Landeshauptstadt Stuttgart
Finanz- und Beteiligungsreferat
Gz: F
GRDrs 249/2001
Stuttgart,
03/14/2001



Glättung der Vergnügungsteuer-Sätze im Zusammenhang mit der Einführung des Euro



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Beratung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
28.03.2001
29.03.2001



Beschlußantrag:

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungsteuer in Stuttgart wird in der aus der Anlage zu dieser Drucksache ersichtlichen Fassung beschlossen.


Begründung:


Die Vergnügungsteuer-Sätze werden aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Handhabbarkeit wie nachstehend dargestellt auf volle Euro-Beträge geglättet. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Glättung in der Summe aller Geräte und steuerpflichtiger Tatbestände nicht zu einer Steuererhöhung führt. (Zum Stichtag 1. Januar 2001 hätte sich bei einem mtl. Gesamtsteuersoll von 523 700 DM ein Steuermehrbetrag von 323 DM (= 0,06 %) ergeben.)

DM
EUR
EUR geglättet
    Geräte mit Gewinn in Spielhallen
390,00
199,40
199,00
    an anderen Orten
160,00
81,80
82,00
    Geräte ohne Gewinn in Spielhallen
240,00
122,71
123,00
    an anderen Orten
100,00
51,13
51,00
    Geräte mit div.körperl.Betätigung
    (z.Billard, Dart) in Spielhallen
200,00
102,26
102,00
    an anderen Orten
80,00
40,90
41,00
    Musikautomaten
50,00
25,56
26,00
    Gewaltspiele
600,00
306,78
307,00
    Sex Kabine
250,00
127,82
128,00
    Vorführgerät
200,00
102,26
102,00
    Kino/Sitzplatz
15,00
7,67
8,00
    Live-Auftritte
    300 und mehr mtl.
20,00/m²
10,23
10,00/m²
    unter 300
10,00/m²
5,11
5,00/m²
    Live-Auftritte a.a.O.
500,00/Tag
255,65
256,00


Beteiligte Stellen






Dr. Klaus Lang
Anlage zur GRDrs 249/2001


Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungsteuer

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 578) sowie §§ 2, 5 a, 6 Abs. 3, 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481)
am 29. März 2001 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungsteuer vom 16. Februar 1989 (Amtsblatt Nr. 16 S. 18) zuletzt geändert am 24. März 1994 wird wie folgt geändert:

§ 3 erhält folgende Fassung:

§ 3 Steuersätze

(1) Die Steuer beträgt für das Halten eines Spielgeräts oder eines Musikautomaten (§ 1 Abs. 2 Nrn. 1-3) für jeden angefangenen Kalendermonat und je technisch selbständige Spieleinrichtung
    d) für Musikautomaten
26,00 EUR
(2) Die Steuer beträgt für das Halten einer Kabine
(3) Die Steuer beträgt für das Halten eines Geräts zur
(4) Die Steuer beträgt für das Vorführen von Sex- (5) Die Steuer beträgt für das Veranstalten von (6) Die Steuer beträgt für das Veranstalten von Sexdarbietungen
    für jeden Veranstaltungstag
256,00 EUR

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.