Mit der Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES) erfolgt eine generelle Um- stellung der seit Juli 1977 gültigen Entschädigung für Einsätze - von einer Aufwandsentschädigung gegen Nachweis des Verdienstausfalls und der Auslagen nach einem in der Höhe begrenzten Durchschnittssatzes von 12,00 DM/6,15 ■ /Stunde - in eine pauschalierte "Rund-um-die-Uhr-Entschädigung" unter Anwendung eines einheitlichen Durchschnittssatzes von 10,00 ■/Stunde. Die Festschreibung eines in der Höhe begrenzten Durchschnittssatzes von 12,00 DM/ Stunde hat in den letzten 24 Jahren dazu geführt, dass nahezu kein tatsächlich entstandener Verdienstausfall abgerechnet wurde. Vielmehr mussten sich die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber ihrem Arbeitgeber verpflichten, die angefallene Arbeitszeit nachzuarbeiten. Dieser Sachverhalt ist mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG nicht vereinbar. Der Gesetzgeber legt mit dieser Regelung den Grundsatz für Entschädigungsansprüche fest: "Den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen soll durch den Feuerwehrdienst kein finanzieller Nachteil entstehen. Es besteht somit ein Rechtsanspruch auf Ersatz der entstandenen Auslagen und des nachgewiesenen Verdienstausfalls!" Vor diesem Hintergrund ist der bisherige Stundensatz im materiellen Sinne rechtswidrig. Eine Änderung der Einsatzentschädigungsregelung ist daher zwingend notwendig. Die Mehrbelastungen im Haushalt in Höhe von rd. 360 T■ resultieren daher nahezu ausschließlich aus der Gewährung dieses gesetzlichen Anspruchs. Die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen erhalten unbeschadet des Ersatzes von Verdienstausfall, für die ihnen durch den Feuerwehrdienst entstehenden kleineren Aufwendungen seit dem 1. Januar 1978 eine jährliche pauschale Entschädigung, die bisher im Zuge einer satzungsmäßig festgelegten Abtretungserklärung an das Sondervermögen der Abteilungskasse ausbezahlt wurde. Da die pauschale Aufwandsentschädigung grundsätzlich der Ein- kommensteuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegt und zudem die Auszahlungspraxis von Aufwandsentschädigungen über das Sondervermögen nach § 18a FwG nicht rechtskonform ist, muss die Auszahlung an die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen direkt erfolgen. Das bisherige Verfahren ist zu ändern. Diese zusätzliche Aufwandsentschädigung als Auslagenersatz sowie die Aufwandentschädigung für ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr Stuttgart die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten und die Aufwandsentschädigung für Auslagen bei der Teilnahme an Aus- und Fort- bildungslehrgängen wurden, da sie seit 1991 unverändert sind, dem allgemeinen Verdienstniveau angepaßt. Finanzielle Auswirkungen