Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Umwelt/Sicherheit und Ordnung
Gz: USO 5642-10
GRDrs 207/2006
Stuttgart,
03/24/2006



Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der städtischen Sportstätte Gottlieb-Daimler-Stadion und im Bereich des Neckarparks anlässlich der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2006(TM)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
öffentlich
26.04.2006
27.04.2006



Beschlußantrag:

1. Die “Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich von Sportveranstaltungen in den städtischen Sportstätten Gottlieb-Daimler-Stadion, GAZI-Stadion auf der Waldau und Robert-Schlienz-Stadion” vom 22. September 2005 wird mit Wirkung vom 29. Mai 2006 aufgehoben.

2. Der “Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der städtischen Sportstätte Gottlieb-Daimler-Stadion und im Bereich des Neckarparks anlässlich der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2006TM” wird gemäß § 15 Abs. 2 Polizeigesetz für die Zeit von 29. Mai 2006 bis 12. Juli 2006 zugestimmt.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Vom 9. Juni bis 9. Juli 2006 wird in Deutschland die FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™ ausgetragen. Sechs Spiele finden im Gottlieb-Daimler-Stadion statt, darunter das Spiel um den dritten Platz.

Das Organisationskomitee der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™ übernimmt das Gottlieb-Daimler-Stadion und die Flächen im Bereich des Neckarparks, die für die FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™ benötigt werden, bereits am 29. Mai 2006. Die Rückgabe erfolgt am 12. Juli 2006. Für diesen Zeitraum übt das Organisationskomitee innerhalb des angemieteten Bereichs das Hausrecht aus. Dazu erlässt es eine Hausordnung und weist einen Sicherheitsbereich aus.

Zentrale Aufgabe der Landeshauptstadt Stuttgart ist es, neben dem Veranstalter und in enger Abstimmung mit dem Polizeipräsidium Stuttgart die Sicherheit der Besucher während der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™ zu gewährleisten. Dazu ist es insbesondere notwendig, für die Dauer der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™, aber auch für die gesamte Anmietdauer des Geländes durch den Veranstalter, eine Polizeiverordnung zu erlassen, die auf das Ereignis und die hohe Zahl der zu erwartenden Zuschauer abgestimmt ist. Nur dadurch kann eine effektive Eingriffsgrundlage für die Polizeibeamten geschaffen werden, die vor Ort für die Sicherheit der Spieler, der Besucher und der anderen, am Spielbetrieb direkt oder indirekt beteiligten Personen und Organisationen verantwortlich sind.

Um Rechtsklarheit zu schaffen, wird die bestehende Polizeiverordnung für den normalen Spielbetrieb aufgehoben und nach der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™ erneut erlassen.

Die Polizeiverordnung ist mit dem Polizeipräsidium Stuttgart und der Staatsanwaltschaft Stuttgart abgestimmt.


Finanzielle Auswirkungen

Keine


Beteiligte Stellen

Referat R
Referat KBS


Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Jürgen Beck
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Text der Polizeiverordnung
Anlage 3: Geltungsbereich (Plan)

Anlage 1 zur GRDrs 207/2006



Ausführliche Begründung:


1. Allgemeines

Die FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™ stellt das herausragende Sportereignis in diesem Jahr dar. Zu den Spielen werden 3,2 Millionen Zuschauer erwartet, davon mehr als ein Drittel aus dem Ausland. In Stuttgart werden sechs Spiele ausgetragen, darunter ein Achtelfinalspiel und das Spiel um den dritten Platz.

Um die Sicherheit bei den Spielen und im unmittelbaren Umfeld des Stadions zu gewährleisten, wird der Veranstalter einen Sicherheitsring ausweisen, zu dem nur Personen Zutritt haben, die eine Eintrittskarte besitzen oder als Spieler, Delegationsmitglieder, Presse oder sonstige Berechtigte vom Veranstalter akkreditiert sind. Innerhalb des Sicherheitsrings übt der Veranstalter, der für diesen Bereich eine besondere Hausordnung erlassen hat, das alleinige Hausrecht aus.

Dabei ist innerhalb dieses Hausrechtsbereichs in erster Linie der Veranstalter für die Gewährleistung der Sicherheit verantwortlich. Die Polizeikräfte werden erst tätig, wenn der Veranstalter und der von ihm eingesetzte Ordnungsdienst die Sicherheit mit eigenem Personal nicht mehr gewährleisten können oder es zur Begehung von Straftaten kommt.

Dies entspricht auch dem Sicherheitskonzept des Veranstalters, das die enge Zusammenarbeit zwischen dem Veranstalter und den Sicherheitsbehörden voraussetzt. Teil des Sicherheitskonzepts ist der Erlass einer Polizeiverordnung als notwendige Eingriffsgrundlage für die eingesetzten Polizeikräfte. Erst dadurch ist gewährleistet, dass die Verbote und Verhaltensregeln zum Schutz der Besucher, Beschäftigten und Beteiligten an der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™ im Bereich des Gottlieb-Daimler-Stadions und des Neckarparks wirksam durchgesetzt werden können.

Die Polizeiverordnung ist aber nach Lageeinschätzung des Polizeipräsidiums Stuttgart auch erforderlich, um gegen Ordnungsstörungen niederschwellig vorgehen und damit bereits der Entstehung von Auseinandersetzungen entgegenwirken zu können. Trotz der Sicherheitsmaßnahmen ist damit zu rechnen, dass einzelne gewaltbereite Fans oder Fangruppierungen es schaffen, in das Umfeld des Stadions oder gar ins Stadion selbst vorzudringen, um dort Auseinandersetzungen zu suchen.

Die Erfahrungen mit der bisherigen, für den Ligabetrieb, aber auch für internationale Begegnungen geltenden Polizeiverordnung zeigen, dass es sich bei der Polizeiverordnung um eine wirksame Grundlage für Maßnahmen gegen Ordnungsstörungen handelt. Die Polizeiverordnung hat sich als Eingriffsgrundlage für die frühzeitige Intervention gegen Ordnungsstörungen und sicherheitsgefährdende Verhaltensweisen bewährt.


2. § 1 Abs. 1: Zeitlicher Geltungsbereich

Der zeitliche Geltungsbereich geht über den Dauer der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™ hinaus, da der Veranstalter das Gelände für den Zeitraum zwischen 29. Mai und 12. Juli 2006 anmietet. Dies ist erforderlich, um die für die FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™ notwendige Infrastruktur vor Ort auf- und abzubauen. Auch das Fan-Camp auf dem Wasen beginnt bereits am 7. Juni 2006 und hat bis 12. Juli 2006 geöffnet, so dass mit einer frühzeitigen Anreise von Fans zu rechnen ist.


3. § 1 Abs. 2: Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich geht über den Sicherheitsring, also den Hausrechtsbereich des Veranstalters, hinaus, da angrenzende Flächen auch für Zwecke der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™ genutzt oder stark durch Stadionbesucher frequentiert werden. Der Geltungsbereich ist in Absprache mit dem Polizeipräsidium Stuttgart so gewählt, dass auch gegen Ordnungsstörungen, die im Umfeld der für die FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™ genutzten Flächen begangen werden, bereits frühzeitig und niederschwellig vorgegangen werden kann. Deshalb umfasst der Geltungsbereich neben der als Parkplatz genutzten Fläche des Cannstatter Wasens auch die aus polizeilicher Erfahrung von gewaltbereiten Gruppen als Anmarschwege genutzten oder für mögliche Auseinandersetzungen nutzbaren Flächen im Bereich des Neckarparks. Soweit Flächen vom Geltungsbereich ausgenommen werden, stehen sie entweder der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung oder stellen nach der polizeilichen Lageeinschätzung wegen der Eigenart ihrer Nutzung kein Gefahrenpotential dar.


4. § 2: Begriffsbestimmung

Der Begriffsbestimmung ist insbesondere erforderlich, um die Abgrenzung zum Zuschauerbereich klarzustellen, da in der Regel der Zaun als erkennbare Abtrennung fehlt (“zaunfreies Stadion”).


5. § 3: Kontrollen

Die Regelung entspricht der Bestimmung in der bestehenden Polizeiverordnung. Die Möglichkeit, Personen bereits am Sicherheitsring zurückzuweisen, berücksichtigt die besonderen Gegebenheiten während der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™.

Außerdem wurde der gegenüber der bestehenden Polizeiverordnung geringfügig erweiterte Katalog der verbotenen Gegenstände mit aufgenommen (vgl. Ziffer 7, Untersagungen).


6. § 4: Verhalten auf dem Gelände

Die Regelung entspricht der Bestimmung in der bestehenden Polizeiverordnung. Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 stellen lediglich klar, dass die Polizei neben dem Hausrechtsinhaber berechtigt ist, Personen, die andere schädigen, gefährden oder unverhältnismäßig behindern oder belästigen oder die polizeilichen Anordnungen nicht Folge leisten, aus dem Geltungsbereich der Polizeiverordnung zu verweisen. Diese Berechtigung besteht unabhängig von der Regelung in der Polizeiverordnung bereits auf der Grundlage des Polizeigesetzes.


7. § 5: Untersagungen

Die Regelung entspricht der Bestimmung in der bestehenden Polizeiverordnung Im folgenden wird nur auf die Änderungen gegenüber der bestehenden Polizeiverordnung eingegangen:

§ § 5 Abs. 1 Nr. 1:

Die Bestimmung wurde aufgenommen, um gegen jegliche Erscheinungsform rassistischen, fremdenfeindlichen und extremistischen Gedankenguts vorgehen zu können, auch soweit noch keine Strafbarkeit vorliegt. Nach polizeilicher Einschätzung ist der Tatbestand während der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™ im Gegensatz zum “normalen” Ligabetrieb erforderlich, da durch die Anwesenheit einer Vielzahl ausländischer Fans auch Tatbestände zu erwarten sind, die durch die strafrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht im nötigen Umfang erfasst werden.

§ § 5 Abs. 1 Nr. 2

Die Erweiterung des Tatbestandes gegenüber der bestehenden Polizeiverordnung erfolgte aufgrund der polizeilichen Erfahrungen bei Spielen im Ausland oder mit ausländischer Beteiligung.

§ § 5 Abs. 1 Nr. 4

Die Formulierung entspricht dem Tatbestand in der Hausordnung des Veranstalters und wurde entsprechend ergänzt, um die polizeiliche Durchsetzung bei Verstößen zu erleichtern und um dem erhöhten Risiko bei Spielen mit internationaler Beteiligung Rechnung zu tragen.

§ § 5 Abs. 1 Nr. 6

Die Formulierung entspricht dem Tatbestand in der Hausordnung des Veranstalters. Sie wurde über den Tatbestand der bestehenden Polizeiverordnung hinaus aufgenommen, da nach polizeilicher Einschätzung im Gegensatz zum Ligabetrieb mit der Verwendung von Laserpointern und durch die Verordnung untersagten Lärminstrumenten zu rechnen ist. Durch die Laserpointer besteht eine Blendgefahr für andere Zuschauer. Durch die Lärminstrumente sollen Besucher der eigenen Gruppierung aufgestachelt und Mitglieder anderer Gruppierungen herausgefordert werden. Damit wird mit der Bestimmung dem erhöhten Risiko bei Spielen mit internationaler Beteiligung Rechnung getragen.

§ § 5 Abs. 1 Nr. 7
Die Ausnahmemöglichkeit ergibt sich aus § 6 der Verordnung.

§ § 5 Abs. 2 Nr. 2
Die Erweiterung des Tatbestandes gegenüber der bestehenden Polizeiverordnung entspricht den besonderen Erfordernissen während der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™, insbesondere im Hinblick auf die hohe Anzahl von Ehrengästen und Medienvertretern.

§ § 5 Abs. 2 Nr. 4
Bei der Änderung des Tatbestands handelt es sich nur um eine redaktionelle Klarstellung, die die nach polizeilicher Erfahrung bei Spielen verwendeten pyrotechnischen Gegenstände berücksichtigt.

§ § 5 Abs. 2 Nr. 8
Die Formulierung entspricht dem Tatbestand in der Hausordnung des Veranstalters. Sie wurde über den Tatbestand der bestehenden Polizeiverordnung hinaus aufgenommen, da entgegen dem Ligabetrieb, bei dem eine Regelung über die Stadionordnung genügt, bei Spielen mit internationaler Beteiligung verstärkt mit der Notwendigkeit eines Polizeieinsatzes gerechnet werden muss. Hierzu ist eine geeignete Eingriffsgrundlage erforderlich.

§ § 5 Abs. 2 Nr. 9
Die Formulierung entspricht dem Tatbestand in der Hausordnung des Veranstalters. Sie wurde über den Tatbestand der bestehenden Polizeiverordnung hinaus aufgenommen, da entgegen dem Ligabetrieb, bei dem eine Regelung über die Stadionordnung genügt, bei Spielen mit internationaler Beteiligung verstärkt mit der Notwendigkeit eines Polizeieinsatzes gerechnet werden muss. Hierzu ist eine geeignete Eingriffsgrundlage erforderlich.


8. § 6: Ausnahmen

Die Ausnahmeregelung ermöglicht es, bei Spielen mit geringem Risikopotential Ausnahmen von Alkohol- und vom Verbot, Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen aus bestimmten Materialien zuzulassen. Voraussetzung ist neben einem begründeten Antrag des Veranstalters eine ausführliche Gefahrenprognose der Polizei.

Die Ausnahme vom Verbot Feuerwerk abzubrennen, gilt nur für den Veranstalter oder dessen Beauftragte. Dadurch wird die Möglichkeit eingeräumt, ein Stadionfeuerwerk, zum Beispiel nach dem Spiel um den dritten Platz, abzubrennen.


9. § 7: Zuwiderhandlungen

Die Bußgeldbewehrung ist erforderlich, um die Bestimmungen der Polizeiverordnung durchzusetzen. Der Katalog entspricht den Verboten.

Weitergehende Straf- und Bußgeldvorschriften bleiben unberührt, d. h. eine Ahndung aufgrund anderer Vorschriften ist auch weiterhin möglich.


10. § 8: Inkrafttreten

Die bestehende Polizeiverordnung für den Bereich der städtischen Sportstätten Gottlieb-Daimler-Stadion, GAZI-Stadion auf der Waldau und Robert-Schlienz-Stadion wird aufgehoben, um während der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™ für Rechtsklarheit zu sorgen. Die Polizeiverordnung wird rechtzeitig vor der Bundesligasaison 2006/2007 neu erlassen.
Anlage 2 zu GRDrs 207/2006




zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
in der
städtischen Sportstätte Gottlieb-Daimler-Stadion und im Bereich des Neckarparks
anlässlich der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2006TM
vom 27. April 2006


Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), erlässt die Landeshauptstadt Stuttgart als Ortspolizeibehörde, nachdem der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart durch Beschluss vom 27. April 2006 zugestimmt hat, folgende Polizeiverordnung:


§ 1 Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich


(1) Diese Polizeiverordnung gilt vom 29. Mai 2006 bis einschließlich 12. Juli 2006.

(2) Der räumliche Geltungsbereich umfasst insbesondere das eingefriedete Stadiongelände mit allen Anlagen und Einrichtungen des Stadions einschließlich sämtlicher Zu- und Abgänge, den Bereich innerhalb des äußeren Sicherheitsrings sowie die anliegenden Parkflächen. Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt durch die Benzstraße von der Mercedesstraße bis zur Alten Untertürkheimer Straße, die Alte Untertürkheimer Straße von der Benzstraße bis zum Martin-Schrenk-Weg, den Martin-Schrenk-Weg von der Alten Untertürkheimer Straße bis zum Beginn des Geländes des “Polizeisportvereins (PSV)”, dort weiter entlang des eingefriedeten PSV-Geländes und des benachbarten Sportplatzes (in Richtung Mercedesstraße) und entlang dem Robert-Schlienz-Stadion bis zur Mercedesstraße, über die Mercedes-Jellinek-Straße, weiter entlang der gedachten Verlängerung der Straße bis zur Teststrecke, parallel zur Teststrecke Richtung Gaisburger Brücke, unterhalb der Brücke Richtung Neckar, entlang des Neckars bis zur König-Karls-Brücke, entlang der König-Karlsbrücke bis zur Mercedesstraße und die Mercedesstraße bis zur Einmündung Benzstraße.

Die begrenzenden Straßen und Wege des räumlichen Geltungsbereichs sowie die Parkflächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs sind Teil des Geltungsbereichs.

Außerdem umfasst der räumliche Geltungsbereich auch den Neckardamm zwischen der König-Karls-Brücke und der Mercedes-Jellinek-Straße/dem Martin-Schrenk-Weg, den Berger Steg und die Gaisburger Brücke sowie die Parkhäuser und Parkflächen P2, P3, P4, P5 und P6.

Ausgenommen vom Geltungsbereich sind der Campingplatz am Neckar sowie die abgegrenzte Fläche auf dem Wasen, die für Campingzwecke ausgewiesen ist. Darüber hinaus gilt die Polizeiverordnung nicht für die Hanns-Martin-Schleyerhalle und die Porsche-Arena.


§ 2 Begriffsbestimmung


Innenbereich des Stadions ist der durch eine Mauer, eine Umfriedung oder auf sonstige Weise vom Zuschauerbereich erkennbar abgegrenzte Bereich des Stadions. Zum Innenbereich zählt insbesondere das Spielfeld mit seinen Randbereichen einschließlich der für den Einsatz der Ordner vorgesehenen Bereiche (z. B. Ordnergang). Die in Satz 1 genannten Begrenzungen und Abgrenzungen sind bereits Teil des Innenbereichs.



§ 3 Kontrollen


(1) Die Polizei kann Personen, die sich ohne Eintrittskarte oder Berechtigung Zutritt zum gekennzeichneten äußeren Sicherheitsring und den umzäunten Stadionbereichen verschaffen wollen, zurückweisen. Die Polizei kann außerdem Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände – auch durch Einsatz technischer Hilfsmittel – durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass verbotene Gegenstände im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 und Abs. 2 Nr. 4 mitgeführt werden.

(2) Polizeiliche Störer sowie Personen, die offensichtlich unter der Einwirkung berauschender Mittel stehen, können von der Polizei zurückgewiesen werden.


§ 4 Verhalten auf dem Gelände


(1) Innerhalb des Geltungsbereichs hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden. Bauliche Anlagen, Anlagenteile und sonstige Einrichtungen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt und nicht beschädigt werden.

Personen, die gegen diese Regelungen verstoßen, können von der Polizei des Geländes verwiesen werden.

(2) Anordnungen der Polizei ist Folge zu leisten.
Wer diese Anordnungen nicht befolgt, kann von der Polizei des Geländes verwiesen werden. (3) Alle Auf- und Abgänge sowie Rettungswege sind freizuhalten.


§ 5 Untersagungen


(1) Es ist untersagt,

1. rassistisches, fremdenfeindliches oder extremistisches Gedankengut zu äußern, durch Gesten kundzutun oder durch entsprechendes Material zu verbreiten;

2. Waffen, Gassprühdosen, Druckgasflaschen, ätzende, brennbare, leicht entzündliche oder färbende Substanzen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, mitzuführen;

3. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind, mitzuführen;

4. sperrige Gegenstände mitzuführen. Dazu gehören insbesondere Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Gefahr für die Leib, Leben oder Gesundheit anderer Stadionbesucher darstellen, oder Gegenstände, durch deren Missbrauch eine solche herbeigeführt werden kann, wenn dies im konkreten Fall zu befürchten ist, wie zum Beispiel Fahnen- und Transparentstangen, die länger als 1 Meter und deren Durchmesser größer als 3 Zentimeter ist, sowie so genannte Doppelhalter, Leitern, Hocker, Klappstühle, Kisten, große Taschen, Rucksäcke und Reisekoffer. Mitgebrachte bzw. zugelassene Fahnen und Transparente müssen von ihrem Material unter den Begriff “schwer entflammbar” fallen;

5. Fahnen und Transparente mit Aufforderungen, die einen Straftatbestand erfüllen oder gegen die guten Sitten verstoßen, mitzuführen;

6. Laserpointer und mechanisch oder elektronisch betriebene Lärminstrumente wie
z. B. Megaphone und Gasdruckfanfaren mitzuführen;

7. in den umzäunten Stadionbereichen alkoholische Getränke aller Art mitzuführen und zu konsumieren;

8. Tiere mitzuführen.

(2) Es ist ferner untersagt,

1. erkennbar nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere Fassaden, Zäune, die Umzäunung der Sportstättenanlage, Mauern, Umfriedungen der Spielflächen und andere Begrenzungen, insbesondere Begrenzungen des Innenbereichs, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Masten aller Art, Dächer oder Bäume zu besteigen oder zu übersteigen;

2. Bereiche und Räumlichkeiten zu betreten, die erkennbar nicht für die allgemeine Benutzung zugelassen sind, insbesondere der Innenbereich des Stadions im Sinne von § 2 sowie Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche etc;

3. Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art in Richtung der Besucherbereiche
oder des Spielfeldes zu werfen bzw. zu schütten;

4. Feuer zu machen, leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische Gegenstände (z. B. Leuchtkugeln, Raketen, Rauchpulver, Rauchbomben) mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen;

5. ohne Erlaubnis der Stadtverwaltung und des Sportstättennutzers gewerbsmäßig Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen und sonstige Sachen aller Art zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;

6. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu bemalen, zu beschriften, zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten;

7. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen, zu verunreinigen;

8. Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder deren Nutzung zu beeinträchtigen;

9. auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen.



§ 6 Ausnahmen


Von den Verboten des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 7 kann das Amt für öffentliche Ordnung der Stadtverwaltung Stuttgart Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahme von § 5 Abs. 2 Nr. 4 ist nur für den Veranstalter oder von ihm Beauftragte zulässig.



§ 7 Zuwiderhandlungen


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Polizeigesetz Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 innerhalb der Geltungsbereiche so verhält, dass andere geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden;

2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Anordnungen der Polizei nicht Folge leistet;

3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 rassistisches, fremdenfeindliches oder extremistisches Gedankengut äußert, durch Gesten kundtut oder durch entsprechendes Material verbreitet;

4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Waffen, Gassprühdosen, Druckgasflaschen, ätzende, brennbare, leicht entzündliche oder färbende Substanzen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, mitführt;

5. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind, mitführt, es sei denn, dies wird in besonderen Ausnahmefällen gestattet;

6. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 sperrige Gegenstände mitführt;

7. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 Fahnen und Transparente mit Aufforderungen, die einen Straftatbestand erfüllen oder gegen die guten Sitten verstoßen, mitführt;

8. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 Laserpointer und mechanisch oder elektronisch betriebene Lärminstrumente wie z. B. Megaphone und Gasdruckfanfaren mitführt;

9. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 7 in den umzäunten Stadionbereichen alkoholische Getränke aller Art mitführt und konsumiert, es sei denn, dies wird in besonderen Ausnahmefällen gestattet;

10. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 8 Tiere mitführt;

11. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 erkennbar nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere Fassaden, Zäune, die Umzäunung der Sportstättenanlage, Mauern, Umfriedungen der Spielflächen und andere Begrenzungen, insbesondere Begrenzungen des Innenbereichs, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Masten aller Art, Dächer oder Bäume besteigt oder übersteigt;

12. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 Bereiche und Räumlichkeiten betritt, die erkennbar nicht für die allgemeine Benutzung zugelassen sind, insbesondere der Innenbereich des Stadions (und hier insbesondere das Spielfeld) sowie Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche etc;

13. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art in Richtung der Besucherbereiche oder des Spielfeldes wirft bzw. schüttet;

14. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 4 Feuer macht, leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische Gegenstände (z. B. Leuchtkugeln, Raketen, Rauchpulver, Rauchbomben) mitführt, abbrennt oder abschießt, es sei denn, dies wird dem Veranstalter oder dessen Beauftragten in besonderen Ausnahmefällen gestattet;

15. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 ohne Erlaubnis der Stadtverwaltung und des Sportstättennutzers gewerbsmäßig Waren oder Eintrittskarten verkauft, Drucksachen und sonstige Sachen aller Art verteilt und Sammlungen durchführt;

16. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 6 bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege bemalt, beschriftet, beklebt oder in anderer Weise verunstaltet;

17. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 7 außerhalb der Toiletten die Notdurft verrichtet oder die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen, verunreinigt;

18. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 8 Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einengt oder deren Nutzung beeinträchtigt;

19. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 9 auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen steht.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere des Sprengstoff- und des Waffenrechts, sowie strafrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.




§ 8 Inkrafttreten


Diese Polizeiverordnung tritt am 29. Mai 2006 in Kraft. Gleichzeitig wird die bestehende “Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich von Sportveranstaltungen in den städtischen Sportstätten Gottlieb-Daimler-Stadion, GAZI-Stadion auf der Waldau und Robert-Schlienz-Stadion” vom 22. September 2005 mit Wirkung vom 29. Mai 2006 aufgehoben.

Stuttgart, 27. April 2006

Dr. Wolfgang Schuster
Oberbürgermeister