Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 0402-01
GRDrs 733/2005
Stuttgart,
06/30/2006



Neufassung der Zuständigkeitsordnung



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
12.07.2006
13.07.2006



Beschlußantrag:

1. Der als Anlage 3 beigefügten Neufassung der Zuständigkeitsordnung wird zugestimmt.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Änderungssatzung vorzulegen, um die Wertgrenzen der Hauptsatzung aufgrund der allgemeinen Preissteigerung zu erhöhen.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Zuständigkeitsordnung von 1991 ist in vielen Bereichen veraltet. Durch die Neufassung soll die Zuständigkeitsordnung auf den aktuellen Stand gebracht werden. Die Wertgrenzen sollen durch eine moderate Erhöhung im Umfang von rund 20 Prozent der allgemeinen Preissteigerung angepasst werden, soweit dies im Rahmen der Wertgrenzen der Hauptsatzung möglich ist. Daneben berücksichtigt die Neufassung die zwischenzeitlich erfolgten organisatorischen Änderungen, zum Beispiel die Ausgliederung von Eigenbetrieben und die Zusammenlegung von Ämtern.


Finanzielle Auswirkungen

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Beteiligte Stellen

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Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

-



Dr. Wolfgang Schuster

Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Übersicht über betroffene Wertgrenzen in der Hauptsatzung
Anlage 3: Neufassung der Zuständigkeitsordnung
Anlage 3a: Verwaltungsgliederungsplan als Anlage zur Zuständigkeitsordnung
Anlage 4: Synopse der Zuständigkeitsordnung 1991 und der Neufassung

Anlage 1 zur GRDrs 733/2005


Begründung

Nachdem die Zuständigkeitsordnung seit über 14 Jahren nicht verändert wurde, ist eine Aktualisierung unverzichtbar. Die vorliegende Neufassung enthält alle aufgrund der zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen (einschließlich der seit 18.2.2006 geltenden Änderung der Gemeindeordnung zur Annahme und Vermittlung von Zuwendungen) erforderlichen Anpassungen. Sie berücksichtigt die zahlreichen inzwischen eingegangenen Änderungswünsche, soweit sich diese in die Gesamtsystematik eingefügt haben. Das Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen hat vorab einer Anhebung der Wertgrenzen um etwa 20 Prozent (nach Rundung etwa 18 - 23 Prozent) grundsätzlich zugestimmt. Damit ist die zwischen 1992 und 2004 eingetretene allgemeine Geldentwertung von 31,7 Prozent zumindest zum Teil ausgeglichen.

Mitunter stehen die Wertgrenzen der Hauptsatzung einem Inflationsausgleich entgegen, weil schon die alte Fassung der Zuständigkeitsordnung die Obergrenzen der Hauptsatzung voll ausschöpft. Das betrifft die in Anlage 2 zusammengestellten Sachverhalte. Die Änderung der Wertgrenzen in der Hauptsatzung soll in einem weiteren Verfahrensschritt in der zweiten Hälfte des Jahres 2006 dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt werden.

Berücksichtigt wurden außerdem die inzwischen erfolgten Ämterzusammenlegungen, der Übergang von Aufgaben von einem Amt auf ein anderes und die Auswirkungen der Verwaltungsreform des Landes, sofern sie die Zuständigkeitsordnung berühren. Auch die Verlagerung der Aufgabenwahrnehmung im Bereich der sozialen Leistungen im Zusammenhang mit den Hartz IV-Gesetzen auf das JobCenter Stuttgart sowie die Änderungen im Zuschnitt und in der Benennung der Referate gemäß dem Verwaltungsgliederungsplan in der Fassung vom 1. Mai 2006 wurden berücksichtigt.

Die inzwischen erfolgte Aufgabenverlagerung auf Eigenbetriebe hat ebenfalls erhebliche Auswirkungen auf die Zuständigkeitsordnung. Die aktuelle Generation von Betriebssatzungen, die der Zuständigkeitsordnung übergeordnet sind, nimmt eine präzise Kompetenzabgrenzung zwischen den Eigenbetrieben und anderen Stellen der Stadtverwaltung vor, so dass auf eine Erwähnung der Zuständigkeiten der Eigenbetriebe in der Zuständigkeitsordnung weitestgehend verzichtet werden konnte. Allgemeine Hinweise und Regelungen zum Verhältnis von Referaten, Ämtern und Eigenbetrieben, finden sich im ersten Teil der Zuständigkeitsordnung, in den Paragrafen 1 - 17.

Änderungsvorschläge, die sich auf noch nicht abgeschlossene Reformprojekte beziehen, werden erst nach dem In-Kraft-Treten eingearbeitet, wenn die daraus resultierenden Umstrukturierungen und Aufgabenverlagerungen endgültig absehbar sind. Die in der Zuständigkeitsordnung insoweit geregelten Kompetenzen der betroffenen Ämter sind derzeit außer Anwendung. Auf eine förmliche Streichung der entsprechenden Regelungen wurde dennoch verzichtet, solange nicht abzusehen ist, welche organisatorischen Entscheidungen in diesem Bereich in der nächsten Zeit getroffen werden.


Es wurde ferner im Rahmen der Bemühungen der Stadtverwaltung zur Deregulierung von Dienstvorschriften auf eine knappe und möglichst einfache Regelungsweise geachtet. Dazu wurden in mehreren Fällen Vorgänge, die in vielen Ämtern vorkommen, in den allgemeinen Teil übernommen und im besonderen Teil gestrichen. Änderungswünsche, die inhaltlich richtigerweise den Aufgabengliederungsplan betrafen, wurden nicht berücksichtigt. Auf die bloße Wiederholung gesetzlich festgelegter Zuständigkeiten wurde verzichtet. Die bisherige Regelungsstruktur wurde beibehalten, wonach im Aufgabengliederungsplan die Aufgaben festgelegt sind und die Zuständigkeitsordnung im Bereich unterhalb der Kompetenzregelungen der Hauptsatzung die für die Aufgabenerledigung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse verleiht. Damit werden Doppelregelungen vermieden.

Schließlich wurde der Versuch unternommen, die Zuständigkeitsordnung behutsam an den aktuellen Sprachgebrauch anzupassen und die Übersichtlichkeit unter Beibehaltung des bisherigen Strukturgefüges zu verbessern. Die ansonsten vorgeschlagenen Änderungen sind mehr redaktioneller als inhaltlicher Art.

Änderungswünsche, die noch weiterer Klärung und Abstimmung bedürfen, bleiben einer späteren Novellierung der Zuständigkeitsordnung vorbehalten.

Zur Veranschaulichung aller Änderungen ist eine vergleichende Darstellung der Neufassung und der Fassung von 1991 beigefügt, vgl. Anlage 4.