Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 0334-10
GRDrs 1465/2005
Stuttgart,
01/25/2006



Änderung der Entschädigungssatzung (Stadtrecht 0/8) und der Fraktionsfinanzierungssatzung (Stadtrecht 0/12)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
öffentlich
01.02.2006
02.02.2006



Beschlußantrag:

1. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978, zuletzt geändert am 28. Oktober 2004, wird entsprechend der Anlage 1 beschlossen.

2. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats vom 25. April 1996, zuletzt geändert am 28. Oktober 2004, wird entsprechend der Anlage 2 beschlossen.

3. In den Verwaltungshaushalten 2006 und 2007 werden überplanmäßige Ausgaben von jährlich insgesamt 299.000 € zugelassen, die bei der Finanzposition 1.9140.8500.000, Deckungsreserve, gedeckt werden.


Begründung:


Wie mit den Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen abgesprochen, sollen die Entschädigungszahlungen für ehrenamtliche Tätigkeit ab 1. Januar 2006 vereinfacht werden.

Die bisherige Abgrenzung zwischen einfachem und dem in zwei Stufen erhöhten Sitzungsgeld für Mitglieder des Gemeinderats, die einen Verdienstausfall oder im häuslichen Bereich regelmäßig Nachteile haben (§ 2 Abs. 2 – 4 der derzeit geltenden Entschädigungssatzung), hat sich wegen zahlreicher Auslegungs- und Nachweisprobleme als schwer praktikabel erwiesen.

Zukünftig ist keine Differenzierung der Höhe des Sitzungsgeldes nach dem Verdienstausfall mehr vorgesehen (§ 2 Abs. 2 des neuen Satzungsentwurfs).

Damit entfallen auch alle an diese Differenzierung anknüpfenden Regelungen, wie insbesondere die Ergänzung des Rentenversicherungsbeitrags, der auf den durch das erhöhte Sitzungsgeld ausgeglichenen Verdienstausfall entfällt (§ 2 Abs. 9 der bisherigen Satzung). Ebenso entfällt die Anwendung der Differenzierung auf die sachkundigen Einwohner in den Ausschüssen des Gemeinderats (§ 5 Abs. 1 der bisherigen Satzung) und auf die neben der Reisekostenvergütung bestehende zusätzliche Entschädigung für die Teilnehmer an auswärtigen Sitzungen (§ 7 Abs. 2 und 3 der bisherigen Satzung).

Gemeinderatsmitglieder erhalten künftig neben einem monatlichen Grundbetrag ein pauschales Sitzungsgeld. Dies gilt auch für die Fraktionssitzungen. Daher wird der Kopfbetrag in § 2 Absatz 4 der Fraktionsfinanzierungssatzung gemäß Anlage 2 erhöht.

Als Ausgleich für die dadurch eintretenden Einbußen und im Hinblick auf die allgemeine Preisentwicklung seit der letzten Erhöhung im Jahr 1999 (vgl. GR-Drucksache Nr. 595/1999) wird der monatliche Grundbetrag auf 1.200 € angehoben. Diese Anpassung ist auch im Vergleich zu anderen Großstädten angemessen. So beträgt der Aufwandsersatz der ehrenamtlichen Stadträte in Bayern (sog. Süddeutsche Ratsverfassung wie in Baden-Württemberg) bei der Landeshauptstadt München 1.850 € pro Monat, bei der Stadt Nürnberg 1.475 € pro Monat, jeweils zuzüglich eines Stundensatzes für Sitzungen. Damit besteht zwischen der Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinderatsmitglieder und den Diäten für die Mitglieder des Landtags Baden-Württemberg in Höhe von 4.750 € als sogenannte Teilzeitparlamentarier (zuzüglich Aufwandsentschädigungen für allgemeine Unkosten, Verpflegung und Unterbringung, Reisekostenpauschale und eine Bürokraft) ein deutlicher Abstand.

Als Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Bezirksbeiräte soll künftig ebenfalls ein pauschales Sitzungsgeld gezahlt werden. Damit entfallen die Vorschriften zur Berechnung der Sitzungsdauer und zur Hinzurechnung von Wegezeiten bei auswärtigen Sitzungen dieser Gremien.

Alle sonstigen Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats und der vom Gemeinderat gebildeten sonstigen Gremien (insbesondere der Beiräte) erhalten zukünftig lediglich ein pauschales Sitzungsgeld in Höhe von 30 € pro Sitzung. Damit sind in wenigen Einzelfällen gegenüber der bisher abgestuften Entschädigung von 31 € bzw. 62 € oder 92 € für Bezieher von erhöhtem Sitzungsgeld finanzielle Einbußen verbunden. Dies sollte aber im Interesse einer einheitlichen Regelung hingenommen werden. Zudem könnten einige der Sitzungen dieser Gremien zeitlich außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit anberaumt werden, damit den ehrenamtlich Tätigen kein Verdienstausfall entsteht.

Insgesamt wurde die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit redaktionell wesentlich vereinfacht und gestrafft.


Finanzielle Auswirkungen

Die Neuregelung führt für den Gemeinderat zu geschätzten Mehrausgaben in Höhe von 267.880 € pro Jahr. Bei den ehrenamtlichen Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorstehern der inneren Stadtbezirke sowie bei den Bezirksbeiräten entstehen Mehrausgaben von ca. 34.900 €. Für die sonstigen Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderats und sonstigen Gremien ergeben sich Einsparungen von ca. 3.761 €.


Beteiligte Stellen

-

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Dr. Wolfgang Schuster

Anlagen

2
Anlage 1 zur GRDrs 1465/2005



Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ......... aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978 beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978 (Amtsblatt Stuttgart vom 21. Dezember 1978), zuletzt geändert am 28 Oktober 2004 (Amtsblatt Stuttgart vom 11. November 2004), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
“(2) Diese Satzung gilt nicht für die Entschädigung der Angehörigen des Feldschutzes und der freiwilligen Feuerwehrabteilungen sowie in sonstigen Fällen, bei denen die Entschädigung besonders geregelt ist.”

2. § 2 wird wie folgt gefasst:
“(1) Die Mitglieder des Gemeinderats erhalten eine Aufwandsentschädigung, die teilweise als Sitzungsgeld gezahlt wird.

(2) Die Aufwandsentschädigung besteht

1. aus einem monatlichen Grundbetrag von
1.200 €
und
2. aus Sitzungsgeldern pro Sitzung
bei bis zu 5 Stunden Dauer von
60 €,
bei mehr als 5 Stunden Dauer von
120 €;

der Tageshöchstsatz aller Sitzungsgelder nach § 2 beträgt 180 €.

(3) Sitzungsgelder werden den Mitgliedern des Gemeinderats gewährt für die Teilnahme an Sitzungen und Besichtigungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse, sonstiger vom Gemeinderat gebildeter Gremien und anderer Gremien, in die der Gemeinderat aufgrund von Verpflichtungen, insbesondere vertraglicher Art, Mitglieder entsendet (z. B. Theaterbeirat), sowie für die Teilnahme als Betreuungsstadträte an Sitzungen der Bezirksbeiräte.

(4) Besichtigungen, die mit vorausgehenden oder anschließenden Sitzungen desselben Gremiums verbunden sind, werden als Bestandteil dieser Sitzungen behandelt, dazwischenliegende Wegezeiten werden bei der Berechnung der Zeitdauer der Sitzung mitgerechnet.

(5) Die Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen und ihre Stellvertreter sowie die Sprecher von Wählervereinigungen und Gruppierungen, die nicht Fraktionen sind, erhalten eine weitere Aufwandsentschädigung. Sie beträgt monatlich
1.für die Fraktionsvorsitzenden
1.200 €
2.für die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden
600 €
- bei Fraktionen mit bis zu 10 Mitgliedern höchstens für einen Stellvertreter,
- bei Fraktionen mit über 10 Mitgliedern höchstens für zwei Stellvertreter und
- bei Fraktionen mit über 20 Mitgliedern höchstens für drei Stellvertreter,
3.für die Sprecher von Wählervereinigungen und Gruppierungen, die nicht Fraktionen sind,
600 €.

Üben mehrere Personen die Funktionen der Fraktionsführung gleichberechtigt aus, so erhalten sie - vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Fraktion - die Summe der Funktionspauschalen nach Nr. 1 und 2 zu gleichen Teilen.

(6) Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen oder Gruppen des Gemeinderats und ihrer Arbeitskreise erhalten die Fraktions- bzw. Gruppenmitglieder 60 €. Bei auswärtigen Sitzungen findet § 7 Abs. 1 Satz 1 Anwendung.

(7) Der Anspruch auf Gewährung des Grundbetrags gemäß Abs. 2 Nr. 1 und der weiteren Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 5 entsteht mit dem Tag des Amtsantritts und endet mit dem Tag vor dem Zusammentreten des neugewählten Gemeinderats. Beim Wechsel von Mandatsträgern während der laufenden Amtszeit des Gemeinderats sind der Tag des Ausscheidens und der Tag der Verpflichtung die maßgebenden Stichtage.”

3. In § 3 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
“(1) Die ehrenamtlichen Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung, die sich wie folgt zusammensetzt:

a) aus einem monatlichen Grundbetrag von 1.200 €
b) aus Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Sitzungen ihres Bezirksbeirats sowie an Sitzungen der in § 2 Abs. 3 genannten Gremien.


(2) Der Anspruch auf Gewährung des Grundbetrags gemäß Abs. 1 Buchstabe a) entsteht mit dem Tag des Amtsantritts und endet mit dem Tag vor dem Amtsantritt des Amtsnachfolgers.”

4. In § 4 Satz 2 werden die Worte “§ 2 Abs. 8” durch die Worte “§ 2 Abs. 5” ersetzt.

5. § 5 Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt gefasst:
“Die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats sowie die sonstigen Mitglieder der vom Gemeinderat gebildeten sonstigen Gremien (insbesondere der Beiräte) erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 € je Sitzung.”

6. § 5 Absätze 2 und 3 entfallen.

7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
“(1) Die Mitglieder der Bezirksbeiräte sowie andere Vertreter, die bei den Sitzungen dieser Gremien als ständige Gäste zugelassen sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 € je Sitzung. Dies gilt auch hinsichtlich der Teilnahme an Ausschüssen des Gemeinderats gemäß § 14 Abs. 5 GOB.”

8. Es wird folgender § 6 Absatz 2 neu eingefügt:
“(2) Die sonstigen ehrenamtlich Tätigen mit Ausnahme der bei der Durchführung öffentlicher Wahlen ehrenamtlich Tätigen (Wahlhelfer) erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls oder des nach § 19 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung als Verdienstausfall geltenden Zeitversäumnisses einen einheitlichen Durchschnittssatz von 9,20 € je angefangene Stunde der von der Stadt veranlassten unmittelbaren Inanspruchnahme innerhalb des Stadtgebiets, höchstens jedoch 55,20 € pro Tag.”

9. Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 6 werden Absätze 3 und 4.

10. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
“(1) Die Mitglieder des Gemeinderats erhalten bei auswärtiger Tätigkeit eine Reisekostenvergütung nach den für Beamte der höchsten Reisekostenstufe geltenden Vorschriften. Entsprechendes gilt für die in den §§ 5 und 6 genannten sonstigen ehrenamtlich Tätigen.”

11. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
“(2) Bei auswärtigen Sitzungen und Besichtigungen werden keine Sitzungsgelder gewährt.”

12. § 7 Absatz 3 entfällt.

13. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte “§ 2 Abs. 12” durch die Worte “§ 2 Abs. 7” ersetzt.

§ 2

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft.

Anlage 2 zu GRDrs 1465/2005



Satzung zur Änderung der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ........ aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats beschlossen:
§ 1

Die Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats vom 25. April 1996 (Amtsblatt Stuttgart vom 9. Mai 1996), zuletzt geändert am 28. Oktober 2004 (Amtsblatt Stuttgart vom 11. November 2004), wird wie folgt geändert:


In § 2 Abs. 4 wird Betrag von 2.520 € durch den Betrag von 3.520 € ersetzt.


§ 2
Die Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft.


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Synopse Entschädigungssatzung.doc