Bezüglich der Übertragung der Aufgaben des Arbeitsmedizinischen Dienstes auf das Klinikum waren insbesondere folgende Fragen zu klären:
1. Organisatorische Zuordnung der Leitung des Betriebsärztlichen Dienstes Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schreibt eine unmittelbare Unterstellung des leitenden Betriebsarztes unter die Betriebsleitung vor. Mit dieser Vorschrift soll die ebenfalls im ASiG verankerte Weisungsfreiheit und fachliche Unabhängigkeit der Betriebsärzte bei der Ausübung ihrer Aufgaben untermauert werden. Durch die unmittelbare Unterstellung unter die Betriebsleitung soll der Gefahr einer unzulässigen Einflussnahme und damit Einschränkung der weisungsfreien Aufgabenwahrnehmung durch Vorgesetzte vorgebeugt werden.
Die Rechtsprechung führt hierzu weiter aus, dass die weisungsfreie und unabhängige Aufgabenwahrnehmung des Betriebsärztlichen Dienstes am ehesten dadurch gewährleistet ist, dass der leitende Betriebsarzt einer Person zugeordnet ist, die uneingeschränkt für den Arbeitsschutz aller Beschäftigten des Betriebs, sowohl nach innen wie nach außen, verantwortlich ist. Bei der Stadtverwaltung liegt diese oberste Verantwortung naturgemäß beim Oberbürgermeister.
Eine Übertragung dieser Funktion auf das Klinikum ist damit ausgeschlossen. Die Delegation auf den Bürgermeister für Wirtschaft und Krankenhäuser wurde von der Aufgabenstellung her nicht für sinnvoll erachtet. Der Arbeitsschutz für die Beschäftigen stellt eine ämterübergreifende, rein mitarbeiterbezogene Aufgabe dar und ist beim Referat Allgemeine Verwaltung angesiedelt. Im Ergebnis bleibt somit festzustellen, dass eine Delegation der oben dargestellten Verantwortung vom Oberbürgermeister allein auf den Bürgermeister für Allgemeine Verwaltung in Betracht kommt. Dementsprechend wurde die Organisation der Arbeitssicherheit - mit Zustimmung des Oberbürgermeisters - im Rundschreiben Nr. 15/1981 vom 20. Februar 1981 (Mitt. S. 45) geregelt; in diesem Rundschreiben sind auch die Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz festgelegt worden. Daher ist auch die Leitung für einen gemeinsamen Arbeitsmedizinischen Dienst, wenn nicht direkt beim Oberbürgermeister, dann sinnvollerweise nur - wie bisher - beim Referat Allgemeine Verwaltung anzusiedeln.
In den weiteren Beratungen zwischen dem Klinikum und dem Referat Allgemeine Verwaltung hat es sich als außerordentlich schwierig erwiesen, eine funktionsfähige Kompetenzabgrenzung zwischen der zentral beim Referat Allgemeinen Verwaltung angesiedelten Leitungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 ASiG und einer zweiten Leitung beim Klinikum zu vereinbaren. Naturgemäß wie auch organisatorisch betrachtet kann eine derartige Konstellation in der Zusammenarbeit zu Reibungsverlusten, Doppelarbeiten und Effizienzverlusten führen.
2. Leistungsverrechung mit dem Klinikum
Als weitere Schwierigkeit dieser Organisationsform hat sich die Preisgestaltung zwischen dem leistungserbringenden Klinikum und der Kernstadtverwaltung als Leistungsnehmerin erwiesen. Der vom Klinikum ermittelte Preis für eine betriebsärztliche Einsatzstunde lag über den von externen Anbietern mitgeteilten Preisen. Das Klinikum sah keine Möglichkeit, eine annähernde Absenkung seines Preises vorzunehmen. Daraufhin haben die Referate A und F nochmals umfassende Vergleichsberechnungen für folgende Alternativen durchgeführt:
a) Externe Vergabe der betriebsärztlichen Dienstleistungen für die Gesamtstadtverwaltung, b) Getrennte externe Vergabe der betriebsärztlichen Dienstleistungen für die Kernstadtverwaltung und das Klinikum, c) Wahrnehmung der Aufgaben mit eigenem Personal durch das Klinikum für die Gesamtstadtverwaltung (GR-Entscheidung vom 26.07.02), d) Wahrnehmung der Aufgaben für die Gesamtstadtverwaltung durch den bei Referat A angesiedelten zentralen Arbeitsmedizinischen Dienst (Beibehaltung der bisherigen Lösung), e) Getrennte betriebsärztliche Dienste für das Klinikum bzw. die Kernstadtverwaltung
(vgl. hierzu Anlage 1).
Der finanzielle Vergleich ergab, dass die Wahrnehmung der betriebsärztlichen Aufgaben durch den Arbeitsmedizinischen Dienst beim Referat Allgemeine Verwaltung in der bestehenden Form (Alternative d) nach der externen Vergabe die günstigste Lösung darstellt.
Die in der Anlage dargestellte Kostendifferenz zwischen den Alternativen
- externe Vergabe bzw.
- Beibehaltung des Arbeitsmedizinischen Dienstes mit eigenem Personal bei Referat A verringert sich weiter durch die bei einer externen Vergabe über die reinen Vergabemittel hinaus bei der Stadtverwaltung verbleibenden Sachkosten bzw. die durch die Vergabe entstehenden Personalkosten (vgl. auch Anlage: Anmerkungen zu Alternative a).
Die Referate A, F und WK haben sich danach - unter Betrachtung der übrigen Kriterien, wie
- Sicherstellung einer einheitlichen betriebsärztlichen Betreuung für alle Beschäftigten bei der Stadtverwaltung, - Synergieeffekte bei einem gemeinsamen betriebsärztlichen Dienst (Vermeidung des organisatorischen Mehraufwands bei getrennten Diensten), - Gefahr einer entstehenden Abhängigkeit von einem externen Anbieter beim Umfang des Leistungsvolumens für die Stadtverwaltung, - derzeit weitgehende Besetzung aller Stellen beim bestehenden Arbeitsmedizinischen Dienst, sodass eine externe Vergabe nur sukzessive über einen langen Zeitraum hinweg erfolgen könnte, - gute Funktions- und anerkannte Leistungsfähigkeit des bestehenden betriebsärztlichen Dienstes, - Ungewissheit über den Ausgang eines zu erwartenden erneuten Einigungsstellenverfahrens mit der Personalvertretung bei externer Vergabe darauf verständigt, dem Gemeinderat bis auf weiteres die Beibehaltung des derzeit bestehenden, bei Referat A angesiedelten zentralen Arbeitsmedinischen Dienstes vorzuschlagen. Beteiligte Stellen Die Vorlage wurde vom Finanz- und Beteiligungsreferat und vom Referat Wirtschaft und Krankenhäuser mitgezeichnet. Klaus-Peter Murawski Bürgermeister Anlagen Anlage 1