3. Für die genannten Zuschüsse gelten die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen der Landeshauptstadt Stuttgart. 4. Der Aufwand zu Nr. 2 in Höhe von insgesamt 248.000 DM wird gedeckt aus Mitteln des Vermögenshaushalts 2001 bei AHSt. 2.3300.9874.000/0050 - Theater, Konzerte, Musikpflege; Investitionszuschüsse für Vereinsheime -. Kurzfassung der Begründung: Ausführliche Begründung siehe Anlage 1 Mit Stellungnahme des Oberbürgermeisters vom 20.12.1999 (s. Anlage 3) wurden die Anträge Nr. 562/1998 der F.D.P./DVP-Gemeinderatsfraktion und Nr. 645/1998 der SPD-Gemeinderatsfraktion beantwortet. Das Kulturamt hat parallel zu ingesamt fünf in den Jahren 1998 bis 2000 eingereichten Anträgen einen Entwurf von Förderrichtlinien für bauliche Maßnahmen an Vereinsheimen und deren Ausstattung erarbeitet. Die vorliegenden Zuschussanträge wurden in baufachlicher Hinsicht durch das Hochbauamt bzw. bei beweglichen Gegenständen durch das Haupt- und Personalamt geprüft. Im Benehmen mit der Stadtkämmerei wird nunmehr vorgeschlagen, die im Beschlussantrag genannten Zuschüsse zu bewilligen. Für künftige Fälle sollen die ebenfalls zur Beschlussfassung unterbreiteten Förderrichtlinien Anwendung finden. Finanzielle Auswirkungen Die für die fünf Zuschüsse erforderlichen Haushaltsmittel stehen unter Einbeziehung eines Haushaltsrestes aus dem Jahr 2000 bei der im Beschlussantrag genannten Haushaltsstelle zur Verfügung. Für die Jahre ab 2002 wird davon ausgegangen, dass jährliche Haushaltsmittel mindestens im bisherigen Umfang von 150.000 DM veranschlagt werden. Beteiligte Stellen Die Referate F und T haben die Vorlage mitgezeichnet. Erledigte Anträge/Anfragen GR-Anträge Nr. 562/1998 der F.D.P/DVP-Gemeinderatsfraktion und Nr. 645/1998 der SPD-Gemeinderatsfraktion Dr. Iris Jana Magdowski Federführendes Referat/Erstellendes Amt: Referat KBS/Kulturamt Anlagen Anlage 1 zur GRDrs 776/2001 Ausführliche Begründung: Allgemeines Die Prüfung der fünf vorliegenden Anträge hat einige Zeit in Anspruch genommen. Da es hierzu noch keine Förderrichtlinien gab und die betreffenden Maßnahmen teilweise bereits abgeschlossen oder begonnen waren, mussten die für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen in einigen Fällen nachträglich zusammengestellt werden. Alle Maßnahmen sind mittlerweile abgeschlossen, abgerechnet und geprüft, mit Ausnahme des Vereins Velebit, der vor Beginn seiner Maßnahme einen Zuschussbescheid erhalten sollte. Förderrichtlinien Die bei der Prüfung der vorliegenden Anträge gemachten Erfahrungen sind in die Erarbeitung des Entwurfs von Förderrichtlinien eingeflossen. Es hat sich gezeigt, dass es zum Teil deutliche Unterschiede zwischen einzelnen Vorhaben gibt. Wichtig war es daher, Regelungen zu finden, die unterschiedlichen Sachverhalten gerecht werden und auch eine gewisse Flexibilität aufweisen, um auf besondere Bedürfnisse reagieren zu können. So erschien es sinnvoll, neben den reinen Baukosten auch eine Grundausstattung für die Betriebseinrichtung und das erforderliche Mobiliar zu fördern. Künftig wird Voraussetzung einer Förderung u. a. ein rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme gestellter Zuschussantrag sein. Nach erfolgter Prüfung aller eingereichten Unterlagen wird ein Regelzuschuss von 25 % der als zuschussfähig anerkannten Kosten bewilligt, der einen Höchstbetrag von 100.000 DM bzw. 50.000 € nicht übersteigen soll. In bestimmten Fällen ist die Festsetzung eines höheren Zuschusses möglich. In jedem Fall ist jedoch Voraussetzung, dass ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen; andernfalls ist auch eine Verschiebung der Zuschusszahlung in ein zukünftiges Haushaltsjahr möglich. Die Entscheidung über eine Zuschussbewilligung richtet sich nach den städtischen Zuständigkeitsregelungen. Derzeit fällt die Entscheidung über einen Zuschussantrag von über 50.000 DM im Einzelfall in die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses. Im Übrigen finden die städtischen Zuwendungsrichtlinien und Bewilligungsbedingungen Anwendung. Einzelne Zuschussbewilligungen Vor Inkrafttreten der Förderrichtlinien wäre über die Förderung der genannten fünf Anträge zu entscheiden. Wie bereits dargestellt waren einige der Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen worden, so dass eine vollständige Anwendung der Förderrichtlinien schon aus diesem Grund nicht möglich wäre. Daher wird vorgeschlagen, alle fünf Fälle mit einem Satz von 25 % der als zuschussfähig anerkannten Kosten zu bezuschussen. Die ersten vier Vereine haben mittlerweile entsprechende Abschlagszahlungen erhalten.