Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz:
T
GRDrs
884/2005
Stuttgart,
11/17/2005
Abfallgebührenvorlage für das Jahr 2006;
Änderungen der Satzungen:
- Hausgebührensatzung (HGS)
- Abfallwirtschaftssatzung (AfS)
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
nichtöffentlich
öffentlich
06.12.2005
07.12.2005
08.12.2005
Beschlußantrag:
1. Den folgenden Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen jeweils zum 1. Januar 2006 wird zugestimmt (Anhang 5 zur Anlage 1):
1.1
Die Restmüllgebühren bleiben unverändert.
1.2 Die Biomüllgebühren werden um durchschnittlich 8,73% erhöht.
1.3 Die Gebühren für Großanfallstellen werden um durchschnittlich 5,51% erhöht.
1.4 Die Gebühren für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster werden von 3,88 €/20 kg (194,00 €/t) um 5,67% auf 4,10 €/20 kg (205,00 €/t) erhöht.
1.5 Zur Ausschöpfung des bestehenden Verbrennungskontingents der Stadt Stuttgart bei der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster wird der AWS ermächtigt, bei Bedarf Abfälle aus dem Gebiet anderer öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Rahmen einer Entgeltspanne zwischen 130 €/t und 260 €/t zzgl. Umsatzsteuer zusätzlich zu akquirieren.
1.6 Die Gebühren für die Sperrmüllannahme an den Wertstoffhöfen bleiben unverändert.
1.7 Die Gebühren für Behälteränderungen bleiben unverändert.
1.8 Die Gebühren und Entgelte der mineralischen Deponie Einöd AII bleiben unverändert.
1.9 Den der Gebühren- und Entgeltermittlung zugrunde liegenden Abschreibungssätzen entsprechend Anhang 6 zur Anlage 1 wird zugestimmt.
2. Der sich aus der Betriebsabrechnung 2002 der Abfallentsorgung ergebende Überschuss von 3.263.290 € wird in die Kalkulation des Jahres 2006 einbezogen. In der Vorkalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2006 ist zur Nachfinanzierung der Deponienachsorgekosten ein Betrag von rd. 6,8 Mio. € enthalten.
3. Der sich aus der Betriebsabrechnung 2001 der mineralischen Deponie ergebende Überschuss von 41.737,49 € wird in die Kalkulation des Jahres 2006 einbezogen. Darüber hinaus ist eine Rücklagenzuführung von 115.812,69 € vorgesehen.
4. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Stadtrecht Nr. 7/9) - HGS - wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.
5. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10) - AfS - wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
1. Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen
(Beschlussantrag Nr. 1)
Die Restmüllgebühren bleiben unverändert.
Die Biomüllgebühren müssen so bemessen sein, dass zumindest die speziell für den Biomüllbereich anfallenden variablen Kosten durch die Biomüllgebühren selbst gedeckt werden. Eine Quersubventionierung dieser Kosten über die Restmüllgebühren ist rechtlich nicht zulässig. Deshalb sollen die Biomüllgebühren um durchschnittlich 8,73% erhöht werden. Dies würde zu Mehreinnahmen von rd. 100.000 €/Jahr führen. Bezogen auf die drei Behältergrößen 60-l, 120-l, und 240-l würden sich absolute Erhöhungen von 3,00 €, 5,40 € und 9,60 € im Jahr ergeben. Der Kostendeckungsgrad beim Biomüll würde dann rd. 26% betragen. Damit wären die variablen Kosten gedeckt.
Die Gebühren und Entgelte der mineralischen Deponie sollen zum 1. Januar 2006 unverändert bleiben. Neue Entgelte sollen für Asbest und Sandstrahlmittelrückstände eingeführt werden.
Da die Kooperationserlöse ab dem Jahr 2006 durch den Wegfall des Kooperationspartners Enzkreis um rd. 2 Mio. € sinken, führt dies durch die hierdurch nicht mehr gedeckten Fixkosten bei den Gebühren für Großanfallstellen sowie der Gebühr für Direktanlieferer zu einem höheren Gebührenbedarf. Die Gebühren für Großanfallstellen sollen deshalb um durchschnittlich 5,51% von 556 € auf 571 €/Jahr bis 6 cbm, von
815 € auf 862 €/Jahr bis 10 cbm und von 945 € auf 1.007 €/Jahr bis 12 cbm, die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster von 3,88 €/20 kg (194,00 €/t) um 5,67% auf 4,10 €/20 kg (205,00 €/t) erhöht werden.
Zur Ausschöpfung des bestehenden Verbrennungskontingents der Stadt Stuttgart bei der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster wird der AWS ermächtigt, bei Bedarf Abfälle aus dem Gebiet anderer öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Rahmen einer Entgeltspanne zwischen 130 €/t und 260 €/t zzgl. Umsatzsteuer zusätzlich zu akquirieren. Dadurch könnten zusätzliche ergebniswirksame Umsatzerlöse generiert werden.
Weiterhin sollen die Gebühren für die Sperrmüllannahme an den Wertstoffhöfen von 16 € (Pkw) bzw. 32 € (Pkw mit Anhänger oder Kleintransporter bis 2,8t) unverändert bleiben. Zur Zeit betreibt der AWS 3 Wertstoffhöfe. Sollte im Jahr 2006 ein weiterer Wertstoffhof eröffnet werden, ist angedacht, eine kostenlose Sperrmüllannahme bei Abgabe einer Sperrmüll-Anforderungskarte als zusätzliche Dienstleistung für die Stuttgarter Bürger und Bürgerinnen anzubieten.
Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 1,1 m³ Behältern sowie bei den Kleinbehältern sollen mit 34,00 € bzw. 24,00 € unverändert bleiben. Aufgrund vorliegender Betriebsdaten hat sich gezeigt, dass die bislang zugrunde gelegten Zeitanteile zu niedrig angesetzt waren. Kostendeckende Gebühren würden bei 54,00 € bzw. 32,00 € liegen. Die Verwaltung schlägt vor, auf eine Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 45.000 € im Rahmen der Restmüllgebühren abzudecken.
1. Einbeziehung des Gebührenüberschusses 2002 der Abfallentsorgung in die Gebührenkalkulation 2006 und Nachfinanzierung der Deponienachsorge Kosten (Beschlussantrag Nr. 2)
Der sich aus der Betriebsabrechnung 2002 der Abfallentsorgung ergebende Überschuss von 3.263.290 € soll in die Kalkulation des Jahres 2006 einbezogen werden. In der Vorkalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2006 ist zur Nachfinanzierung der Deponienachsorgekosten ein Betrag von rd. 6,8 Mio. € enthalten (vgl. Anhang 1 zur Anlage 1).
3.
Einbeziehung des Gebührenüberschusses 2001 der mineralischen Deponie in die Gebührenkalkulation 2006 und Zuführung zur Rücklage (Beschlussantrag Nr. 3)
Der sich aus der Betriebsabrechnung 2001 der mineralischen Deponie aus dem Gebührenbereich ergebende Überschuss von 41.737,49 € soll in die Kalkulation des Jahres 2006 einbezogen werden. Darüber hinaus ist aus dem Entgeltbereich eine Rücklagenzuführung von 115.812,69 € vorgesehen. Dadurch können die bestehenden Gebühren und Entgelte konstant und marktgerecht gehalten werden.
4. Änderung der HGS (Beschlussantrag Nr. 4, Anlage 2 zur GRDrs)
Zu § 1
Aufgrund der neu kalkulierten Gebühren für die Entleerung der Wertstoffbehälter für Bioabfälle muss der § 7 der Hausgebührensatzung neu gefasst werden.
5. Änderung der AfS (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3 zur GRDrs)
Aufgrund des neuen Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG), wonach Altgeräte aus privaten Haushalten kostenlos an vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einzurichtenden Sammelstellen abgegeben werden können, waren zahlreiche Vorschriften inhaltlich oder wenigstens begrifflich der neuen Gesetzeslage anzupassen.
Die Umstellung auf eine jahreszeitlich begrenzte Grüngutabfuhr auf Abruf sowie die Einführung einer Express-Sperrmüllabfuhr machten Änderungen erforderlich.
Zudem wurden weitere Vorschriften aufgrund der Änderungen des tierischen Nebenprodukterechts, der Neukalkulation von Gebühren für Direktanlieferungen von Abfällen zu Abfallbeseitigungsanlagen und Gebühren für Großanfallstellen sowie der Umsetzung von Erfahrungen in der Praxis nötig.
Finanzielle Auswirkungen
Die Abfallgebühren 2006 sind vollkostendeckend kalkuliert. Damit ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Stadthaushalt.
Beteiligte Stellen
Referate AK, WFB und R
Vorliegende Anträge/Anfragen
keine
Erledigte Anträge/Anfragen
keine
Technisches Referat Betriebsleitung AWS
Dirk Thürnau Dr. Manfred Krieck
Bürgermeister Geschäftsführer
Anlagen
Anlage 1 zur GRDrs 884/2004: Ausführliche Begründung
Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 884/2004: Vergleich Vorkalkulationen 2005 und 2006 -Abfallentsorgung-
Anhang 2 zur Anlage 1 der GRDrs 884/2004: Abgleich Kosten und Erlöse Vorkalkulationen 2005 und 2006 -Abfallentsorgung-
Anhang 3 zur Anlage 1 der GRDrs 884/2004: Leistungsbezogene Gebührenbedarfsrechnung 2006 -Abfallentsorgung-
Anhang 4 zur Anlage 1 der GRDrs 884/2004: Leistungsbezogene Entgelt- und Gebührenbedarfsberechnung 2006
-mineralische Deponie-
Anhang 5 zur Anlage 1 der GRDrs 884/2004: Übersicht über die Gebühren und Entgelte -Abfallentsorgung und mineralische Deponie-
Anhang 6 zur Anlage 1 der GRDrs 884/2004: Übersicht über die Abschreibungssätze nach Anlageklassen
Anlage 2 zur GRDrs 884/2004: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung -HGS-)
Anlage 3 zur GRDrs 884/2004: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart -AfS-)
Ausführliche Begründung:
I. Betriebsabrechnung 2004
Die Betriebsabrechnung der Abfallentsorgung ergibt für das Jahr 2004 zunächst einen Überschuss von 102.934,25 €. Dieser soll in voller Höhe zur Nachfinanzierung der Deponienachsorgekosten verwendet werden, so dass sich abschließend ein ausgeglichenes Betriebsergebnis ergibt. Ab 2005 sind in den Vorkalkulationen bereits planmäßig Beträge zur Nachfinanzierung der Deponienachsorgekosten enthalten.
Die Verbesserung im Vergleich zum geplanten Betriebsergebnis (Vorkalkulation) von rd. 2,8 Mio. € resultiert vor allem aus dem Wegfall der Kosten für Altpapierverwertung und der realisierten Erlöserzielung für Altpapierverwertung (rd. 1,8 Mio. €)
sowie geringeren Instandhaltungsmaßnahmen von rd. 1,0 Mio. €.
II. Gebührenvorkalkulation 2006
Grundlage für die Gebührenvorkalkulation 2006 sind die vom Gemeinderat noch zu beschließenden Ansätze des Wirtschaftsplans 2006, soweit diese gebührenfähig sind (vgl. GRDrs 531/2005). Zu Vergleichszwecken sind im Anhang 1 zur Anlage 1 auch die Werte der Gebührenvorkalkulation 2005 dargestellt.
III. Erläuterungen zu den Kosten- und Erlösblöcken des Anhangs 1 zur Anlage 1:
Die Kosten- und Erlösblöcke entsprechen der nach der Eigenbetriebsverordnung vor- gegebenen Systematik und damit der Erfolgsübersicht des Wirtschaftsplans. Darüber hinaus sind wichtige Einzelpositionen zusätzlich dargestellt.
1. Materialaufwand
1a. Materialaufwand (Bezug von EnBW)
Mit Abstand größter Kostenblock ist nach wie vor die Position Bezug von EnBW
,
bei der
die Zahlungen an die Energie Baden-Württemberg Kraftwerksgesellschaft (EnBW-KWG) für die Verbrennung von Abfällen in der Abfallverbrennungsanlage Münster (AVA) mit 32,2 Mio. € ausgewiesen werden. In dieser Position sind die Auflösungsbeträge der Verbrennungskostenvorauszahlung an die EnBW in Höhe der Tilgung des hierfür aufgenommenen Darlehens mit 2,7 Mio. € enthalten.
1b. Materialaufwand (Deponieabschluss/Rekultivierung)
Diese Position wird ab 2006 nicht mehr ausgewiesen, da die Kosten im Zusammenhang mit dem Deponieabschluss und Rekultivierung größtenteils über den entsprechenden Verbrauch der Deponierückstellungen ausgeglichen werden.
1c. Materialaufwand (Umlage Zweckverband RMHKW Böblingen)
Als Umlage an den Zweckverband Restmüllheizkraftwerk (RMHKW) Böblingen fallen weitere rd. 4,5 Mio. € Verbrennungskosten an.
1d. Materialaufwand (Reststoffverwertung)
Diese Kosten mit 1,5 Mio. € beinhalten sämtliche Entsorgungsleistungen im Rahmen der Reststoffverwertung für Biomüll, Problemstoffe, Elektronikschrott, Kühlschränke sowie für Schmelzeisen. Der Rückgang dieser Kosten um rd. 0,5 Mio. € ist bedingt durch den neuen Verbrennungsvertrag. Bei der Vorkalkulation 2005 war noch nicht abschließend absehbar, welche bisher hier enthaltenen Kosten hierdurch vollständig entfallen.
1e. Materialaufwand (Bezug von sonstigen Fremden)
In diesem Kostenblock mit 2,9 Mio. € sind vor allem Instandhaltungskosten, Energie- und Wasserkosten sowie Kosten für Dienst- und Schutzkleidung enthalten. Da für das Jahr 2006 vertraglich sichergestellt ist, dass keine Kosten für die Verwertung von Altpapier anfallen werden, konnte die Kosten dieses Kostenblocks deutlich gesenkt werden.
2. Bezug von Betriebsbereichen (Fahrleistungen)
Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Fahrbetrieb mit 5,1 Mio. € ausgewiesen.
3., 4. und 5. Bezug von Betriebsbereichen (Werkstattleistungen,
Gebäudemiete und Sonstiges)
Während die Kosten für Werkstattleistungen sowie die Gebäudemiete deutlich rückläufig sind (direkte Zuordnung der Betriebsstelle Türlenstr. zum Betriebsbereich Abfallentsorgung), steigen die Kosten für die sonstigen Verrechnungen vor allem wegen dem Übergang der Fahrer für Abroll- und Absetzkipper vom Betriebsbereich Fahrbetrieb, so dass hier von allen Leistungen Kosten von insgesamt 1,2 Mio. € anfallen.
6. Personalaufwand
Die gesamten Personalkosten
als zweithöchstem Kostenblock betragen incl. Personalnebenkosten im Jahr 2006 rd. 19,0 Mio. €. Damit schlägt der erfolgte Personalabbau im Logistikbereich erstmals planmäßig auf die Personalkosten durch, die im Vergleich zur Vorkalkulation 2005 trotz geringer Lohn- und Gehaltssteigerungen um rd. 1,9 Mio. € reduziert werden können.
7. Abschreibungen
Die Abschreibungen betragen im Jahr 2006 rd. 0,9 Mio. €. Die Abschreibungen werden linear berechnet. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze können dem Anhang 6 der Anlage 1 entnommen werden.
8. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Im Rahmen der Gebührenkalkulation und Betriebsabrechnung werden kalkulatorische Zinsen mit 0,7 Mio. € aus dem gemittelten Restbuchwert des Anlagekapitals (Anschaffungs-/Herstellungskosten) angesetzt. Der anzusetzende Zinssatz beträgt seit dem Jahr 2004 5,5%. Die Zinsen für das im Zusammenhang mit dem neuen Entsorgungsvertrag mit der EnBW aufzunehmende Darlehen als Vorauszahlung auf die von der EnBW verrechneten Verbrennungskosten sind hier ebenfalls mit 2,9 Mio. € enthalten.
9. Steuern
Hier wird nur noch Grundsteuer und in geringem Umfang Kraftfahrzeugsteuer mit zusammen rd. 6.000 € ausgewiesen.
10. Sonstige betriebliche Aufwendungen
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen betragen für das Jahr 2006 rd. 3,5 Mio. € und damit rd. 0,9 Mio. € mehr als 2005. Dies hängt zum einen mit höheren Kosten für Öffentlichkeitsarbeit sowie mit der verstärkten Anmietung von Müllfahrzeugen zusammen. Im Übrigen sind hier Service- und Steuerungsleistungen der städtischen Ämter, Versicherungen, Fernsprechkosten, Fortbildungskosten sowie Kosten für externe Gutachten enthalten.
11a. Nachfinanzierung der Deponierückstellung
- Anteil Zuführung zum Rekultivierungsfonds -
Der Anteil der planmäßigen Zuführung zum Rekultivierungsfonds in Höhe der Finanzerträge im Rahmen der Nachfinanzierung der Deponierückstellung beträgt im Jahr 2006 voraussichtlich rd. 0,7 Mio. €.
11b. Nachfinanzierung der Deponierückstellung
In der Vorkalkulation für das Jahr 2006 ist zur Nachfinanzierung der Deponienachsorgekosten ein Betrag von rd. 6,1 Mio. € enthalten (vgl. Anhang 1 zur Anlage 1). Die Nachfinanzierung resultiert aus dem handelsrechtlichen Verlustvortrag (Fehlbetrag) in der Eröffnungsbilanz, als festgestellt wurde, dass die aus Gebühreneinnahmen angesparten Mittel (Rekultivierungsfonds) die Nachfinanzierungskosten der Deponien (Deponierückstellungen) nicht abdecken. Es ist beabsichtigt - unter der Maßgabe konstanter Restmüllgebühren - diesen Fehlbetrag schnellstmöglich abzubauen.
12. Nebenerlöse Landkreise
Beträge 2005
Beträge 2006
Enzkreis
2.136.000 Euro
0 Euro
Landkreis Esslingen
8.450.000 Euro
8.550.000 Euro
Rems-Murr-Kreis
6.500.000 Euro
6.600.000 Euro
energetische Verwertung
0 Euro
0 Euro
Summe
17.086.000 Euro
15.150.000 Euro
Das Vertragsverhältnis mit dem Enzkreis endete zum 31.05.2005.
13. Sonstige Nebenerlöse
Bei dieser Position sind alle sonstigen Erlöse wie z.B. Finanzerträge, Erlöse aus der Altpapiervermarktung sowie Kantinen- und Mieterlöse enthalten. Durch den Wegfall der Verbrennung des Kehrichts des Betriebsbereichs Straßenreinigung/Winterdienst in der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster in Folge Drittverwertung sowie geringerer Finanzerträge reduziert sich diese Position auf 3,6 Mio. € im Jahr 2006.
14. Sperrmüllannahmegebühren und Gebühren für Behälteränderungen
Die Gebühren für die Sperrmüllannahme an den Wertstoffhöfen sollen mit 16 € (Pkw)
bzw. 32 € (Pkw mit Anhänger oder Kleintransporter bis 2,8t) unverändert bleiben. Zur Zeit
betreibt der AWS 3 Wertstoffhöfe. Sollte im Jahr 2006 ein weiterer Wertstoffhof eröffnet
werden, ist angedacht, eine kostenlose Sperrmüllannahme bei Abgabe einer Sperrmüll-
Anforderungskarte als zusätzliche Dienstleistung für die Stuttgarter Bürger und
Bürgerinnen anzubieten. Bei Abgabe von Sperrmüll ohne Sperrmüll-Anforderungskarte,
z.B. ab der dritten Anlieferung im Jahr, werden weiterhin die o.g. Gebühren erhoben.
Zum 01.01.2006 wird als zusätzlicher Service ein “Express-Sperrmüll” eingeführt (vgl.
GRDrs 815/2005). Gegen eine Gebühr von 42 € je Abholung und Haushalt wird eine
Abholung innerhalb von 48 Stunden von Montag bis Freitag angeboten. Hierdurch sowie
durch steigende Sperrmüllannahmezahlen an den Wertstoffhöfen ergeben sich im Ver-
gleich zum Jahr 2005 höhere Erlöse.
Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 1,1 m³ Behältern sowie bei den Kleinbehältern sollen mit 34,00 € bzw. 24,00 € unverändert bleiben. Aufgrund vorliegender Betriebsdaten hat sich gezeigt, dass die bislang zugrunde gelegten Zeitanteile zu niedrig angesetzt waren. Kostendeckende Gebühren würden bei 54,00 € bzw. 32,00 € liegen. Die Verwaltung schlägt vor, auf eine Erhöhung zu verzichten, da die Kostenunterdeckung von rd. 45.000 € im Rahmen der Restmüllgebühren abgedeckt werden kann.
IV. Verteilung der Nebenerlöse Landkreise auf die Gebührenträger
Die Nebenerlöse aus den Kooperationsverträgen wurden für die Jahre 2005/2006 wie die Kosten der Müllverbrennung nach Anliefermengen auf die Kostenträger zugeordnet:
Hausmüll incl. 70-l-Plastiksack und Großanfallstellen 97,3 %
Direktanlieferer zur Abfallverbrennungsanlage 2,7 %.
V. Darstellung der Gebührensituation
Die Gebührenveränderungen können im Einzelnen dem Anhang 5 zur Anlage 1 entnommen werden.
a) Restmüllgebühren einschließlich 70-l-Plastiksack
Keine Veränderung.
b) Biomüllgebühren
Die Biomüllgebühren müssen so bemessen sein, dass zumindest die speziell für den Biomüllbereich anfallenden variablen Kosten durch die Biomüllgebühren selbst gedeckt werden. Eine Quersubventionierung dieser Kosten über die Restmüllgebühren ist rechtlich nicht zulässig. Deshalb sollen die Biomüllgebühren um durchschnittlich 8,73% erhöht werden. Dies würde zu Mehreinnahmen von rd. 100.000 €/Jahr führen. Bezogen auf die drei Behältergrößen 60-l, 120-l, und 240-l würden sich absolute Erhöhungen von 3,00 €, 5,40 € und 9,60 € im Jahr ergeben. Der Kostendeckungsgrad beim Biomüll würde dann rd. 26% betragen. Damit wären die variablen Kosten gedeckt. Der nicht direkt durch Biomüllgebühren gedeckte Betrag (Fixkosten) - sogenannter Lenkungsanteil - würde sich auf rd. 4,2 Mio. € belaufen. Dieser Betrag soll wie in den Vorjahren über die Restmüllgebühren abgedeckt werden.
Die Biomüllgebühren zum 01.01.2006 ändern sich in diesem Fall wie folgt:
Behälterart
Leerturnus
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2006
in €/Jahr
Abweichung
v. H. in €
240 l
120 l
60 l
wöchentlich
wöchentlich wöchentlich
107,40
62,40
34,20
117,00
67,80
37,20
+8,94
+8,65
+8,77
+9,60
+5,40
+3,00
Die Abfuhr der Biomülltonnen erfolgt bislang ganzjährig wöchentlich. Zur Realisierung von Kosteneinsparungen wird vom AWS geprüft, ob und für welchen Zeitraum eine Verlängerung der Abfuhrintervalle ab 2007 möglich wäre und welche Einsparpotentiale hierbei realisiert werden könnten. Es ist vorgesehen, hierzu im Laufe des Jahres 2006 den politischen Gremien eine Vorlage vorzulegen.
c) Großanfallstellen
Da die Kooperationserlöse ab dem Jahr 2006 durch den Wegfall des Kooperationspart-
ners Enzkreis um rd. 2 Mio. € sinken, führt dies durch die hierdurch nicht mehr
gedeckten Fixkosten bei den Gebühren für Großanfallstellen zu einem höheren Gebührenbedarf. Die Gebühren für Großanfallstellen sollen deshalb um durchschnittlich 5,51% erhöht werden.
Die Gebühren für Großanfallstellen ändern sich in diesem Fall wie folgt:
Fassungsvermögen
(verdichtet)
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2006
in €/Jahr
Abweichung
v. H. in €
bis 6 cbm
bis 10 cbm
bis 12 cbm
556,00
815,00
945,00
571,00
862,00
1.007,00
+2,70
+5,77
+6,56
+15,00
+47,00
+62,00
d) Direktanlieferungen zur Abfallverbrennungsanlage
Da die Kooperationserlöse ab dem Jahr 2006 durch den Wegfall des Kooperations-
partners Enzkreis um rd. 2 Mio. € sinken, führt dies durch die hierdurch nicht mehr
gedeckten Fixkosten bei der Gebühr für Direktanlieferer zu einem höheren Gebührenbe-
darf. Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster
soll deshalb von 3,88 €/20 kg (194,00 €/t) um 5,67% auf 4,10 €/20 kg (205,00 €/t) erhöht
werden.
Zur Ausschöpfung des bestehenden Verbrennungskontingents der Stadt Stuttgart bei der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster wird der AWS ermächtigt, bei Bedarf Abfälle aus dem Gebiet anderer öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Rahmen einer Entgeltspanne zwischen 130 €/t und 260 €/t zzgl. Umsatzsteuer zusätzlich zu akquirieren. Dadurch könnten zusätzliche ergebniswirksame Umsatzerlöse generiert werden. Erforderlichenfalls wird hierüber zu gegebener Zeit gesondert berichtet werden.
e) Sperrmüllannahmegebühren und Gebühren für Behälteränderungen
Die Gebühren für die Sperrmüllannahme an den Wertstoffhöfen sollen mit 16 € (Pkw)
bzw. 32 € (Pkw mit Anhänger oder Kleintransporter bis 2,8t) unverändert bleiben. Zur Zeit
betreibt der AWS 3 Wertstoffhöfe. Sollte im Jahr 2006 ein weiterer Wertstoffhof eröffnet
werden, ist angedacht, eine kostenlose Sperrmüllannahme bei Abgabe einer Sperrmüll-
Anforderungskarte als zusätzliche Dienstleistung für die Stuttgarter Bürger und
Bürgerinnen anzubieten. Bei Abgabe von Sperrmüll ohne Sperrmüll-Anforderungskarte,
z.B. ab der dritten Anlieferung im Jahr, werden weiterhin die o.g. Gebühren erhoben.
Zum 01.01.2006 wird als zusätzlicher Service ein “Express-Sperrmüll” eingeführt (vgl.
GRDrs 815/2005). Gegen eine Gebühr von 42 € je Abholung und Haushalt wird eine
Abholung innerhalb von 48 Stunden von Montag bis Freitag angeboten. Hierdurch sowie
durch steigende Sperrmüllannahmezahlen an den Wertstoffhöfen ergeben sich im Ver-
gleich zum Jahr 2005 höhere Erlöse.
Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 1,1 m³ Behältern sowie bei den Kleinbehältern sollen mit 34,00 € bzw. 24,00 € unverändert bleiben. Aufgrund vorliegender Betriebsdaten hat sich gezeigt, dass die bislang zugrunde gelegten Zeitanteile zu niedrig angesetzt waren. Kostendeckende Gebühren würden bei 54,00 € bzw. 32,00 € liegen. Die Verwaltung schlägt vor, auf eine Erhöhung zu verzichten, da die Kostenunterdeckung von rd. 45.000 € im Rahmen der Restmüllgebühren abgedeckt werden kann.
VI. Darstellung der Gebühren- und Entgeltsituation der mineralischen
Deponie Einöd AII
Die Deponie Einöd teilt sich in zwei Bereiche: einen städtischen Teil, für den Gebühren erhoben werden und einen weiteren Teil, für den privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Die Einteilung richtet sich nach der abzulagernden Abfallart, da hier unter- schiedliche Zuständigkeiten bestehen. Auf die GRDrs 787/2000 wird verwiesen.
Mit Umsetzung der Deponieverordnung ergeben sich auf der Deponie Einöd zukünftig zwei Ablagerungsbereiche mit einem unterschiedlichen Ausbaustandart (Deponieklasse I und II). Dabei können die Abfälle der Deponieklasse II (auch besonders überwachungsbedürftige Abfälle der Deponieklasse II) zukünftig in einem gemeinsamen Ablagerungsbereich mit dem gleichen Ausbaustandart abgelagert werden, wodurch sich Kostenvorteile realisieren lassen. Dadurch entfallen die (hohen) separaten Entgelte für besonders überwachungsbedürftige Abfälle, da diese Abfälle nun unter die anderen (niedrigeren) Entgelte fallen.
Die kalkulierten Entgeltsätze dienen als Richtwerte, von denen je nach Marktsituation
nach oben oder unten abgewichen werden kann. Für Asbest und Sandstrahlmittelrück-
stände sollen neue Entgelte eingeführt werden. Seit dem Jahr 2005 werden in diesem
Zusammenhang zur Steuerung der Mengenströme mengenbezogene Rabatte gewährt.
Die Rabattstaffelungen können dem Anhang 5 zur Anlage 1 entnommen werden.
Die planmäßige Zuführung zum Rekultivierungsfonds erfolgt in Höhe der Finanzerträge von voraussichtlich rd. 74.000 € im Jahr 2006.
Der sich aus der Betriebsabrechnung 2001 der mineralischen Deponie aus dem Gebühr-
enbereich ergebende Überschuss von 41.737,49 € soll in die Kalkulation des Jahres
2006 einbezogen werden. Darüber hinaus ist aus dem Entgeltbereich eine Rücklagenzu-
führung von 115.812,69 € vorgesehen. Dadurch können die bestehenden Gebühren und
Entgelte konstant und marktgerecht gehalten werden.
Auf die Anhänge 4 und 5 zur Anlage 1 wird verwiesen.
VII. Änderung der HGS (Beschlussantrag Nr. 4, Anlage 2 zur GRDrs)
Zu § 1
Aufgrund der neu kalkulierten Gebühren für die Entleerung der Wertstoffbehälter für Bioabfälle wurde der § 7 Abs. 1 der Hausgebührensatzung neu gefasst.
VIII. Änderung der AfS (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3 zur GRDrs)
Zu § 1
Zu den Nr. 1,2,3,4,5,6,12,15,20
Im März diesen Jahres wurde das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) beschlossen. Dieses sieht u.a. vor, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Sammelstellen einzurichten haben, auf denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern und Vertreibern kostenlos angeliefert werden können. Der AWS wird diese Sammelstellen ab dem 24.3.2006 als Sammelstellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte ausweisen. Bis dahin werden Elektroaltgeräte wie bisher auch, auf den Wertstoffhöfen bzw. Kleingeräte auch auf dem Areal Heinrich-Baumann-Straße angenommen. Die Abholung der sperrigen Elektro-und Elektronik-Altgeräte im Rahmen der Sperrmüllabfuhr auf Abruf wird unverändert beibehalten.
Die bisherigen Regelungen über Elektro – und Elektronikschrottgeräte waren der neuen Terminologie sowie die Ausschlusstatbestände von der Entsorgungspflicht den Vorgaben des ElektroG anzupassen.
Zu Nr. 7
Aufgrund der Neuordnung des Rechts der tierischen Nebenprodukte war die Aufnahme dieses Ausschlusstatbestandes erforderlich.
Zu den Nr. 10,11,18
Zukünftig wird es möglich sein, eine Express-Sperrmüllabfuhr anzufordern. Diese wird innerhalb von 48 Stunden nach Beauftragung gegen eine Gebühr von 42 Euro je Abholung und Haushalt von Montag bis Freitag durchgeführt.
Zu Nr. 14
Die Grüngutabfuhr findet zukünftig nicht mehr straßenweise sondern nach vorheriger Anforderung statt. Jeder Haushalt erhält mit dem Abfallkalender zwei Gutscheine, die für ein Kalenderjahr gültig sind. Die Grüngutabfuhr findet nur in der Zeit vom 1. November bis zum 30. April statt.
Zu Nr. 8
Nach praktischen Erfahrungen bei Umsetzung und Vollzug der Satzungsvorschriften werden Stoffe vom Einsammeln und Befördern (nicht auch der Entsorgung) durch die Stadt ausgeschlossen, die aufgrund ihrer Menge nicht auf die vorhandenen Fahrzeuge verladen werden können.
Zu Nr. 19
Der Ordnungswidrigkeitentatbestand wird neben Sperrmüll auch auf Grüngut sowie auf das Bereitstellen an anderen Orten als am eigenen Grundstück ausgedehnt.
Zu den Nr. 16, 17
Aufgrund der Neukalkulation der Gebühren für die Direktanlieferung von Abfällen zu Abfallbeseitigungsanlagen und der Gebühren für Großanfallstellen sind die jeweiligen Vorschriften anzupassen.
Zu den Nr. 9, 13
Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass die Sperrmüllabfuhr, bei der auch Grobschrott eingesammelt wird, nur auf Abruf maximal zweimal jährlich durchgeführt wird (bei einem darüber hinausgehenden Bedarf ist die Express-Sperrmüllabfuhr in Anspruch zu nehmen).
Anlage 2 zur GRDrs 884/2005
Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren
(Hausgebührensatzung -HGS-)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2005 aufgrund der
§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
und
§§ 2 ,13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 18.November 2004 (Amtsblatt Nr. 50), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Nr. 1 2. Halbsatz erhält folgende Fassung:
“Entleerung der Wertstoffbehälter für Bioabfälle nach § 14 Abs. 2 der AfS
- je 60-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
37,20 Euro
- je 120-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
67,80 Euro
- je 240-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
117,00 Euro"
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Anlage 3 zur der GRDrs 884/2005
Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart -AfS-)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2005 auf Grund von
§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
§ 8 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG) und
§§ 2, 13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1997, zuletzt geändert am 16. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 52/53, Stadtrecht Nr. 7/10), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
“(5)Grobschrott (Wertstoff): Metallgegenstände aus privaten Haushaltungen, die nicht
Elektro- und Elektronik-Altgeräte nach § 3 Absatz 17 sind, die bei der Sperrmüllabfuhr eingesammelt und verwertet werden, wie zum Beispiel Bettroste, Fahrräder, Blechzuber, kraftstoffbetriebene Gartengeräte (ohne Tankinhalt).”
2. In § 3 Abs. 10 wird im zweiten Halbsatz die Angabe “Leuchtstoffröhren” gestrichen.
3. § 3 Abs. 17 erhält folgende Fassung:
“(17)Elektro- und Elektronik-Altgeräte: Altgeräte im Sinne von § 3 Abs. 3 des Elektro-
und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG).”
4. § 3 Abs. 18 wird aufgehoben.
5. § 5 Abs. 1 wird um folgenden Buchstaben h) ergänzt:
“h) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aufgrund einer Verunreinigung eine Gefahr
für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen.”
6. § 5 Abs. 1 wird um folgenden Buchstaben i) ergänzt:
“i) Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, mit Ausnahme von Altgeräten aus sonstigen Herkunftsbereichen, soweit Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.”
7. § 5 Abs. 1 wird um folgenden Buchstaben j) ergänzt:
“j) Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, die nicht vom Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz erfasst werden, aber dennoch in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt werden können.”
8. § 5 Abs. 2 Buchstabe e) wird wie folgt gefasst:
“e) Stoffe, die besondere Gefahren oder schädliche Einwirkungen auf das Personal oder die Transporteinrichtungen oder die Umwelt hervorrufen können oder die wegen ihrer Menge, ihrer Größe oder ihres Gewichts auf die vorhandenen Fahrzeuge nicht verladen werden können;”
9. § 15 Abs.1 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
“(1)Sperrmüll nach § 3 Absatz 8 kann bis zu zweimal je Kalenderjahr nach vor-
heriger Anforderung an einem daraufhin bestimmten bekanntgegebenen Abhol-
termin (Abfuhr auf Abruf) bis spätestens 6.45 Uhr bereitgestellt werden. Die Bereitstellung darf grundsätzlich nur am eigenen Grundstück zu ebener Erde in Fahrbahnnähe einer vom Sammelfahrzeug befahrbaren öffentlichen Straße erfolgen, ohne dabei Verkehrsbehinderungen zu verursachen.”
10. Als neuer § 15 Abs. 2 wird eingefügt:
“(2)Sperrmüll kann nach vorheriger Anforderung im Rahmen der Expresssperrmüllab-
fuhr gegen Entrichtung einer Gebühr nach § 22 Absatz 5 innerhalb von 48 Stunden
von Montag bis Freitag abgeholt werden.”
11. Der bisherige § 15 Abs. 2 wird § 15 Abs. 3.
12. Der bisherige § 15 Abs. 3 wird gestrichen.
13. § 15 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
“(4)Im Rahmen der Sperrmüllabfuhr auf Abruf nach Absatz 1 wird Grobschrott (§ 3
Absatz 5) aus privaten Haushaltungen gesondert eingesammelt und muss deshalb getrennt bereitgestellt werden.”
14. § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
“(5)Die Stadt sammelt Grüngut nach § 3 Absatz 3, das am eigenen Grundstück zu
ebener Erde in Fahrbahnnähe einer vom Sammelfahrzeug befahrbaren öffent-
lichen Straße bereitgestellt ist, nach vorheriger Anforderung an daraufhin bestimmten bekanntgegebenen Abholterminen zwischen dem 1. November und 30. April bis zu zweimal je Kalenderjahr ein.”
15. Als neuer § 15a wird eingefügt:
“§15a Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(1)Elektro- und Elektronik-Altgeräte nach § 3 Absatz 17 dürfen nicht in Abfall- und
Wertstoffbehältern nach § 10 bereitgestellt werden. Sie können von Endnutzern und Vertreibern bei den von der Stadt eingerichteten Sammelstellen angeliefert werden. Dabei sind die nach § 9 Absatz 4 ElektroG vorhandenen Sammelbehälter zu benutzen. Die Sammelstellen und Annahmezeiten werden von der Stadt bekanntgegeben.
(2)Sperrige Elektro- und Elektronik-Altgeräte nach 3 Absatz 17 aus privaten Haus-
haltungen (z.B. Waschmaschinen, Herde, Kühlschränke, Bildschirme) werden auch
nach vorheriger Anforderung im Rahmen der Sperrmüllabfuhr auf Abruf nach § 15 Absatz 1 eingesammelt. § 15 Absatz 1 gilt entsprechend. Veränderungen an den bereitgestellten Kühlgeräten, die eine Freisetzung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) zur Folge haben können, sind untersagt.”
16. In § 22 Abs. 2 wird in Satz 1 wird “3,88 Euro” ersetzt durch “4,10 Euro”.
17. § 22 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
“ (4)Die Gebühr für die Entsorgung der Abfälle von Großanfallstellen nach § 13 Absatz
1 beträgt je Abholung eines Großbehälters mit einem Fassungsvermögen
bis 6 Kubikmeter (verdichtet)
bzw. bis 20 Kubikmeter (unverdichtet) 571,00 Euro
bis 10 Kubikmeter (verdichtet)
bzw. bis 30 Kubikmeter (unverdichtet) 862,00 Euro
bis 12 Kubikmeter (verdichtet)
bzw. 40 Kubikmeter (unverdichtet) 1.007,00 Euro.”
18. § 22 Abs. 5 wird um folgende Sätze 5 bis 8 ergänzt:
“Bei einer Sperrmüllabfuhr nach § 15 Absatz 2 beträgt die Gebühr 42,00 Euro je Ab-
holung und Haushalt. Gebührenschuldner ist der Auftraggeber. Die Gebührenschuld
entsteht mit der Beauftragung zur Vornahme einer Expresssperrmüllabfuhr. Die Ge-
bühr wird sofort fällig.”
19. § 23 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt neu gefasst:
“11. entgegen § 15 Absatz 1 oder Absatz 5 außerhalb des ihn betreffenden Sperrmüll-
oder Grüngut-Abholungstermins oder nicht am eigenen Grundstück Sperrmüll oder Grüngut bereitstellt, entgegen § 15a Absatz 2 ohne vorherige Anforderung Elektro-und Elektronik-Altgeräte nach § 3 Absatz 17 bei der Sperrmüllabfuhr bereitstellt oder Veränderungen an Kühlgeräten vornimmt, die eine Freisetzung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen zur Folge haben könnten;”
20. § 23 Abs. 1 Nr. 17 wird folgendermaßen geändert:
Die Worte “Elektro- und Elektronikschrott-Kleingeräte” werden ersetzt durch “Elektro- und Elektronik-Altgeräte”
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
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Vorlage8842005.pdf