Protokoll: Gemeinderat der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
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VerhandlungDrucksache:
375/2006
GZ:
StU
Sitzungstermin: 14.06.2006
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: EBM Föll
Berichterstattung:BM Hahn
Protokollführung: Frau Huber-Erdtmann hr
Betreff: Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Hartensteinstraße (Ca 238) in Stuttgart-Bad Cannstatt
- Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB und § 74 LBO mit Anregungen -


Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 13.06.2006, nicht öffentlich, Nr. 280


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 18.05.2006, GRDrs 375/2006, mit folgendem


Beschlussantrag:


Pläne zu der im Betreff genannten Angelegenheit sind im Sitzungssaal ausgehängt.


BM Hahn berichtet, dass es Anregungen der Weingärtner aus Bad Cannstatt gegeben habe, die befürchten, ihr Betrieb könnte durch die Neubebauung beeinträchtigt werden. Hierauf sei in umfangreicher Weise reagiert worden: durch die Erstellung eines Lärmgutachtens, durch einen größeren Abstand der Neubebauung, verbunden mit einem Anpflanzungsgebot, und mit einem städtebaulichen Vertrag, der sicherstellt, dass es zu keinen Beeinträchtigungen kommt. Obwohl alle Einwendungen ausgeräumt worden seien, habe die Weingärtner-Genossenschaft sie aus prinzipiellen Erwägungen aufrechterhalten. Er bitte dennoch, der Vorlage zuzustimmen.

Zum Beschluss sei Folgendes anzumerken: In der Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Technik sei auf Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion auf Seite 16 in Anlage 4 der Vorlage (Buchstabe B) ein Passus gestrichen worden, der ausnahmsweise flach geneigte Dächer bis 15° zugelassen hätte. Normalerweise seien die Dächer dort mit 40° vorgeschrieben. Würde diesem Beschluss gefolgt, müsste der Bebauungsplan erneut ausgelegt werden, was die Verwaltung vermeiden wolle, da dann das Verfahren um ein halbes Jahr zurückgeworfen würde. Die Verwaltung schlage daher vor, dass sie zivilrechtlich bei einem Verkauf des Grundstücks sicherstellt, dass der Vorentwurf einer möglichen Bebauung im Ausschuss für Umwelt und Technik vorgelegt und dort die Frage der Dachneigung und der Gestaltung insgesamt abschließend geklärt wird.

Diese Zusage der Verwaltung, so EBM Föll, werde zu Protokoll gegeben. Weiter weist er darauf hin, dass es auch einen Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft gebe, bei dem die Landeshauptstadt mit einem privaten Grundstückseigentümer einen Tausch - der bereits vor einem Jahr im Gemeinderat beschlossen worden sei - vorgenommen habe. Dieses Grundstücksgeschäft stehe aus in öffentlicher Sitzung nicht zu nennenden Gründen unter großem Zeitdruck. Dieser Zeitdruck müsse jetzt durch Rechtskraft eines Bebauungsplans ausgeräumt werden, da sonst die Landeshauptstadt das nicht unerhebliche Risiko eingehen würde, Grundstücke mit einer bestimmten planungsrechtlichen Aussage, die noch nicht Rechtskraft haben und bei denen es somit theoretisch möglich wäre, dass das Planungsrecht nie Geltung erlangt, zu erwerben. Die Verwaltung würde es daher begrüßen, wenn das von der CDU-Fraktion formulierte Ziel nicht in einem Bebauungsplan rechtlich verbindlich festgehalten, sondern wie von BM Hahn beschrieben sichergestellt würde.

StR Schmid (CDU) unterstreicht, dass man nach Meinung seiner Fraktion im vorliegenden Fall keine Ausnahmen zulassen sollte. Die Ausnahmeregelung sei ja in den Bebauungsplan aufgenommen worden, ohne dass sie mit dem Gemeinderat nochmals abgestimmt worden ist. Aus den von EBM Föll genannten Gründen werde seine Fraktion jedoch dem unveränderten Bebauungsplan zustimmen unter der Prämisse, dass vor einem Verkauf die inhaltlichen Fragen im Ausschuss für Umwelt und Technik beraten werden. EBM Föll weist darauf hin, dass eine solche Beratung natürlich nur dann notwendig sei, wenn eine Ausnahmeregelung gefordert würde.

Seitens seiner Fraktion stimmt auch StR Kanzleiter (SPD) der vorgetragenen Verfahrensweise zu. Generell aber sollte die Verwaltung über die richtige Abfolge nachdenken, denn bevor man ein Grundstück verkauft, sei das Planungsrecht zu schaffen, da sonst die städtebaulichen Planer unter Zugzwang geraten würden. Im Gemeinderat müsse eine Mehrheitsmeinung gebildet werden, die dann im Vollzug zu beachten sei.

EBM Föll betont, dass üblicherweise Planungsrecht und Grundstücksgeschäft - wenn die Stadt überhaupt in ein solches involviert ist - parallel verlaufen würden, weil die Stadt möglichst zügig die Maßnahmen umsetzen wolle, sobald das Planungsrecht Rechtskraft erlangt hat. Der vorliegende Fall sei insofern eine Besonderheit, da es hier um einen erneuten Satzungsbeschluss gehe. Ein früherer Satzungsbeschluss sei seitens des Regierungspräsidiums nicht genehmigungsfähig gewesen, weil noch ergänzende Guthaben einzuholen waren. Das aktuelle Beispiel sei somit kein Beleg für die Anmerkung von StR Kanzleiter.


Abschließend stellt EBM Föll die unveränderte GRDrs 375/2006 zur Abstimmung, verbunden mit der Maßgabe, bezüglich des Änderungswunsches der CDU-Gemeinderats-fraktion wie von BM Hahn beschrieben zu verfahren, und hält fest:

Der Gemeinderat beschließt bei 1 Enthaltung mehrheitlich wie beantragt.