Unter Berücksichtigung der im Rahmen des Partizipationsmix gesammelten Erfahrungen, Einbeziehung der Ergebnisse des Jugendhearings und der Forderungen des Arbeitskreises Stuttgarter Jugendräte (AKJ), ergeben sich folgende Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Jugendpartizipation in Stuttgart:
1. Jugendratswahlen sollen seitens der Stadtverwaltung in allen Stadtbezirken angeboten werden. Ausreichende Informationen, vor allem an den Schulen, sind zur Aktivierung von Jugendlichen unerlässlich. 2. Benennung eines Ansprechpartners in allen Bezirken unabhängig von der Existenz eines Jugendrates. 3. Erhöhung des seit Einführung 1995 unveränderten Sitzungsgeldes von 5,10 Euro auf 7,00 Euro pro Sitzung. 4. Regelmäßige Durchführung eines gesamtstädtischen Jugendhearings. Zu 1. und 2. : Der Vorschlag, Jugendratswahlen seitens der Stadtverwaltung künftig grundsätzlich in allen Stadtbezirken anzubieten, erscheint sinnvoll. Sowohl die Fachwelt als auch die Jugendlichen sind der Auffassung, dass die Informationen über die Möglichkeiten zur Jugendbeteiligung von der Stadtverwaltung als Bringschuld erbracht werden müssen. Das bedeutet eine Umkehrung der bisherigen Vorgehensweise in Stuttgart. Wie die Erfahrung zeigt, reichen allein schriftlich verschicke Informationen dazu nicht aus. Um Jugendliche zu aktivieren, sind darüber hinaus gezielte Informationen vor Ort unerlässlich. Mit der vorhandenen Personalausstattung bei der Koordinierungsstelle beim Haupt- und Personalamt (1 Stelle für Koordination zuzüglich Stellenanteile an 4 weiteren Stellen) ist dies dadurch leistbar, dass die Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher in die Aufgabenerledigung mit eingebunden werden. Insgesamt kann die Betreuung der Jugendräte im Rahmen der vorhandenen Personalausstattung des Haupt- und Personalamts und der Bezirksämter gewährleistet werden. Die Verwaltungen der Stadtbezirks wirken mit insbesondere bei · der Weitergabe und Vermittlung der zur Aktivierung von Jugendlichen notwendigen Informationen im Stadtbezirk, vor allem an Schulen, Jugendeinrichtungen und Vereinen; · der verantwortlichen Begleitung/Betreuung des bezirklichen Jugendrats; · der Vermittlung von Informationen über die Beteiligung an Planungsprozessen im Bezirk (z. B. Bau einer Skateranlage o. ä.); · Aufbau und Pflege eines bezirklichen Netzwerks „Jugendbeteiligung“ mit Kontaktpersonen an Schulen (z. B. Politik- und Gemeinschaftskundelehrer) Vereinen etc. sowie z. B. die Einbringung der Beteiligungsthemen in die Gremien der Regionalen Trägerkonferenz (RTK). Diese stärkere Einbindung der Bezirksämter ist mit den Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorstehern in der Dienstbesprechung am 16. Mai 2007 erörtert worden. Die Koordinierungsstelle beim Haupt- und Personalamt wird weiterhin die für die Aufgabe der Jugendbeteiligung erforderlichen Informationsmaterialien und Präsentationen erstellen, den Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorstehern beratend zur Verfügung stehen sowie regelmäßig zu „Netzwerktreffen“ zur kollegialen Beratung einladen. Zum Auftakt für eine stadtweite Jugendratswahl ist vorgesehen, dass die Koordinierungsstelle zusammen mit dem Statistischen Amt bis Anfang Oktober 2007 an alle der ca. 31.000 Wahlberechtigten ein Info- und Anmeldeformular zur Jugendratswahl versendet. Nach Ablauf des Bewerbungszeitraums (22. Oktober bis 23. November 2007) wird festgestellt, in welchen Stadtbezirken aufgrund der Kandidatenzahl Jugendräte gewählt werden. Dort, wo nicht genügend Anmeldungen eingehen, wird den Kandidatinnen und Kandidaten angeboten, eine Projektgruppe zu gründen und sich in den AKJ einzubringen. Der vorgesehene Wahlzeitraum erstreckt sich vom 14. Januar bis 1. Februar 2008. Zu 3.: Die Jugendräte machen geltend, über ihre „normalen“ Sitzungen hinaus zusätzlichen erheblichen Zeitaufwand zu haben, z.B. bei der Durchführung, Vor- und Nachbereitung von Jugendratsprojekten und -veranstaltungen, Mitwirkung bei Stadtteilfesten, Jugendforen sowie der Betreuung beim Besuch von internationalen Jugendgruppen in Stuttgart (s. Anlage 3, Projekte und Themen der Jugendräte). Insoweit erscheint es angemessen, das Sitzungsgeld - entsprechend den Wünschen der Jugendräte - ab 1. Januar 2008 von 5,10 Euro auf 7,00 Euro zu erhöhen. Bei derzeit 127 Jugendräten in acht Gremien würde sich summarisch eine Erhöhung der Sitzungsgelder um 2.300 Euro auf 8.400 Euro pro Jahr ergeben. Entsprechend müsste der Etat pro Jugendrat von bisher 3.000 Euro auf 3.300 Euro pro Jahr erhöht werden. Zu 4.: Analog dem Vorschlag der Jugendlichen beim Jugendhearing hat die CDU-Gemeinderatsfraktion im Antrag Nr. 162/2007 vom 29.03.07 beantragt, ein stadtweites Jugendhearing im Zwei-Jahres-Rhythmus durchzuführen. Die Kosten für das erste Jugendhearing 2007 betrugen rd. 12.000 Euro und wurden überwiegend aus Drittmitteln (Landesjugendplan), die der Stadtjugendring akquiriert hatte, sowie der Landeszentrale für politische Bildung, finanziert. Eine nochmalige weitgehende Drittmittelfinanzierung ist unwahrscheinlich. Ein weiteres Jugendhearing kann daher nur durchgeführt werden, wenn 12.000 Euro im Doppelhaushalt für 2009 zur Verfügung gestellt werden.
Rahmenbedingungen für die Beteiligung Jugendlicher am kommunalen Geschehen in der Landeshauptstadt Stuttgart
Die Beteiligung Jugendlicher am kommunalen Geschehen in Stuttgart umfasst nachstehende Beteiligungsformen. § 1 Jugendräte (1) Aufgabe eines Jugendrats ist es, die spezifischen Wünsche und Vorstellungen der Jugendlichen in allen kommunalen Angelegenheiten auf Stadtbezirksebene initiativ oder auf Anforderung durch den Gemeinderat, Bezirksbeirat oder die Stadtverwaltung vorzubringen. Über das Ergebnis von Initiativen hat der Jugendrat die von ihm vertretenen Jugendlichen des Bezirks zu informieren. Mit wahlbezirksübergreifenden Themen beschäftigt sich der Arbeitskreis Stuttgarter Jugendräte (AKJ, s. § 4). (2) Jugendratswahlen werden seitens der Stadtverwaltung alle zwei Jahre in allen Stadtbezirken angeboten. Die Wahlen finden in der Regel zu Beginn eines Kalenderjahres statt. Alle Jugendlichen, die am letzten Tag der Wahl mindestens 14, aber noch nicht 19 Jahre alt und mindestens drei Monate im jeweiligen Wahlbezirk mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, haben bei dieser Wahl das aktive und passive Wahlrecht. Voraussetzung ist, dass bis Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens zwei Bewerbungen mehr vorliegen als Mitglieder des jeweiligen Jugendrats zu wählen sind. Die Amtszeit beginnt mit der Einführung/Begrüßung der Gewählten durch den Oberbürgermeister.
(3) Die Anzahl der Mitglieder des Jugendrats entspricht der des jeweiligen Bezirksbeirats (§ 21 Abs. 5 der Hauptsatzung i. V. m. § 25 GemO). Für Jugendräte, die sich über mehrere Stadtbezirke erstrecken, ist die gesamte Einwohnerzahl dieser Stadtbezirke zugrunde zu legen. Bei der Kandidatenfindung sollte darauf geachtet werden, dass möglichst alle Stadtteile vertreten sind. (4) Vorsitzende/Vorsitzender des Jugendrats ist die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher oder deren Beauftragte des jeweiligen Stadtbezirks. Der Jugendrat kann in seiner Geschäftsordnung festlegen, dass ein Mitglied des Gremiums den Vorsitz übernimmt. In diesem Fall ist die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt und auf Wunsch des Jugendrats auch verpflichtet. Bei einem gemeinsamen Jugendrat für mehrere Stadtbezirke gilt die o. g. Regelung mit der Maßgabe, dass sich die Bezirksvorsteher/innen der betroffenen Stadtbezirke nach Absprache turnusgemäß abwechseln. (5) Die Bezirksbeiräte müssen sich gem. § 3 Abs. 3 GOB mit den vom Jugendrat vorgebrachten Anliegen befassen. Bei der Behandlung haben bis zu zwei Vertreter/innen dieses Gremiums das Recht zur Begründung ihrer Anliegen. Die Jugendräte erhalten zu ihrer Information über die Sitzungen der Bezirksbeiräte unentgeltlich das Amtsblatt. Zu Tagesordnungspunkten, zu denen sie gehört werden sollen, erhalten sie dieselben Unterlagen wie die Mitglieder der Bezirksbeiräte. (6) Die Jugendräte sind ausschließlich freiwillig und ehrenamtlich tätige Jugendliche, die keinerlei Verpflichtungen haben. Sie sollten jedoch ihre Tätigkeit verantwortungsbewusst wahrnehmen. (7) Soweit ein Jugendratsmitglied innerhalb einer Amtszeit drei Mal unentschuldigt den Sitzungen fernbleibt, wird unterstellt, dass kein Interesse mehr an der Mitgliedschaft besteht. In diesem Fall wird dem Mitglied sein Ausscheiden schriftlich mitgeteilt. Näheres regelt die jeweilige Geschäftsordnung. § 2 Offene Beteiligungsformen (Jugendforen, Jugendhearing) (1) Jugendforen
2.) Vertreter der Jugendforen und Projektgruppen haben ein beschließendes