Protokoll: Gemeinderat der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
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VerhandlungDrucksache:
533/2005
GZ:
-
Sitzungstermin: 06.10.2005
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: OB Dr. Schuster
Berichterstattung:-
Protokollführung: Frau Huber-Erdtmann
Betreff: Sanierung Feuerbach 6 - Obere Stuttgarter Straße
Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets nach § 142 BauGB

Vorgang:

Ausschuss für Umwelt und Technik vom 20.09.2005, nichtöffentlich, Nr. 530

Ergebnis: Einbringung

Ausschuss für Umwelt und Technik vom 27.09.2005, nichtöffentlich, Nr. 551

Ergebnis: einmütige Zustimmung unter dem Vorbehalt, dass der Bezirksbeirat in seiner Sitzung am 27.09.2005 keine Einwendungen erhebt

Verwaltungsausschuss vom 05.10.2005, nichtöffentlich, Nr. 392

Ergebnis: einmütige Zustimmung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau vom 06.09.2005, GRDrs 533/2005, mit folgendem

Beschlussantrag:

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. l. S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (BGBl. I S. 1224), und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO), in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004, (GBl. S. 882 ff), in seiner Sitzung am 06.10.2005 folgende Satzung über die Festlegung eines Sanierungsgebietes Feuerbach 6 - Obere Stuttgarter Straße - beschlossen:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets

Im Stadtbezirk Feuerbach wird das Gebiet, das im Wesentlichen abgegrenzt wird

im Norden durch die nördliche Grenze der Burgenlandstraße von der Klagenfurter Straße bis Gebäude 120,

im Westen durch die westliche Grenze der Grünanlage "Alter Friedhof", die nordöstlichen Grenze der Stuttgarter Straße von Gebäude 134 bis einschließlich 152, die südwestliche Grenze der Stuttgarter Straße von Gebäude 121 bis einschließlich 135, die westliche Grenze der Staufeneckstraße von Gebäude 17 bis 29,

im Süden durch die südliche Grenze der Staufeneckstraße zwischen Hohewartstraße und Feuerbacher-Tal-Straße, die südliche Grenze der Walterstraße zwischen Feuerbacher-Tal-Straße und Gebäude 10, die südöstliche Grenze der Forsthausstraße von Gebäude 5 A bis zur Mühlstraße, die südliche Grenze der Mühlstraße zwischen Forsthausstraße und Dieterlestraße, die westliche Grenze der Dieterlestraße zwischen Mühlstraße und Gebäude 26 A, die südliche Grenze der Fahrionstraße von Gebäude 41 bis einschließlich 55,

im Osten durch die östliche Grenze der Klagenfurter Straße von Gebäude 4 bis zur nördlichen Grenze der Oswald-Hesse-Straße, die nördliche Grenze der Oswald-Hesse-Straße zwischen Klagenfurter Straße und Untere Querstraße, die westliche Grenze der Grazer Straße zwischen Untere Querstraße und Gebäude Grazer Straße 17 B, die nördliche Grenze der Flurstücke 387 und 389, die nördliche Grenze der Brandgasse zwischen Untere Querstraße und Klagenfurter Straße, die nördliche Grenze der Brandgasse bis zur nordöstlichen Grenze der Haffnerstraße, die nördlichen Grenze der Haffnerstraße zwischen Klagenfurter Straße und der südwestlichen Grenze des Rudolf-Gehring-Platzes, die nördliche Grenze des Rudolf-Gehring-Platzes und die östliche Grenze der Klagenfurter Straße von Gebäude 30 bis zur nördlichen Grenze der Burgenlandstraße

als Sanierungsgebiet
Feuerbach 6 - Obere Stuttgarter Straße -

förmlich festgelegt.

Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 14.06.2005. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Das Gebiet ist ca. 8,3 ha groß.


§ 2
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden Anwendung.
§ 3
Genehmigungspflichten

Die Vorschrift des § 144 ff BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge findet Anwendung.
§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.


OB Dr. Schuster stellt fest:

Der Gemeinderat beschließt ohne Aussprache einstimmig wie beantragt.