Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St 61-11.1 Bos
GRDrs 639/2001
Stuttgart,
06/27/2001



Bebauungsplan "Unter dem Birkenkopf/Westbahnhof"
im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 985)

- Satzungsbeschluss für den Teilbereich B gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
10.07.2001
19.07.2001



Beschlußantrag:

1. Der Bebauungsplanentwurf vom 25. Juli 1997/ 12. März 1998 für den Teilbereich B wird hinsichtlich der Abgrenzung des planfestgestellten Bereichs der Deutschen Bahn AG, wie im Lageplan des Eisenbahnbundesamts vom 22.02.2001 zum Bescheid über die bahnrechtlichen Entwidmung dargestellt, redaktionell angepaßt.

2. Vom Inhalt des Städtebaulichen Vertrags gem. § 11 BauGB zwischen der Deutschen Bahn AG und der Stadt wird zustimmend Kenntnis genommen (Anlage 3).

3. Der Bebauungsplan “Unter dem Birkenkopf-Westbahnhof” – Teilbereich B – im Stadtbezirk West wird in der Fassung des Bebauungsplanentwurfs des Stadtplanungsamts vom 25. Juli 1997 / 12. März 1998 / 28. Mai 2001 gem. § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Für den Teilbereich B des Bebauungsplans “Unter dem Birkenkopf-Westbahnhof” (Stgt 985) liegen jetzt nach Vorliegen des Bescheids der Entwidmungsverfügung des Eisenbahnbundesamts die Voraussetzungen zur Herbeiführung des Satzungsbeschlusses durch den Gemeinderat vor. Der Satzungsbeschluss für den bereits in Kraft getretenen Bebauungsplan “Unter dem Birkenkopf-Westbahnhof” Teilbereich A (Stgt 985) erfolgte bereits am 29. Juli 1998. Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans ist, dass die Deutsche Bahn AG (DB) beabsichtigt, im Zuge der Verwirklichung des Projekts Stuttgart 21 auch ihre Grundstücke im Bereich des Westbahnhofs neu zu ordnen. Es liegt auch im Interesse der Stadt, eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf dem Westbahnhofareal zu gewährleisten. Die Planung sieht ein differenziert zu nutzendes Gewerbegebiet vor, das sich in die städtebauliche Entwicklung der Umgebung einfügt und die Interessen der derzeitigen Nutzer – soweit möglich berücksichtigt. In einem “Städtebaulichen Vertrag” gem. § 11 BauGB werden u. a. Regelungen über die Erschließung, weitere städtebauliche Maßnahmen sowie Verfahrenskosten getroffen.

Finanzielle Auswirkungen
Keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt


Beteiligte Stellen

ReferatT, Referat USO, Referat WK

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen



1. Ausführliche Begründung
2. Begründung gem. § 9 (8) BauGB (Anlage 2 bis 5 siehe Dateianhang)
3. Städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB
4. Bestands- und Eingriffsbewertung des Amts für Umweltschutz vom 05. Dezember 1997
5. Übersichtskarte Aufteilung der Geltungsbereichs in die Teilbereiche A und B


Anlage 1


Ausführliche Begründung:


Vorgang / Entwidmungsverfahren

Die Vollversammlung des Gemeinderats hatte am 29.07.1998 - Nr. 211 – öffentlich (GRDrs. 366/1998 vom 17.07.1998) einstimmig beschlossen, den Geltungsbereich des Bebauungsplans in die Teilbereiche A und B (siehe Übersichtskarte Anlage 5) zu teilen und für den Teilbereich A, für den die Entwidmungsvoraussetzungen für den planfestgestellten Bereich der Deutschen Bahn AG (DB) vorlagen, den Satzungsbeschluss herbeizuführen.

Der Bebauungsplan für den Teilbereich A ist am 24.12.1998 in Kraft getreten.

Inzwischen liegen nach erfolgtem Rückbau der Oberleitungen und Weichen die Entwidmungvoraussetzungen auch für den Teilbereich B des Bebauungsplans vor, der einen Teil der Gleisanlagen der DB umfasst. Maßgebend ist die Entwidmungsverfügung des Eisenbahnbundesamts, Außenstelle Karlsruhe/ Stuttgart vom 10.04.2001 mit dazugehörigem Lageplan vom 22.02.2001. Die Entwidmung wurde im Amtsblatt Stuttgart Nr. 17 vom 26.04.2001 öffentlich bekannt gemacht.

Im Rahmen der Freimachung des Bahngeländes ist es aus bahnbetrieblichen Gründen notwendig, dass Mastenstandorte der Oberleitungen sowie ein Kabelkanal im südöstlichen Bereich auf dem Bahngelände verbleiben. Die Bahntrasse der Bahnlinie Stuttgart-Horb verbleibt ebenfalls auf dem Bahngelände. Aus Gründen des Bahnbetriebs und der Unterhaltung verbleibt die als Kulturdenkmal gem. § 2 Denkmalschutzgesetz nachrichtlich übernommene Eisenbahnbrücke über die Straße “Unter dem Birkenkopf” sowie die darunter liegende Böschungsfläche weiterhin auf dem Bahngelände. Der Bebauungsplanentwurf für den Teilbereich B wird entsprechend ange-passt. Soweit Teile der Böschungsflächen unter der Bahnbrücke im bereits rechtsver-bindlichen Teilbereich A betroffen sind, ist die DB gegenüber Kaufinteressenten oder Nutzern verpflichtet, auf die bahngewidmeten Flächen hinzuweisen.


Vorgang Bebauungsplanverfahren

Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 29.07.1997 - Nr. 304 - (GRDrs 355/1997) die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit der Maßgabe beschlossen, Änderungen entsprechend den Vorschlägen des Stadtplanungsamts vom 28.07.1997 zu berücksichtigen.

Die Änderungen betrafen im Wesentlichen:
Reduzierung Maß der baulichen Nutzung; Bauweise im GE 2-Gebiet; Bezugsgröße überbaubare Grundstücksfläche für Überschreitung der Gebäudehöhe als Ausnahme; Vorhaltefläche für mögliche S-Bahn-Station; Weiterführung der Straße 20 als öffentliche Verkehrsfläche.

Durch die Änderungen konnten die klimatischen Belange im Einvernehmen mit dem Amt für Umweltschutz sowie die Bedenken des Bezirksbeirats West in der Sitzung vom 22.07.1997 - Nr. 501 - weitgehend berücksichtigt werden. Bebauungsplanentwurf und Begründung (Anlage 2), beide i. d. Fassung vom 25.07.1997, wurden entsprechend dem Auftrag des Ausschusses angepasst.

Der Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 29. August 1997 bis 29. September 1997 öffentlich ausgelegen.

Während dieser Auslegungsfrist wurden keine Anregungen vorgebracht.

In der Zeit nach Abschluss der öffentlichen Auslegung waren insbesondere noch schwierige Abstimmungen mit der DB und anderen Beteiligten über die Regelungen des Städtebaulichen Vertrags erforderlich.

Über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist folgendes zu berichten:

Die Träger öffentlicher Belange wurden zum Bebauungsplanentwurf und Entwurf des Städtebaulichen Vertrags gehört. Geäußerte Anregungen, Maßnahmen oder Forderungen wurden im Bebauungsplanentwurf bzw. in der Begründung und im Städtebaulichen Vertrag (Anlage 3), soweit erforderlich, berücksichtigt.

Die in der Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz vorgetragenen klimatischen Belange wurden insofern berücksichtigt, als den Bedenken und Anregungen durch die o. g. Änderungen im Bebauungsplan, der Begründung und im Städtebaulichen Vertrag teilweise Rechnung getragen wurde.

Darüber hinaus trägt das Amt für Umweltschutz vor:

Natur- und Landschaftsschutz

Durch die Regelungen des Bebauungsplanes werde in extensiv genutzte Ruderal- und Sukzessionsflächen eingegriffen. Deshalb sei eine Eingriffs- /Ausgleichsbilanz i. S. d. § 8 a Bundesnaturschutzgesetz zu erstellen. Sofern der Eingriff im Planungsbereich nicht ausgeglichen werden könne, seien Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs vorzusehen.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen auf die Wiederherstellung bahntypischer Ruderal- und Sukzessionsflächen abzielen. Auf die Anlage 4 wird verwiesen. In ergänzender Äußerung stellt das Amt für Umweltschutz klar, dass die in der Anlage 4, Seite 8 genannten 102.613 Werteinheiten des Bebauungsplans im Vergleich zu den 203.328 Werteinheiten des Bestands nicht annähernd als hälftiger Ausgleich im Bebauungsplan anzusehen sind. Zudem sei bei der Realisierung des Bebauungsplans eine Befreiung von artenschutzrechtlichen Vorschriften des BNatSchG erforderlich.

Es wird angeregt, dass in einem Konzept zur Sicherung der Bahnbiotope konkret im Stadtgebiet Möglichkeiten aufzuzeigen sind, solche Flächen mit ihren spezialisierten Arten zu erhalten, aufzuwerten oder neu zu schaffen.

Immissionsschutz

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestünden gegen die im Geltungsbereich festgesetzten Gebiete (GE1 und GE2) keine Einwendungen. Jedoch werde angeregt, das unmittelbar an das WR-Gebiet Zamenhofstraße angrenzende Gebiet (Gebäude Unter dem Birkenkopf 12 an der Zamenhofstraße; Flurstück Nr. 6730/7) mit in den Geltungsbereich aufzunehmen und zu überplanen. Dieses Gebiet soll aufgrund der vorliegenden Konfliktsituation entweder als Grünfläche (Pufferzone) oder zumindest als eingeschränktes Gewerbegebiet (Gewerbegebiet, in dem nur Anlagen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören) ausgewiesen werden.

Energie

Das Amt für Umweltschutz regt eine Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes an.

Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates, für das Baugebiet Burgholzhof den baulichen Wärmeschutz um 30 % gegenüber der gültigen Wärmeschutzverordnung zu verbessern, solle dies auch hier vorgeschlagen werden.
Eine Versorgung mit Erdgas sei laut NWS sichergestellt.
Auf die Möglichkeit einer Brennwertnutzung solle hingewiesen werden.

Stellungnahme:

Im Hinblick auf die nachhaltige städtebauliche Aufwertung ist es in der Abwägung der Belange vertretbar, innerhalb des Plangebiets einen bloßen Teilausgleich vorzusehen. Zusätzlich werden Flächen der Firma ROPA Entsorgungs GmbH & Co. (Unter dem Birkenkopf 12) außerhalb des Geltungsbereichs für die Herstellung einer Kleingartenanlage freigelegt werden. Eine entsprechende Regelung ist im Städtebaulichen Vertrag aufgenommen worden.

Dadurch wird zugleich entsprechend der Zielsetzung des Rahmenplanentwurfs Westbahnhof die Konfliktsituation zwischen Wohnen und Gewerbe entschärft.

Die genannten artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind - soweit sie überhaupt einschlägig sind - in dem eisenbahnrechtlichen Rückbau bzw. Entwidmungsverfahren zu beachten. Ein solches Verfahren ist Voraussetzung für einen wirksamen Satzungsbeschluss.

Nach § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB ist ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nicht erforderlich, wenn der Eingriff bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig war. Es ist nicht auszuschließen, dass davon nach einer Rückbaugenehmigung auszugehen ist. Ferner könnte ein Ausgleichserfordernis nach der (noch nicht durch das BVerwG bestätigten) Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg entfallen, wenn und soweit das Planungsgebiet dem Innenbereich i. S. d. § 34 BauGB zugerechnet wird. Es wird klargestellt, dass der o. a. Teilausgleich bei einer nicht auszuschließenden rechtlichen Schlussfolgerung, dass § 1 a BauGB i. V. m § 8 a BNatSchG keine Anwendung findet, dennoch als dann nur städtebauliche Kompensation gewollt ist.

Die genannte Konzeption zur Sicherung wertvoller Bahnbiotope kann im Rahmen des Vertretbaren auch unabhängig von diesem Bebauungsplanverfahren als Teil der Planung Stuttgart 21 weiter verfolgt und ggf. umgesetzt werden. Für die Bahn AG besteht ohnehin ein wirtschaftlicher Zusammenhang, auch wenn das Städtebauprojekt Stuttgart 21 im Sinn der Rahmenkonzeption enger abgegrenzt ist.

Bezüglich der Verbesserung des Wärmeschutzes entsprechend dem Baugebiet Burgholzhof ist die DB AG im Städtebaulichen Vertrag verpflichtet worden.

Der Naturschutzbeauftragte weist auf die vom Birkenkopf zum Vogelsang hangabwärts führende Frischluftmulde zum Stadtbezirk West hin. Dieser Tatsache solle durch die Planung mehr Rechnung getragen werden. Wünschenswert wäre eine Durchgrünung von Südwest nach Nordost. Da dies nicht geplant sei, sollen Ausgleichsmaßnahmen wie die im Flächennutzungsplan vorgesehene Grünfläche südlich der Zamenhofstraße realisiert werden. Der Naturschutzbeauftragte regt an, den Waldweg im Süden des Gebiets an die Straße 21 anzuschließen. Desgleichen müsse der Waldweg am Ende der Straße “Unter dem Birkenkopf” beachtet werden. Die Bahnschotterbereiche, die erhalten werden, sollten wegen ihrer großen Bedeutung für den Artenschutz im Plan dargestellt werden.

Stellungnahme:

Wegen der Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen i. S. d. § 8 a BNatSchG wird auf die Ausführungen beim Amt für Umweltschutz verwiesen.

Im Rahmenplanentwurf Westbahnhof ist der gewünschte Grünzug in einem Streifen südlich entlang der Zamenhofstraße Teil der Konzeption. Dieser Bereich liegt jedoch außerhalb des Geltungsbereichs. Der schützenswerte Bahnschotterbereich ist im Bebauungsplanentwurf durch Planzeichen und im Text festgesetzt. Der Waldweg zur Straße 21 ist bisher nicht über öffentlich zugängliche Flächen erreichbar. Er führt als kurzer Stichweg zu einem parallel zum Hang verlaufenden Waldweg, der am Ende der Straße “Unter dem Birkenkopf” erreicht werden kann. Damit ist dieser Waldweg ausreichend an öffentliche Straßen angeschlossen. Der Waldweg am Ende der Straße “Unter dem Birkenkopf” bleibt an diese Straße angeschlossen.

Das Staatliche Forstamt Stuttgart lehnt den Bebauungsplan wegen Unterschreitung der Waldabstandsgrenze von 30 Metern ab.

Begründung:

Der angrenzende Waldbestand müsse nach der Waldfunktionenkarte Klima-, Immissions- und Wasserschutzfunktionen erfüllen. Dies sei nur möglich mit hochwaldartiger Behandlung. Das Bauvorhaben mit der dabei angestrebten Waldabstandsfläche von nur 10 Metern beeinträchtige deshalb irreversibel für historische Zeiträume und damit den menschlichen Planungshorizont für ein Vielfaches übersteigend, erheblich und dauerhaft eine ordnungsgemäße Waldpflege. Dies sei aber notwendig, um im Interesse der Allgemeinheit die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Waldes hinsichtlich seiner Klima- und Immissionsschutzfunktion zu gewährleisten. Betrachte man zudem noch die sehr steilen Hänge im Westen und Osten des Bebauungsplanes, so müsse dort der Waldabstand eigentlich über 30 Meter hinaus noch vergrößert werden. Die im Bebauungsplan mit aufgenommenen Regelungen über die Waldabstandsfläche sei somit ungenügend. Sie seien einseitig auf eine Gefahrenvermeidung der sich dort aufhaltenden Menschen ausgerichtet. Es seien keinerlei Regelungen mit aufgenommen, die eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung bei der Unterschreitung des Waldabstandes auch zukünftig gewährleisten (z. B. Haftungspflegemaßnahmen u. a.). Dies müsse aber mittels öffentlich-rechtlichen Sicherheitsmaßnahmen umsetzbar sein, um eine nachhaltige, ordnungsgemäße Waldwirtschaft in dem vom Bebauungsplan betroffenen Waldbereich zu sichern und damit die Zustimmung des Forstamtes zu erreichen.

Ein weiterer Versagungsgrund sei die nicht klar erkennbare Aufteilung des Waldbestandes. Falls dieser dem jeweiligen Grundstückseigentümer zugeteilt werden soll, so liege eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens vor sowie eine unwirtschaftliche Verkleinerung, die nach § 9 Grundstücksverkehrsgesetz nicht zulässig sei. Auch zu diesem Anliegen seien im Bebauungsplan keine Aussagen zu erkennen oder Regelungen getroffen, um dies zu vermeiden.

Der Bebauungsplan werde deshalb abgelehnt.

Stellungnahme:

Im Rahmen des Städtebaulichen Vertrags wurden bezüglich Waldabstand und Waldbewirtschaftung Regelungen zwischen der Stadt, der DB und dem Staatlichen Forstamt getroffen, die die Bedenken des Staatlichen Forstamts ausräumen. Das Staatliche Forstamt wird dem Städtebaulichen Vertrag insoweit beitreten.

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Stuttgart stimmt im Grundsatz dem Bebauungsplanentwurf zu und stellt fest, dass die Gebietsfestsetzung des Plangebietes sich an der vorhandenen Nutzung orientiere, die dem eines “Gewerbegebietes (GE)” gem. § 8 BauNVO entspreche. Der vorhandenen Wohnbebauung entlang von Zamenhof- und Herderstraße werde insofern Rechnung getragen, dass die bauliche Nutzung in einem Streifen westlich der Gäubahn auf einer Tiefe von ca. 70 m dahingehend eingeschränkt werde, dass dort ausschließlich solche Betriebe zulässig sind, “die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nördlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören”.

Im Hinblick auf die Terminologie der BauNVO werde angeregt, die Einschränkung entsprechend § 5 BauNVO wie folgt zu ändern: “die das Wohnen nicht wesentlich stören”.

Da sich im Einwirkungsbereich des GE an der Zamenhofstraße ein “Reines Wohngebiet (WR) gem. § 3 BauNVO befinde, sei wegen der fehlenden Schutzabstände ein Schutzanspruch des WR seitens des GE nicht zu gewährleisten.

Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um eine Bestandsplanung handle, sei das “Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme” anzuwenden. Demnach müsste Bewohnern eines bestimmten Gebietstyps mehr an Immissionen hinnehmen als die Bewohner von gleichartig genutzten Gebieten, die nicht im Grenzbereich zu Gebieten lägen, in denen die Grenze der Zumutbarkeit durch Festsetzung höherer Immissionsrichtwerte gezogen sei. Es werde daher angeregt, in einem separaten Verfahren das WR in ein WA umzuzonen.

Stellungnahme:

Durch die vorhandene Formulierung im GE2-Gebiet des Bebauungsplans wird klargestellt, dass sich dieser Schutz nicht auf das Wohnen gem. § 8 Abs. 3 BauNVO, sondern auf die benachbarten Wohngebiete an der Zamenhof- und Rotenwaldstraße bezieht.

Der Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) trägt vor:

Die Fußwegentfernung zwischen den vom Geltungsbereich erfassten Gewerbebauflächen und den nächstgelegenen Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs betrage bis zu 700 m. Die angestrebten, für innerstädtische Verhältnisse ohnehin recht großzügig einzustufenden Grenzwerte von 500 m (Bus) bzw. 600 m (Stadtbahn) könnten damit für Teilflächen nicht eingehalten werden. Da der VVS für Veränderungen auf Seiten des ÖPNV-Angebots (Verlegung von Haltestellen, Erweiterung der Linienführung) keine Lösungsansätze sehe, müssten demnach die Fußwegverbindungen zu den Haltestellen optimiert werden.

Bezüglich der Stadtbahnhaltestelle “Herderplatz” bestünden aus topographischen Gründen hierfür leider keine Spielräume. Bezüglich der Bushaltestelle “Westbahnhof” hält der VVS doch einen direkten Fußweg zwischen der Straße 20 (oder ihrer südöstlichen Verlängerung) und der Rotenwaldstraße für möglich und auch dringend erforderlich, um den aus dem Plangebiet kommenden Busfahrgästen den Zugang zur Haltestelle zu verkürzen und ihnen die Überwindung unnötiger Höhendifferenzen zu ersparen. Ohnehin wäre es im Sinne einer Minimierung des motorisierten Individualverkehrs wünschenswert, wenn nach dem möglichen Entfall der Gäubahn auch die Trennwirkung der Trasse zumindest für Fußgänger und Radfahrer aufgehoben werden würde. Mit der gleichen Zielrichtung regt der VVS vorsorglich auch eine Fußwegverbindung zwischen der Zamenhofstraße und der Esperantostraße an, da vom Bereich Zamenhof aus über eine Fußverbindung quer durch das Gewerbegebiet der Einkaufsbereich am Westbahnhof wie auch die dort bedienenden Buslinien deutlich besser werden können.

Im Zusammenhang mit den Planungen zu dem Projekt “Stuttgart 21” sei bereits mehrfach vorgeschlagen worden, die Gäubahn im Stuttgarter Stadtgebiet auch längerfristig zu erhalten und ggf. für den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen. Wenngleich derartige Überlegungen aufgrund des zu erwartenden kritischen Kosten/Nutzen-Verhältnisse mit Skepsis zu betrachten seien, so stehe doch die definitive politische Entscheidung über die Zukunft der Gäubahn noch aus.

Um hier die Nutzungsmöglichkeiten nicht vorzeitig einzuengen, empfiehlt der VVS, die Planungen so auszulegen, dass am Westbahnhof noch eine S-Bahn-Station mit 210 m langen Bahnsteigen und Bahnsteigzugängen aus den Gebieten beiderseits der Trasse realisiert werden könne.

Die Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB AG) haben grundsätzlich keine Einwände gegen den Bebauungsplan, weisen allerdings ähnlich wie der VVS darauf hin, dass wegen der schlechten ÖPNV-mäßigen Erschließung des Gebiets die vorgesehene Aufgabe der Gleisanschlüsse zu kurzsichtig gedacht sei.

Der Verband Region Stuttgart stimmt dem Bebauungsplanentwurf mit dem Vorbehalt zu, dass die Erhaltung oder Wiederherstellung weiterer Gleisanschlüsse für das vorgesehene Gewerbegebiet nochmals geprüft wird. Dies wäre ein Beitrag zur Entlastung des Straßenverkehrs und zur Stärkung des Schienenverkehrs.

Zusammenfassende Stellungnahme zu den Äußerungen des VVS, der SSB AG und des Verbands Region Stuttgart:

Hinsichtlich einer Aufgabe oder Erhaltung bzw. Aktivierung der Gäubahntrasse gibt es verschiedene Auffassungen und Vorschläge (z. B. “Nordkreuz Stuttgart”). Eine verbindliche Entscheidung hierzu ist kurzfristig nicht zu erwarten. Die Gäubahntrasse liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, ihre weitere Nutzung ist nicht berührt. Darüber hinaus wird in den “Städtebaulichen Vertrag” eine Bestimmung aufgenommen, die weitergehenden Entwicklungen (u- B- Vorhalteflächen für Haltestellenzugänge o. ä.) sichert.

Der heutige Güterverkehr aus dem Bereich Westbahnhof ist äußerst gering. Der Fachbereich DB Cargo der DB, der für den Gütertransport zuständig ist, hält eine wirtschaftliche Andienung der Flächen am Westbahnhof bis zum Entfall der Gäubahntrasse (geplant im Jahre 2008) aus diesen Gründen für nicht realisierbar. Aufgrund des heutigen geringen Güterverkehrsaufkommens und aufgrund der Tatsache, dass sich durch den geplanten Entfall der Gäubahntrasse im Jahre 2008 kein neuer Nutzer für den Bereich Westbahnhof finden lässt, erscheint die Aufrechterhaltung des Westbahnhofes nicht realistisch und wirtschaftlich machbar.

Die Realisierung eines Fußwegs zur Bushaltestelle am Westbahnhof ist in der Fortsetzung der Straße 20 denkbar und im Rahmenplanentwurf Westbahnhof angelegt. Die Weiterführung zur Rotenwaldstraße liegt jedoch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Zwischen der Zamenhofstraße und der Esperantostraße besteht bereits eine Fußwegverbindung, die jedoch in einem späteren Bebauungsplanverfahren planungsrechtlich zu sichern und herzustellen ist. Die DB AG wird im Städtebaulichen Vertrag verpflichtet, die Fußwegeverbindungen zu einem späteren Zeitpunkt herzustellen.

Im Rahmen des Städtebaulichen Vertrags mit der DB sind Regelungen über die Erschließung im weiteren Sinne und weitere städtebauliche Maßnahmen zur Entwicklung des Gebiets am Westbahnhof getroffen worden.

Dabei wird davon ausgegangen, dass die DB die vollständige Übernahme der Kosten für die Herstellung der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Straßen und Geh- und Fahrrechte übernehmen wird. Ferner werden vertragliche Regelungen für die Ablösung ggf. anfallender Erschließungs- und Kanalbeiträge aufgenommen.

Der Planungsvorteil wird unter Zugrundelegung von unbebauten Grundstücken und ohne Berücksichtigung der Abbruchkosten mit rd. 5,33 Mio. DM veranschlagt. Nicht berücksichtigt ist evtl. der vom Eigentümer zu erbringende naturschutzrechtliche Ausgleich (§ 8 a BNatSchG) und evtl. auf den Grundstücken vorhandene Altlasten.