Vom 9. Juni bis 9. Juli 2006 wird in Deutschland die FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™ ausgetragen. Sechs Spiele finden im Gottlieb-Daimler-Stadion statt, darunter das Spiel um den dritten Platz. Das Organisationskomitee der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™ übernimmt das Gottlieb-Daimler-Stadion und die Flächen im Bereich des Neckarparks, die für die FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™ benötigt werden, bereits am 29. Mai 2006. Die Rückgabe erfolgt am 12. Juli 2006. Für diesen Zeitraum übt das Organisationskomitee innerhalb des angemieteten Bereichs das Hausrecht aus. Dazu erlässt es eine Hausordnung und weist einen Sicherheitsbereich aus. Zentrale Aufgabe der Landeshauptstadt Stuttgart ist es, neben dem Veranstalter und in enger Abstimmung mit dem Polizeipräsidium Stuttgart die Sicherheit der Besucher während der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™ zu gewährleisten. Dazu ist es insbesondere notwendig, für die Dauer der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™, aber auch für die gesamte Anmietdauer des Geländes durch den Veranstalter, eine Polizeiverordnung zu erlassen, die auf das Ereignis und die hohe Zahl der zu erwartenden Zuschauer abgestimmt ist. Nur dadurch kann eine effektive Eingriffsgrundlage für die Polizeibeamten geschaffen werden, die vor Ort für die Sicherheit der Spieler, der Besucher und der anderen, am Spielbetrieb direkt oder indirekt beteiligten Personen und Organisationen verantwortlich sind. Um Rechtsklarheit zu schaffen, wird die bestehende Polizeiverordnung für den normalen Spielbetrieb aufgehoben und nach der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™ erneut erlassen. Die Polizeiverordnung ist mit dem Polizeipräsidium Stuttgart und der Staatsanwaltschaft Stuttgart abgestimmt. Finanzielle Auswirkungen Keine Beteiligte Stellen Referat R Referat KBS Vorliegende Anträge/Anfragen Keine Erledigte Anträge/Anfragen Keine Jürgen Beck Bürgermeister Anlagen Anlage 1: Ausführliche Begründung Anlage 2: Text der Polizeiverordnung Anlage 3: Geltungsbereich (Plan)
2. Waffen, Gassprühdosen, Druckgasflaschen, ätzende, brennbare, leicht entzündliche oder färbende Substanzen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, mitzuführen; 3. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind, mitzuführen; 4. sperrige Gegenstände mitzuführen. Dazu gehören insbesondere Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Gefahr für die Leib, Leben oder Gesundheit anderer Stadionbesucher darstellen, oder Gegenstände, durch deren Missbrauch eine solche herbeigeführt werden kann, wenn dies im konkreten Fall zu befürchten ist, wie zum Beispiel Fahnen- und Transparentstangen, die länger als 1 Meter und deren Durchmesser größer als 3 Zentimeter ist, sowie so genannte Doppelhalter, Leitern, Hocker, Klappstühle, Kisten, große Taschen, Rucksäcke und Reisekoffer. Mitgebrachte bzw. zugelassene Fahnen und Transparente müssen von ihrem Material unter den Begriff “schwer entflammbar” fallen; 5. Fahnen und Transparente mit Aufforderungen, die einen Straftatbestand erfüllen oder gegen die guten Sitten verstoßen, mitzuführen; 6. Laserpointer und mechanisch oder elektronisch betriebene Lärminstrumente wie z. B. Megaphone und Gasdruckfanfaren mitzuführen; 7. in den umzäunten Stadionbereichen alkoholische Getränke aller Art mitzuführen und zu konsumieren; 8. Tiere mitzuführen. (2) Es ist ferner untersagt, 1. erkennbar nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere Fassaden, Zäune, die Umzäunung der Sportstättenanlage, Mauern, Umfriedungen der Spielflächen und andere Begrenzungen, insbesondere Begrenzungen des Innenbereichs, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Masten aller Art, Dächer oder Bäume zu besteigen oder zu übersteigen;
2. Bereiche und Räumlichkeiten zu betreten, die erkennbar nicht für die allgemeine Benutzung zugelassen sind, insbesondere der Innenbereich des Stadions im Sinne von § 2 sowie Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche etc;
3. Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art in Richtung der Besucherbereiche oder des Spielfeldes zu werfen bzw. zu schütten;
4. Feuer zu machen, leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische Gegenstände (z. B. Leuchtkugeln, Raketen, Rauchpulver, Rauchbomben) mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen;
5. ohne Erlaubnis der Stadtverwaltung und des Sportstättennutzers gewerbsmäßig Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen und sonstige Sachen aller Art zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
6. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu bemalen, zu beschriften, zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten;
7. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen, zu verunreinigen;
8. Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder deren Nutzung zu beeinträchtigen;
9. auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen.
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 innerhalb der Geltungsbereiche so verhält, dass andere geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden; 2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Anordnungen der Polizei nicht Folge leistet; 3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 rassistisches, fremdenfeindliches oder extremistisches Gedankengut äußert, durch Gesten kundtut oder durch entsprechendes Material verbreitet; 4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Waffen, Gassprühdosen, Druckgasflaschen, ätzende, brennbare, leicht entzündliche oder färbende Substanzen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, mitführt; 5. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind, mitführt, es sei denn, dies wird in besonderen Ausnahmefällen gestattet; 6. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 sperrige Gegenstände mitführt; 7. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 Fahnen und Transparente mit Aufforderungen, die einen Straftatbestand erfüllen oder gegen die guten Sitten verstoßen, mitführt; 8. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 Laserpointer und mechanisch oder elektronisch betriebene Lärminstrumente wie z. B. Megaphone und Gasdruckfanfaren mitführt; 9. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 7 in den umzäunten Stadionbereichen alkoholische Getränke aller Art mitführt und konsumiert, es sei denn, dies wird in besonderen Ausnahmefällen gestattet; 10. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 8 Tiere mitführt; 11. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 erkennbar nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere Fassaden, Zäune, die Umzäunung der Sportstättenanlage, Mauern, Umfriedungen der Spielflächen und andere Begrenzungen, insbesondere Begrenzungen des Innenbereichs, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Masten aller Art, Dächer oder Bäume besteigt oder übersteigt; 12. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 Bereiche und Räumlichkeiten betritt, die erkennbar nicht für die allgemeine Benutzung zugelassen sind, insbesondere der Innenbereich des Stadions (und hier insbesondere das Spielfeld) sowie Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche etc; 13. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art in Richtung der Besucherbereiche oder des Spielfeldes wirft bzw. schüttet; 14. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 4 Feuer macht, leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische Gegenstände (z. B. Leuchtkugeln, Raketen, Rauchpulver, Rauchbomben) mitführt, abbrennt oder abschießt, es sei denn, dies wird dem Veranstalter oder dessen Beauftragten in besonderen Ausnahmefällen gestattet; 15. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 ohne Erlaubnis der Stadtverwaltung und des Sportstättennutzers gewerbsmäßig Waren oder Eintrittskarten verkauft, Drucksachen und sonstige Sachen aller Art verteilt und Sammlungen durchführt; 16. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 6 bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege bemalt, beschriftet, beklebt oder in anderer Weise verunstaltet; 17. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 7 außerhalb der Toiletten die Notdurft verrichtet oder die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen, verunreinigt; 18. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 8 Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einengt oder deren Nutzung beeinträchtigt; 19. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 9 auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen steht. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere des Sprengstoff- und des Waffenrechts, sowie strafrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Stuttgart, 27. April 2006
Dr. Wolfgang Schuster Oberbürgermeister