Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St 61-14.2 hz/pri
GRDrs 48/2001
Stuttgart,
01/17/2001



Bebauungsplan Fasanenhof-Ost/ Heigelinstraße/ Schelmenwasenstraße im Stadtbezirk Möhringen
(Mö 195)
- Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Fasanenhof-Ost/ Anschluß an die B 27 im Stadtbezirk Möhringen (Mö 176) nach § 13 BauGB hinsichtlich der Textfestetzung
- Satzungsbeschluß gem. § 10 BauGB mit Anregungen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
30.01.2001
01.02.2001



Beschlußantrag:

1. Der Bebauungsplan ”Fasanenhof-Ost/Anschluss an die B 27” im Stadtbezirk Möhringen (Mö176) wird im Textteil gemäß § 13 BauGB vereinfacht geändert.

2. Es wird festgestellt, dass die Anregungen des Beteiligten Rechtsanwalt Dr. Rainard Menke für die Lidl Dienstleistung GmbH und Co. KG nicht berücksichtigt werden können.

3. Die Änderung nach Ziffer 1 wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend ist die textliche Änderung im Lageplan zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes ”Fasanenhof-Ost/Anschluss an die B 27” des Stadtplanungsamtes vom 24. August 2000. Es gilt die Begründung vom 24. August 2000.

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes vom 21. Dezember 1995/8. Januar 1997 und die Begründung vom 21. Dezember 1995 gelten unverändert weiter.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Nutzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 1998/8 (Mö176) sollen dahin-gehend eingeschränkt werden, dass im Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO Einzelhandelsbetriebe nicht mehr zulässig sind.

Zur vereinfachten Änderung wurden von einem Beteiligten Anregungen vorgebracht.

Finanzielle Auswirkungen
Die Planungskosten in Höhe von 46 000 DM trägt die Stadt Stuttgart (Stadtplanungsamt).
Darüber hinaus entstehen der Stadt keine weiteren Kosten.


Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister

1. Ausführliche Begründung
2. Begründung zur vereinfachten Änderung vom 24. August 2000
3. Auszug aus dem Text des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes ”Fasanenhof-Ost/Anschluss an die B 27” (Mö 176) 1998/8
4. Entwurf zur Änderung des Textes1. Ausführliche Begründung
Anlage 1
Ausführliche Begründung:

1. Vorgang
2. Vereinfachte Änderung
3. Begründung
4. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
5. Beteiligung der betroffenen Bürger
6. Anregungen
7. Eingriff in Natur und Landschaft
8. Abschlussarbeiten


1. Vorgang


2. Vereinfachte Änderung


3. Begründung


4. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange


5. Beteiligung der betroffenen Bürger
6. Anregungen


7. Eingriff in Natur und Landschaft


8. Abschlussarbeiten
Anlage 2


Begründung für die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Fasanenhof-Ost/Anschluss an die B 27” ( Mö 176 ) 1998/8


Grund für die Änderung des Bebauungsplanes

Für das Baugrundstück Schelmenwasenstraße 6 wurde ein Bauantrag für einen eingeschossigen Einzelhandelsmarkt mit ca. 700 m2 Verkaufsfläche und 129 Stellplätzen eingereicht. Die beantragte Nutzung ist gemäß den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes zwar zulässig, jedoch an diesem hochwertigen Gewerbestandort aus stadtplanerischen und städtebaulichen Gründen nicht erwünscht. Vielmehr sollte hier eine höherwertige gewerbliche Nutzung (z. B. Büro oder Dienstleistung) zum Tragen kommen. Die Nutzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes sollen deshalb dahingehend eingeschränkt werden, dass im Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO Einzelhandelsmärkte (vergleichbar dem Beantragten) nicht mehr zulässig sind.


Geltendes Recht

Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan 2010 stellt für dieses Gebiert “Gewerbliche Bauflächen” dar. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan “Fasanenhof-Ost/Anschluss an die B 27” (Mö 176) 1998/8, setzt für den betroffenen Bereich ein Gewerbegebiet fest.

Darüber hinaus gelten die Textbebauungspläne “Vergnügungseinrichtungen...”, 1989/17” und “Satzung über die beschränkte Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe” (1997/7), deren Regelungsgehalt unberührt bleibt.

Für das Flurstück Schelmenwasenstraße 6 besteht eine Satzung über eine Veränderungssperre.


Art der baulichen Nutzung

Zur Sicherung der städtebaulichen Zielsetzung und zur Erhaltung des Bestandes bleibt (wie im Bebauungsplan 1998/8) die Festsetzung eines gegliederten Gewerbegebietes bestehen. Das Gewerbegebiet wird nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gemäß § 1 (4) - (6) und 9 BauNVO unter Berücksichtigung der o. a. Zielvorstellung ergänzt und erweitert untergliedert.

Ein Bedarf an Einzelhandelsbetrieben zur Versorgung der Beschäftigten im Gewerbegebiet kann nicht ausgeschlossen werden. Deshalb können Einzelhandelsbetriebe, die nur der Versorgung des Gewerbegebietes Fasanenhof-Ost mit Lebensmitteln und Drogeriewaren dienen, ausnahmsweise zugelassen werden.

Auf dem Grundstück Schelmenwasenstraße 7 befindet sich eine Tankstelle mit dem üblichen Tankstellenshop. Dieser Shop mit eingegrenztem Verkaufsangebot soll auch weiterhin bestehen können, Erneuerungen können ausnahmsweise zugelassen werden.



Stadtplanungsamt
Stuttgart, den 24.08.2000
Anlage 3


Auszug aus dem Text des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
”Fasanenhof-Ost/Anschluss an die B 27” (Mö 176) 1998/8


Gewerbegebiete gemäß § 8 und § 1 (4), (6) und (9) BauNVO in Verbindung mit
§ 9 (1) 24 BauGB


GE 1
        1. Zulässig sind:
        Anlagen und Betriebe gemäß § 8 (2) BauNVO mit Ausnahme von Lagerhäusern und selbstständigen Lagerplätzen, Tankstellen, sowie Anlagen für sportliche Zwecke.

        2. Ausnahmsweise können zugelassen werden:

        2.1 Wohnungen gemäß § 8 (3) 1 BauNVO außerhalb der mit Ir1.6 belegten Flächen, wenn geeignete Vorkehrungen zum Schutz gegen Gewerbe- und Verkehrslärmimmissionen (z.B. Schallschutzfenster, Verwendung von Dämmbaustoffen, Anordnung der Aufenthaltsräume) getroffen werden, siehe Hinweis Ziffer 12.

        2.2 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.

        2.3 Vergnügungsstätten (siehe auch Ziffer 7 der Hinweise).
GE2
        Wie GE1,
        zulässig sind 1.4 Tankstellen, die Ausnahme nach 2.3 Vergnügungsstätten entfällt.
Anlage 4


Entwurf zur Änderung des Textes


Gewerbegebiete gemäß § 8 und § 1 (4), (6) und (9) BauNVO in Verbindung mit § 9 (1) 24 BauGB


GE1
        1. Zulässig sind:
        Anlagen und Betriebe gemäß § 8 (2) BauNVO mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben, Lagerhäusern und selbstständigen Lagerplätzen, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke.

        2. Ausnahmsweise können zugelassen werden:

        2.1 Wohnungen gemäß § 8 (3) 1 BauNVO außerhalb der mit Ir1.6 belegten Flächen, wenn geeignete Vorkehrungen zum Schutz gegen Gewerbe- und Verkehrslärmimmissionen (z.B. Schallschutzfenster, Verwendung von Dämmbaustoffen, Anordnung der Aufenthaltsräume) getroffen werden, siehe Hinweis Ziffer 12.

        2.2 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.

        2.3 Vergnügungsstätten (siehe auch Ziffer 7 der Hinweise).

        2.4 Einzelhandelsbetriebe nur zur Versorgung des Gewerbegebietes Fasanenhof-Ost mit Lebensmitteln und Drogeriewaren

        2.5 Kraftfahrzeughandel
GE2
        1. Wie GE1
        2. Allgemein zulässig sind Tankstellen.
        3. Erneuerungen der bestehenden Anlagen für sonstigen Einzelhandel im Zusammenhang mit der Tankstelle Schelmenwasenstraße 7 (Tankstellenshop) können ausnahmsweise zugelassen werden ( § 1 (10) BauNVO).