GE 1 |
1. Zulässig sind:
Anlagen und Betriebe gemäß § 8 (2) BauNVO mit Ausnahme von Lagerhäusern und selbstständigen Lagerplätzen, Tankstellen, sowie Anlagen für sportliche Zwecke.
2. Ausnahmsweise können zugelassen werden:
2.1 Wohnungen gemäß § 8 (3) 1 BauNVO außerhalb der mit Ir1.6 belegten Flächen, wenn geeignete Vorkehrungen zum Schutz gegen Gewerbe- und Verkehrslärmimmissionen (z.B. Schallschutzfenster, Verwendung von Dämmbaustoffen, Anordnung der Aufenthaltsräume) getroffen werden, siehe Hinweis Ziffer 12.
2.2 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
2.3 Vergnügungsstätten (siehe auch Ziffer 7 der Hinweise).
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