Landeshauptstadt Stuttgart
Finanz- und Beteiligungsreferat
Gz: F
GRDrs 774/2001
Stuttgart,
09/06/2001



Gesellschafterversammlung der Stuttgarter Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (SVV)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
19.09.2001
20.09.2001



Beschlußantrag:

Der Vertreter der Stadt wird beauftragt, in der Gesellschafterversammlung der SVV der Streichung von § 11 Abs. 2 Ziffer 3, 4 und 10 sowie von § 11 Abs. 3 zuzustimmen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

In der diesjährigen Gesellschafterversammlung der SVV am 24. Juli 2001 wurde die aufgrund der geänderten Gemeindeordnung vorzusehende Aufgabenerweiterung der Gesellschaftsversammlung beschlossen (Ermächtigung des Vertreters der LHS siehe Gemeinderatsdrucksache Nr. 593/2001, Niederschrift Nr. 171/2001). Versehentlich wurden die korrespondierenden Änderungen zur Aufgabenzuständigkeit des Aufsichtsrats nicht zur Gesellschafterversammlung angemeldet. Deshalb bestehen jetzt Doppelzuständigkeiten sowohl für die Gesellschafterversammlung als auch für den Aufsichtsrat der SVV, die durch eine erneute Änderung des Gesellschaftsvertrags zu beseitigen sind.

Beteiligte Stellen






Dr. Klaus Lang
Erster Bürgermeister


Anlagen



Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Auszug aus dem SVV-Gesellschaftsvertrag


Anlage 1 zur GRDrs 774/2001



Ausführliche Begründung:

Am 24. Juli 2001 fand die diesjährige, ordentliche Gesellschafterversammlung der SVV statt, die über den Jahresabschluss sowie über Änderungen des SVV-Gesellschaftsvertrags (GDrs 593/2001, Niederschrift Nr. 171/2001) beschloß.

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben der geänderten Gemeindeordnung wurden wichtige Angelegenheiten wie "Übernahme neuer Aufgaben", "Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen" sowie "Abschluß, Kündigung und Aufhebung von Unternehmensverträgen" in die Aufgabenzuständigkeit der Gesellschafterversammlung (§ 13 SVV-Gesellschaftsvertrag) zugeordnet. Dies bedingt jedoch, die Aufgabenzuständigkeit des Aufsichtsrats in § 11 Abs. 2 und 3 entsprechend zu ändern.

In der Anlage 2 ist ein aktueller Auszug aus dem SVV-Gesellschaftsvertrag beigefügt.

Der SVV-Aufsichtsrat hat bereits am 18. Juni 2001 der Gesellschafterversammlung die entsprechenden Änderungen vorgeschlagen. Die Änderungen wurden bezüglich der Aufgabenzuständigkeit des Aufsichtsrats jedoch versehentlich nicht zur Gesellschafterversammlung am 24. Juli 2001 angemeldet und konnten daher auch nicht beschlossen werden. Zur Vermeidung von Doppelzuständigkeiten des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung ist der SVV-Gesellschaftsvertrag deshalb wie folgt zu ändern:

§ 11 "Aufgaben des Aufsichtsrates"

Abs. 2
    Streichung Nr. 3
    Übernahme neuer Aufgaben
    Streichung Nr. 4
    Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen
    Streichung Nr. 10
    Abschluß, Kündigung und Aufhebung von Organ- und Unternehmensverträgen
Abs. 3:
    Streichung gesamter Absatz
Anlage 2 zur GRDrs 774/2001
Auszug aus dem derzeit gültigen SVV-Gesellschaftsvertrag:

Die vorgesehenen Änderungen sind mit Durchstreichungen kenntlich gemacht.

§ 11

Aufgaben des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Abgesehen von den an anderer Stelle des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Fällen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates:

(3) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates zu Abs. 2 Nummer 4 und 10 bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Aufsichtsrates.

(4) Wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub dulden und auch die Einberufung des Aufsichtsrates nach § 10 Abs. 3 Satz 2 eine unverzügliche Beschlußfassung nicht ermöglicht, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfall seines Stellvertreters selbständig handeln. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

§ 13


Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung

(1) Der Beschlußfassung der Gesellschaftsversammlung unterliegen außer den im Gesetz und an anderer Stelle des Gesellschaftsvertrages genannten Fällen:

(2) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, der einfachen Stimmenmehrheit des in der Versammlung vertretenen Kapitals, Beschlüsse über Veräußerung von Anteilen an Organgesellschaften, über Änderungen des Gesellschaftsvertrages und über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln des gesamten Stammkapitals.