Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St 61-13.1 be
GRDrs 1085/2001
Stuttgart,
11/07/2001



Bebauungsplan Alte Untertürkheimer Str. 1994/9 im Stadtbezirk Bad Cannstatt (Ca 235)
Vereinfachte Änderung nach § 13 BauGB im südöstlichen Teil des Flurstücks 2988
- Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB ohne Anregungen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
20.11.2001
29.11.2001



Beschlußantrag:

1. Der Bebauungsplan Alte Untertürkheimer Straße wird im südöstlichen Teil des Flst. 2988 hinsichtlich des Verzichts auf eine Grünzäsur mit Geh- und Radwegverbindung und der Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche unter Beibehaltung von Art und Maß der baulichen Nutzung geändert.

2. Die Änderung nach Ziffer 1 wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend ist der Änderungsentwurf des Stadtplanungsamts vom 22. Oktober 2001 und die Begründung der Änderung vom 22. Oktober 2001 (Anlage 2).

3. Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans und die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB vom 15. Oktober 1993 / 10. Januar 1994 gelten unverändert weiter.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die DaimlerChrysler AG plant, das Motorenwerk Bad Cannstatt zu erweitern, um die Produktionskapazität erhöhen zu können. Der Bauantrag dafür wurde im August diesen Jahres eingereicht. Das Vorhaben weicht zum Teil von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans ab. Die Änderung des Bebauungsplans soll in Verbindung mit einem städtebaulichen Vertrag die rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung und Realisierung des Vorhabens schaffen.

Finanzielle Auswirkungen
Keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt.


Beteiligte Stellen

Bezirksbeirat Bad Cannstatt.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen



1. Ausführliche Begründung
2. Begründung der Änderung nach § 13 BauGB (Deckblatt siehe Dateianhang)
3. Städtebaulicher Vertrag
4. Ausschnitt aus dem Änderungsplan (siehe Dateianhang)


Anlage 1

.

Ausführliche Begründung:


1. Verfahren

Die von der zur Erhöhung der Produktionskapazität von der DaimlerChrysler AG beabsichtigte Erweiterung der Produktionshalle innerhalb des als Industriegebiet festgesetzten Motorenwerks Bad Cannstatt weicht zum Teil von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans ab. Er soll deshalb nach § 13 BauGB vereinfacht geändert werden. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen den Verzicht auf eine Grünzäsur mit einer das Werk querenden Geh- und Radwegverbindung sowie die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche, jedoch unter Beibehaltung von Art und Maß der baulichen Nutzung.

Der Ausschusses für Umwelt und Technik wurde am 24. April 2001, der Bezirksbeirat Bad Cannstatt am 9. Mai 2001 über die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans informiert; sie haben ihr generelles Einverständnis zu der Planung erklärt.

Die wesentlichen Inhalte der Änderung und ihre Auswirkungen sind in der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB vom 22. Oktober 2001 dargelegt. Auf sie wird verwiesen (siehe Anlage 2).

Ein konkret bewertbarer Planungsvorteil entsteht durch die Änderung des Bebauungsplans nicht. Aufgrund der größeren Baufenster und dem dauerhaften Verzicht auf einen Teil des Gehrechts und des Fahrrechts für Radfahrer zugunsten der Allgemeinheit kann das Werksgrundstück flexibler genutzt werden. Für diesen Vorteil gegenüber den bisher geltenden Festsetzungen leistet die Grundstücksverwaltungsgesellschaft Mercedes-Benz AG & Co. OHG (MB-OHG) als Eigentümerin des Werksgrundstücks einen finanziellen Ausgleich (vgl. Nr. 3. Geh- und Radwegverbindung).


2. Umweltverträglichkeit, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Nach den Überleitungsvorschriften gilt für diese Bebauungsplanänderung die Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Danach war nach Spalte 2 der Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" eine allgemeine Vorprüfung (Screening) durchzuführen. Die 1993/1994 zur erstmaligen Aufstellung des Bebauungsplans und die jetzt zur beabsichtigten Änderung von den Trägern geäußerten umweltrelevanten Belange wurden dabei eingebunden.

Die Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die Merkmale des Vorhabens und seine Auswirkungen insgesamt betrachtet als nicht erheblich einzustufen sind, so dass für die Änderung des Bebauungsplans eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden muss. Sofern bis jetzt nicht bekannte, vor allem anlagenbezogene Umweltauswirkungen zu erwarten sind, müssten diese ggf. im Zusammenhang mit der Baugenehmigung bzw. in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft werden.

Die Änderung des Bebauungsplans hat eine höhere Eingriffswirkung nach § 8 a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zur Folge, wobei in die Bilanzierung auch die als ökologische Ausgleichsfläche festgesetzte, aber als "Erholungsgrünanlage" genutzte Freifläche im nordwestlichen Grundstücksteil einbezogen wurde. Der Eingriff ist im Baugrundstück nicht voll ausgleichbar. Deshalb ist auf Kosten der MB-OHG eine externe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme durchzuführen. Die Werke der DaimlerChrysler AG im Neckartal bieten keine geeigneten Flächen für eine derartige Maßnahme. Ersatzweise ist die Renaturierung des Dietbachs auf Gemarkung Untertürkheim vorgesehen, von der überwiegend private Flächen betroffen sind, die erworben werden müssen. Sofern es zu Schwierigkeiten bei der Herstellung kommt, kann die Maßnahme ganz oder teilweise durch andere, gleich wirksame ersetzt werden.


3. Geh- und Radwegverbindung

Durch die Änderung des Bebauungsplans entfällt neben dem Grünkorridor auch ein Teil des Gehrechts und Fahrrechts für Radfahrer zugunsten der Allgemeinheit (gr1/fr1). Dies verhindert auf Dauer die im Rahmen der früheren Planung vorgesehene direkte Wegeverbindung von den östlichen Teilen Bad Cannstatts über das Werk hinweg zum Gebiet Benzstraße und Cannstatter Wasen. Der Zeitpunkt der Herstellung einer zweckmäßigen Wegeverbindung an anderer Stelle, z. B. östlich des Motorenwerks als Steg über die Bahnanlagen ist nicht absehbar.

Als Gegenleistung für den Verzicht auf den Grünkorridor und das Geh- und Fahrrecht tritt die MB-OHG den dadurch entstehenden Wertzuwachs als Beitrag zum Bau einer öffentlichen Wegeverbindung im Bereich Mussenbachtal auf Gemarkung Mühlhausen an die Stadt ab.


4. Städtebaulicher Vertrag

In einem mit der MB-OHG abzuschließenden städtebaulichen Vertrag werden die für das Vorhaben bedeutenden, insbesondere auch die kostenrelevanten Belange geregelt (vgl. Anlage 3). Im Wesentlichen sind dies die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen i. S. des § 8 a (BNatSchG) einschließlich Grunderwerb und ihre Kostenübernahme, die Abtretung des Wertzuwachses im Zusammenhang mit dem Verzicht auf den Grünkorridor und das Gehrecht und Fahrrecht, die Verpflichtung für einen verbesserten Wärmeschutz, die Sicherung der Dachbegrünung und der Freiflächengestaltung sowie die Übernahme der Planungskosten.


5. Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange

Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, den Änderungsentwurf einzusehen und Stellung dazu zu nehmen. Dabei wurden keine Bedenken geäußert und keine Anregungen vorgebracht.

Die beteiligten Träger öffentlicher Belange stimmen der Änderung des Bebauungsplans zu. Relevante Äußerungen wurden, soweit möglich, durch vertragliche Regelungen berücksichtigt. Soweit für das Verfahren unerheblich wurde der Text des Bebauungsplans redaktionell aktualisiert.

Sofern Anregungen nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden konnten, wird dies im Folgenden erläutert.

Die Deutsche Bahn Netz AG hat keine Bedenken, fordert aber die Einhaltung verschiedener Bedingungen; so z. B. die aus dem Eisenbahnbetrieb entstehenden Immissionen, wie Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und ggf. die elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder zu dulden, entlang der Grenzen keine Abgrabungen und Aufschüttungen vorzunehmen und Beleuchtungsanlagen zum Bahnbetriebsgelände hin so anzuordnen und zu gestalten, dass Signalverwechslungen und Blendwirkungen ausgeschlossen sind.

Die Neckarwerke Stuttgart AG bittet zu prüfen, ob für die zum Gebäude Untertürkheimer Straße 50/2 (Pforte) führende und das Werksgrundstück versorgende Wasserleitung die Ausweisung eines Leitungsrechts geboten wäre.

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt - Amt für Arbeits- und Umweltschutz weist darauf hin, dass das neue Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) anzuwenden ist, und regt an, im städtebaulichen Vertrag darauf einzugehen. Weiter wird empfohlen, die Festsetzungen und die Kennzeichnung zum Immissionsschutz zu ändern.

Nach Ansicht der Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH, erhöht sich durch die Erweiterung des Motorenwerks das Stellplatzangebot für Mitarbeiter, was sich auch auf den Faktor "Mitarbeiter je Stellplatz" auswirken würde. Sie geht deshalb davon aus, dass für die Werke Bad Cannstatt und Untertürkheim eine aktualisierte Stellplatzbilanz vorgelegt wird. Die Stuttgarter Straßenbahnen AG vertritt die Auffassung, dass die Stellplatzbeschränkung, die bisher gegolten hat, vom Sammelverfahren ausgenommen ist. Beide Träger sind der Meinung, dass im Zusammenhang mit dem Bau eines Parkhauses im Jahr 1980 für das Werk Untertürkheim ein Faktor von 2,5 Mitarbeiter pro Stellplatz festgelegt worden sei, der auch hier zugrunde gelegt werden müsste.



Anlage 2

.

Grund für die Änderung des Bebauungsplans

Auf der Grundlage des Bebauungsplans Alte Untertürkheimer Straße (1994/9) wurde das Motorenwerk Bad Cannstatt der DaimlerChrysler AG errichtet und im April 1997 in Betrieb genommen. Zur Erhöhung der Produktionskapazität für die Neue Generation
V-Motoren (NGV) soll die bestehende Produktionshalle erweitert werden. Dies stärkt den Produktionsstandort Stuttgart und sichert weitere Arbeitsplätze. Die Planung entspricht zum Teil nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Auch wegen umweltrelevanter Aspekte, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen i. S. v. § 8 a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bedürfen, muss er geändert werden, um eine tragfähige planungsrechtliche Grundlage für das Vorhaben zu erhalten.

Die Änderung ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Er stellt für das gesamte Werksgrundstück gewerbliche Baufläche und einen Grünkorridor dar. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten ist die im Regionalplan früher hier vorgesehene regionale Grünzäsur entfallen. Trotzdem soll langfristig eine durchgängige Verbindung für Fußgänger und Radfahrer zwischen den Bereichen jenseits der Bahnanlagen und den Sportanlagen Cannstatter Wasen über die Bahnanlagen hinweg sicher gestellt werden.

Die aufgrund des neuen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführte Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die Auswirkungen der Bebauungsplanänderung insgesamt betrachtet als nicht erheblich einzustufen sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss deshalb nicht durchgeführt werden.

Änderungen

Die Änderungen gegenüber den bisherigen Festsetzungen beschränken sich auf eine Teilfläche von ca. 3,9 ha des Werksgrundstücks bzw. der maßgebenden Grundstücksfläche. Öffentliche Verkehrs- und Grünflächen, der Geh- und Radweg zwischen der Alten Untertürkheimer Straße und dem Werksgrundstück und die umgebenden Bahnanlagen werden von den Änderungen nicht betroffen. Die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie die Höhe der baulichen Anlagen werden nicht geändert. Unberührt bleiben auch der Bebauungsplan "Vergnügungseinrichtungen und andere" 1989/6 und die "Satzung über die beschränkte Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe" 1997/6.

Bisher sieht der Bebauungsplan eine Erweiterungsmöglichkeit im südöstlichen Teil des Werksgrundstücks in Form eines weiteren, von der bestehenden Werkshalle abgerückten Baufensters vor, das von der DaimlerChrysler AG bis jetzt frei gehalten wurde. Aus produktionstechnischen Gründen ist aber ein nahtloser Betriebsablauf zwischen dem bestehenden Werk und dem Erweiterungsbau notwendig. Da aus landesplanerischer Sicht die Grundlage für den Grünkorridor und die bisher ausgewiesene ca. 40 m breite Trennung der Baufenster entfallen ist, kann das ursprüngliche Baufenster bis an die bestehende Produktionshalle herangerückt und um die erforderliche Länge vergrößert werden, so dass direkt an die bestehende Produktionshalle angebaut werden kann und ein insgesamt 730 m langes und bis zu 170 m breites Gebäude entsteht.

Die als Gehrecht und Fahrrecht für Radfahrer zugunsten der Allgemeinheit gesicherte Wegeverbindung zwischen den östlichen Gebieten Bad Cannstatts und den Freiflächen Winterhalden/Blick zur Benzstraße und zum Gebiet Wasen/ Stadion kann deshalb im Bereich der Produktionshalle nicht beibehalten werden. Der Zeitpunkt der Herstellung einer zweckmäßigen Wegeverbindung an anderer Stelle ist nicht absehbar.

Ein weiteres, kleineres Baufenster soll bauliche Entwicklungsmöglichkeiten im Pfortenbereich eröffnen. Hier ist langfristig die Errichtung eines Parkdecks vorgesehen, mit dem zum Teil bereits bestehende, von den Erweiterungsabsichten betroffene Stellplätze ersetzt werden sollen. Die bisher geltende Stellplatzbeschränkung wurde in einem Sammelverfahren aufgehoben.

Der Bebauungsplan beschränkt sich im Wesentlichen auf die Festsetzung von mit Pflanzzwang/Pflanzbindung belegten Flächen pz1/pb und pz3/pb entlang der Werksgrenze. Im Pfortenbereich wird wegen bestehender Zugänge und der Sanierungshalle für kontaminiertes Erdreich (Alte Untertürkheimer Straße 50/1) auf einen Teil der nicht realisierten ökologischen Ausgleichsfläche pz3/pb verzichtet. Eine neue Festsetzung pz4/pb soll aber gewährleisten, dass mindestens 30 % der nicht überbauten Flächen im zu ändernden Bereich gärtnerisch angelegt und mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern bepflanzt wird, damit die Qualität der Außenanlagen erhalten bleibt. Darüber hinaus sind - wie bei der bestehenden Produktionshalle - die Süd- und Südwestfassaden zu begrünen. Die Pflanzmaßnahmen werden auf der Grundlage eines Freiflächengestaltungsplans umgesetzt, der sich an den bestehenden Außenanlagen orientiert.

Die Dachgestaltung und die Höhen des Erweiterungsbaus entsprechen mit ca. 13,0 m für die Haupthalle und ca. 17,5 m für die Technikaufbauten der bestehenden Produktionshalle; sie liegen im Rahmen der geltenden Festsetzungen. Nur der Anteil der begrünten Dachfläche wird hier zur Wahrung einer einheitlichen Dachkonstruktion von ursprünglich 40 % auf 30 % reduziert.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme

Mit der Änderung des Bebauungsplans und dem geplanten Bauvorhaben ist ein Eingriff i. S. des § 8 a BNatSchG verbunden, der im Baugrundstück nicht voll ausgleichbar ist. Die vorgesehenen Vegetationsmaßnahmen, wie Freiflächengestaltung und Dach- und Fassadenbegrünung, dienen zwar der Minimierung des Eingriffs, reichen aber für einen Ausgleich nicht aus. Auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung ist eine externe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme vorgesehen, deren Kosten der Vorhabenträger übernimmt.

Städtebaulicher Vertrag

In einem mit dem Vorhabenträger abzuschließenden städtebaulichen Vertrag werden die für das Vorhaben bedeutenden, insbesondere auch die kostenrelevanten Belange geregelt. Im Wesentlichen sind dies die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen i. S. des
§ 8 a (BNatSchG) einschließlich Grunderwerb und ihre Kostenübernahme, die Abtretung des Wertzuwachses im Zusammenhang mit dem Verzicht auf den Grünkorridor und das Gehrecht und Fahrrecht, die Verpflichtung für einen verbesserten Wärmeschutz, die Sicherung der Dachbegrünung und der Freiflächengestaltung sowie die Übernahme der Planungskosten.




Anlage 3


Stand: 30. Oktober 2001




S t ä d t e b a u l i c h e r V e r t r a g



ur Änderung des Bebauungsplans



Alte Untertürkheimer Straße (Ca 235)

zwischen der

Grundstücksverwaltungsgesellschaft

Mercedes-Benz AG & Co. OHG

Epplestr. 225, HPC 0254, 70546 Stuttgart

im Folgenden: MB-OHG

und der

Landeshauptstadt Stuttgart

Stadtplanungsamt

im Folgenden: Stadt






Vorbemerkung


Die DaimlerChrysler AG plant im Auftrag der MB-OHG im Südosten des Werkteils Bad Cannstatt (Alte Untertürkheimer Straße 50, Flurstück 2988) eine Erweiterung des bestehenden Motorenwerks sowie Änderungen der Erschließungs- und Parkierungssituation. Maßgebend für das Vorhaben ist der Bauantrag der DaimlerChrysler AG, Werk Untertürkheim mit den Baugesuchsunterlagen vom 20. Juli 2001 und die Freiflächenplanung (Bestands- und Bilanzierungsplan) der Freien Landschaftsarchitekten Gänßle + Partner im Maßstab 1 : 1 000 vom 12. September 2001.

Das Vorhaben entspricht nicht in allen Teilen dem geltenden Bebauungsplan Alte Untertürkheimer Straße Ca 235 (1994/9); deshalb soll der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren geändert werden. Die Größe des zu ändernden Bereichs beträgt ca. 3,9 ha (Anlage 1). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Änderungsentwurf vom

22. Oktober 2001 (Anlage 2) und der Begründung der Änderung vom 22. Oktober 2001.




Vereinbarung

1. Mit der Änderung des Bebauungsplans und dem geplanten Bauvorhaben ist ein Eingriff i. S. des § 8 a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbunden, der auf dem Baugrundstück nicht voll ausgleichbar ist. Die auf dem Baugrundstück vorgesehenen Vegetationsmaßnahmen, wie Freiflächengestaltung, Dach- und Fassadenbegrünung, dienen der Minimierung des Eingriffs.

Als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme i. S. des § 8 a BNatSchG ist deshalb beabsichtigt, auf Gemarkung Untertürkheim den Dietbach auf eine Länge von ca. 550 m zu renaturieren. Die Durchführung der Maßnahme kostet einschließlich Grunderwerb nach derzeitiger Bewertung 535.000,00 DM (273.541,15 €). Die MB-OHG verpflichtet sich, diese Kosten zu übernehmen und den Betrag gemäß Nr. 12 unter Angabe des Buchungszeichens 4.1200.1006.046 zu überweisen.

Die Stadt verpflichtet sich, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans durchzuführen. Sie kann - z. B. wenn es wegen des erforderlichen Grunderwerbs zu Schwierigkeiten bei der Herstellung kommen sollte - diese Maßnahme ganz oder teilweise durch andere gleichwirksame ersetzen.

Solange die Stadt die oben genannte oder gleichwertige Maßnahme noch nicht begonnen hat, ist die MB-OHG berechtigt, innerhalb von 10 Jahren ab Rechtsverbindlicheit des Bebauungsplans ihrerseits auf geeigneten Flächen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Die MB-OHG wird rechtzeitig vor der Durchführung betreffend die inhaltlichen und organisatorischen Einzelheiten der Maßnahme und deren dauerhaften Sicherung (die ggf. dinglich erfolgen muss) Einvernehmen mit der Stadt herstellen.

Für den Fall, dass eine solche mit der Stadt abgestimmte Maßnahme durchgeführt wird, verpflichtet sich die Stadt, den oben genannten Betrag für die Renaturierungsmaßnahme in dem Umfang der MB-OHG zu erstatten, in dem durch die von der MB-OHG veranlassten Maßnahmen ein Ausgleich des Eingriffs bewirkt wird. Die Parteien sind sich einig, dass dabei das Bewertungsverfahren zu Grunde gelegt wird, das die Basis für die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs gemäß Schreiben des Amts für Umweltschutz vom 26. September 2001 war; das Schreiben ist Bestandteil des Vertrags (Anlage 3). Die Erstattung erfolgt innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung mit Nachweis über die Durchführung der Maßnahme durch die MB-OHG.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Zahlung des Betrags von 535.000,00 DM (273.541,15 €) an die Stadt oder der Durchführung entsprechender Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder einer Kombination aus beidem die Verpflichtung der MB-OHG zum Ausgleich des durch die Bebauungsplanänderung ermöglichten Eingriffs und zur Umsetzung der Anforderungen in den §§ 5 und 7 des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 20. April 1994 / 21. April 1994 sowie der Festsetzung pz3/pb des Bebauungsplans Alte Untertürkheimer Straße

Ca 235 (1994/9) erfüllt sind.

2. Die im Änderungsentwurf festgesetzten Dachbegrünungen und Pflanzungen sind bis spätestens 1 Jahr nach Nutzungsaufnahme des jeweiligen Bauvorhabens herzustellen. Die Neupflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Gegen Sicherheitsleistungen nach § 60 Landesbauordnung (LBO) kann diese Frist im Einvernehmen mit der Stadt verlängert werden.


3. Durch die Änderung des Bebauungsplans entfällt der Grünkorridor und ein Teil des Gehrechts und Fahrrechts für Radfahrer zugunsten der Allgemeinheit (gr1/fr1). Dies verhindert auf Dauer die Herstellung einer direkten Wegeverbindung von den östlichen Teilen Bad Cannstatts zum Gebiet Benzstraße und Cannstatter Wasen. Der Zeitpunkt der Herstellung einer zweckmäßigen Wegeverbindung an anderer Stelle, östlich des Motorenwerks Bad Cannstatt (z. B. als Steg zwischen der Alten Untertürkheimer Straße und der Benzstraße über das Flurstück 4026 und die Bahnanlagen) ist nicht absehbar.

Das Gehrecht und Fahrrecht hätte eine Wertminderung von mindestens 60 DM je m2 belasteter Grundstücksfläche bedeutet. Als Gegenleistung für den Verzicht verpflichtet sich die MB-OHG, den dadurch entstehenden Wertzuwachs in Höhe von 41.040,00 DM (20.983,42 €) als Beitrag zum Bau einer Wegeverbindung im Bereich Mussenbachtal auf Gemarkung Mühlhausen an die Stadt abzutreten und den Betrag gemäß Nr. 12 unter Angabe des Buchungszeichens 4.1200.1006.047 zu überweisen.

4. Die MB-OHG verpflichtet sich, bei Neubauten den baulichen Wärmeschutz gegenüber der Wärmeschutzverordnung in der Fassung vom 16. August 1994 um mindestens 30 % zu verbessern. Diese Anforderung gilt, auch bezüglich der vorgesehenen Sozial- und Technikräume sowie der prozessnahen Büros, als erfüllt, wenn die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 hinsichtlich des baulichen Wärmeschutzes um 30 % übertroffen werden und für die Zu- und Abluft der Werkhalle eine Wärmerückgewinnungsanlage mit einem Rückgewinnungsgrad von mindestens 70 % eingesetzt wird. Die MB-OHG weist nach Fertigstellung der Bauvorhaben durch eine Bestätigung eines Sachverständigen die Einhaltung der geforderten Wärmeschutzmaßnahmen gegenüber dem Amt für Umweltschutz der Stadt nach. Weicht die Bauausführung von den oben genannten Anforderungen ab und übersteigt dadurch der jährliche Heizwärmebedarf die o. g. vorgeschriebenen Werte, zahlt die MB-OHG einmalig an die Stadt einen Ausgleichsbetrag. Dieser beträgt 10 DM (5,11 €) für jede kWh pro Jahr und je Quadratmeter beheizte Fläche, um welche die o. g. festgesetzten Werte überschritten werden.


5. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Alte Untertürkheimer Straße Ca 235 (1994/9) wurden Bodenverunreinigungen festgestellt. Die MB-OHG verpflichtet sich, sobald bei Erdarbeiten verunreinigter Bodenaushub angetroffen wird, z. B. durch Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Mineralöle, Aromatische Kohlenwasserstoffe (AKW), die Arbeiten im betroffenen Bereich einzustellen und unverzüglich die Wasserbehörde im Amt für Umweltschutz der Stadt zu benachrichtigen.

6. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Alte Untertürkheimer Straße Ca 235 (1994/9) liegt innerhalb der Kernzone des neu abgegrenzten Heilquellenschutzgebiets für die Heilquellen von Stuttgart-Bad Cannstatt und -Berg, das sich derzeit im Ausweisungsverfahren befindet. Die MB-OHG verpflichtet sich, die wasserrechtlichen Bestimmungen zu beachten und keine Erdwärmesonden im Unterkeuper und in tieferen Schichten zu errichten.

7. Die MB-OHG verpflichtet sich nach § 11 BauGB, die Planungskosten der Stadt (Kosten für die Abstimmung des Entwurfs und Verfahrenskosten jeweils unter Einschluss der nicht nach HOAI abschätzbaren sogenannten Gemeinkosten) in Höhe von 46.000,00 DM (23.519,43 €) zu tragen und den Betrag gemäß Nr. 12 unter Angabe des Buchungszeichens 5.2588.100013.5 zu überweisen.

Der städtebauliche Vertrag zwischen den Parteien vom 12. Juni 2001 / 30. Mai 2001 über die Tragung der Planungskosten wird aufgehoben und durch diese Regelung ersetzt.

8. Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Änderung des Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen der MB-OHG, die diese im Hinblick auf die Änderung des Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen.

9. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner sind bereit, Verhandlungen zur Vertragsanpassung aufzunehmen, wenn sich die Vertragsgrundlagen ändern (z. B. Gesetzesänderungen). Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist 2-fach ausgefertigt. Die Stadt und die MB-OHG erhalten je eine Ausfertigung.

10. Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht. Der Vertrag ist so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der Vertragszweck in zulässiger Weise erreicht werden kann.

11. Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag sind Rechtsnachfolgern im Eigentum mit der Maßgabe aufzuerlegen, ihre Rechtsnachfolger entsprechend zu verpflichten. Mit Mietern sind Regelungen zu treffen, die die Einhaltung dieses Vertrages gewährleisten. Außerdem sind Mietern, die Baumaßnahmen im eigenen Namen ausführen, die für diese Baumaßnahmen geltenden Bestimmungen des Vertrages aufzuerlegen.

12. Der Vertrag wird mit Unterzeichnung beider Parteien wirksam. Er wird unwirksam, wenn das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Alte Untertürkheimer Straße Ca 235 (1994/9) aufgegeben wird; dies gilt nicht, wenn vor diesem Zeitpunkt eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt wird.

Die in Nr. 1, 3 und 7 genannten Beträge sind jeweils innerhalb eines Monats nach Abschluss unter Angabe des Buchungszeichens auf das Konto Nr. 2002 408, LBBW, BLZ 600 501 01 zu überweisen.

13. Für die bereits beantragte Baugenehmigung erkennt die MB-OHG die Festsetzungen des Bebauungsplans, wie sie sich aus dem Entwurf vom 22. Oktober 2001 ergeben, für sich und ihre Rechtsnachfolger an.

14. Der im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Alte Untertürkheimer Straße am 20. April 1994 / 21. April 1994 zwischen der Stadt und der Mercedes-Benz AG geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag bleibt - abgesehen von der Regelung in Nr. 1, Abs. 6 - von der jetzt getroffenen Vereinbarung unberührt.

      Stuttgart,
    Stuttgart,
      Grundstücksverwaltungsgesellschaft
    Landeshauptstadt Stuttgart
      Mercedes-Benz AG & Co. OHG
      ......................................................................
    .............................................
    Matthias Hahn
    Bürgermeister

Anlagen
Übersichtsplan
Änderungsentwurf vom 22. Oktober 2001
Schreiben des Amts für Umweltschutz vom 26. September 2001