Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T 7001/01
GRDrs 1053/2002
Stuttgart,
11/26/2002



Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die
Öffentliche Abwasserbeseitigung




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Betriebsausschuß Stadtentwässerung
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
nichtöffentlich
öffentlich
03.12.2002
04.12.2002
05.12.2002



Beschlußantrag:

1. Der Gemeinderat nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass dem Beitragssatz in der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die öffentliche Abwasserbeseitigung die Globalberechnung (Anlage 1) zugrunde liegt.

2. Die Satzung wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.


Begründung:


Die Rechtsprechung zur Festsetzung des Beitragssatzes, Gesetzesänderungen und die beabsichtigte Änderung der Hausgebührensatzung durch Einführung einer eigenen Abwassergebührensatzung (AbwGS) erfordern eine Satzungsänderung. Zugleich wird die Abkürzung der Satzung zur Vermeidung von Verwechslungen von AWS in AbwS
geändert.


1. Beitragssatz

Der Gemeinderat hat bei der Festsetzung des Beitragssatzes für den Kanalbeitrag ein zweistufiges Auswahlermessen: In der ersten Stufe soll der Anteil der Investitionen, der über Kanalbeiträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) finanziert werden soll, und der Anteil, der über Abwassergebühren nach § 9 KAG finanziert werden soll, festgesetzt werden. Hier besteht kein Anpassungsbedarf. In der zweiten Stufe setzt der Gemeinderat nach pflichtgemäßem Ermessen den Beitragssatz unter Beachtung des Vorteilsprinzips, des Kostendeckungsprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes fest.

Der bisherige Beitragssatz des § 16 AWS und der Ermäßigungssatz des § 22 AWS gelten seit dem 1. Juli 1988 unverändert. Der Beitragssatz und der Ermäßigungsbetrag waren auf Grund der Globalberechung vom 23. Dezember 1987 festgesetzt. Sie waren nach Wiederherstellungskosten berechnet. Dieses Realwertprinzip ist mit der inzwischen von der Rechtsprechung geforderten Berechnung nach tatsächlich entstandenen Kosten (Nominalwertprinzip) nicht mehr zu vereinbaren. § 10 KAG verpflichtet grundsätzlich zur centgenauen Kostenermittlung. Dementsprechend war der Beitragssatz neu zu kalkulieren (Globalberechnung). Er ist durch Satzungsänderung zu beschließen.


2. Globalberechnung

Die Globalberechnung dient dem Nachweis, dass durch die Erhebung der Beiträge keine Überdeckung eintritt und dass die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung aller im Laufe der Zeit zu veranlagenden Grundstückseigentümer gewährleistet ist. Hierfür hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt:

Ausgangsbasis sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des gesamten Entwässerungssystems sowie die entsprechenden künftigen geschätzten Kosten bis zum Erreichen des endgültigen Ausbauzustands der Anlage. Diesen Kosten sind die Grundstücke gegenüberzustellen, die Nutznießer des öffentlichen Entwässerungssystems oder des Wasserversorgungssystems sind oder noch sein werden. Dementsprechend wurden die Geschossflächen (GF) aller erschlossenen und der voraussichtlich künftig erschlossenen Grundstücke ermittelt. Gleiches gilt für die entstandenen und die Prognose der künftig entstehenden Kosten. Die Grundlagen und das Verfahren sind in der Globalberechnung (Anlage 1) beschrieben und vom Gemeinderat zu beschließen.

Durch die von der bisherigen Globalberechnung abweichende Berechnungsart verringern sich die Beitragssätze nach § 16 von 7,41 €/m² GF um 2,11 €/m² auf 5,30 €/m² und nach § 22 von 1,18 €/m² GF um 0,18 €/m² GF auf 1,00 €/m² GF. Die dadurch entstehenden Mindereinnahmen wirken sich auf die Abwassergebühr nur unwesentlich aus.


3. Satzungsänderung

a) Die Beitragssätze der §§ 16 und 22 sind der neuen Globalberechnung anzupassen.

b) Der Anteil des öffentlichen Interesses am beitragsfähigen Aufwand war bisher im KAG nicht ausdrücklich beziffert. Er war bisher im Rahmen des Vorteilsprinzips (§ 10 Absatz 3 Satz 1 KAG) analog § 4 Erschließungsbeitragssatzung mit 10 vom Hundert festgelegt (§ 12 Satz 2 AWS). Durch das KAG-Änderungsgesetz 1996 wurde der Anteil des öffentlichen Interesses in § 10 Absatz 2 Satz 3 mit mindestens 5 vom Hundert der beitragsfähigen Kosten festgesetzt. Deshalb wird vorgeschlagen, diesen gesetzlichen Mindestanteil in die Satzung zu übernehmen.

c) Die formale gesetzliche Grundlage des § 13 (5) AWS für die Nachveranlagung wurde erst im Jahr 1996 durch den neuen § 10 (4) KAG geschaffen. Weil die AWS in der bisherigen Fassung im Jahr 1995 beschlossen wurde, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, diese Vorschrift als § 13 (5) AbwS erneut zu beschließen, diese Bestimmungen der Satzung rückwirkend zum 1. März 1996 in Kraft zu setzen und mit einer Übergangsvorschrift zu versehen.

d) Die Ablösung von Kanalbeiträgen war bisher in § 10 Absatz 9 KAG geregelt. Durch die Änderung des KAG im Jahr 1996 wurde dieser Absatz in Absatz 10 umnummeriert. Deshalb ist es erforderlich, die Satzung in § 19 a AbwS entsprechend anzupassen.

e) Die Änderungen in der Überschrift sowie in den Teilen I und III der Satzung werden sowohl aufgrund von Erkenntnissen und Erfahrungen in den letzten Jahren, aber auch infolge von geänderten Rechtsvorschriften erforderlich. So dienen einige Änderungen der Klarstellung, andere der Aktualisierung. So wird z. B. dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anschlusskanäle nach § 4 Absatz 3 AbwS heutzutage mittels Kanalfernsehen zur Abnahme überprüft werden.

f) Die Neufassung des § 6 AbwS dient der Klarstellung, berücksichtigt aber vor allem die Einführung des sogenannten "modifizierten Mischverfahrens". Hierbei wird sowohl Schmutzwasser als auch reinigungsbedürftiges Regenwasser in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet, dagegen wird das nicht reinigungsbedürftige Regenwasser in den öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet, welcher nicht zum Klärwerk führt.

g) Die Änderungen des § 9 werden auch durch die Neufassung der Landesbauordnung (LBO) erforderlich. Nach § 50 LBO ist nunmehr u. a. die Errichtung von Leitungen und Anlagen für die Abwasserbeseitigung genehmigungsfrei, wodurch keine Antrags- und Genehmigungsverfahren mehr erforderlich sind. Durch einen Teil der Änderungen musste auch § 21 Absatz 1 AbwS (Ordnungswidrigkeiten) angepasst werden. In § 21 Absatz 2 AbwS können die Beträge des Bußgeldes entfallen, da diese ja im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten beinhaltet sind. Damit entfällt künftig eine Anpassung der Abwasserbeseitigungssatzung bei einer diesbezüglichen Änderung des Gesetzes.

h) Das Steueramt muss wegen einer durch die NWS veranlassten Änderung der Erfassung des Frischwasserbezugs das Einzugsverfahren der Abwassergebühr ebenfalls ändern. Dies bedingt eine Änderung der Hausgebührensatzung, welche in der Form erfolgen soll, dass eine eigene Abwassergebührensatzung (AbwGS) beschlossen werden wird (siehe dazu GRDrs 866/2002, Änderung der Systematik der Abwassergebührenveranlagung). Es ist deshalb in der Abwasserbeseitigungssatzung in § 11 Abs. 1 das Wort "Hausgebührensatzung" durch das Wort "Abwassergebührensatzung" zu ersetzen.

i) In dieser neuen Abwassergebührensatzung sollen alle gebührenrechtlichen Tatbestände zusammengefasst werden. Deshalb soll in der AbwS der bisherige § 11 Abs. 2 nicht übernommen werden. Diese Bestimmung wird in die Abwassergebührensatzung aufgenommen.

j) Die Satzungsänderung soll zugleich mit der geplanten Abwassergebührensatzung am 1. Januar 2003 in Kraft treten.


Auf die Synopse (Anlage 3) mit den Änderungen des Satzungstextes wird verwiesen.


Beteiligte Stellen

Das Referat Allgemeine Verwaltung, das Finanzreferat, das Rechtsreferat und das Referat Städtebau haben der Vorlage zugestimmt.

Beteiligte Stellen






Prof. Beiche
Technischer Referent

Anlagen

Anlage 1 Globalberechnung 2000
Anlage 2 Satzung AbwS
Anlage 3 Synopse AbwS