Protokoll:
Gemeinderat
der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
77
9
Verhandlung
Drucksache:
222/2001
GZ:
St 6122-3
Sitzungstermin:
04/26/2001
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
OB Dr. Schuster
Berichterstattung:
-
Protokollführung:
Frau Haasis
hr
Betreff:
Sanierung Wangen 2 - Gaisburg -
Satzung über die förmliche Festlegung
der Erweiterung des Sanierungsgebietes
nach § 142 BauGB
Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 27.03.2001,
nichtöffentlich, Nr. 164
Ergebnis: Einbringung
Ausschuss für Umwelt und Technik vom 03.04.2001,
nichtöffentlich, Nr. 199
Ergebnis: einmütige Zustimmung
Verwaltungsausschuss vom 25.04.2001,
nichtöffentlich, Nr. 186
Ergebnis: einmütige Zustimmung
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau vom 12.03.2001, GRDrs 222/2001, mit folgendem
Beschlussantrag:
Der Gemeinderat hat aufgrund von § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. 1998 S. 137), und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO), in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), in seiner Sitzung am .........folgende Satzung über die förmliche Festlegung der Erweiterung des Sanierungsgebietes Wangen 2 - Gaisburg - beschlossen:
§ 1
Erweiterung des Sanierungsgebietes
Das Sanierungsgebiet Wangen 2 - Gaisburg - wird um einen Bereich erweitert, welcher aus den Grundstücken Gemarkung Stuttgart Flst. 10613 mit den Gebäuden Schlachthofstraße 3 und 5 sowie Wangener Straße 37, 39 und 41, Flst. 10613/1 Schlachthofstraße 7 und einer Teilfläche der Viehhofstraße Flst. 10621 besteht.
Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadterneuerung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 10. Januar 2001 im Maßstab 1 : 1500. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 - 156 a BauGB finden Anwendung.
§ 3
Genehmigungspflichten
Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge findet Anwendung.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Pläne zu der im Betreff genannten Angelegenheit sind im Sitzungssaal ausgehängt.
OB
Dr. Schuster
stellt fest:
Der Gemeinderat
beschließt
ohne Aussprache einstimmig
wie beantragt.