 4. Juli 2002 enthalten sind. Die im ausgelegten Bebauungsplanentwurf festgesetzten weiteren 2 Durchgänge sind nach Aufgabe der derzeitigen, dort genehmigten Nutzung herzustellen. Einschränkungen der Zugänglichkeit durch Tore, Kontrollen oder zeitlichen Beschränkungen sind nur ab 22 Uhr und ausnahmsweise auch früher bei besonderen Veranstaltungen möglich. Die den Hausnummern 69 und 127 der Straße Am Römerkastell gegenüberliegenden Durchgänge sind bis zum Satzungs- beschluss herzustellen. Es ist sicherzustellen, dass die Durchgänge nicht befahren werden.

      3. Gestaltung nicht überbauter Flächen / Freiflächenplan

      Der Investor verpflichtet sich, die Gestaltung der künftigen öffentlichen und privaten nicht überbauten Freiflächen im Sinne der Re- alisierung der Plankonzeption des ausgelegten Bebauungsplanentwurfs durchzuführen. Zu diesem Zweck ist der Freiflächengestal- tungsplan spätestens bis zum Satzungsbeschluss mit der Stadt einvernehmlich abzustimmen und dem Vertrag als Anlage beizulegen. Darüber hinaus ist zu jedem Bauantrag ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan (im Maßstab 1 : 100 bzw. 1 : 200) mit Angabe der Pflanzarten, -größe, Art der Oberflächengestaltung hinzu zu fügen. Die Normen und Richtlinien hinsichtlich der Vorbereitung und Her- stellung von Vegetationsflächen sind zu beachten. Planerisches Ziel ist es, die öffentliche Zugänglichkeit und eingeschränkte Nutz- barkeit des Grundstücks für Erholungs- und Freizeitzwecke sowie als Schulweg etc. vor allem für das Gebiet Hallschlag dauerhaft zu sichern. Der Investor stimmt der straßenrechtlichen Widmung von Geh- und Fahrrechtsflächen zu. Die bauliche Gestaltung dieser Flächen ist mit dem Tiefbauamt der Stadt und die bauliche Gestaltung der Freiflächen mit dem Amt für Stadtplanung und Stadter- neuerung abzustimmen, welches befugt ist, die städtebauliche Oberleitung im Gesamtareal zu übernehmen, d. h. die technische und künstlerische Koordination aller sichtbaren Elemente im Einvernehmen mit dem Bauherrn.

      4. Erschließung

      Im Umfang der vorgeschlagenen öffentlichen Erschließung (gr-/fr-/lr-Flächen) verpflichtet sich der Investor, mit dem Tiefbauamt der Stadt einen Erschließungsvertrag zu schließen, in dem die Planung, Herstellung und Unterhaltung von Straßen einschließlich aller darüber hin- aus erforderlichen Abwasseranlagen und relevanter Oberflächenentwässerungsanlagen mit Hausanschlusskanälen, Beleuchtung, Be- gleitgrün, Baumstandorte mit Baumpflanzverpflichtung, Verkehrszeichen und Hinweisschilder usw. sowie die Anpassung an den Be- stand an allen umgebenden Straßen und Fußgängerüberwegen, ggf. mit Ampelanlagen, folgekostenbedingt zu Lasten des Investors geregelt wird. Die Kosten notwendiger verkehrslenkender Maßnahmen zur Begrenzung des “Eventverkehrs” (z. B. Schranken / Be- schilderung, Ausfahrt zur Rommelstraße im Rechtskurs etc.) trägt ebenfalls der Investor.

      Kanalbeiträge sind auf Verlangen des Stadtmessungsamts der Stadt abzulösen.

      5. Altlasten / Entsiegelung / Energiekonzept / Immissionsschutz

      Der Investor verpflichtet sich, auf seine Kosten alle versiegelten Flächen, die für die Umsetzung des Gestaltungsplanes entsiegelt oder umgebaut werden müssen, aufzubrechen, abzuräumen, das Material ordnungsgemäß zu entsorgen.
      Vor Beginn der jeweiligen Baumaßnahme sind die geplanten Entsiegelungen dem Amt für Umweltschutz anzuzeigen und ein Entsor- gungskonzept – insbesondere für nachgewiesene teerhaltige Straßenbeläge – mit dem Amt für Umweltschutz der Stadt abzustimmen.
      Die Entsiegelungen von Freiflächen, insbesondere zur Regenwasserversickerung, sind unter Aufsicht eines Sachverständigen (bau- begleitende Aushubüberwachung) in Abstimmung mit dem Amt für Umweltschutz vorzunehmen. Die Ergebnisse der Überwachung sind dem Amt für Umweltschutz zeitnah zu übersenden.

      Über die endgültige Ausführung der Freiflächen, einschließlich der Entwässerung, soweit diese nicht im Freiflächengestaltungsplan geregelt ist, ist eine mit dem Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung, dem Amt für Umweltschutz und dem Tiefbauamt der Stadt abgestimmte Planung vorzulegen.

      Um die in der vorliegenden Untersuchung zum Lärmschutz prognostizierten Beurteilungspegel einhalten zu können, sind die schall- technischen Empfehlungen und Ausführungshinweise der Gutachten einzuhalten. Unberührt davon gelten die immissionsschutzrecht- lichen Vorschriften, wie z. B. TA-Lärm usw.

      Der Investor verpflichtet sich, mit dem Amt für Umweltschutz der Stadt und den Denkmalschutzbehörden Vereinbarungen zum baulichen Wärmeschutz und den anlagentechnischen Komponenten zu treffen, die unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit den erhöhten Anfor- derungen des Energiesparens und des Denkmalschutzes gerecht werden.


      6. Weiterer Verfahrensgang

      Die Stadt ist bereit, das Bebauungsplanverfahren zur Realisierung des o. a. Planungsziels zu betreiben. Der Gemeinderat bleibt jedoch bei der Abwägung der Belange frei. Eine Risikoübernahme durch die Stadt erfolgt nicht.

      Der Satzungsbeschluss wird für den Herbst 2003 angestrebt.

      III. Schlussbestimmungen

      1. Rechtsnachfolge

      Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag sind etwaigen Rechtsnachfolgern mit der Maßgabe aufzuerlegen, diese entsprechend weiter- zugeben. Nutzer sind entsprechend zu verpflichten.

      2. Wirksamkeit, Planreife nach § 33 BauGB

      Der Vertrag wird nach Zustimmung der gemeinderätlichen Gremien wirksam.
      Mit seiner Wirksamkeit treten die in I. genannten Vereinbarungen als gesonderte außer Kraft. Die Wirksamkeit des Vertrags und der Abschluss der Vereinbarungen nach II. 3., 4. und 5 sind Voraussetzung für den Eintritt der Planreife des Bebauungsplanentwurfs als Voraussetzung von Baugenehmigungen nach § 33 BauGB, soweit vertraglich geregelte Inhalte berührt sind.
      Abweichend von dieser Regelung tritt die Wirksamkeit von Nr. II, 1 und 6 mit Vertragsabschluss ein.

      3. Vertragsänderungen, salvatorische Klausel

      Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.

      Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nichtig sein, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Nichtige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck entsprechen.


      Stuttgart


      Stuttgart
      Landeshauptstadt StuttgartI
      Bürgermeisteramt
      Investor Wolfgang Kreis


      Anlagen
      1. Bebauungsplanentwurf Am Römerkastell Stuttgart-Bad Cannstatt (Ca 246)
      vom 20. November 2002 / 1. Oktober 2003 (unmaßstäbliche Verkleinerung)
      s. Dateianhang
      2. Freiflächengestaltungsplan vom 1. Oktober 2003 s. Dateianhang
      3. Fahr- und Gehwegeplan vom 1. Oktober 2003 (unmaßstäbliche Verkleinerung) s. Dateianhang