Protokoll:
Gemeinderat
des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
37
4
Verhandlung
Drucksache:
147/2002
GZ:
St 61-11.2 Nix/Ph
Sitzungstermin:
03/07/2002
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
OB Dr. Schuster
Berichterstattung:
-
Protokollführung:
Frau Haasis
sp
Betreff:
Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Möhringer/Müllerstraße (Stgt. 132) im Stadtbezirk Stuttgart-Süd
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und
§ 74 LBO ohne Anregungen -
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau vom 20.02.2002, GRDrs 147/2002, mit folgendem
Beschlussantrag
:
Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Möhringer/Müllerstraße wird in der Fassung des Bebauungsplanentwurfs vom 28. September 2001 gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen.
Es gilt die Begründung vom 28. September 2001. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung (Anlage 2) dargestellt.
Pläne zu der im Betreff genannten Angelegenheit sind im Sitzungssaal ausgehängt.
Im Interesse der Entwicklung eines qualifizierten, innerstädtischen Wohngebiets in diesem Bereich spricht sich StR
Föll
(CDU) dafür aus, den Bebauungsplan eindeutiger, als von der Verwaltung vorgeschlagen, zu fassen und stellt den Antrag Nr. 71/2002 mit den Ziffn. 1 und 2 zur Abstimmung (die Ziff. 3 entfällt):
"Als Art der baulichen Nutzung wird zur Verbesserung der Wohnqualität und Stärkung der Wohnfunktion entsprechend dem Entwicklungsprogramm für Heslach ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. BauNVO festgesetzt, wobei die Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke im Sinne des § 4 (2) 3 gem. § 1 (5) BauNVO nur ausnahmsweisse zulässig sind und dann auch nur, wenn sie
1. auf den örtlichen Bedarf im Stadtteil Heslach ausgerichtet sind und
2. die gebietstypische Kleinteiligkeit aufweisen.
Anlagen für kirchliche Zwecke mit Übernachtungsmöglichkeiten, Ausbildungsstätten oder/und Kantineneinrichtungen sowie Anlagen vergleichbaren oder ähnlichen Typs sind gem. § 1 (9) BauNVO unzulässig, da sie sich aus besonderen städtebaulichen Gründen nicht in das geplante Wohngebiet einfügen.
Um weitere störende Einflüsse und unerwünschte Umstrukturierungen des Planungsgebietes zu verhindern, sind Anlagen für sportliche Zwecke gem. § 4 (3) 3 BauNVO unzulässig, und die gem. § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Berherberungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) werden ausgeschlossen.
Die Begründung ist im Bebauungsplan entsprechend anzupassen."
StR Föll geht auf die Unterschiede zwischen diesem Antrag und der GRDrs 147/2002 ein und verweist auf das dem Antrag zugrunde liegende Gutachten aus dem Jahr 2000.
StR
Kanzleiter
(SPD) erklärt, oberstes Ziel der Politik in Stuttgart müsse es sein, das gedeihliche Zusammenleben unterschiedlicher Kulturen zu fördern. Zugleich dürfe niemand durch das Zusammenleben überfordert werden, weshalb auch die SPD-Gemeinderatsfraktion ein Internat am Standort Heslach nicht für möglich halte. Die geeigneteste Lösung wäre der bereits im Gemeinderat diskutierte, aber leider mehrheitlich abgelehnte städtebauliche Vertrag gewesen mit einer klaren Definition der Rechte und Pflichten aller Beteiligten. Der vorgelegte Bebauungsplan sei wenig geeignet, die Ziele des städtebaulichen Vertrags zu erreichen. Seine Fraktion lehne den Antrag Nr. 71/2002 ab und enthalte sich bei einer Abstimmung über den Beschlussantrag der GRDrs 147/2002 der Stimme.
Trotz aller in der Vergangenheit aufgetretenen Unzuträglichkeiten und Ungeschicklichkeiten betrachte es die Gemeinderatsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN - so StR
Dr. Kienzle
(90/GRÜNE) - nach wie vor als zentrale Aufgabe der Landeshauptstadt, mit der drittgrößten Religionsgemeinschaft und deren Vertretern vernünftig zu kooperieren. Man sollte die Situation nicht unter dem Vorwand des Baurechts verschärfen. Seine Fraktion lehne sowohl den Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion als auch die Beschlussvorlage ab.
StR
Fahrion
(FW) teilt die Zustimmung der Gemeinderatsfraktion Freie Wähler zum durch den Antrag Nr. 71/2002 modifizierten Beschlussantrag der GRDrs 147/2002 mit.
Es sei schwierig, den richtigen Weg zu finden, folgerte StR
R. Zeeb
(FDP/DVP). Der Besorgnis der Heslacher Bevölkerung vor einseitigen Belastungen stünden die Integrationsbemühungen gegenüber. Hierin liege der Grund für das unterschiedliche Abstimmungsverhalten seiner Fraktion.
StR
Joos
(REP) plädiert für genaue Bauvorschriften und stimmt den Antrag Nr. 71/2002 zu. StR
Lieberwirth
(REP) ergänzt, ein Kulturzentrum, wie vom VIKZ geplant, wäre an diesem Standort eine Belastung gewesen.
BM
Hahn
verweist auf den Aufstellungsbeschluss, dem der Gemeinderat mit den in die Vorlage aufgenommenen Formulierungen zugestimmt habe. Sie entsprächen auch dem vom Ausschuss für Umwelt und Technik verabschiedeten Auslegungsbeschluss. StR
Föll
erinnert an den Vorbehalt seiner Fraktion, Ergänzungsvorschläge zu machen. Er stellt zudem infrage, ob die Regelungen des von StR Kanzleiter zitierten Vertrags, der weit über den Stadtteil Heslach und den Stuttgarter Süden, wahrscheinlich sogar deutlich über Stuttgart hinaus gewirkt hätte, eingehalten worden wären.
StRin
Werwigk-Hertneck
(FDP/DVP) bedauert, dass das Baurecht dazu verwendet wird, eine gesellschaftspolitische Diskussion zu vermeiden. Der Gemeinderat habe sich mehrheitlich dazu durchgerungen, eine Veränderungssperre herbeizuführen und diesen Bebauungsplan aufzustellen. Dabei sollte es bleiben.
StR
Kugler
(90/GRÜNE) spricht sich ebenfalls dafür aus, eine politische Auseinandersetzung und keine Auseinandersetzung mittels des Baurechts zu führen. StR
Wölfle
(90/GRÜNE) befürchtet eine ablehnende Haltung - nicht nur in Heslach - gegenüber dem Anliegen nichtchristlicher Glaubensgemeinschaften, Versammlungsmöglichkeiten zu schaffen und nach eigenen Bedürfnissen zu gestalten.
Eingehend auf das Thema "Integrationspolitik" äußert OB
Dr. Schuster
seine dahin gehenden Zweifel, ob das Konzept des VIKZ, junge Leute zu isolieren und in Internaten unterzubringen, zur Integration beitrage. Nachdenklich gemacht habe ihn auch das Verhalten des VIKZ, illegal Internate einzurichten und damit sowohl gegen das Baurecht als auch gegen alle Jugendvorschriften zu verstoßen.
Da weiter gehend, stellt OB
Dr. Schuster
zuerst den Antrag Nr. 71/2002 in der o. g. Fassung zur Abstimmung. Er hält fest:
Der Gemeinderat stimmt diesem Antrag bei 24 Gegenstimmen mehrheitlich zu. Er gilt damit als
angenommen
.
Der Antrag über die Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über eine Veränderungssperre wird dem Ausschuss für Umwelt und Technik am 19.03.2002 zur Vorberatung und dem Gemeinderat am 21.03.2002 zur Beschlussfassung vorgelegt.