Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 1078/2002
2. Ergänzung
Stuttgart,
12/05/2002



Abfallgebühren für Haus- und Gewerbeabfälle ab 1.1.2003
hier: Änderungen
- der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (- HGS -)
- der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung - AfS -) sowie
- der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
GemeinderatBeschlußfassungöffentlich 05.12.2002



Beschlußantrag:

Bezugnehmend auf die GRDrs 1078/2002 sowie die Vorberatungen im UTA am 3.12.2002 und im Betriebsausschuss Abfallwirtschaft am 4.12.2002 wird der Beschlussantrag wie folgt gefasst:

1. Folgenden Gebührenänderungen jeweils zum 1. Januar 2003 wird zugestimmt:


2. Der sich aus der Betriebsabrechnung 2000 der Abfallentsorgung ergebende Überschuss von 2.197.925,88 € wird mit 1.197.925,88 € zur Minderung der erforderlichen Gebührenerhöhungen in die Gebührenkalkulation 2003 einbezogen. Der verbleibende Restüberschuss von 1.000.000 € wird im Jahr 2002 als außerordentlicher Betrag dem Rekultivierungsfonds zugeführt.

3. Der Gemeinderat hat im Rahmen der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2002/2003 die um 2 Mio. € für das Jahr 2003 gekürzte NWS-Entgeltprognose gebilligt (GRDrs 1076/2001). Für den Fall, dass diese Kürzung von Seiten der NWS nicht eingehalten werden kann, erfolgt ein Verlustausgleich durch die erzielten Zinserträge auf Grundlage der Vereinbarungen zwischen der NWS und der LHS Stuttgart bezüglich Fernmeldekabeltrassen, Darlehensgewährung und Müllverbrennung (GRDrs 239/2002).

4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Gewerbeabfallverordnung grundsätzlich umzusetzen.

5. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Stadtrecht Nr. 7/9) - HGS - wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.

6. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10) - AfS - wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.

7. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Stadtrecht Nr. 7/18) wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

1. Neufestlegung der Abfallgebühren (Beschlussanträge Nrn. 1, 2 und 3)

Bezugnehmend auf die Vorberatung im Betriebsausschuss Abfallwirtschaft am 4.12.2002 wurde der sich aus der Betriebsabrechnung 2000 der Abfallentsorgung ergebende Überschuss von 2.197.925,88 € mit 1.197.925,88 € zur Minderung der erforderlichen Gebührenerhöhungen in die Gebührenkalkulation 2003 einbezogen. Lediglich der verbleibende Restüberschuss von 1.000.000 € soll im Jahr 2002 als außerordentlicher Betrag dem Rekultivierungsfonds zugeführt werden. Dieser reduzierte Betrag entspricht in etwa den in den Vorjahren vorgenommenen jährlichen Regelzuführungen zum Rekultivierungsfonds.

Durch die Berücksichtigung eines Teilbetrages des Überschusses aus der Betriebsabrechung 2000 in Höhe von 1.197.925,88 € mindert sich der Gebührenbedarf für das Jahr 2003 wie folgt:
durchschnittlich 2,44% auf durchschnittlich 0,60%,
durchschnittlich 3,28% auf durchschnittlich 1,44%.

Für die übrigen Gebühren wird auf die GRDrs 1078/2002 verwiesen.

Die Kalkulation für die reduzierte Erhöhung der Restmüll- und Biomüllgebühren sowie der Gebühren für Großanfallstellen ist beigefügt (Anhänge 1 bis 4). Eine Übersicht über die Gebühren und Entgelte 2003 ist als Anhang 5 beigefügt.



2. Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
(Beschlussantrag Nr. 4)

Im Rahmen der Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Technik am 3.12.2002 wurde die von der Verwaltung vorgeschlagene Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung dergestalt geändert, dass die Einzelheiten der Umsetzung nach weiterer Prüfung und Abstimmung zu einem späteren Zeitpunkt formuliert werden. § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung soll zwar berücksichtigt werden; die Umsetzung soll jedoch flexibel sein.

Aufgrund der Forderung aus dem Betriebsausschuss Abfallwirtschaft (Vorberatung am 4.12.2002), wurde eine Öffnungsklausel bei der Behälterausstattung aufgrund der Gewerbeabfallverordnung in die Abfallwirtschaftssatzung unter Nr. 8 aufgenommen. Danach kann von der Verpflichtung, für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen mindestens einen Behälter vorzuhalten, abgesehen werden, wenn der Abfallbesitzer bzw. der -erzeuger nachweist, dass bei ihm keine entsprechenden Abfälle anfallen.

Die entsprechend geänderte Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AfS) ist als Anlage 2 beigefügt.


3. Änderung der HGS (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 1 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002)

Zu § 1
Die neu kalkulierten Gebühren für die Entleerung der Abfallbehälter für Restmüll und gewerbliche Siedlungsabfälle und des Wertstoffbehälters für Bioabfall sind in § 8 der Hausgebührensatzung berücksichtigt.


4. Änderung der AfS (Beschlussantrag Nr. 6, Anlage 2 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002)

Die Satzungsänderungen aufgrund der Vorberatungen im Ausschuss für Umwelt und Technik am 3.12.2002 und im Betriebsausschuss Abfallwirtschaft am 4.12.2002 werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu § 1 Nr. 8
Die grundsätzliche Vorgabe des § 7 Abs. 4 Gewerbeabfallverordnung sowie die geforderte Öffnungsklausel wurden in die Abfallwirtschaftssatzung aufgenommen.

Die bisher vorgesehenen Änderungen der AfS aufgrund der Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung mit den Nrn. 9 und 10 (Nähere Ausgestaltung der kommunalen Pflichtrestmülltonne), 14 und 15 (Auskunftspflichten) und 21 (redaktionelle Anpassung) wurden gestrichen. Die übrigen Regelungen wurden entsprechend der fortlaufenden Bezifferung angepasst.

Die neu kalkulierten Gebühren für Großanfallstellen und den amtlichen Müllsack wurden ebenfalls geändert (Nrn. 13 und 14).

Finanzielle Auswirkungen
Die Abfallgebühren 2003 sind auch nach der reduzierten Erhöhung durch den Einbezug eines Teilbetrages des Überschusses
aus der Betriebsabrechnung 2000 in Höhe von 1.197.925,88 € vollkostendeckend kalkuliert. Damit ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Stadthaushalt. Der verbleibende Restüberschuss von 1.000.000 € soll im Jahr 2002 als außerordentlicher Betrag dem Rekultivierungsfonds zugeführt werden. Damit verringert sich die ursprünglich vorgesehene außerordentliche Zuführung um 1.197.925,88 €.


Beteiligte Stellen







Technisches Referat


Betriebsleitung AWS
Prof. BeicheDr. WeigelLutz


Anlagen

Anhang 1 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002:
Gebührenbedarfsberechnung Abfallentsorgung 2003

Anhang 2 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002:
Vergleich Betriebsergebnis 2000 und Vorkalkulation 2003

Anhang 3 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002:
Abgleich Vorkalkulation Kosten/Erlöse 2003

Anhang 4 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002:
Leistungsbezogene Gebührenbedarfsrechnung 2003

Anhang 5 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002:
Übersicht über die Gebühren und Entgelte

Anlage 1 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002:
Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung -HGS-)

Anlage 2 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002:
Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart -AfS-)

Anlage 3 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002:
Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Satzung zu mineralischen Abfällen)
Anlage 1 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002


Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren
(Hausgebührensatzung -HGS-)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ......... 2002 aufgrund der

folgende Satzung beschlossen:
§ 1


Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 29.November 2001 (Amtsblatt Nr. 50, Stadtrecht Nr. 7/9), wird wie folgt geändert:

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
    - je 60-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung
165,60 Euro
    - je 120-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung
285,60 Euro
    - je 240-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung
486,00 Euro
    - je 60-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
371,40 Euro
    - je 120-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
600,00 Euro
    - je 240-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
1.000,20 Euro
      - je 1,1-m³-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
3.430,80 Euro


§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.


Anlage 2 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002

Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart -AfS-)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ....... 2002 auf Grund von

folgende Satzung beschlossen:


§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1997, zuletzt geändert am 29. November 2001 (Amtsblatt Nr. 50, Stadtrecht Nr. 7/10), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 6 wird im Klammerzusatz die Angabe "Abfall-/Wertstoffsortieranlagen" ersetzt durch "Vorbehandlungsanlagen".


2. § 3 Abs. 7 erhält folgende Fassung:


3. § 3 Abs. 9 erhält folgende Fassung:


4. § 3 wird um folgenden Absatz 15 ergänzt:


5. In § 5 Abs. 2 Buchst. a) Satz 1 sind die Worte "Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle" durch die Worte "Gewerbliche Siedlungsabfälle" zu ersetzen.


6. § 8 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

7. In § 10 Abs. 1 werden die Worte "hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen" durch die Worte "gewerblichen Siedlungsabfällen" ersetzt.


8. § 10 Abs. 4 wird um folgende Sätze 5 und 6 ergänzt:
9. In § 10 Abs. 6 Satz 2 wird nach dem Wort "Behandlung" ein Komma und das Wort "Befüllung" eingefügt.


10. § 11 Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
11. In § 13 Abs. 1 ist im Klammerzusatz "(Großanfallstellen)" die Angabe "gemäß § 3 Absatz 15" einzufügen.

12. § 19 erhält folgende Fassung:
"§ 19 Eigentumsübergang

13. In § 22 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ”7,20 Euro” durch die Angabe ”7,30 Euro”
ersetzt.


14. § 22 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:


15. In § 22 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a) wird die Angabe ”15,50 Euro” durch die Angabe ”16,00 Euro” und in Buchst. b) wird die Angabe ”31,00 Euro” durch die Angabe ” 32,00 Euro” ersetzt.


16. In § 22 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "15,50 Euro" durch die Angabe "17,00 Euro" und die Angabe "31,00 Euro" durch die Angabe "34,00 Euro" ersetzt. In § 22 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe "31,00 Euro" durch die Angabe "34,00 Euro" ersetzt. 17. In § 22 Absatz 6 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:


18. In § 22 Absatz 6 wird der bisherige Satz 4 zu Satz 5 und der bisherige Satz 5 zu Satz 6.


19. In § 23 Abs. 1 Nr. 6 sind jeweils die Worte "hausmüllähnliche Gewerbeabfälle" durch die Worte "gewerbliche Siedlungsabfälle" zu ersetzen.


20. § 23 Abs. 1 wird um folgende Nr. 16 ergänzt:



§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.



Anlage 3 zur 2. Ergänzung der GRDrs 1078/2002

Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung
(Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem
Stadtgebiet von Stuttgart
(Satzung zu mineralischen Abfällen)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ....... 2002 auf Grund von

folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart vom 26. März 1998 (Amtsblatt Nr. 14/1998, Stadtrecht Nr. 7/18), zuletzt geändert am 29. November 2001 (Amtsblatt Nr. 50, Berichtigung der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 51/52, Stadtrecht Nr. 7/18), wird wie folgt geändert:


In § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie in den Überschriften der Anlagen 2 und 3 wird die Angabe "1. März 1994" jeweils durch die Angabe "6. November 1997" ersetzt.



§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.