Landeshauptstadt Stuttgart
Finanz- und Beteiligungsreferat
Gz:
F
GRDrs
249/2001
Stuttgart,
03/14/2001
Glättung der Vergnügungsteuer-Sätze im Zusammenhang mit der Einführung des Euro
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Beratung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
28.03.2001
29.03.2001
Beschlußantrag:
Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungsteuer in Stuttgart wird in der aus der Anlage zu dieser Drucksache ersichtlichen Fassung beschlossen.
Begründung:
Die Vergnügungsteuer-Sätze werden aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Handhabbarkeit wie nachstehend dargestellt auf volle Euro-Beträge geglättet. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Glättung in der Summe
aller
Geräte und steuerpflichtiger Tatbestände nicht zu einer Steuererhöhung führt. (Zum Stichtag 1. Januar 2001 hätte sich bei einem mtl. Gesamtsteuersoll von 523 700 DM ein Steuermehrbetrag von 323 DM (= 0,06 %) ergeben.)
DM
EUR
EUR geglättet
Geräte mit Gewinn in Spielhallen
390,00
199,40
199,00
an anderen Orten
160,00
81,80
82,00
Geräte ohne Gewinn in Spielhallen
240,00
122,71
123,00
an anderen Orten
100,00
51,13
51,00
Geräte mit div.körperl.Betätigung
(z.Billard, Dart) in Spielhallen
200,00
102,26
102,00
an anderen Orten
80,00
40,90
41,00
Musikautomaten
50,00
25,56
26,00
Gewaltspiele
600,00
306,78
307,00
Sex Kabine
250,00
127,82
128,00
Vorführgerät
200,00
102,26
102,00
Kino/Sitzplatz
15,00
7,67
8,00
Live-Auftritte
300 und mehr mtl.
20,00/m²
10,23
10,00/m²
unter 300
10,00/m²
5,11
5,00/m²
Live-Auftritte a.a.O.
500,00/Tag
255,65
256,00
Beteiligte Stellen
Dr. Klaus Lang
Anlage zur GRDrs 249/2001
Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungsteuer
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 578) sowie §§ 2, 5 a, 6 Abs. 3, 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481)
am 29. März 2001 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungsteuer vom 16. Februar 1989 (Amtsblatt Nr. 16 S. 18) zuletzt geändert am 24. März 1994 wird wie folgt geändert:
§ 3 erhält folgende Fassung:
§ 3 Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt für das Halten eines Spielgeräts oder eines Musikautomaten (§ 1 Abs. 2 Nrn. 1-3) für jeden angefangenen Kalendermonat und je technisch selbständige Spieleinrichtung
a) für Geräte mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in
Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne
von § 33 i Gewerbeordnung
199,00 EUR
bei Aufstellung an anderen Orten
82,00 EUR
b) für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit mit Ausnahme
der unter c) und e) aufgeführten Geräte, bei Aufstellung
in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne von
§ 33 i Gewerbeordnung
123,00 EUR
bei Aufstellung an anderen Orten
51,00 EUR
c) für Geräte und andere Einrichtungen, die in ihrem
Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche
Betätigung erfordern, bei Aufstellung in Spielhallen
und ähnlichen Unternehmen im Sinne
von § 33 i Gewerbeordnung
102,00 EUR
bei Aufstellung an anderen Orten
41,00 EUR
d) für Musikautomaten
26,00 EUR
e) für Geräte mit
- Darstellung von Gewalttätigkeiten oder
- Darstellung sexueller Handlungen oder
- Kriegsspiel
im Spielprogramm (Gewaltspiel)
307,00 EUR
Stehen mehrere Gewaltspiele für ein Gerät zur Auswahl, so kommt der Steuersatz je Gerät höchstens einfach zur Anwendung.
(2) Die Steuer beträgt für das Halten einer Kabine
(§ 1 Abs. 2 Nr. 4) für jeden
angefangenen Kalendermonat
128,00 EUR
(3) Die Steuer beträgt für das Halten eines Geräts zur
Vorführung von Sex- und Porno-Filmen/-Videos
(§ 1 Abs. 2 Nr. 5) für jeden
angefangenen Kalendermonat
102,00 EUR
(4) Die Steuer beträgt für das Vorführen von Sex-
und Pornofilmen in Sexkinos (§ 1 Abs. 2 Nr. 6)
für jeden angefangenen Kalendermonat
je Sitzplatz im Vorführraum
8,00 EUR
(5) Die Steuer beträgt für das Veranstalten von
Sexdarbietungen (Live-Auftritte) in Nachtlokalen
und ähnlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 Nr. 7) für
jeden angefangenen Kalendermonat
je Quadratmeter Fläche des benutzten Raums
a) für Betriebe mit mindestens 300 Auftritten/Monat
10,00 EUR
b) für Betriebe mit weniger als 300 Auftritten/Monat
5,00 EUR
Als Fläche des benutzten Raums gilt die Fläche der für die Besucher bestimmten Räume einschließlich Ränge, Logen, Galerien, Erfrischungsräume aber ausschließlich der Bühnen, Kassenräume, Kleiderablagen, Toiletten und ähnlicher Nebenräume sowie der Theken.
(6) Die Steuer beträgt für das Veranstalten von Sexdarbietungen
an anderen als in § 1 Abs. 2 Nr. 7 genannten,
der Öffentlichkeit zugänglichen Orten (§ 1 Abs. 2 Nr. 8)
für jeden Veranstaltungstag
256,00 EUR
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.