Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz:
St
GRDrs
72/2006
Stuttgart,
03/08/2006
Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Kindertagesstätte für DaimlerChrysler im Stadtbezirk Möhringen (Mö 194)
-Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO ohne Anregungen
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
öffentlich
04.04.2006
06.04.2006
Beschlußantrag:
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Kindertagesstätte für N. N.
(Name wurde aus Datenschutzgründen gelöscht)
im Stadtbezirk Möhringen (Mö 194) wird in der Fassung des Bebauungsplanentwurfes des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 30. August 2005 gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen.
Dem öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenden Bebauungsplan Kindertagesstätte für N. N.
(Name wurde aus Datenschutzgründen gelöscht)
(Mö 194) wird zugestimmt (Anlage 4).
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung dargestellt (Anlage 3 ).
Es gilt die Begründung vom 30. August 2005.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Die Firma N. N.
(Name wurde aus Datenschutzgründen gelöscht)
hat im November 1998 den Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als planungsrechtliche Grundlage für die Realisierung einer Kindertagesstätte gestellt. In dieser Kindertagesstätte sollen ca. 120 Kinder von Betriebsangehörigen betreut werden.
Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates hat am 8. Juni 1999 be-schlossen, den oben genannten vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Darüber hinaus hat er von der Absicht zustimmend Kenntnis genommen, die Zulässigkeit des Bauvorhabens der Firma N. N.
(Name wurde aus Datenschutzgründen gelöscht)
bereits während der Bebauungsplanaufstellung gemäß § 33 BauGB herbeizuführen.
Der Bezirksbeirat hat der Planungsabsicht zugestimmt.
Der Auslegungsbeschluss wurde am 29. November 2005 gefasst. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat vom 16. Dezember 2005 bis 20. Januar 2006 öffentlich ausgelegen. Es wurden keine Anregungen vorgebracht.
Von den Trägern öffentlicher Belange wurden zur Auslegung ebenfalls keine weiteren Anregungen vorgebracht.
Das Bauvorhaben wurde wegen des dringenden Bedarfs an Kindertagestättenplätzen bereits am 19. April 2000 nach § 33 (2) BauGB (a. F.) baurechtlich genehmigt sowie zwischenzeitlich erstellt und in Betrieb genommen (Flurstück 4173/7, Epplestraße 221). Ein öffentlich-rechtlicher Durchführungsvertrag gemäß § 12 (1) Satz 1 BauGB mit Datum vom 10./11./19. April 2000 wurde mit dem Vorhabenträger abgeschlossen
(s. Anlage 4).
Das Bebauungsplanverfahren soll nun zum Abschluss gebracht werden.
Finanzielle Auswirkungen
Der Vorhabenträger wurde vertraglich verpflichtet, die Planungs- und Verfahrenskosten sowie anfallende projektbezogene Erschließungskosten zu tragen. Auch Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen hat der Vorhabenträger übernommen. Diese Kosten wurden bereits erstattet.
Der Stadt entstanden bzw. entstehen keine Kosten.
Beteiligte Stellen
Keine
Vorliegende Anträge/Anfragen
Keine
Erledigte Anträge/Anfragen
Keine
Matthias Hahn
Bürgermeister
Anlagen
1. Ausführliche Begründung
2. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
3. Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 30. August 2005
4. Öffentlich-rechtlicher Durchführungsvertrag gemäß § 12 (1) Satz 1 Baugesetzbuch vom 10./11./19. April 2000
5. Verkleinerung des Bebauungsplanentwurfes (zeichnerischerTeil)
6. Textteil des Bebauungsplanes