Kurzfassung der Begründung: Ausführliche Begründung siehe Anlage 1 Die folgende Änderung in der bisherigen Satzung wird vorgenommen: Die derzeitige Regelung nach § 7 Abs. 4 sieht vor, dass Eltern/Erziehungsberechtigte, die für sich und ihr Kind/ihre Kinder Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff SGB XII oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) nach §§ 19 ff SGB II erhalten, von den Gebühren befreit werden. Auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses vom 20. November 2008 (Stuttgarter Netze für alle Kinder – GRDrs 746/2008) wird die Gebührenbefreiung auf alle Bonuscardinhaber ausgeweitet. Das aktuell gültige Gebührenverzeichnis ist in der Anlage 2 entsprechend angepasst worden. Die bisherige Gebührenbefreiung für · Kinder von SGB II-Beziehern (ALG II) · Kinder von SGB XII-Empfängern · sowie eine vollständige oder teilweise Gebührenbefreiung für Kinder aus sog. Schwellenhaushalten im Rahmen einer Einkommensprüfung nach § 90 SGB VIII (KJHG). wird abgelöst durch eine Gebührenbefreiung für alle Familien aufgrund des Nachweises einer Bonuscard für das aktuelle Kalenderjahr. Empfänger von Leistungen nach SGB II, SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten die Bonuscard ohne besonderen Antrag per Post in der 52. KW für das folgende Kalenderjahr zugeschickt, sofern im November des Vorjahres Transferleistungen bezogen wurden. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, über deren Antrag erst nach November des Vorjahres entschieden wurde, erhalten die Bonuscard unter Vorlage des Bewilligungsbescheides vom Sozialamt. Bezieher von sonstigen vorgenannten Leistungen, über deren Antrag erst nach November des Vorjahres entschieden wurde, erhalten die Bonuscard ohne Antrag durch den jeweils zuständigen Bürgerservice Soziale Leistungen. Über den oben genannten Personenkreis hinaus wird es ab 2009 weitere Familien mit Bonuscard-Berechtigung (sog. Schwellenhaushalte) geben, die aufgrund der neuen vom Gemeinderat festgelegten Einkommensgrenzen, eine Bonuscard und somit auch eine Gebührenbefreiung erhalten. Dieser Personenkreis kann beim Sozialamt die Ausstellung der Bonuscard beantragen. Die Gebührenbefreiung erfolgt auf Antrag und Nachweis der Bonuscard ab Gültigkeitsdatum bis zum Ende des jeweiligen Jahres. Alle Familien, die nicht zum Bezug der Bonuscard berechtigt sind, haben dennoch weiterhin die Möglichkeit, beim Jugendamt einen Antrag auf Gebührenbefreiung (§ 90 SGB VIII) zu stellen (sog. Beihilfe). Die bisherige Formulierung des § 7 Abs. 4 der Satzung wird in Folge dessen durch die folgende Formulierung ersetzt: Eltern/Erziehungsberechtigte, die eine Bonuscard für das aktuelle Kalenderjahr nachweisen und mit leistungsberechtigten Kindern in einem Haushalt leben (für Kinder bis Vollendung des 6. Lebensjahres ist die Bonuscard der Eltern/Erziehungsberechtigten bzw. ab Vollendung des 6. Lebensjahres die Bonuscard des jeweiligen Kindes maßgebend), werden ab dem Gültigkeitsdatum der Bonuscard bis zum Ende des jeweiligen Jahres von den Gebühren für Tageseinrichtungen befreit. Finanzielle Auswirkungen Die Mindereinnahmen (bezüglich der städtischen Einrichtungen) im städtischen Haushalt betragen, wie in der GRDrs 746/2008 dargestellt und beschlossen, ab dem Jahr 2009 jährlich 348.000 Euro (nachrichtlich: bei Übernahme dieser Änderung durch die freien Träger entstehen Mehrausgaben in Höhe von jährlich 267.000 Euro, die wie in GRDrs 746/2008 dargestellt, finanziert sind). Beteiligte Stellen Das Finanz- und Beteiligungsreferat, das Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser und das Rechtsreferat haben die Vorlage mitgezeichnet. Gabriele Müller-Trimbusch Bürgermeisterin Anlagen Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung Anlage 2: Gebührenverzeichnis