ur Änderung des Bebauungsplans
Alte Untertürkheimer Straße (Ca 235)
zwischen der
Grundstücksverwaltungsgesellschaft
Mercedes-Benz AG & Co. OHG
Epplestr. 225, HPC 0254, 70546 Stuttgart
im Folgenden: MB-OHG
und der
Landeshauptstadt Stuttgart
Stadtplanungsamt
im Folgenden: Stadt
Vorbemerkung
Das Vorhaben entspricht nicht in allen Teilen dem geltenden Bebauungsplan Alte Untertürkheimer Straße Ca 235 (1994/9); deshalb soll der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren geändert werden. Die Größe des zu ändernden Bereichs beträgt ca. 3,9 ha (Anlage 1). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Änderungsentwurf vom
22. Oktober 2001 (Anlage 2) und der Begründung der Änderung vom 22. Oktober 2001.
Als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme i. S. des § 8 a BNatSchG ist deshalb beabsichtigt, auf Gemarkung Untertürkheim den Dietbach auf eine Länge von ca. 550 m zu renaturieren. Die Durchführung der Maßnahme kostet einschließlich Grunderwerb nach derzeitiger Bewertung 535.000,00 DM (273.541,15 €). Die MB-OHG verpflichtet sich, diese Kosten zu übernehmen und den Betrag gemäß Nr. 12 unter Angabe des Buchungszeichens 4.1200.1006.046 zu überweisen.
Die Stadt verpflichtet sich, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans durchzuführen. Sie kann - z. B. wenn es wegen des erforderlichen Grunderwerbs zu Schwierigkeiten bei der Herstellung kommen sollte - diese Maßnahme ganz oder teilweise durch andere gleichwirksame ersetzen.
Solange die Stadt die oben genannte oder gleichwertige Maßnahme noch nicht begonnen hat, ist die MB-OHG berechtigt, innerhalb von 10 Jahren ab Rechtsverbindlicheit des Bebauungsplans ihrerseits auf geeigneten Flächen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Die MB-OHG wird rechtzeitig vor der Durchführung betreffend die inhaltlichen und organisatorischen Einzelheiten der Maßnahme und deren dauerhaften Sicherung (die ggf. dinglich erfolgen muss) Einvernehmen mit der Stadt herstellen.
Für den Fall, dass eine solche mit der Stadt abgestimmte Maßnahme durchgeführt wird, verpflichtet sich die Stadt, den oben genannten Betrag für die Renaturierungsmaßnahme in dem Umfang der MB-OHG zu erstatten, in dem durch die von der MB-OHG veranlassten Maßnahmen ein Ausgleich des Eingriffs bewirkt wird. Die Parteien sind sich einig, dass dabei das Bewertungsverfahren zu Grunde gelegt wird, das die Basis für die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs gemäß Schreiben des Amts für Umweltschutz vom 26. September 2001 war; das Schreiben ist Bestandteil des Vertrags (Anlage 3). Die Erstattung erfolgt innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung mit Nachweis über die Durchführung der Maßnahme durch die MB-OHG.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Zahlung des Betrags von 535.000,00 DM (273.541,15 €) an die Stadt oder der Durchführung entsprechender Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder einer Kombination aus beidem die Verpflichtung der MB-OHG zum Ausgleich des durch die Bebauungsplanänderung ermöglichten Eingriffs und zur Umsetzung der Anforderungen in den §§ 5 und 7 des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 20. April 1994 / 21. April 1994 sowie der Festsetzung pz3/pb des Bebauungsplans Alte Untertürkheimer Straße
Ca 235 (1994/9) erfüllt sind.
2. Die im Änderungsentwurf festgesetzten Dachbegrünungen und Pflanzungen sind bis spätestens 1 Jahr nach Nutzungsaufnahme des jeweiligen Bauvorhabens herzustellen. Die Neupflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Gegen Sicherheitsleistungen nach § 60 Landesbauordnung (LBO) kann diese Frist im Einvernehmen mit der Stadt verlängert werden.
Das Gehrecht und Fahrrecht hätte eine Wertminderung von mindestens 60 DM je m2 belasteter Grundstücksfläche bedeutet. Als Gegenleistung für den Verzicht verpflichtet sich die MB-OHG, den dadurch entstehenden Wertzuwachs in Höhe von 41.040,00 DM (20.983,42 €) als Beitrag zum Bau einer Wegeverbindung im Bereich Mussenbachtal auf Gemarkung Mühlhausen an die Stadt abzutreten und den Betrag gemäß Nr. 12 unter Angabe des Buchungszeichens 4.1200.1006.047 zu überweisen.
4. Die MB-OHG verpflichtet sich, bei Neubauten den baulichen Wärmeschutz gegenüber der Wärmeschutzverordnung in der Fassung vom 16. August 1994 um mindestens 30 % zu verbessern. Diese Anforderung gilt, auch bezüglich der vorgesehenen Sozial- und Technikräume sowie der prozessnahen Büros, als erfüllt, wenn die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 hinsichtlich des baulichen Wärmeschutzes um 30 % übertroffen werden und für die Zu- und Abluft der Werkhalle eine Wärmerückgewinnungsanlage mit einem Rückgewinnungsgrad von mindestens 70 % eingesetzt wird. Die MB-OHG weist nach Fertigstellung der Bauvorhaben durch eine Bestätigung eines Sachverständigen die Einhaltung der geforderten Wärmeschutzmaßnahmen gegenüber dem Amt für Umweltschutz der Stadt nach. Weicht die Bauausführung von den oben genannten Anforderungen ab und übersteigt dadurch der jährliche Heizwärmebedarf die o. g. vorgeschriebenen Werte, zahlt die MB-OHG einmalig an die Stadt einen Ausgleichsbetrag. Dieser beträgt 10 DM (5,11 €) für jede kWh pro Jahr und je Quadratmeter beheizte Fläche, um welche die o. g. festgesetzten Werte überschritten werden.
6. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Alte Untertürkheimer Straße Ca 235 (1994/9) liegt innerhalb der Kernzone des neu abgegrenzten Heilquellenschutzgebiets für die Heilquellen von Stuttgart-Bad Cannstatt und -Berg, das sich derzeit im Ausweisungsverfahren befindet. Die MB-OHG verpflichtet sich, die wasserrechtlichen Bestimmungen zu beachten und keine Erdwärmesonden im Unterkeuper und in tieferen Schichten zu errichten.
7. Die MB-OHG verpflichtet sich nach § 11 BauGB, die Planungskosten der Stadt (Kosten für die Abstimmung des Entwurfs und Verfahrenskosten jeweils unter Einschluss der nicht nach HOAI abschätzbaren sogenannten Gemeinkosten) in Höhe von 46.000,00 DM (23.519,43 €) zu tragen und den Betrag gemäß Nr. 12 unter Angabe des Buchungszeichens 5.2588.100013.5 zu überweisen.
Der städtebauliche Vertrag zwischen den Parteien vom 12. Juni 2001 / 30. Mai 2001 über die Tragung der Planungskosten wird aufgehoben und durch diese Regelung ersetzt.
8. Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Änderung des Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen der MB-OHG, die diese im Hinblick auf die Änderung des Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen.
9. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner sind bereit, Verhandlungen zur Vertragsanpassung aufzunehmen, wenn sich die Vertragsgrundlagen ändern (z. B. Gesetzesänderungen). Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist 2-fach ausgefertigt. Die Stadt und die MB-OHG erhalten je eine Ausfertigung.
10. Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht. Der Vertrag ist so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der Vertragszweck in zulässiger Weise erreicht werden kann.
11. Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag sind Rechtsnachfolgern im Eigentum mit der Maßgabe aufzuerlegen, ihre Rechtsnachfolger entsprechend zu verpflichten. Mit Mietern sind Regelungen zu treffen, die die Einhaltung dieses Vertrages gewährleisten. Außerdem sind Mietern, die Baumaßnahmen im eigenen Namen ausführen, die für diese Baumaßnahmen geltenden Bestimmungen des Vertrages aufzuerlegen.
12. Der Vertrag wird mit Unterzeichnung beider Parteien wirksam. Er wird unwirksam, wenn das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Alte Untertürkheimer Straße Ca 235 (1994/9) aufgegeben wird; dies gilt nicht, wenn vor diesem Zeitpunkt eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt wird.
Die in Nr. 1, 3 und 7 genannten Beträge sind jeweils innerhalb eines Monats nach Abschluss unter Angabe des Buchungszeichens auf das Konto Nr. 2002 408, LBBW, BLZ 600 501 01 zu überweisen.
13. Für die bereits beantragte Baugenehmigung erkennt die MB-OHG die Festsetzungen des Bebauungsplans, wie sie sich aus dem Entwurf vom 22. Oktober 2001 ergeben, für sich und ihre Rechtsnachfolger an.
14. Der im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Alte Untertürkheimer Straße am 20. April 1994 / 21. April 1994 zwischen der Stadt und der Mercedes-Benz AG geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag bleibt - abgesehen von der Regelung in Nr. 1, Abs. 6 - von der jetzt getroffenen Vereinbarung unberührt.
Anlagen Übersichtsplan Änderungsentwurf vom 22. Oktober 2001 Schreiben des Amts für Umweltschutz vom 26. September 2001