Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 9318
GRDrs 1048/2002
Stuttgart,



1. Rechenschaftsbericht der Stadtkämmerei zum Abschluss der
Jahresrechnung der Landeshauptstadt Stuttgart für das
Haushaltsjahr 2001

2. Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts über die Prüfung der
Jahresrechnung der Landeshauptstadt Stuttgart für das Haushaltsjahr
2001

3. Feststellung der Jahresrechnung der Landeshauptstadt Stuttgart
für das Haushaltsjahr 2001




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
04.12.2002
05.12.2002



Beschlußantrag:
Haushaltsrechnung für den Stadthaushalt mit Einnahmen
und Ausgaben von je
5.828.875.291,18 DM
(2.980.256.612,88 Euro)
davon im Verwaltungshaushalt
3.289.971.545,30 DM
(1.682.135.740,48 Euro)
im Vermögenshaushalt
2.538.903.745,88 DM
(1.298.120.872,40 Euro)



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Vorlage des Rechenschaftsberichts der Stadtkämmerei sowie des Schlussberichts des Rechnungsprüfungsamts im Gemeinderat sind Voraussetzung, um die Jahresrechnung feststellen zu können.

Beteiligte Stellen

Das Finanz- und Beteiligungsreferat hat die Vorlage mitgezeichnet.




Dr. Wolfgang Schuster

Anlagen

Ausführliche Begründung

Rechenschaftsbericht 2001 der Stadtkämmerei
(bereits an den Gemeinderat ausgegeben)

Schlussbericht 2001 des Rechnungsprüfungsamts
(bereits an den Gemeindrat ausgegeben)
Anlage 1 zur GRDrs 1048/2002

Ausführliche Begründung:

In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haus- haltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschafts- bericht der Stadtkämmerei zu erläutern (§ 95 Abs. 1 Gemeindeordnung - GemO -). Zu den im Beschlussantrag unter Nr. 3 aufgeführten Abschlusssummen wird auf die im Rechenschaftsbericht der Stadtkämmerei enthaltenen detaillierten Darstellungen verwiesen. Er enthält auch eine Vermögensübersicht und den Schuldenstand.

Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushalts- jahres aufzustellen und vom Gemeinderat innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres festzustellen (§ 95 Abs. 2 GemO).

Die für den Abschluss der Jahresrechnung 2001 erforderlichen Beschlüsse (GRDrs 573/2002) wurden am 17. Juli 2002 im Verwaltungsausschuss vorberaten und am 18. Juli 2002 vom Gemeinderat gefasst. Der Rechenschaftsbericht, der den Abschluss der Jahresrechnung 2001 erläutert, wird nunmehr vorgelegt.

Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnung vor der Feststellung durch den Gemeinderat zu prüfen (§ 110 Abs. 1 GemO) und fasst seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammen. Der Schlussbericht ist dem Gemeinderat vorzulegen und vom Leiter des Rechnungsprüfungsamts zu erläutern (§ 110 Abs. 2 GemO).

Der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsamts im Schlussbericht über die Prüfung der Jahresrechnung der Landeshauptstadt Stuttgart lautet:


"7. Abschließendes Ergebnis der Prüfung

7.1 Die Jahresrechnung 2001 der Landeshauptstadt Stuttgart war nach § 110 Abs. 1 GemO daraufhin zu prüfen, ob
7.2 Der Verwaltungshaushalt erwirtschaftete 2001 eine Zuführung an den Vermögenshaushalt von 140 Mio DM (71,6 Mio Euro). Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzuführungsrate betrug 136,5 Mio DM (69,8 Mio Euro), so dass sich eine Nettoinvestitionsrate von 3,5 Mio DM (1,8 Mio Euro) ergab. 7.3 Die wesentlichsten Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung der Stadt haben wir in diesem Schlussbericht zusammengefasst. Die Prüfungsfeststellungen sind für den Einzelfall von Bedeutung, sie wirken sich aber auf das Ergebnis der Haushaltsrechnung (§ 41 Abs. 3 GemHVO) und auf die Vermögensrechnung (§ 43 GemHVO) nicht so aus, dass sie der Feststellung der Jahresrechnung entgegenstünden.

7.4 Auf der Grundlage der in Stichproben vorgenommenen Prüfung und unbeschadet der Inhalte dieses Schlussberichts, kann das RPA dem Gemeinderat empfehlen, die Jahresrechnung der Landeshauptstadt Stuttgart für das Haushaltsjahr 2001 nach § 95 Abs. 2 GemO festzustellen."