Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 1065/2001
Stuttgart,
11/13/2001



Abfallgebühren für Haus- und Gewerbeabfälle ab 1.1.2002
hier: Änderungen
- der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (HGS)
- der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung - AfS-) sowie
- der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen
einschließlich der Euro-Umrechung der Abwasserbeseitigungsgebühr sowie der Gebühren für mineralische Abfälle und Bodenaushub aus dem Bereich des Tiefbauamtes




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
nichtöffentlich
öffentlich
27.11.2001
28.11.2001
29.11.2001



Beschlußantrag:

1. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Stadtrecht Nr. 7/9) -HGS- wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.

2. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10) -AfS- wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.

3. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Stadtrecht Nr. 7/18) wird in der Fassung der Anlage 4 beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

1. Neufestlegung der Abfallgebühren

Die Gesamtkosten der Abfallentsorgung für die Gebührenkalkulation des Jahres 2002 liegen knapp unter denen des Jahres 2001 (vgl. Anhang 1 zur Anlage 1).

Der Gebührenbedarf (Gesamtkosten abzüglich Nebenerlöse) des Jahres 2002 liegt rund 2,5 Prozent über dem des Vorjahres. Für eine Vollkostendeckung müssten die Gebühren bezogen auf den einzelnen Restmüllbehälter um nahezu 20% steigen.

Der Grund für diesen hohen Gebührenbedarf bei leicht rückläufigen Gesamtkosten sind die unterbliebenen ausreichenden Gebührenerhöhungen der vergangenen Jahre.

Die Verwaltung schlägt aus Akzeptanzgründen vor, die Abfallkostenbelastung im Hausmüllbereich für den Gebührenzahler um durchschnittlich 5,7% zu erhöhen. Sie bewirkt aufgrund der zurückgehenden Behälterzahlen sowie der Tendenz zur Verkleinerung der Behältervolumina eine durchschnittliche Erhöhung von 8% auf die einzelnen Restmüllbehälter.

Wäre für das Jahr 2001 eine vollkostendeckende Gebühr beschlossen worden, läge die vollkostendeckende Gebühr im Jahr 2002 bezogen auf den einzelnen Restmüllbehälter nur 4,6% über der des Jahres 2001.

Die Gebühr für die Biomüll-Tonne soll um durchschnittlich 5% angehoben werden. Die Gebühren für Großanfallstellen sollen um 7,2% steigen. Die Gebühr für Direktanlieferungen zur Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster soll konstant gehalten werden.

Aufgrund der Umstellung von DM auf Euro zum 01.01.2002 wurden alle Kalkulationen im Bereich des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft in Euro durchgeführt. Die Gebühren und Entgelte werden entsprechend in Euro ausgewiesen. Die Umstellung auf Euro bezüglich der Abwasserbeseitigungsgebühr sowie der Entgelte für mineralische Abfälle aus dem Bereich des Tiefbauamtes wurden in diese Vorlage mitaufgenommen.



2. Änderung der HGS (Beschlussantrag Nr. 1, Anlage 2 zur GRDrs)

Zu § 1 Nr. 1
Die Abwasserbeseitigungsgebühr wird geglättet, um die Arbeit der Verwaltung durch einen handhabbaren Betrag zu erleichtern.

Zu § 1 Nr. 2
Aufgrund der neu kalkulierten Gebühren für die Entleerung der Abfallbehälter für Restmüll und des Wertstoffbehälters für Bioabfall muss der § 8 der Hausgebührensatzung neu gefasst werden.

Zu § 1 Nr. 3
Der Bund und das Land beabsichtigen, die für die Umstellung von Signalwerten (z.B. Geldbußen) von DM auf Euro erforderlichen gesetzlichen Grundlagen (hier: Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) noch vor dem 1.1.2002 zu erlassen. Um sicherzustellen, dass in der nächsten Zeit erfolgende gesetzliche Änderungen (z.B. Umstellung des Höchstbetrags für Geldbußen auf Euro) in der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart jeweils in der aktuellsten Fassung berücksichtigt werden, musste die bisherige Regelung geändert werden.


3. Änderung der AfS (Beschlussantrag Nr. 2, Anlage 3 zur GRDrs)

Zu § 1 Nr. 1
Zur Optimierung des Einsammelns der Abfälle wurde die Kammschüttung eingeführt. Als Folge werden nunmehr die 60-l-, 120-l-, 240-l- und 1,1-m³-Behälter in sog. Mischtouren abgefahren. Dadurch ist eine sinnvolle wirtschaftliche Behälterreinigung der 1,1-m³-Behälter wie bisher nicht mehr möglich.

Zu § 1 Nrn. 2 und 8
Diese Änderungen erfolgen aus redaktionellen Gründen und dienen der Klarstellung.

Zu § 1 Nr. 3
Es werden immer wieder Gebührenerstattungen für die Vergangenheit geltend gemacht mit dem Hinweis, dass die vorhandene Behälterausstattung nicht mit den Daten des Grundbesitzabgabenbescheides übereinstimmen würde. Durch diese Satzungsänderung soll die unverzügliche Anzeigepflicht der Gebührenpflichtigen verdeutlicht werden.

Zu § 1 Nrn. 4, 5 und 6
Durch die Euro-Anpassung der Gebühren für Selbstanlieferer (Nr. 4) sowie der Neukalkulation der Gebühren für den amtlichen Müllsack (Nr. 5) und für die Großanfallstellen (Nr. 6) sind die jeweiligen Gebührenregelungen anzupassen.

Zu § 1 Nrn. 7 und 8
Durch die Umstellung auf Euro sind die Sperrmüllannahmegebühren sowie die Behältertauschgebühren anzupassen.

Zu § 1 Nr. 9
Aufgrund aufgetretener Probleme mit dem maschinellen Verpressen von Abfällen bzw. Wertstoffen in städtischen Abfall- bzw. Wertstoffbehältern werden die Ordnungswidrigkeitentatbestände ergänzt.

Zu § 1 Nr. 10
Der Bund und das Land beabsichtigen, die für die Umstellung von Signalwerten (z.B. Geldbußen) von DM auf Euro erforderlichen gesetzlichen Grundlagen (hier: Änderung des Landesabfallgesetzes für Baden-Württemberg) noch vor dem 1.1.2002 zu erlassen. Um sicherzustellen, dass in der nächsten Zeit erfolgende gesetzliche Änderungen (z.B. Umstellung des Höchstbetrags für Geldbußen auf Euro) in der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart jeweils in der aktuellsten Fassung berücksichtigt werden, musste die bisherige Regelung geändert werden.



4. Änderung der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen (Beschlussantrag Nr. 3, Anlage 4 zur GRDrs)

Unter Berücksichtigung der für 2002 zu erwartenden Mengen wurden die Entgelte und Gebühren für das Jahr 2002 neu kalkuliert.

Durch die Einbeziehung eines Teils des im Jahr 1998 entstandenen Überschusses können die Gebühren und Entgelte konstant gehalten werden.

Die Satzungsänderungen werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu § 1 Nr. 1
Aus Gründen der Klarstellung wird die bisherige Formulierung geändert, da die Entsorgungspflicht für mineralische Abfälle der Deponieklasse II und für verunreinigten Bodenaushub zwischenzeitlich vom Verband Region Stuttgart auf die Abfallverwertungsgesellschaft des Landkreises Ludwigsburg mbH (AVL) übertragen wurde.

Zu § 1 Nr. 2
Die Gebühren für Bodenaushub und nicht verwertbaren mineralischen Bauschutt werden geglättet, um die Arbeit der Verwaltung durch handhabbare Beträge zu erleichtern.

Zu § 1 Nr. 3
Die neuen Gebührensätze in Euro wurden in der Satzung entsprechend berücksichtigt.

Zu § 1 Nr. 4
Der Bund und das Land beabsichtigen, die für die Umstellung von Signalwerten (z.B. Geldbußen) von DM auf Euro erforderlichen gesetzlichen Grundlagen (hier: Änderung des Landesabfallgesetzes für Baden-Württemberg) noch vor dem 1.1.2002 zu erlassen. Um sicherzustellen, dass in der nächsten Zeit erfolgende gesetzliche Änderungen (z.B. Umstellung des Höchstbetrags für Geldbußen auf Euro) in der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart jeweils in der aktuellsten Fassung berücksichtigt werden, musste die bisherige Regelung geändert werden.

Zu § 1 Nr. 5
Die Ablagerungsfähigkeit von Inertmaterial auf der Deponie Einöd wird anhand verschiedener Kriterien und Werte beurteilt. Um eine einheitliche Regelung für die Ablagerung von mineralischen Abfällen in Baden-Württemberg zu erreichen, wurden Orientierungswerte festgelegt. Die bisherige Anlage 1 der Satzung zu mineralischen Abfällen musste entsprechend angepasst werden.

Finanzielle Auswirkungen
Zum Ausgleich der trotz der oben genannten Gebührenerhöhungen entstehenden Unterdeckung in der Abfallentsorgung sieht der Haushaltsplanentwurf 2002 einen Betrag von 5 Mio. Euro vor. Der darüber hinaus verbleibende Verlust (3,125 Mio. Euro) soll der Gebührenausgleichsrückstellung entnommen werden.


Beteiligte Stellen

Referate A, F, R und USO





    Technisches Referat
    Betriebsleitung AWS


    Prof. Beiche
    Dr. Weigel
Lutz


Anlagen


Anlage 1 zur GRDrs 1065/2001



Ausführliche Begründung:


1. Betriebsabrechnung Abfallentsorgung 2000

Bei der Festsetzung der Abfallgebühren 2000 hatte der Gemeinderat beschlossen, den nach der Gebührenbedarfsberechnung nicht durch Gebühren gedeckten Betrag von 6,385 Mio. DM durch Einsparungen zu reduzieren. Ein eventuell verbleibender Restbetrag sollte auf das Jahr 2001 vorgetragen werden.

Nach dem vorläufigen Rechnungsergebnis des Jahres 2000 liegt der Abmangel in der Betriebsabrechnung bei rund 3,5 Mio. DM. Grund für diese Verbesserung ist die Entwicklung auf dem Altpapiermarkt (statt 5 Mio. DM Kosten wurden 1,6 Mio. DM Erlöse erzielt). Diese Kostenreduzierung wird zum Teil überlagert durch Kostensteigerungen in anderen Bereichen, vor allem bei den Personalkosten (+3,9 Mio. DM).

Zur Deckung des verbleibenden Fehlbetrags 2000 soll in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2001 der entsprechende Betrag in einer Rücklage ausgewiesen werden.

Der AWS verfügt noch über folgende Überschüsse aus Vorjahren:

Jahr
Betrag
1998
3.230.000,00 DM
1999
3.881.219,20 DM
gesamt
7.111.219,20 DM

In der Eröffnungsbilanz des AWS zum 01.01.2001 wird deshalb in dieser Höhe eine Gebührenausgleichsrückstellung ausgewiesen.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind Überschüsse innerhalb der nächsten 5 Jahre auszugleichen.



2. Gebührenkalkulation 2002

Grundlage sind die vom Gemeinderat beschlossenen Ansätze des Wirtschaftsplans 2002 soweit diese gebührenfähig sind.

Erläuterungen zu den Kosten- und Erlösblöcken des Anhangs 1 zur Anlage 1:

a) Personalkosten

Die vom damaligen Amt für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung in den Haushaltsansätzen 2000 und 2001 getroffenen Ansätze zur Reduzierung der Personalkosten im Bereich Abfallentsorgung konnten nicht erreicht werden.

Für das Jahr 2000 waren Einsparungen von 1,4 Mio. Euro und für 2001 weitere 0,4 Mio. Euro vorgesehen. Insbesondere im Jahr 2000 konnte der geplante Abbau von 25 Stellen (1,0 Mio. Euro) durch Verzögerungen bei der Beschaffung der leistungsfähigeren Kammschüttungsfahrzeuge nur ansatzweise realisiert werden. Erst im Jahr 2001 haben sich die Einsparungen durch die neuen Fahrzeuge ausgewirkt. Ein weiteres Einsparpotential wurde bei der Grünen Tonne zu Grunde gelegt. Im Rahmen des Beschlusses zur Gebührenfestsetzung für das Jahr 2001 beschloss der Gemeinderat im Dezember 2000 dies aber vorläufig zurückzustellen.

Den erreichten Einsparungen von 1,3 Mio. Euro in der Logistik stehen Zusatzaufwendungen durch Übernahme zusätzlicher Leistungen (Biomülltransport, Zunahme der Mengen an Sperrmüll und Altpapier), höhere Tarifabschlüsse und Personalaufstockung im Verwaltungsbereich gegenüber.

In Zusammenarbeit mit dem Personalrat wird für den Zeitraum 2002/2003 ein Umsetzungsprogramm erstellt, in dem generell bei der Müllabfuhr von drei auf zwei Mülllader reduziert werden soll. Bezüglich der Kostenwirksamkeit dieser Maßnahme für die Kalkulation 2002 muss abgewartet werden, inwieweit diese Reduzierung keine zusätzlichen Touren begründet.

b) Fuhrparkleistungen AWS

Die Realisierung von Einsparungszielen bei den Fahrzeugkosten ist abhängig von der Umsetzung des mit dem Personalrat abzustimmenden Umsetzungsprogramms bei den Müllladern.

Außerdem wurden zum Jahr 2001 sämtliche Tarife neu gebildet und die Gemeinkosten verursachungsgerechter verrechnet, um eine noch größere Tarifgerechtigkeit zu erreichen. Diese neue Tarifstruktur kann erstmals in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2002 berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigt werden konnte die zum 01.08.2001 umgesetzte Neuorganisation des AWS - bei der u.a. die vorhandenen Fahrzeuge innerhalb des AWS neu zugeordnet werden sollen - und die damit evtl. verbundene veränderte Kostenzurechnung.

c) Transportkosten von Dritten

Der Kooperationspartner Landkreis Rottweil übernimmt den Transport des Restmülls künftig selbst. Daher entfallen diese Transportkosten. Bei den Transportkosten für den Kooperationspartner Enzkreis konnten die Kosten reduziert werden.

d) Neckarwerke Stuttgart (NWS) für Abfallverbrennung

Für 2002 werden von den NWS Verbrennungskosten von 53,2 Mio. Euro entsprechend 104 Mio. DM prognostiziert (Stand März 2001).

Die Kosten der Verbrennung werden dem Eigenbetrieb AWS nahezu unabhängig vom möglichen Durchsatzvolumen in vollem Umfang weiterbelastet. Dieser Kostenblock entzieht sich einer direkten Einflußnahme durch den AWS. In der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Gemeinderats am 06.12.2000, bei der u.a. die Herren Prof. Dr. Hasenkopf und Dr. Magerl vom Vorstand der NWS AG anwesend waren, wurde seitens der Ausschussmitglieder der nachhaltige Wunsch geäußert, dass Regelungen und Modalitäten gefunden werden, um die Verbrennungskosten incl. aller Nebenkosten auf 230,08 Euro/t (450 DM/t) begrenzen zu können. Dies ist bis heute noch nicht abschließend erreicht.

Da aufgrund der Umbaumaßnahmen im Jahr 2002 (bauvorbereitende Maßnahmen) mit einer reduzierten Durchsatzmenge zu rechnen ist, wurde die Entgeltprognose der NWS AG von 53.174.400 Euro um 1.674.400 Euro auf 51.500.000 Euro seitens des Technischen Referats gekürzt. Es wird davon ausgegangen, dass diese Position seitens der Politik mitgetragen und ggf. gegenüber der NWS AG auch durchgesetzt wird.

e) sonstige Abfallbeseitigungskosten

Durch leicht steigende Kosten beim Zweckverband Restmüllheizkraftwerk Böblingen erhöht sich die Verbandsumlage. Außerdem fällt die Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster wegen bauvorbereitenden Maßnahmen für den Bau der Ersatzkessel für eine Woche voll aus, für weitere 10 Wochen steht nur der Kessel K26 zur Verfügung. Dadurch entstehen zusätzliche Kosten für den Ausfallverbund.

f) Abschreibung/Verzinsung Anlagekapital

Das Anlagevermögen der Abfallentsorgung ist zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Den linearen Abschreibungen liegt eine Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zugrunde, die sich an den amtlichen Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums orientiert. Die kalkulatorischen Zinsen werden aus dem Restbuchwert des Anlagekapitals (Anschaffungs-/Herstellungskosten) ermittelt.

g) für Deponieabschluss und -rekultivierung

Durch die Gründung des Eigenbetriebs mussten für die Erstellung der Eröffnungsbilanz alle Rekultivierungsrückstellungen für die bereits verfüllten Deponien in Waiblingen-Hohenacker und in Stuttgart-Hedelfingen (Deponie Einöd Auffüllabschnitt AI) in voller Höhe ausgewiesen werden.

Die Zuführung zum Rekultivierungsfonds soll im Jahr 2002 ausgesetzt werden, da bei gleichzeitigem Zuschuss durch die Stadt (siehe Punkt 5 der ausführlichen Begründung) diese Zuführung nicht kostendeckend finanziert werden kann. Die Verzinsung des Fonds wird jedoch durchgeführt.

h) Gebäude- und Einrichtungskosten

Der in den vergangenen Jahren entstandene “Instandsetzungsstau” ist mittlerweile abgebaut, so dass die Mittel für Bauunterhaltung deutlich gesenkt werden konnten.

i) Altstoffverwertung und -beseitigung

Bei den Entsorgungskosten für die Reststoffe aus der Abfallverbrennung (Schlacke, Stäube, Salze) konnten weitere Einsparungen erzielt werden. Zudem sinken aufgrund der derzeitigen Marktsituation die Kosten der Altpapierverwertung. Generell unterliegt der Altpapiermarkt seit Jahren starken Schwankungen.

j) allgemeine Betriebskosten

Kostensteigerungen sind hier bei den Einzelpositionen Lohnarbeiten, Planungskosten (Betriebsstellenzusammenlegungen, Qualitätsmanagement) und Werkstattleistungen zu verzeichnen.

k) personalbedingte Verwaltungskosten

Kostensteigerung durch neue innerstädtische Verrechnungen bzw. Steigerungen bei den einzelnen innerstädtischen Verrechnungssätzen.

l) Nebenerlöse Landkreise

Beträge 2002
Beträge 2001
    Enzkreis
5.138.400 Euro
5.184.500 Euro
    Landkreis Esslingen
9.203.200 Euro
9.203.200 Euro
    Landkreis Rottweil
1.362.080 Euro
2.086.100 Euro
    Rems-Murr-Kreis
2.300.800 Euro
2.070.700 Euro
    energetische Verwertung
920.300 Euro
2.300.800 Euro
    Deponiegas
35.920 Euro
30.700 Euro
    Summe
18.960.700 Euro
20.876.000 Euro

m) sonstige Nebenerlöse

Der Rückgang ist bedingt durch geringere Auflösungsbeträge aus Beiträgen und Zuschüssen.

n) Behältertausch- und Sperrmüllannahmegebühr

Für die Kalkulation 2002 wurden die Fälle des Jahres 2001 hochgerechnet und entsprechend berücksichtigt. Demnach betragen die Einnahmen aus der Behältertauschgebühr rund 100.000 Euro und aus der Sperrmüllannahmegebühr 122.000 Euro.



3. Verteilung der Nebenerlöse Landkreise auf die Gebührenträger

Bei den Nebenerlösen wurde wie im Vorjahr zu Gunsten des Biomülls ein Vorabzug in Höhe von rd. 3,68 Mio. Euro vorgenommen, da die durch die Abschöpfung des Biomülls frei werdenden Verbrennunskapazitäten durch Restmüll aus dem Landkreis Esslingen aufgefüllt wurden (siehe hierzu Punkt 6 cb) der ausführlichen Begründung zu GRDrs 981/2000). Der Erlös für diese Teilmenge wird dem Biomüll zugerechnet.

Die übrigen Nebenerlöse aus den Kooperationsverträgen wurden für das Jahr 2002 wie die Kosten der Müllverbrennung nach Anliefermengen auf die Kostenträger zugeordnet:

Hausmüll incl. 70-l-Müllsack und Großanfallstellen 94,74 %
Direktanlieferer zur Abfallverbrennungsanlage 5,26 %.



4. Gebührenfaktoren

Die Erkenntnisse aus dem Gutachten der Universität Stuttgart zu den behälterspezifischen Daten (Füllgrad und Raumgewicht) sollen bei der Erarbeitung des neuen Gebührensystems für das Jahr 2003 ff. einfließen.



5. Entstehende Unterdeckung

a) Ausgleich durch allgemeine Haushaltsmittel

Vor dem Hintergrund der vom AWS weit über dem heutigen Marktpreis zu zahlenden und nahezu mengenunabhängigen Verbrennungskosten an die NWS und die damit verbundene angespannte finanzwirtschaftliche Situation des AWS berücksichtigt die Haushaltsplanung der Finanzverwaltung für das Jahr 2002 einen Betrag von 5 Mio. Euro zum Verlustausgleich, der in der Gebührenkalkulation ausgewiesen wird.

b) Verbleibender Verlust

Der nach Gebührenkalkulation zudem verbleibende Verlust in Höhe von 3,125 Mio. Euro soll der Gebührenausgleichsrückstellung entnommen werden.



6. Darstellung der Gebührensituation

Die Gebührenveränderungen können im Einzelnen dem Anhang 5 zur Anlage 1 entnommen werden.

a) Restmüllbereich mit 70-l-Müllsack

Kostendeckende Gebühren würden eine Erhöhung um nahezu 20% erfordern (Gebührenbedarf).

Der Verwaltungsvorschlag sieht hingegen aus Akzeptanzgründen nur eine Erhöhung um 6,1% bezogen auf die durch Hausmüllgebühren gedeckten Kosten des Jahres 2001 vor. Bezogen auf den einzelnen Behälter führt dies aufgrund des hinzukommenden Rückgangs der Behälterzahlen (Gebühreneinheiten) zu einer durchschnittlichen Erhöhung der Behältergebühr von 8%.

Die Gebühr für den 70-l-Müllsack soll im Vergleich zum Vorjahr um 4,4 % auf neu 7,20 Euro steigen. Neben dem Gebührenanteil der Stadt in Höhe von 6,67 Euro enthält diese Gebühr auch die Sack- und Vertriebskosten in Höhe von 0,53 Euro.

Durch die geringere Gebührenerhöhung von 8% bzw. 4,4% bleibt ein Betrag von 7,25 Mio. Euro offen, der zum Einen aus allgemeinen Haushaltsmitteln gedeckt wird (4,125 Mio. Euro) und zum Anderen aus der Gebührenausgleichsrückstellung entnommen werden (3,125 Mio. Euro).

b) Biomüllbereich

Nach der deutlichen Gebührenerhöhung des Vorjahres sollen die Gebühren für die Biomüll-Tonne im Jahr 2002 um durchschnittlich 5% steigen.

Es verbleibt ein nicht durch Gebühren gedeckter Betrag von 325.000 Euro, der durch allgemeine Haushaltsmittel gedeckt wird.
Kostendeckende Gebühren würden eine Erhöhung um 32% erfordern.

c) Großanfallstellen

Die Großanfallstellen sind eine spezielle Einrichtung im Restmüllbereich. Die Gebührenentwicklung erfolgt daher in Anlehnung an die Hausmüllbehälter.

Die Gebühren sollen je Abfuhr um durchschnittlich 7,2% steigen. Diese Gebührenerhöhung ist vollkostendeckend.

d) Direktanlieferungen zur Abfallverbrennungsanlage

Die Gebühr für Direktanlieferungen zur Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster soll gegenüber dem Vorjahr nahezu konstant gehalten werden. Diese Gebühr liegt bedingt durch die hohen Verbrennungskosten immer noch weit über dem Marktniveau.

Es verbleibt ein Betrag von 550.000 Euro, der aus allgemeinen Haushaltsmitteln gedeckt wird. Kostendeckende Gebühren würden eine Erhöhung um 29% erfordern (Gebührenbedarf).

e) Behältertausch- und Sperrmüllannahmegebühr

Aufgrund der Euro-Umstellung werden die Gebührensätze für den Behältertausch auf 15,50 bzw. 31 Euro und für die samstägliche Sperrmüllannahme ebenfalls auf 15,50 bzw. 31 Euro erhöht, was einem plus von rund einem Prozent entspricht. Die durch diese Gebühren entstehenden Einnahmen (Behältertausch 99.975 Euro; Sperrmüllannahme 122.450 Euro) senken den Gebührenbedarf im Hausmüllbereich.



7. Änderung der HGS (Beschlussantrag Nr. 1, Anlage 2 zur GRDrs)

Zu § 1 Nr. 1
Die Abwasserbeseitigungsgebühr wird geglättet, um die Arbeit der Verwaltung durch einen handhabbaren Betrag zu erleichtern. Es wird der errechnete Euro-Betrag von 1,564577 Euro nach den allgemeinen Rundungsregeln auf 1,56 Euro abgerundet. Die Glättung der Abwasserbeseitigungsgebühr hat keine finanzielle Auswirkung auf den Haushalt.

Zu § 1 Nr. 2
Aufgrund der neu kalkulierten Gebühren für die Entleerung der Abfallbehälter für Restmüll und des Wertstoffbehälters für Bioabfall wurde der § 8 der Hausgebührensatzung neu gefasst.

Zu § 1 Nr. 3
Der Bund und das Land beabsichtigen, die für die Umstellung von Signalwerten (z.B. Geldbußen) von DM auf Euro erforderlichen gesetzlichen Grundlagen (hier: Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) noch vor dem 1.1.2002 zu erlassen. Um sicherzustellen, dass in der nächsten Zeit erfolgende gesetzliche Änderungen (z.B. Umstellung des Höchstbetrags für Geldbußen auf Euro) in der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart jeweils in der aktuellsten Fassung berücksichtigt werden, musste die bisherige Regelung geändert werden.


8. Änderung der AfS (Beschlussantrag Nr. 2, Anlage 3 zur GRDrs)

Zu § 1 Nr. 1
Zur Optimierung des Einsammelns der Abfälle wurde die Kammschüttung eingeführt. Als Folge werden nunmehr die 60-l-, 120-l-, 240-l- und 1,1-m³-Behälter in sog. Mischtouren abgefahren. Dadurch ist eine sinnvolle wirtschaftliche Behälterreinigung der 1,1-m³-Behälter wie bisher nicht mehr möglich.

Zu § 1 Nrn. 2 und 8
Diese Änderungen erfolgen aus redaktionellen Gründen und dienen der Klarstellung.

Zu § 1 Nr. 3
Von seiten der Gebührenpflichtigen werden immer wieder Gebührenerstattungen für die Vergangenheit geltend gemacht mit dem Hinweis, dass die vorhandene Behälterausstattung nicht mit den Daten des Grundbesitzabgabenbescheides übereinstimmen würde. Durch diese Satzungsänderung soll die unverzügliche Anzeigepflicht der Gebührenpflichtigen verdeutlicht werden.

Zu § 1 Nr. 4
Die Gebühr für die Selbstanlieferung von Abfällen zu den Abfallbeseitigungsanlagen (Abfallverbrennungsanlage in Stuttgart-Münster) wurde an den Euro angepasst. Entsprechend ist die Gebührenregelung einschließlich der Mindestgebühr je Anlieferung anzupassen.

Zu § 1 Nr. 5
Die Gebühr für den amtlichen Abfallsack wurde ebenfalls erhöht und ist in der Satzung entsprechend zu ändern.

Zu § 1 Nr. 6
Die Gebühr für die Großanfallstellen wurde ebenfalls neu kalkuliert. Die neuen Gebührensätze wurden in der Satzung entsprechend berücksichtigt.

Zu § 1 Nrn. 7 und 8
Durch die Umstellung auf Euro sind die Sperrmüllannahmegebühren sowie die Behältertauschgebühren anzupassen.

Zu § 1 Nr. 9
Aufgrund aufgetretener Probleme mit dem maschinellen Verpressen von Abfällen bzw. Wertstoffen in städtischen Abfall- bzw. Wertstoffbehältern werden die Ordnungswidrigkeitentatbestände ergänzt.

Zu § 1 Nr. 10
Der Bund und das Land beabsichtigen, die für die Umstellung von Signalwerten (z.B. Geldbußen) von DM auf Euro erforderlichen gesetzlichen Grundlagen (hier: Änderung des Landesabfallgesetzes für Baden-Württemberg) noch vor dem 1.1.2002 zu erlassen. Um sicherzustellen, dass in der nächsten Zeit erfolgende gesetzliche Änderungen (z.B. Umstellung des Höchstbetrags für Geldbußen auf Euro) in der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart jeweils in der aktuellsten Fassung berücksichtigt werden, musste die bisherige Regelung geändert werden.



9. Änderung der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Beschlussantrag Nr. 3, Anlage 4 zur GRDrs)

Die Deponie Einöd teilt sich in zwei Bereiche: einen städtischen Teil, für den Gebühren erhoben werden und einen weiteren Teil (bisher Verband Region Stuttgart), für den privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Die Einteilung richtet sich nach der abzulagernden Abfallart, da hier unterschiedliche Zuständigkeiten bestehen. Auf die GRDrs 787/2000 wird verwiesen.

Die kalkulierten Entgeltsätze dienen als Richtwerte, von denen je nach Marktsituation nach oben oder unten abgewichen werden kann.

Die Betriebsergebnisse der Jahre 1998 und 1999 liegen nunmehr vor. Demnach schließt das Jahr 1998 mit einem Überschuss von rund 0,9 Mio. DM (0,47 Mio. Euro) und das Jahr 1999 mit einem Überschuss von rund 2,5 Mio. DM (1,3 Mio. Euro). Diese Überschüsse sind vor allem durch die unvorhergesehene kostenpflichtige Endablagerung von Hausmüll bedingt durch den Ausfall der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster entstanden.

Von dem im Jahr 1998 entstandenen Überschuss werden 177.000 Euro in die Kalkulation des Jahres 2002 einbezogen. Dadurch können die Gebühren und Entgelte konstant und marktgerecht gehalten werden.

Auf die Anhänge 4 und 5 zur Anlage 1 wird verwiesen.

Die Änderungen der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen im Stadtgebiet von Stuttgart werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu § 1 Nr. 1
Aus Gründen der Klarstellung wird die bisherige Formulierung geändert, da die Entsorgungspflicht für mineralische Abfälle der Deponieklasse II und für verunreinigten Bodenaushub zwischenzeitlich vom Verband Region Stuttgart auf die Abfallverwertungsgesellschaft des Landkreises Ludwigsburg mbH (AVL) übertragen wurde.

Zu § 1 Nr. 2
Die Gebühren für Bodenaushub und nicht verwertbaren mineralischen Bauschutt werden geglättet, um die Arbeit der Verwaltung durch handhabbare Beträge zu erleichtern. Es werden die errechneten Euro-Beträge nach oben bzw. nach unten nach den allgemeinen Rundungsregeln auf- bzw. abgerundet. Die Glättung der Gebühren hat keine finanzielle Auswirkung auf den Haushalt. Die Darstellung im Einzelnen ist wie folgt:

Bodenaushub

    Text der Regelung
DM/Fuhre
Neufestsetzung in EuroExakte Umrechnung in Euro
    Abweichungen von der exakten Umrechnung in Euro
    Stufe I:
    Fahrzeuge bis einschl. 4 t
68,00
35,00
34,77
    + 0,23 = 0,66 %
    Stufe II:
    Fahrzeuge von mehr als 4 t
    Fahrzeuge bis einschl. 9 t
148,00
76,00
75,67
    + 0,33 = 0,44 %
    Stufe III:
    Fahrzeuge von mehr als 9 t
    Fahrzeuge bis einschl. 14 t
230,00
118,00
117,60
    + 0,40 = 0,34 %
    Stufe IV:
    Fahrzeuge von mehr als 14 t
    Fahrzeuge bis einschl. 19 t
338,00
173,00
172,82
    + 0,18 = 0,10 %
    Stufe V:
    Fahrzeuge von mehr als 19 t
438,00
224,00
223,95
    + 0,05 = 0,02 %

Nicht verwertbarer mineralischer Bauschutt

    Text der Regelung
DM/FuhreNeufestsetzung in EuroExakte Umrechnung in Euro
    Abweichungen von der exakten Umrechnung in Euro
    Stufe I:
    Fahrzeuge bis einschl. 4 t
145,00
74,00
74,14
    - 0,14 = 0,19 %
    Stufe II:
    Fahrzeuge von mehr als 4 t
    Fahrzeuge bis einschl. 9 t
319,00
163,00
163,10
    - 0,10 = 0,06 %
    Stufe III:
    Fahrzeuge von mehr als 9 t
    Fahrzeuge bis einschl. 14 t
493,00
252,00
252,07
    - 0,07 = 0,02 %
    Stufe IV:
    Fahrzeuge von mehr als 14 t
    Fahrzeuge bis einschl. 19 t
725,00
371,00
370,69
    + 0,31 = 0,08 %
    Stufe V:
    Fahrzeuge von mehr als 19 t
940,00
481,00
480,61
    + 0,39 = 0,08 %


Zu § 1 Nr. 3
Unter Berücksichtigung der für 2002 zu erwartenden Mengen wurden die Entgelte und Gebühren für das Jahr 2002 neu kalkuliert. Die neuen Gebührensätze wurden in der Satzung entsprechend berücksichtigt.

Zu § 1 Nr. 4
Der Bund und das Land beabsichtigen, die für die Umstellung von Signalwerten (z.B. Geldbußen) von DM auf Euro erforderlichen gesetzlichen Grundlagen (hier: Änderung des Landesabfallgesetzes für Baden-Württemberg) noch vor dem 1.1.2002 zu erlassen. Um sicherzustellen, dass in der nächsten Zeit erfolgende gesetzliche Änderungen (z.B. Umstellung des Höchstbetrags für Geldbußen auf Euro) in der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart jeweils in der aktuellsten Fassung berücksichtigt werden, musste die bisherige Regelung geändert werden.

Zu § 1 Nr. 5
Die Ablagerungsfähigkeit von Inertmaterial auf der Deponie Einöd wird anhand verschiedener Kriterien und Werte beurteilt. Um eine einheitliche Regelung für die Ablagerung von mineralischen Abfällen in Baden-Württemberg zu erreichen, wurden Orientierungswerte festgelegt. Die bisherige Anlage 1 der Satzung zu mineralischen Abfällen musste entsprechend angepasst werden.

Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren
(Hausgebührensatzung -HGS-)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2001 aufgrund der

folgende Satzung beschlossen:
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 7.Dezember 2000 (Amtsblatt Nr. 51/52), wird wie folgt geändert:


1. § 8 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

      "1. Abwasserbeseitigung je m³
1,56 Euro"


2. § 8 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
      - je 60-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung
168,00 Euro
      - je 120-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung
290,40 Euro
      - je 240-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung
493,20 Euro
      - je 60-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
377,40 Euro
      - je 120-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
609,60 Euro
      - je 240-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
1.015,80 Euro
      - je 1,1-m³-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
3.481,80 Euro
3. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:


§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.



Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart -AfS-)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2001 auf Grund von

folgende Satzung beschlossen:


§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1997, zuletzt geändert am 7. Dezember 2000 (Amtsblatt Nr. 51/52, Stadtrecht Nr. 7/10), wird wie folgt geändert:


1. In § 10 Abs. 6 Satz 3 werden die Worte ”mit Ausnahme der 1,1-m³-Behälter”
gestrichen.

2. § 10 Abs. 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:


3. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

4. In § 22 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz wird die Angabe ”10,40 DM” durch die Angabe ”5,32 Euro”, die Angabe ”80,00 DM” wird durch die Angabe ”40,00 Euro” ersetzt.


5. In § 22 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ”13,50 DM” durch die Angabe ”7,20 Euro”
ersetzt.


6. § 22 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:


7. In § 22 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a) wird die Angabe ”30,00 DM” durch die Angabe ”15,50 Euro” und in § 22 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b) wird die Angabe ”60,00 DM” durch die Angabe ”31,00 Euro” ersetzt.


8. § 22 Abs. 6 Sätze 1 und 2 werden wie folgt geändert:


9. § 23 Abs. 1 wird um folgende Nr. 15 ergänzt:


10. In § 23 Abs. 1 letzter Satz wird die Angabe ”bis zu 200.000 DM" gestrichen.


§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.


Satzung
zur
Änderung der
Satzung über die Vermeidung und Entsorgung
(Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem
Stadtgebiet von Stuttgart


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2001 auf Grund von

folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart vom 26. März 1998 (Amtsblatt Nr. 14/1998, Stadtrecht Nr. 7/18), zuletzt geändert am 7. Dezember 2000 (Amtsblatt Nr. 51/52, Stadtrecht Nr. 7/18), wird wie folgt geändert:


1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:


2. § 7 Absatz 1 1. Spiegelstrich Satz 6 erhält folgende Fassung:

      "Bodenaushub
Euro/Fuhre
Stufe I
    Fahrzeuge bis einschließlich
4 t
35,00
Stufe II
    Fahrzeuge von mehr als
    Fahrzeuge bis einschließlich
4 t
9 t
76,00
Stufe III
    Fahrzeuge von mehr als
    Fahrzeuge bis einschließlich
9 t
14 t
118,00
Stufe IV
    Fahrzeuge von mehr als
    Fahrzeuge bis einschließlich
14 t
19 t
173,00
Stufe V
    Fahrzeuge von mehr als
19 t
224,00

      Nicht verwertbarer mineralischer Bauschutt
Euro/Fuhre




3. § 7 Absatz 1 2. Spiegelstrich Satz 7 erhält folgende Fassung:

”Die Gewichtsgebühr je Tonne beträgt für

      sonstige mineralische Abfälle
    18,60 Euro
      mindestens jedoch 9,30 Euro je Anlieferung
      mineralische Schlämme
    29,30 Euro
      mindestens jedoch 14,65 Euro je Anlieferung.”

4. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ”bis zu 200.000 DM" gestrichen.


5. Die Anlage 1 zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart wird geändert und erhält die beigefügte Fassung.


§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.