Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz:
T
GRDrs
1078/2002
2. Ergänzung
Stuttgart,
12/05/2002
Abfallgebühren für Haus- und Gewerbeabfälle ab 1.1.2003
hier: Änderungen
- der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (- HGS -)
- der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung - AfS -) sowie
- der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Gemeinderat
Beschlußfassung
öffentlich
05.12.2002
Beschlußantrag:
Bezugnehmend auf die GRDrs 1078/2002 sowie die Vorberatungen im UTA am 3.12.2002 und im Betriebsausschuss Abfallwirtschaft am 4.12.2002 wird der Beschlussantrag wie folgt gefasst:
1. Folgenden Gebührenänderungen jeweils zum 1. Januar 2003 wird zugestimmt:
1.1 Die Restmüllgebühren werden um durchschnittlich 1,25% erhöht.
1.2 Die Biomüllgebühren werden um durchschnittlich 0,60% erhöht.
1.3 Die Gebühren für Großanfallstellen werden um durchschnittlich 1,44% erhöht.
1.4 Die Gebühren für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster werden konstant gehalten.
1.5 Die Gebühren für die Sperrmüllannahme an den Sperrmüllannahmestellen werden um 3,23% erhöht.
1.6 Die Gebühren für Behälteränderungen werden um 9,68% erhöht.
1.7 Die Gebühren und Entgelte der mineralischen Deponie Einöd AII bleiben konstant.
2. Der sich aus der Betriebsabrechnung 2000 der Abfallentsorgung ergebende Überschuss von 2.197.925,88 € wird mit 1.197.925,88 € zur Minderung der erforderlichen Gebührenerhöhungen in die Gebührenkalkulation 2003 einbezogen. Der verbleibende Restüberschuss von 1.000.000 € wird im Jahr 2002 als außerordentlicher Betrag dem Rekultivierungsfonds zugeführt.
3. Der Gemeinderat hat im Rahmen der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2002/2003 die um 2 Mio. € für das Jahr 2003 gekürzte NWS-Entgeltprognose gebilligt (GRDrs 1076/2001). Für den Fall, dass diese Kürzung von Seiten der NWS nicht eingehalten werden kann, erfolgt ein Verlustausgleich durch die erzielten Zinserträge auf Grundlage der Vereinbarungen zwischen der NWS und der LHS Stuttgart bezüglich Fernmeldekabeltrassen, Darlehensgewährung und Müllverbrennung (GRDrs 239/2002).
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Gewerbeabfallverordnung grundsätzlich umzusetzen.
5. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Stadtrecht Nr. 7/9) - HGS - wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.
6. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10)
- AfS - wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.
7. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Stadtrecht Nr. 7/18) wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
1. Neufestlegung der Abfallgebühren (Beschlussanträge Nrn. 1, 2 und 3)
Bezugnehmend auf die Vorberatung im Betriebsausschuss Abfallwirtschaft am 4.12.2002 wurde der sich aus der Betriebsabrechnung 2000 der Abfallentsorgung ergebende Überschuss von 2.197.925,88 € mit 1.197.925,88 € zur Minderung der erforderlichen Gebührenerhöhungen in die Gebührenkalkulation 2003 einbezogen. Lediglich der verbleibende Restüberschuss von 1.000.000 € soll im Jahr 2002 als außerordentlicher Betrag dem Rekultivierungsfonds zugeführt werden. Dieser reduzierte Betrag entspricht in etwa den in den Vorjahren vorgenommenen jährlichen Regelzuführungen zum Rekultivierungsfonds.
Durch die Berücksichtigung eines Teilbetrages des Überschusses aus der Betriebsabrechung 2000 in Höhe von 1.197.925,88 € mindert sich der Gebührenbedarf für das Jahr 2003 wie folgt:
Reduzierung der Restmüllgebührenerhöhung von
durchschnittlich 2,95% auf durchschnittlich 1,25%,
Reduzierung der Biomüllgebührenerhöhung von
durchschnittlich 2,44% auf durchschnittlich 0,60%,
Reduzierung der Gebührenerhöhung für Großanfallstellen von
durchschnittlich 3,28% auf durchschnittlich 1,44%.
Für die übrigen Gebühren wird auf die GRDrs 1078/2002 verwiesen.
Die Kalkulation für die reduzierte Erhöhung der Restmüll- und Biomüllgebühren sowie der Gebühren für Großanfallstellen ist beigefügt (Anhänge 1 bis 4). Eine Übersicht über die Gebühren und Entgelte 2003 ist als Anhang 5 beigefügt.
2. Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
(Beschlussantrag Nr. 4)
Im Rahmen der Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Technik am 3.12.2002 wurde die von der Verwaltung vorgeschlagene Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung dergestalt geändert, dass die Einzelheiten der Umsetzung nach weiterer Prüfung und Abstimmung zu einem späteren Zeitpunkt formuliert werden. § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung soll zwar berücksichtigt werden; die Umsetzung soll jedoch flexibel sein.
Aufgrund der Forderung aus dem Betriebsausschuss Abfallwirtschaft (Vorberatung am 4.12.2002), wurde eine Öffnungsklausel bei der Behälterausstattung aufgrund der Gewerbeabfallverordnung in die Abfallwirtschaftssatzung unter Nr. 8 aufgenommen. Danach kann von der Verpflichtung, für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen mindestens einen Behälter vorzuhalten, abgesehen werden, wenn der Abfallbesitzer bzw. der -erzeuger nachweist, dass bei ihm keine entsprechenden Abfälle anfallen.
Die entsprechend geänderte Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AfS) ist als Anlage 2 beigefügt.
3. Änderung der HGS (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 1 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002)
Zu § 1
Die neu kalkulierten Gebühren für die Entleerung der Abfallbehälter für Restmüll und gewerbliche Siedlungsabfälle und des Wertstoffbehälters für Bioabfall sind in § 8 der Hausgebührensatzung berücksichtigt.
4. Änderung der AfS (Beschlussantrag Nr. 6, Anlage 2 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002)
Die Satzungsänderungen aufgrund der Vorberatungen im Ausschuss für Umwelt und Technik am 3.12.2002 und im Betriebsausschuss Abfallwirtschaft am 4.12.2002 werden im Einzelnen wie folgt begründet:
Zu § 1 Nr. 8
Die grundsätzliche Vorgabe des § 7 Abs. 4 Gewerbeabfallverordnung sowie die geforderte Öffnungsklausel wurden in die Abfallwirtschaftssatzung aufgenommen.
Die bisher vorgesehenen Änderungen der AfS aufgrund der Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung mit den Nrn. 9 und 10 (Nähere Ausgestaltung der kommunalen Pflichtrestmülltonne), 14 und 15 (Auskunftspflichten) und 21 (redaktionelle Anpassung) wurden gestrichen. Die übrigen Regelungen wurden entsprechend der fortlaufenden Bezifferung angepasst.
Die neu kalkulierten Gebühren für Großanfallstellen und den amtlichen Müllsack wurden ebenfalls geändert (Nrn. 13 und 14).
Finanzielle Auswirkungen
Die Abfallgebühren 2003 sind auch nach der reduzierten Erhöhung durch den Einbezug eines Teilbetrages des Überschusses
aus der Betriebsabrechnung 2000 in Höhe von 1.197.925,88 € vollkostendeckend kalkuliert. Damit ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Stadthaushalt. Der verbleibende Restüberschuss von 1.000.000 € soll im Jahr 2002 als außerordentlicher Betrag dem Rekultivierungsfonds zugeführt werden. Damit verringert sich die ursprünglich vorgesehene außerordentliche Zuführung um 1.197.925,88 €.
Beteiligte Stellen
Technisches Referat
Betriebsleitung AWS
Prof. Beiche
Dr. Weigel
Lutz
Anlagen
Anhang 1 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002:
Gebührenbedarfsberechnung Abfallentsorgung 2003
Anhang 2 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002:
Vergleich Betriebsergebnis 2000 und Vorkalkulation 2003
Anhang 3 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002:
Abgleich Vorkalkulation Kosten/Erlöse 2003
Anhang 4 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002:
Leistungsbezogene Gebührenbedarfsrechnung 2003
Anhang 5 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002:
Übersicht über die Gebühren und Entgelte
Anlage 1 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002:
Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung -HGS-)
Anlage 2 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002:
Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart -AfS-)
Anlage 3 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002:
Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Satzung zu mineralischen Abfällen)
Anlage 1 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002
Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren
(Hausgebührensatzung -HGS-)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ......... 2002 aufgrund der
§§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698),
§§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481) und des
§ 41 Absatz 5 Straßengesetz Baden-Württemberg
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 29.November 2001 (Amtsblatt Nr. 50, Stadtrecht Nr. 7/9), wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
”2. Abfallentsorgung jährlich bei Grundstücken mit einer Entleerung der Abfallbehälter für Restmüll und gewerbliche Siedlungsabfälle nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AfS)
- je 60-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung
165,60 Euro
- je 120-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung
285,60 Euro
- je 240-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung
486,00 Euro
- je 60-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
371,40 Euro
- je 120-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
600,00 Euro
- je 240-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
1.000,20 Euro
- je 1,1-m³-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
3.430,80 Euro
Entleerung der Wertstoffbehälter für Bioabfälle nach § 14 Abs. 2 AfS
- je 60-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
34,20 Euro
- je 120-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
62,40 Euro
- je 240-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
107,40 Euro"
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Anlage 2 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002
Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart -AfS-)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ....... 2002 auf Grund von
§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698),
§§ 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705),
§ 7 Satz 4 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I, S. 1938),
§ 2 Absatz 1, § 6 und § 8 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG), Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Oktober 1996 (GBl. S. 617) und
§§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481)
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1997, zuletzt geändert am 29. November 2001 (Amtsblatt Nr. 50, Stadtrecht Nr. 7/10), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 6 wird im Klammerzusatz die Angabe "Abfall-/Wertstoffsortieranlagen" ersetzt durch "Vorbehandlungsanlagen".
2. § 3 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Abfälle aus privaten Haushaltungen (Restmüll) sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens, nicht eigenverwertet werden und die in satzungsgemäß zugelassenen Abfallbehältern eingesammelt und entsorgt werden."
3. § 3 Abs. 9 erhält folgende Fassung:
"(9) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere
a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Abfälle.
Soweit gewerbliche Siedlungsabfälle nicht verwertet werden, sind sie nach Maßgabe dieser Satzung zu überlassen."
4. § 3 wird um folgenden Absatz 15 ergänzt:
"(15) Großanfallstellen: Private und öffentliche Einrichtungen, mit Ausnahme der privaten Haushaltungen gemäß Absatz 7, bei denen Abfälle zur Beseitigung in großen Mengen anfallen (z.B. Krankenhäuser, öffentliche Verwaltungen usw.)."
5. In § 5 Abs. 2 Buchst. a) Satz 1 sind die Worte "Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle" durch die Worte "Gewerbliche Siedlungsabfälle" zu ersetzen.
6. § 8 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
"(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht für die Entsorgung pflanzlicher Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zugelassen ist."
7. In § 10 Abs. 1 werden die Worte "hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen" durch die Worte "gewerblichen Siedlungsabfällen" ersetzt.
8. § 10 Abs. 4 wird um folgende Sätze 5 und 6 ergänzt:
"Für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sind Abfallbehälter nach Absatz 1 in angemessenem Umfang, mindestens jedoch ein Behälter zu nutzen. Die Stadt kann von der Verpflichtung nach Satz 5 auf schriftlichen Antrag stets widerruflich Ausnahmen zulassen, sofern der Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer nachweist, dass bei ihm keine Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen."
9. In § 10 Abs. 6 Satz 2 wird nach dem Wort "Behandlung" ein Komma und das Wort "Befüllung" eingefügt.
10. § 11 Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Die Möglichkeit der Mitbenutzung nach Satz 1 gilt nur für Anträge, die bis zum 31.12.2002 bei der Stadt eingegangen sind. Befreiungen nach Satz 1, die bis zu diesem Zeitpunkt gewährt worden sind, bleiben hiervon unberührt."
11. In § 13 Abs. 1 ist im Klammerzusatz "(Großanfallstellen)" die Angabe "gemäß § 3 Absatz 15" einzufügen.
12. § 19 erhält folgende Fassung:
"§ 19 Eigentumsübergang
(1) Die Abfälle bzw. Wertstoffe nach § 3 gehen mit der Überlassung in einen städtischen Abfall- bzw. Wertstoffbehälter, in einer sonstigen städtischen Sammeleinrichtung, mit der Übernahme in das Sammel- und Transportfahrzeug der Stadt bzw. mit der Annahme (Beendigung des Abladevorgangs) bei den Abfallbeseitigungsanlagen sowie bei der Abgabe bei den Sammelstellen in das Eigentum der Stadt bzw. eines nach § 2 Satz 3 von der Stadt beauftragten Dritten über; dies gilt nicht, sofern Abfälle im Sinne des § 17 Absatz 5 nach Beendigung des Abladevorgangs wieder in das Anlieferfahrzeug rückbeladen werden. Die Stadt ist nicht verpflichtet, Abfälle oder Wertstoffe nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen.
(2) Das Durchsuchen der städtischen Abfall- bzw. Wertstoffbehälter und die Herausnahme von Gegenständen ist für jedermann verboten, soweit nicht vom Berechtigten nach abhanden gekommenen Gegenständen gesucht wird."
13. In § 22 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ”7,20 Euro” durch die Angabe ”7,30 Euro”
ersetzt.
14. § 22 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
”(4)Die Gebühr für die Entsorgung der Abfälle von Großanfallstellen nach § 13 Absatz 1 beträgt je Abholung eines Großbehälters mit einem Fassungsvermögen
bis 6 Kubikmeter (verdichtet)
bzw. bis 20 Kubikmeter (unverdichtet) 719,00 Euro
bis 10 Kubikmeter
(verdichtet)
bzw. bis 30 Kubikmeter (unverdichtet) 1.059,00 Euro
bis 12 Kubikmeter (verdichtet)
bzw. bis 40 Kubikmeter (unverdichtet) 1.257,00 Euro.”
15. In § 22 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a) wird die Angabe ”15,50 Euro” durch die Angabe ”16,00 Euro” und in Buchst. b) wird die Angabe ”31,00 Euro” durch die Angabe ” 32,00 Euro” ersetzt.
16. In § 22 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "15,50 Euro" durch die Angabe "17,00 Euro" und die Angabe "31,00 Euro" durch die Angabe "34,00 Euro" ersetzt. In § 22 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe "31,00 Euro" durch die Angabe "34,00 Euro" ersetzt.
17. In § 22 Absatz 6 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
"Gebührenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, für das die Änderung vorgenommen wird."
18. In § 22 Absatz 6 wird der bisherige Satz 4 zu Satz 5 und der bisherige Satz 5 zu Satz 6.
19. In § 23 Abs. 1 Nr. 6 sind jeweils die Worte "hausmüllähnliche Gewerbeabfälle" durch die Worte "gewerbliche Siedlungsabfälle" zu ersetzen.
20. § 23 Abs. 1 wird um folgende Nr. 16 ergänzt:
"16. entgegen § 19 Abs. 2 städtische Abfall- bzw. Wertstoffbehälter unbefugt durchsucht oder Gegenstände herausnimmt."
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Anlage 3 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002
Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung
(Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem
Stadtgebiet von Stuttgart
(Satzung zu mineralischen Abfällen)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ....... 2002 auf Grund von
§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698),
§§ 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705),
§ 2 Absatz 1, § 6 und § 8 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG), Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Oktober 1996 (GBl. S. 617) und
§§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481)
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart vom 26. März 1998 (Amtsblatt Nr. 14/1998, Stadtrecht Nr. 7/18), zuletzt geändert am 29. November 2001 (Amtsblatt Nr. 50, Berichtigung der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 51/52, Stadtrecht Nr. 7/18), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie in den Überschriften der Anlagen 2 und 3 wird die Angabe "1. März 1994" jeweils durch die Angabe "6. November 1997" ersetzt.
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.