Üben mehrere Personen die Funktionen der Fraktionsführung gleichberechtigt aus, so erhalten sie - vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Fraktion - die Summe der Funktionspauschalen nach Nr. 1 und 2 zu gleichen Teilen. (6) Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen oder Gruppen des Gemeinderats und ihrer Arbeitskreise erhalten die Fraktions- bzw. Gruppenmitglieder 60 €. Bei auswärtigen Sitzungen findet § 7 Abs. 1 Satz 1 Anwendung. (7) Der Anspruch auf Gewährung des Grundbetrags gemäß Abs. 2 Nr. 1 und der weiteren Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 5 entsteht mit dem Tag des Amtsantritts und endet mit dem Tag vor dem Zusammentreten des neugewählten Gemeinderats. Beim Wechsel von Mandatsträgern während der laufenden Amtszeit des Gemeinderats sind der Tag des Ausscheidens und der Tag der Verpflichtung die maßgebenden Stichtage.” 3. In § 3 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst: “(1) Die ehrenamtlichen Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung, die sich wie folgt zusammensetzt:
a) aus einem monatlichen Grundbetrag von 1.200 € b) aus Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Sitzungen ihres Bezirksbeirats sowie an Sitzungen der in § 2 Abs. 3 genannten Gremien.