Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St 61-11.1 Ja-cle
GRDrs 1112/2001
Stuttgart,
11/02/2001



Bauvorhaben Galerie der Stadt Stuttgart, Kleiner Schloßpatz
im Stadtbezirk Stuttgart-Mitte
- Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 33 (1) BauGB -




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
13.11.2001
29.11.2001



Beschlußantrag:

Das Einvernehmen der Gemeinde zum Bauantrag vom 23. Oktober 2001, Galerie der Stadt Stuttgart, Kleiner Schloßplatz, wird hergestellt.

Die sich auf das Vorhaben beziehenden Anregungen können nicht berücksichtigt werden.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens Theodor-Heuss-/König-/Bolzstraße soll das Bauvorhaben Galerie der Stadt Stuttgart gemäß § 33 (1) genehmigt werden.

Finanzielle Auswirkungen
Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen



Anlage 1 Ausführliche Begründung



Anlage 1


Ausführliche Begründung

Zur Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Galerie der Stadt Stuttgart hat der Ausschuss für Umwelt und Technik am 19. Dezember 2000 die Aufstellung des Bebauungsplans Theodor-Heuss-/König-/Bolzstraße beschlossen. Die öffentliche Auslegung, die am 17. Juli 2001 beschlossen wurde, fand in der Zeit vom 24. August bis 24. September 2001 statt, dabei vorgebrachte Anregungen können, soweit sie das Bauvorhaben für die Galerie betreffen, nicht berücksichtigt werden. Die Träger öffentlicher Belange sind mit der Planung einverstanden.

Der aus einem internationalen Realisierungswettbewerb hervorgegangene Entwurf sieht einen würfelförmigen Galerieneubau, als 5-geschossigen Glaskubus konzipiert, zur Beherbergung von Ausstellungen vor. Dabei befinden sich große Teile der Galerieanlage unterhalb der Platzebene des Kleinen Schloßplatzes, ebenerdig zur Königstraße sowie ein Geschoss darunter in dem heute ungenutzten Raum zwischen den Tunnelröhren der Trasse Planie - Schloßstraße. Neben Ausstellungsflächen befinden sich in diesen beiden unterirdischen Ebenen Infrastruktureinrichtungen wie Werkstätten, Lager, Anlieferung, Haustechnik.

Das Vorhaben entspricht den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans.

In den Anregungen zum Bebauungsplan wird befürchtet, dass der Durchgang durch das Kommerzgebäude im Zuge der Friedrichstraße aufgrund der festgesetzten Durch-gangshöhen, an der Seite zur Friedrichstraße beträgt die lichte Höhe 4,00 m, an der Seite zum Kleinen Schloßplatz sind es 6,5 m, einen “Lochcharakter” erhält.

Durch die vorgesehene Erhöhung des Kleinen Schloßplatzes zwischen Kommerzgebäude und der Baden-Württembergischen Bank entfällt die bisher vorhandene Restaurant-Terrasse an der Nordostseite von Gebäude Kleiner Schloßplatz 11. Im Bebauungsplan müsste daher eine Abgrenzungslinie für eine Terrasse definiert werden. Außerdem müsste neben der Rampe eine großzügige Treppenanlage vorgesehen werden.

Die durch den Umbau von Gebäude 11 Kleiner Schloßplatz entstandenen Grundriss-änderungen müssten in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

Der südliche Anschluss des Kleinen Schloßplatzes an den Bereich Kronprinz-/Calwer Straße müsste planerisch in diesem Bebauungsplanverfahren geregelt werden.

Stellungnahme:

Aus technischen Gründen ist eine durchgängige lichte Höhe von 6,5 m durch das Gebäude nicht möglich. Es hätte zudem einen zu großen Verlust an Büroflächen zur Folge. Durch die von der Friedrichstraße ausgehende, in das Gebäude hineinführende Treppe, wird der befürchtete “Lochcharakter” weitgehend vermieden.

Eine bauliche Abgrenzung für eine Restaurant-Terrasse, wie sie heute an der Nordostseite von Gebäude 11 Kleiner Schloßplatz vorhanden ist, bedarf keiner Festsetzung im Bebauungsplan. Sofern auf dem städtischen Flurstück eine gastronomische Nutzung beabsichtigt ist, ist dafür eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Eine Treppe zur Überwindung des Höhenunterschiedes zwischen Theodor-Heuss-Straße und dem Kleinen Schloßplatz bedarf ebenfalls keiner gesonderten Festsetzung im Bebauungsplan.

Die Übernahme der durch den Umbau des Gebäudes Kleiner Schloßplatz 11 entstandenen Grundrissänderung in den Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Eine Fortführung der Katastergrundlage im Bebauungsplan erfolgt nicht, zumal die festgelegte überbaubare Fläche die Gebäudeumrisse erfasst.

Der Anschluss des Kleinen Schloßplatzes an den Bereich Kronprinz-/ Calwer Straße ist in dem an den vorliegenden Bebauungsplanentwurf unmittelbar angrenzenden Bebauungsplan geregelt.

Die Voraussetzungen für eine Genehmigung des Vorhabens nach § 33 (1) BauGB sind somit gegeben.