Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St 61-11.2 Nix/Ph
GRDrs 147/2002
Stuttgart,
02/20/2002



Bebauungsplan Möhringer-/Müllerstraße im Stadtbezirk Stuttgart-Süd (Stgt 132)
- Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
und § 74 LBO ohne Anregungen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
05.03.2002
07.03.2002



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Möhringer-/Müllerstraße wird in der Fassung des Bebauungsplanentwurfs vom 28. September 2001 gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen.

Es gilt die Begründung vom 28. September 2001. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung (Anlage 2) dargestellt.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Nach Inbetriebnahme des Heslacher Tunnels hat sich das Durchgangsverkehrsaufkommen in Heslach stark reduziert. Vorrangiges städtebauliches Ziel ist es, im Baublock Möhringer-, Müller-, Burgstall- und Neugereutstraße die Wohnfunktion zu stärken. Um dies zu erreichen, ist es erforderlich, das geltende Planungsrecht zu ändern.

Finanzielle Auswirkungen
keine


Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen



1. Ausführliche Begründung
2. Begründung gem. § 9 (8) BauGB vom 28. September 2001 (Deckblatt siehe Dateianhang)
3. Bebauungsplanentwurf vom 28. September 2001 (Verkleinerung) (siehe Dateianhang)


Anlage 1

Ausführliche Begründung:


1. Auslegungsbeschluss

Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 18. Dezember 2001 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Fassung vom 28. September 2001 beschlossen (GRDrs 1132/2001).

Die Planung einschließlich Begründung lag vom 11. Januar bis 11. Februar 2002 öffentlich aus. Hierzu gingen keine Anregungen von Bürgern ein.


2. Begründung zum Bebauungsplan

Die Grundzüge und wesentlichen Auswirkungen der Planung sind in der Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 28. September 2001 dargelegt. Auf sie wird Bezug genommen.


3. Träger öffentlicher Belange

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, wurden gehört. Planungsrelevante Wünsche wurden berücksichtigt.

Soweit Träger öffentlicher Belange nur im Rahmen der Verfahrens-beteiligung nach § 4 BauGB (Anhörung vor dem Auslegungsbeschluss) Stellungnahmen abgegeben haben, denen nicht oder nicht vollständig gefolgt wurde, wird auf Anlage 1 zur Gemeinderatsdrucksache 1132/2001 verwiesen.


4. Kosten, Planungsvorteil

Nach den Ermittlungen des Stadtmessungsamts, entstehen keine Grunderwerbskosten und kein erkennbarer Planungsvorteil.


5. Veränderungssperre, Bauantrag

Zur Sicherung der Planung trat am 14. April 2000 eine Veränderungssperre für die Flurstücke 5300/7 und 5304/19, Möhringer Straße 159 gemäß § 14 (1) BauGB in Kraft. Die Geltungsdauer richtet sich nach § 17 BauGB und beträgt zunächst zwei Jahre. Die Veränderungssperre tritt am 14. April 2002 außer Kraft.

Gegen die Abweisung des Bauantrags vom 6. März 2001 zur Errichtung eines Islamischen Kulturzentrums mit Gebetsmöglichkeiten und Kantinenräumen u. a. wurde bereits am 9. Januar 2002 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.

Anlage 2 (Deckblatt siehe Dateianhang)

1. Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans

Eine Bauvoranfrage sowie ein Bauantrag haben verdeutlicht, dass die planerische Konzeption, die im folgenden Abschnitt erläutert wird, nur durch die Änderung des geltenden Planungsrechts gesichert werden kann.


2. Geltendes Recht und andere Planungen

Maßgebendes Planungsrecht für den Geltungsbereich ist eine blockumlaufende Baulinie aus den Jahren 1890/1891 zusammen mit der Baustaffel 3 (gemischtes Gebiet) der Ortsbausatzung (OBS) von 1935.

Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als Wohnbaufläche dargestellt.

Der Gebietstypenplan des Entwicklungsprogramms für den Stadtbezirk Stuttgart-Süd stuft den Bereich als Gebietstyp II (Sicherung und Aufwertung der Wohnnutzung) ein.

Der Gebietsbereich liegt im Vorranggebiet der Stadterneuerung (SVG Stuttgart 18) und es gilt die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 BauGB.

Der Textbebauungsplan “Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet” sowie die Satzung über die beschränkte Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe und die Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart bleiben unberührt.


3. Planerische Konzeption

Nach Inbetriebnahme des Heslacher Tunnels hat sich das Durchgangsverkehrsaufkommen in Heslach stark reduziert. Damit ist die gewünschte Entlastung des Stuttgarter Südens und die Verbesserung der dortigen Wohnqualität tatsächlich erzielt worden. Die weitere Stärkung der Wohnfunktion ist nun ein vorrangiges städtebauliches Ziel für Heslach.

Mit der Aufgabe der gewerblichen Nutzungen auf den Grundstücken ehemals Firma Gross + Froelich, ehemalige Aral-Tankstelle und nun auch Firma Gann zeichnet sich ein gewisser Strukturwandel entlang der Burgstallstraße ab. Die frei werdenden Flächen eignen sich gut zur Ergänzung des Wohnraumangebotes wobei durchaus eine gewisse Durchmischung mit der lokalen Versorgung dienenden Einrichtungen und nicht störenden Arbeitsplätzen gewünscht ist.


4. Art der baulichen Nutzung

Als Art der baulichen Nutzung wird zur Verbesserung der Wohnqualität und Stärkung der Wohnfunktion entsprechend den Zielen des Entwicklungsprogramms für Heslach Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. BauNVO festgesetzt, wobei die Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale Zwecke im Sinne des

§ 4 (2) 3 BauNVO nur eingeschränkt zugelassen werden sollen. Diese Festsetzungen sollen sicherstellen, dass die oben genannten Anlagen von untergeordneter Bedeutung gegenüber der Wohnnutzung bleiben und nur auf den Bedarf des Stadtbezirks Stuttgart-Süd ausgerichtet sind.

Um weitere störende Einflüsse und unerwünschte Umstrukturierungen des Planungsgebiets zu verhindern, sind die Anlagen für sportliche Zwecke gem. § 4 (2) 3 BauNVO unzulässig und die gem. § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) werden ausgeschlossen.


5. Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung soll sich an der Baustaffel 3 der Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart und der vorhandenen Bebauung orientieren und wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und Höhe der baulichen Anlagen (Trauf- und Firsthöhe, TH bzw. FH) bestimmt. Deshalb kann auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) verzichtet werden.

Die festgelegten Obergrenzen (GRZ, GFZ) gem. § 17 (1) BauNVO für das Allgemeine Wohngebiet werden durch den bestehenden Gebäudebestand überwiegend überschritten. Daher wird für die festgesetzte GRZ = 0,4 ausnahmsweise eine Erhöhung um bis zu 0,2 über die Obergrenze zugelassen. Dies ist zur Erzielung eines ganzheitlich gestalteten Stadtbildes (bessere Einfügung in den Gebäudebestand / Blockrandbebauung) städtebaulich erforderlich, um den vorhandenen Bestand - Bebauung vor 1962 - zu erhalten und zu ergänzen, um dadurch ein zu starkes Dichtegefälle zu vermeiden. Durch Festsetzungen über Pflanzzwänge und -bindungen, Gebäudetiefenbegrenzung, Anforderung an Ausführungen von Stellplätzen und Garagen sowie die Beschränkung der Zulassung luftverunreinigender Brennstoffe sind Umstände und Maßnahmen, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden können. Sonstige öffentliche Belange, die i. S. d. § 17 (3) BauNVO entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.


6. Besondere Regelungen

Die im Bebauungsplan vorgegebene Festsetzung der Baulinie folgt der Absicht, den prägenden Charakter der Blockrandbebauung zu erhalten und zu ergänzen.

Zur Erhaltung des Charakters der vorhandenen Bebauung und aus gestalterischen Gründen werden Festsetzungen über die Bauweise, die Dachgestaltung, die Werbeanlagen, die Müllbehälterstandplätze, die Gebäudetiefe und die Beschränkung von Antennen getroffen.

Mit den Festsetzungen, dass Garagen mit Flachdach und überdachte Stellplätze zu begrünen und nicht überdachte Stellplätze mit einer wasserdurchlässigen Oberfläche herzustellen sowie die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke zu begrünen sind, sollen in diesem dicht bebauten innerstädtischen Bereich auch eine Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse und der Wasserhaushaltung erzielt werden.

Die nach § 2 Denkmalschutzgesetz eingestuften Gebäude Möhringer Straße 165, Neugereutstraße 5, 7 und 9 sind nachrichtlich im Bebauungsplan gekennzeichnet.


7. Verkehrserschließung

Die Erschließung des Quartiers ist durch das bestehende Straßennetz gesichert.

Die Anbindung des Quartiers an den öffentlichen Personennahverkehr ist durch die Stadtbahnlinien U 1 und U 14 (Haltestellen Bihlplatz bzw. Südheimer Platz) gewährleistet. Direkte Zugangswege zu diesen Haltestellen sind vorhanden.


8. Sozialverträglichkeit

Durch ein weiteres Angebot eines innerstädtischen attraktiven Standortes für Wohnungen kann zur Stabilisierung der sozialen Einwohnerzusammensetzung beigetragen werden. Damit soll dem Weggang von Familien aus den alteingesessenen Wohnquartieren entgegengewirkt werden. Die bereits vorhandenen Infrastruktureinrichtungen (wie Ladengeschäfte, Stadtbahnanschluss u. a.) tragen zur “Stadt der kurzen Wege” bei. Somit wird auch einer ressourcenschonenden Stadtentwicklung Rechnung getragen.


9. Ver- und Entsorgung

Die erforderlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind vorhanden. Die Versorgung mit leitungsgebundener Energie und Wasser ist gesichert. Zur Deckung des Heizenergiebedarfes bieten die NWS vorrangig Erdgas an. Das bestehende Kanalnetz reicht für die Entwässerung des Plangebiets aus. Sie erfolgt zum Hauptklärwerk Mühlhausen.


10. Umweltbelange

Umweltverträglichkeitsprüfung

Eine Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. UVPG wird nicht erforderlich.

Eingriffe in Natur und Landschaft

Eingriffe in Natur und Landschaft i.S.d. § 8 a BNatSchG sind nicht erkennbar. Im Übrigen handelt es sich hier um ein Bestandsgebiet.

Klima

In den Hinweisen des Klimaatlasses für die Planung wird das Plangebiet als bebautes Gebiet mit klimatisch-lufthygienischen Nachteilen (verdichtete Siedlungsräume bzw. störende Bauwerke) gekennzeichnet. Es ist unter stadtklimatischen Gesichtspunkten sanierungsbedürftig.

Im Bebauungsplan wird dem durch entsprechende Festsetzungen (wie Begrünung von Flachdachgaragen, Pflanzvorschriften und Minimierung der Flächenversiegelung) Rechnung getragen.

Lärm- und Luftschadstoffbelastung

Für die Möhringer- und Burgstallstraße wurden Lärmwerte, die tags bei 60 bis 65 dB (A) und nachts bei 50 bis 55 dB (A) liegen, ermittelt. In der Müller- und Neugereutstraße sind es tags 55 bis 60 dB (A) und nachts 45 bis 50 dB (A) (Angaben aus der Verkehrslärmkartierung 1998 des Amtes für Umweltschutz entnommen).

Durch die vorhandene Verkehrsbelastung werden die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung nach der DIN 18005 bezüglich des Allgemeinen Wohngebiets (tags 55 dB (A), nachts 45 bzw. 40 dB (A)) überschritten. Somit ist eine Kennzeichnung des Baugebiets, bei deren Bebauung Vorkehrungen gegen Lärmimmissionen zu treffen sind, erforderlich.

Im Hinblick auf die Umsetzung von § 40 (2) Bundes-Immissionsschutzgesetz (Prüfung von Verkehrsbeschränkungen) wurden für alle Hauptverkehrsstraßen in Stuttgart (Verkehrsbelastung über ca. 5.000 Kfz/Tag) die Belastungen an Stickstoffdioxid (NO2), Benzol und Ruß am Straßenrand ermittelt (Berechnungen bzw. Prognosen für 1995, 1998 und 2010). Die Methodik und Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in den von der Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Umweltschutz herausgegebenen “Untersuchungen zur Umwelt - Stuttgart 21”, Heft 2 und Heft 9 dargelegt. Danach befinden sich im Planungsgebiet keine “Verdachtsstraßen”, bei denen Grenz- oder Prüfwertüberschreitungen zu erwarten und weitergehende Untersuchungen erforderlich wären.

Altlasten

Im Bereich der Baugrundstücke Flst. 5300/7 Möhringer Straße 159, Flst. 5304/19, Flst. 5300/4 Möhringer Straße 165 A und Flst. 5304/16 Burgstallstraße 52 ergeben sich Hinweise auf altlastrelevante Gefahrverdachtsbereiche.

Eine Bewältigung verunreinigungsbedingter Probleme ist möglich, wenn vor Baubeginn Art und Ausmaß der Verunreinigungen erkundet und, falls sich der Verunreinigungsverdacht bestätigt, ein nutzungsbezogenes Sanierungskonzept aufgestellt wird. Um eine Optimierung im Bauplanungsprozess zu erreichen, sollten Erkundung und ggf. Sanierungskonzeption vor Beginn der Bauplanung durchgeführt werden.


11. Erforderliche Maßnahmen, Kosten und Finanzierung

Amtliche Maßnahmen zur Bodenordnung sind nicht erforderlich.

Für die Landeshauptstadt Stuttgart entstehen keine Kosten.