Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: 1414-00
GRDrs 1449/2001
Stuttgart,
01/07/2002



Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Stuttgart - Feuerwehrentschädigungssatzung (FwES)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Beratung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
23.01.2002
24.01.2002



Beschlußantrag:

Die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Stuttgart - Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES) - wird entsprechend dem beiliegenden Entwurf - Anlage 2 - beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Im Zuge der Haushaltsberatungen zum Doppelhaushalt 2002/2003 wurde in der zweiten Lesung zum Verwaltungs- und Vermögenshaushalt im Verwaltungs- ausschuss am 5. Dezember 2001 für die mit Mitteilungsvorlage (GRDrs 775/2001) eingebrachte Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES) die Einstellung der erforderlichen Mittel von 360.000 €/Jahr in den Haushalt beschlossen.

Mit dieser Vorlage wird die formale Beschlussfassung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Stuttgart - Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES) beantragt.

Nach dem Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg (FwG) haben die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Stuttgart einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Ersatz der durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an Aus- und Forbildungslehrgängen entstehenden notwendigen Auslagen und den nachgewiesenen Verdienstausfall.

§ 15 FwG ermächtigt die Gemeinden Art und Umfang der Entschädigung für Verdienstausfall und Auslagen durch Satzung zu regeln. Desweiteren können die Gemeinden durch Satzung den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, eine Aufwandsentschädigung oder eine zusätzliche Entschädigung zur Abgeltung des über das übliche Maß hinaus geleisteten Feuerwehrdienstes gewähren.

Der pauschalierte Auslagenersatz und die Entschädigung für die Teilnahme an Einsätzen, Aus- und Fortbildungslehrgängen ist seither in den §§ 21 und 22 der Feuerwehrsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart geregelt. In Anlehnung an eine mit dem Innenministerium, den kommunalen Landesverbänden und dem Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg erarbeitete Mustersatzung wurden die Entschädigungsregelungen aus der Feuerwehrsatzung ausgegliedert und unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Bestim- mungen in einer eigenständigen “Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Stuttgart - Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES)” für die Landeshauptstadt Stuttgart neu gefasst und der allgemeinen Entwicklung angepaßt.


Die Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES) beinhaltet:


Mit der Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES) erfolgt eine generelle Um- stellung der seit Juli 1977 gültigen Entschädigung für Einsätze - von einer Aufwandsentschädigung gegen Nachweis des Verdienstausfalls und der Auslagen nach einem in der Höhe begrenzten Durchschnittssatzes von 12,00 DM/6,15 ■ /Stunde - in eine pauschalierte "Rund-um-die-Uhr-Entschädigung" unter Anwendung eines einheitlichen Durchschnittssatzes von 10,00 ■/Stunde. Die Festschreibung eines in der Höhe begrenzten Durchschnittssatzes von 12,00 DM/ Stunde hat in den letzten 24 Jahren dazu geführt, dass nahezu kein tatsächlich entstandener Verdienstausfall abgerechnet wurde. Vielmehr mussten sich die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber ihrem Arbeitgeber verpflichten, die angefallene Arbeitszeit nachzuarbeiten.

Dieser Sachverhalt ist mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG nicht vereinbar. Der Gesetzgeber legt mit dieser Regelung den Grundsatz für Entschädigungsansprüche fest: "Den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen soll durch den Feuerwehrdienst kein finanzieller Nachteil entstehen. Es besteht somit ein Rechtsanspruch auf Ersatz der entstandenen Auslagen und des nachgewiesenen Verdienstausfalls!" Vor diesem Hintergrund ist der bisherige Stundensatz im materiellen Sinne rechtswidrig. Eine Änderung der Einsatzentschädigungsregelung ist daher zwingend notwendig. Die Mehrbelastungen im Haushalt in Höhe von rd. 360 T■ resultieren daher nahezu ausschließlich aus der Gewährung dieses gesetzlichen Anspruchs.

Die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen erhalten unbeschadet des Ersatzes von Verdienstausfall, für die ihnen durch den Feuerwehrdienst entstehenden kleineren Aufwendungen seit dem 1. Januar 1978 eine jährliche pauschale Entschädigung, die bisher im Zuge einer satzungsmäßig festgelegten Abtretungserklärung an das Sondervermögen der Abteilungskasse ausbezahlt wurde. Da die pauschale Aufwandsentschädigung grundsätzlich der Ein- kommensteuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegt und zudem die Auszahlungspraxis von Aufwandsentschädigungen über das Sondervermögen nach § 18a FwG nicht rechtskonform ist, muss die Auszahlung an die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen direkt erfolgen. Das bisherige Verfahren ist zu ändern.

Diese zusätzliche Aufwandsentschädigung als Auslagenersatz sowie die Aufwandentschädigung für ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr Stuttgart die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten und die Aufwandsentschädigung für Auslagen bei der Teilnahme an Aus- und Fort- bildungslehrgängen wurden, da sie seit 1991 unverändert sind, dem allgemeinen Verdienstniveau angepaßt.

Finanzielle Auswirkungen
Einmalige KostenLaufende Folge- kosten jährlich
Gesamtkosten der Maßnahme
Euro
Laufende Aufwendungen
563,000.00 Euro
Objektbezogene Einnahmen
Euro
Laufende Erträge
Euro
Von der Stadt zu tragen
Euro
Folgelasten
Euro
Mittel im Haushaltsplan/ Finanzplanung
veranschlagt
Ja
Noch zu veranschlagen
0.00 Euro




Beteiligte Stellen

Die Referate A, F und R, der Feuerwehrausschuss sowie der Stadtfeuerwehrverband Stuttgart e.V. waren beteiligt.

Vorliegende Anträge/Anfragen

Nr. 462/2001 vom 08.11.2001 der CDU-Gemeinderatsfraktion zu den Haushaltsberatungen

GRDrs 775/2001 Mitteilungsvorlage Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES)





Dr. Wolfgang Schuster
Oberbürgermeister


Anlagen