2. Städtebaulicher Vertrag zwischen der LBBW und der Stadt (Anlage 3)
Im genannten Vertrag verpflichtet sich die LBBW zur:
· Abstimmung des Bauvorhabens mit der Erschließungsplanung · Beseitigung ggf. vorhandener Altlasten · Umsetzung der Energiekonzeption im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung · Anwendung der Öko-Audit-Norm · Beteiligung an einem Parkierungsmanagement · Anerkennung der städtebaulichen Oberleitung durch die Stadt · dauerhaften Erhaltung der Transparenz der Hochhausspitze · Berücksichtigung der Trassenvariante B der U12 · Übernahme des Risikos für eine - für die Stadt kostenfreie - Herstellung einer barrierefreien Verbindung vom Innenhof des Bestandsgebäudes Am Haupt bahnhof 2 der LBBW zur Piazzetta. 3. Energiekonzeption (Anlage 3) Die freiwillige Selbstverpflichtung der LBBW für den Bereich Energie weicht in folgenden Punkten vom Gesamtvertrag (1998) ab: · Die LBBW verpflichtet sich nicht beim baulichen Wärmeschutz den Grenzwert der derzeit gültigen Wärmeschutzverordnung um mindestens 30 % zu unterschreiten. · Für den Fall, dass die Absichtserklärung (freiwillige Selbstverpflichtung) nicht umgesetzt wird, ist keine Ausgleichsregelung im Vertrag vorgesehen. · Die LBBW hat die Absicht, die kostenlose Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Eine Verpflichtung besteht nicht. · Die LBBW verpflichtet sich nicht, die Dachflächen der Baufelder A1.1-1.3 zur Aufstellung von Solaranlagen zur Verfügung zu stellen. Sie erklärt die Absicht, diese Dachflächen selbst für Solartechnik zu nutzen. · Die LBBW verdoppelt das Budget für innovative energiesparende Maßnahmen von 5 auf 10 DM pro m² oberirdischer Bruttogrundfläche.