Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Kultur/Bildung und Sport
Gz: KBS
GRDrs 776/2001
Stuttgart,
09/05/2001



Vereinsheime von Kulturvereinen

1. Richtlinien zur Förderung von Vereinsheimen im Kulturbereich (Baumaßnahmen und Ausstattung)
2. Bewilligung von Zuschüssen an fünf Vereine




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Kultur und Medien
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlußfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
10.10.2001
24.10.2001
25.10.2001



Beschlußantrag:

1. a) Die in Anlage 2 abgedruckten Richtlinien zur Förderung von Vereinsheimen im Kulturbereich (Baumaßnahmen und Ausstattung) werden beschlossen. Sie treten am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.

b) Der Aufwand für die zu bewilligenden Zuschüsse ist aus Mitteln des jeweiligen Vermögenshaushalts bei AHSt. 2.3300.9874.000/0050 - Theater, Konzerte, Musikpflege; Investitionszuschüsse für Vereinsheime - zu decken.


2. Die nachstehend aufgeführten Vereine erhalten für Baumaßnahmen an ihren Vereinsheimen und deren Ausstattung folgende Zuschüsse:

3. Für die genannten Zuschüsse gelten die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen der Landeshauptstadt Stuttgart.


4. Der Aufwand zu Nr. 2 in Höhe von insgesamt 248.000 DM wird gedeckt aus Mitteln des Vermögenshaushalts 2001 bei AHSt. 2.3300.9874.000/0050 - Theater, Konzerte, Musikpflege; Investitionszuschüsse für Vereinsheime -.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Mit Stellungnahme des Oberbürgermeisters vom 20.12.1999 (s. Anlage 3) wurden die Anträge Nr. 562/1998 der F.D.P./DVP-Gemeinderatsfraktion und Nr. 645/1998 der SPD-Gemeinderatsfraktion beantwortet.

Das Kulturamt hat parallel zu ingesamt fünf in den Jahren 1998 bis 2000 eingereichten Anträgen einen Entwurf von Förderrichtlinien für bauliche Maßnahmen an Vereinsheimen und deren Ausstattung erarbeitet. Die vorliegenden Zuschussanträge wurden in baufachlicher Hinsicht durch das Hochbauamt bzw. bei beweglichen Gegenständen durch das Haupt- und Personalamt geprüft. Im Benehmen mit der Stadtkämmerei wird nunmehr vorgeschlagen, die im Beschlussantrag genannten Zuschüsse zu bewilligen. Für künftige Fälle sollen die ebenfalls zur Beschlussfassung unterbreiteten Förderrichtlinien Anwendung finden.



Finanzielle Auswirkungen
Die für die fünf Zuschüsse erforderlichen Haushaltsmittel stehen unter Einbeziehung eines Haushaltsrestes aus dem Jahr 2000 bei der im Beschlussantrag genannten Haushaltsstelle zur Verfügung.

Für die Jahre ab 2002 wird davon ausgegangen, dass jährliche Haushaltsmittel mindestens im bisherigen Umfang von 150.000 DM veranschlagt werden.



Beteiligte Stellen

Die Referate F und T haben die Vorlage mitgezeichnet.


Erledigte Anträge/Anfragen

GR-Anträge Nr. 562/1998 der F.D.P/DVP-Gemeinderatsfraktion und Nr. 645/1998 der SPD-Gemeinderatsfraktion


Dr. Iris Jana Magdowski

Federführendes Referat/Erstellendes Amt:
Referat KBS/Kulturamt


Anlagen




Anlage 1 zur GRDrs 776/2001



Ausführliche Begründung:


Allgemeines

Die Prüfung der fünf vorliegenden Anträge hat einige Zeit in Anspruch genommen. Da es hierzu noch keine Förderrichtlinien gab und die betreffenden Maßnahmen teilweise bereits abgeschlossen oder begonnen waren, mussten die für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen in einigen Fällen nachträglich zusammengestellt werden. Alle Maßnahmen sind mittlerweile abgeschlossen, abgerechnet und geprüft, mit Ausnahme des Vereins Velebit, der vor Beginn seiner Maßnahme einen Zuschussbescheid erhalten sollte.

Förderrichtlinien

Die bei der Prüfung der vorliegenden Anträge gemachten Erfahrungen sind in die Erarbeitung des Entwurfs von Förderrichtlinien eingeflossen. Es hat sich gezeigt, dass es zum Teil deutliche Unterschiede zwischen einzelnen Vorhaben gibt. Wichtig war es daher, Regelungen zu finden, die unterschiedlichen Sachverhalten gerecht werden und auch eine gewisse Flexibilität aufweisen, um auf besondere Bedürfnisse reagieren zu können.

So erschien es sinnvoll, neben den reinen Baukosten auch eine Grundausstattung für die Betriebseinrichtung und das erforderliche Mobiliar zu fördern.

Künftig wird Voraussetzung einer Förderung u. a. ein rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme gestellter Zuschussantrag sein. Nach erfolgter Prüfung aller eingereichten Unterlagen wird ein Regelzuschuss von 25 % der als zuschussfähig anerkannten Kosten bewilligt, der einen Höchstbetrag von 100.000 DM bzw.
50.000 € nicht übersteigen soll. In bestimmten Fällen ist die Festsetzung eines höheren Zuschusses möglich. In jedem Fall ist jedoch Voraussetzung, dass ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen; andernfalls ist auch eine Verschiebung der Zuschusszahlung in ein zukünftiges Haushaltsjahr möglich.

Die Entscheidung über eine Zuschussbewilligung richtet sich nach den städtischen Zuständigkeitsregelungen. Derzeit fällt die Entscheidung über einen Zuschussantrag von über 50.000 DM im Einzelfall in die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses. Im Übrigen finden die städtischen Zuwendungsrichtlinien und Bewilligungsbedingungen Anwendung.

Einzelne Zuschussbewilligungen

Vor Inkrafttreten der Förderrichtlinien wäre über die Förderung der genannten fünf Anträge zu entscheiden. Wie bereits dargestellt waren einige der Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen worden, so dass eine vollständige Anwendung der Förderrichtlinien schon aus diesem Grund nicht möglich wäre. Daher wird vorgeschlagen, alle fünf Fälle mit einem Satz von 25 % der als zuschussfähig anerkannten Kosten zu bezuschussen. Die ersten vier Vereine haben mittlerweile entsprechende Abschlagszahlungen erhalten.


Anlage 2 zur GRDrs 776/2001

Richtlinien zur Förderung von Vereinsheimen im Kulturbereich
(Baumaßnahmen und Ausstattung)


1. Gegenstand der Förderung

1.1 Gefördert werden Sanierungen, bauliche Verbesserungen sowie Neubauten oder der Kauf von Vereinsheimen einschließlich der dazu gehörenden Aufenthalts- bzw. Gast-stättenbereiche und einer Pächterwohnung.

1.2 Eine abschnittsweise Realisierung der Maßnahme wird als ein Fördertatbestand angesehen.

1.3 Neben den reinen Baukosten sind angemessene Kosten für die mit dem Gebäude fest verbundene Betriebseinrichtung (z. B. Küche, Theke, Vitrinen, Vorhänge) sowie die notwendige bewegliche Grundausstattung (insbesondere Mobiliar, wie z. B. Stühle, Tische, Schränke) zuschussfähig. Nicht zuschussfähig sind elektronische Geräte (z. B. Fernsehgeräte, Videorecorder, Projektoren, Computer) sowie Musikinstrumente und Kleinteile (z. B. Geschirr, Küchengeräte).

1.4 Reine laufende Unterhaltungsmaßnahmen (z. B. Wartungskosten, Schönheitsreparaturen) sind nicht zuschussfähig.

1.5 Für dasselbe Vorhaben wird nur ein Zuschuss bewilligt.


2. Antragstellung

2.1 Antragsberechtigt sind vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Vereine mit Sitz in Stuttgart für ein in Stuttgart gelegenes Vereinsheim.

2.2 Ein Zuschussantrag ist in der Regel mindestens sechs Monate vor dem vorgesehenen Baubeginn an das Kulturamt zu richten. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Stadt den beantragten Zuschuss bewilligt und der Zuschussempfänger den Inhalt des Bewilligungsbescheides anerkannt hat.


3. Zuschussfähige Kosten

3.1 Bemessungsgrundlage sind die im Einzelfall als zuschussfähig anerkannten Bau- oder Anschaffungskosten.

3.2 Die Stadt prüft die Notwendigkeit der baulichen Maßnahmen und die Angemessenheit der voraussichtlichen Kosten. Bei Einrichtungsgegenständen ist in der Regel eine zentrale Beschaffungsstelle der Stadt in Anspruch zu nehmen.

3.3 Die als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer gehört nicht zu den zuschussfähigen Kosten. Die sich hieraus ergebenden Konsequenzen sind im Kosten- und Finanzierungsplan darzustellen.

3.4 Eigenleistungen von Vereinsmitgliedern können auf Nachweis mit einem Stundensatz von 20 DM bzw. (ab dem Jahr 2002) 10 Euro als zuschussfähig angerechnet werden.


4. Finanzierung

Der Antragsteller hat die Finanzierung des Vorhabens nachzuweisen. Ebenso ist der Nachweis zu führen, dass er die Folgekosten (Schuldendienst und Betriebskosten) tragen kann.


5. Voraussetzungen für die Förderung

5.1 Voraussetzung für die Zuschussbewilligung ist, dass Stuttgarter Schulen und anderen gemeinnützigen oder förderungswürdigen Vereinen bzw. Organisationen die Benutzung der sich hierfür eignenden Räume nach vorheriger Absprache gestattet wird. Der Verein kann dafür eine angemessene an den Kosten orientierte Nutzungsentschädigung erheben.

5.2 Der Bau von Vereinsheimen wird nur gefördert, wenn der Verein sich verpflichtet, auf Dauer dafür zu sorgen, dass in seiner Vereinsgaststätte eine angemessene Nichtraucher-Ecke eingerichtet und zumindest drei alkoholfreie Getränke günstiger verkauft werden als das billigste alkoholische Getränk gleicher Menge. Die Förderung erfolgt außerdem nur dann, wenn dort keine vergnügungssteuerpflichtigen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten betrieben werden und auf den Verkauf von Getränken in Aludosen verzichtet wird.

5.3 Zuschüsse an Vereine für “Pächterwohnungen” in Vereinsheimen werden unter folgenden Bedingungen bewilligt:

- Die Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, die auf der Vereinsanlage eine im Interesse des Vereins liegende Aufgabe erledigen, d. h. gegenüber dem Verein eine Dienstleistung erbringen.

- Die Vermietung muss zu einem angemessenen Mietpreis erfolgen.


6. Zuschussbemessung

6.1 Die Zuschussbemessung erfolgt nach Prüfung der Erfordernisse im Einzelfall und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Zuschuss soll im Normalfall 25 % der als zuschussfähig anerkannten Kosten und insgesamt einen Betrag von 100.000 DM bzw. 50.000 Euro nicht übersteigen. Er wird auf volle Hundert DM bzw. Euro aufgerundet.

6.2 Ein höherer Zuschussanteil ist insbesondere unter folgenden Voraussetzungen möglich:

- Bei besonderer Bedeutung des Vorhabens für den Stadtbezirk (z. B. Ersatz- oder Ergänzungsfunktion für öffentlich getragene Veranstaltungsräume)

- Wenn dies durch die notwendige Größe der Räume sowie Art und Intensität der Nutzung gerechtfertigt ist

- Wenn die Räume regelmäßig und nicht nur gelegentlich für öffentliche Veranstaltungen des Vereins oder Dritter genutzt werden

- Bei einer besonderen und im Interesse der Stadt liegenden Aufgabenstellung des Vereins

- Bei hohen Eigenleistungen der Mitglieder

- Bei einem hohen Anteil von Kindern und Jugendlichen bis 21 Jahre im Verhältnis zur Gesamtmitgliederzahl des Vereins.


7. Verfahren

7.1 Zuschüsse werden nur auf schriftlichen Antrag bewilligt. Antragsformulare sind beim Kulturamt der Landeshauptstadt Stuttgart, Eichstr. 9, 70173 Stuttgart, erhältlich.

7.2 Die Bewilligung von Zuschüssen ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung sowie des voraussichtlichen Mittelbedarfs. Eine Entscheidung kann erst getroffen werden, wenn alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorliegen und geprüft sind. Soweit die erforderlichen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen, kann die Zuschusszahlung in zukünftige Haushaltsjahre verschoben werden. Daher sollte die Antragstellung so frühzeitig wie möglich erfolgen.

7.3 Die Auszahlung bewilligter Zuschüsse erfolgt – vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel – in Raten entsprechend dem Baufortschritt und dem städtischen Anteil an der Gesamtfinanzierung. Die letzte Rate (in der Regel 10 % des Zuschussbetrags) wird nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausbezahlt.


Beschlossen vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am .2001

Die Richtlinien treten am .2001 in Kraft.