Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 907/2009
Stuttgart,
11/03/2009



Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre Reinsburgstraße/ Hasenbergsteige/Karlshöhe im Stadtbezirk Stuttgart-West (M 39) gem. § 17 BauGB



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
17.11.2009
19.11.2009



Beschlußantrag:


Die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre Reinsburgstraße/Hasenbergsteige/Karlshöhe im Stadtbezirk Stuttgart-West (M 39) um ein Jahr wird als Satzung beschlossen.
Maßgebend ist die vom Gemeinderat am 04.12.2008 beschlossene und am 12.12.2008 in Kraft getretene Satzung über die Veränderungssperre Reinsburgstraße/Hasenbergsteige/ Karlshöhe im Stadtbezirk Stuttgart-West (M 39) vom 29.09.2008.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 20.10.2009 im Maßstab 1 : 2 500 (Anlage 2) mit dem Satzungstext (Anlage 1) dargestellt.


Begründung:


Für das Flurstück 6312/1 wurde ein Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses eingereicht, der nach geltendem Planungsrecht genehmigungsfähig ist. Es besteht jedoch die Gefahr, dass mit der Realisierung des Vorhabens ein städtebaulicher Entwicklungsprozess eingeleitet wird, der im Ergebnis wichtige Funktionen dieses Gebietes – insbesondere Stadtbild, Stadtklima und Naherholung – beeinträchtigt und insgesamt in Frage stellt.

Zur Sicherung der vorhandenen städtebaulichen Ordnung und um eine stadtklimatologisch und stadtgestalterisch verträgliche Entwicklung zu gewährleisten, hat der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats (UTA) am 15.01.2008 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB zum Bebauungsplan Reinsburgstraße/ Hasenbergsteige/Karlshöhe im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt. 226) gefasst. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind in Anlage 3 dargelegt. Auf Grund dieses Aufstellungsbeschlusses wurde der Bauantrag für das Flurstück 6312/1 für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt und mit Entscheidung vom 02.09.2009 abgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Abweisung Widerspruch eingelegt.

Da der Bebauungsplan bei Ablauf der Frist der Zurückstellung noch nicht rechtsverbindlich war, trat zur Sicherung der Planung am 12.12.2008 eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 BauGB in Kraft. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre richtet sich nach § 17 (1) BauGB und tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist wird der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum angerechnet, so dass die Veränderungssperre für den Bauantrag auf Flurstück Nr. 6312/1 am 26.01.2010 außer Kraft tritt, wenn sie nicht verlängert wird.

Während dieser Zeit wird das Bebauungsplanverfahren noch nicht zum Abschluss gebracht werden können.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) und (2) BauGB wurde durchgeführt. Als nächster Schritt ist die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gem. § 3 (2) BauGB vorgesehen.

Die Notwendigkeit der Weiterführung der Planung sowie deren Sicherung erfordern eine Verlängerung der Veränderungssperre vom 29.09.2008 um ein Jahr gemäß § 17 (1) BauGB. Der Geltungsbereich bleibt unverändert. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (s. Anlage 3) bestehen weiterhin. Dies bedeutet, aus Gründen der Luftqualität, der Durchgrünung, der Erholung und Einfügung ins Stadtbild sollen die vorhandenen öffentlichen und privaten Grünflächen erhalten und planungsrechtlich gesichert werden. Einer weiteren Bebauung soll u. a. aus klimatologischen Gründen vorgebeugt werden.

Die bereits bestehende Bebauung genießt Bestandsschutz, soweit sie baurechtlich genehmigt ist.


Bauantrag / Zurückstellung

Auf Grund des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 (1) BauGB zum Bebauungsplan Reinsburgstraße/Hasenbergsteige/Karlshöhe im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt. 226) und dessen Allgemeinen Ziele und Zwecke wurde die Entscheidung über den Bauantrag für ein Einfamilienhaus auf Flurstück 6312/1 gemäß § 15 BauGB auf Antrag der Gemeinde (Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung) für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt, weil zu befürchten ist, dass durch die Ausführung des geplanten Vorhabens die Durchführung der Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde (Lageplan zum Bauantrag, siehe Anlage 4).


Geltendes Planungsrecht

Für das Gebiet gelten Bebauungspläne von 1865, 1895 und 1974/34 sowie die Baustaffel 5 und 9 der Ortsbausatzung 1935 (OBS). Die öffentlichen Grünflächen im Bereich des Zugangs der Karlshöhe von der Reinsburgstraße sind bislang planungsrechtlich nicht gesichert.

Der Flächennutzungsplan stellt entlang der Reinsburgstraße und der Hasenbergsteige Flächen für Wohnen dar. Die dahinter liegenden, überwiegend unbebauten Bereiche sind als öffentliche Grünfläche Parkanlage, Landschaftspark dargestellt.


Rahmenplan Halbhöhenlagen

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Reinsburgstraße/Hasenbergsteige/Karlshöhe im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 226), für den am 15. Januar 2008 der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde. Er liegt im Qualitätsbereich 1 des Rahmenplans Halbhöhenlagen und ist Teil des im Rahmenplan dargestellten Bereichs Nr. 4, Karlshöhe, für den aus Gründen der Luftqualität, der Durchgrünung und Einfügung ins Stadtbild ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden soll. Für den Bereich Nr. 4, Karlshöhe, wird dabei eine Sicherung der heute vorhandenen Freiflächen zu 100 % empfohlen.


Erholung / Klima

Die Karlshöhe mit ihren großen öffentlichen Grünflächen dient der Naherholung im
Übergang zwischen den Stadtbezirken Stuttgart-West und Stuttgart-Süd. Klimatologisch ist sie von großer Bedeutung für den Talkessel und den Stuttgarter Westen.

Die Karlshöhe wird durch Kaltluft aus dem Nesenbachtal überströmt und steht in der Hauptbelüftungsachse des Talkessels. Außerdem stellt sie einen Überlauf der kühlenden Luft in den Stuttgarter Westen dar und dient der Belüftung und Kühlung von Teilen des Westkessels und der Innenstadtgebiete. Da der eingereichte Bauantrag für das Einfamilienhaus an der Karlshöhe in diesem Kaltluftabfluss aus dem Nesenbachtal liegt, ist zu befürchten, dass durch das beantragte Gebäude und in der Folge durch dessen Präzedenzwirkung und einer damit einhergehenden weiteren baulichen Entwicklung wichtige klimatologische Belange (Kaltluftentstehung, Luftaustausch, thermische Belastung) beeinträchtigt werden.

Die Klimafunktionen der Stuttgarter Hanglagen können für das gesamte Stadtgebiet nur dann aufrecht erhalten werden, wenn in allen klimarelevanten Teilbereichen durch geeignete städtebauliche Maßnahmen eine Überwärmung verhindert und der Kaltluftabfluss optimiert wird.


Finanzielle Auswirkungen

Da im Bereich der Hanglage auf den privaten Flurstücken 6325/3, 6316, 6312/1, 6307 und 6304/10 nach dem neuen Planrecht keine Bebauung mehr möglich sein wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Stadt durch die im Bebauungsplan Reinsburgstraße/Hasenbergsteige/Karlshöhe (Stgt. 226) verfolgten Ziele entschädigungspflichtig wird.

Im Übrigen wird auf dem städtischen Flurstück 6337/1 (heute öffentliche Grünfläche/Sukzessionsfläche) und auf dem städtischen Flurstück 6265/1 im Bereich des Zugangs zur Karlshöhe am Jean-Amery-Weg keine Bebauung mehr möglich sein.


Beteiligte Stellen

Keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre
2. Lageplan
3. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan Reinsburgstraße/Hasenbergsteige/Karlshöhe (Stgt. 226)
4. Lageplan zum Bauantrag, Flst. 6312/1




Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre
Reinsburgstraße/Hasenbergsteige/Karlshöhe
im Stadtbezirk Stuttgart-West (M 39)

§ 1

Für das in § 2 bezeichnete Gebiet (räumlicher Geltungsbereich) besteht eine Veränderungssperre. Diese wird um ein Jahr verlängert. Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf der Veränderungssperre.
§ 2

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung im Maßstab 1 : 2 500 vom 20.10.2009 dargestellt.
§ 3

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. (§ 14 (3) BauGB)












Anlage 3


1. Planungsgebiet

2. Erfordernis der Planaufstellung

3. Bisher geltendes Planungsrecht 4. Planerische Konzeption

5. Verkehrserschließung

6. Umweltbelange

Stuttgart, den 22. November 2007
Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung

gez.



Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor


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