Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 292/2006
Stuttgart,
05/16/2006



Vorhabenbezogener Bebauungsplan Pascalstraße/Untere Waldplätze (BMW) im Stadtbezirk Stuttgart-Vaihingen (Vai 243)
-Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB ohne Anregungen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
öffentlich
13.06.2006
14.06.2006



Beschlußantrag:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Pascalstraße/Untere Waldplätze im Stadtbezirk Vaihingen (Vai 243) in der Fassung vom 30. August 2005 wird als Satzung beschlossen. Es gilt die Begründung vom 30. August 2005.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 29. November 2005 die öffentliche Auslegung des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Pascalstraße/Untere Waldplätze (Vai 243) beschlossen. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 16. Dezember 2005 bis zum 20. Januar 2006.

Während dieser Frist wurden keine Anregungen vorgebracht.

Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 30. November 2005 über die öffentliche Auslegung benachrichtigt und um ihre Stellungnahme gebeten.

Die Bodenseewasserversorgung (BWV) brachte zunächst Bedenken gegen das Vorhaben und den Bebauungsplanentwurf vor. Eine wichtige Zubringerleitung DN 600 führt aus der Straße Untere Waldplätze in das Flurstück Nr. 2519, wo sie östlich der Kurmärker Straße liegt. Das Flurstück ist im Grundbuch mit einer beschränkten persönlichen

Dienstbarkeit zugunsten der BWV belastet. Durch die Baumaßnahme (hier: Fundamente der Verbindungsbrücke) sei die Versorgungsleitung nur noch eingeschränkt zugänglich. Mittelfristig solle die Leitung verlegt und entlang der A 831 geführt werden. Im Bebauungsplan sollten entsprechende Flächen, die mit einem Leitungsrecht zu belasten sind, festgesetzt werden. Zwischenzeitlich hat sich die BWV mit der Vorhabenträgerin über die Ausführung der aktuellen Baumaßnahme verständigt und eine im Grundbuch gesicherte neue Dienstbarkeit für die Führung der Versorgungsleitung entlang der A 831 auf den Grundstücken der BMW-Niederlassung vereinbart. Die Versorgungsleitung soll künftig innerhalb der Flächen geführt werden, für die im Bebauungsplanentwurf das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt ist. Leitungsführung und Pflanzverpflichtung sind Flächennutzungen, die sich bei entsprechender Pflanzenauswahl (z. B. flachwurzelnde Bäume) nicht widersprechen. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs ist nicht erforderlich. Die Belange der BWV werden von der Vorhabenträgerin berücksichtigt.
Im Übrigen haben die Träger öffentlicher Belange keine Einwände gegen die Planung vorgetragen.

Auf die Begründung vom 30. August 2005 (Anlage 1) wird verwiesen.

Mit der Vorhabenträgerin, der BMW AG, wurde gemäß § 12 BauGB ein Durchführungsvertrag abgeschlossen, in dem Regelungen u. a. zur Durchführung des Vorhabens innerhalb bestimmter Fristen, zur Erschließung, zur Freiflächen- und Grüngestaltung, zum baulichen Wärmeschutz und zu Planungs- und Verfahrenskosten getroffen wurden (Anlage 2).

Finanzielle Auswirkungen

Die Planungskosten werden von der Vorhabenträgerin übernommen.


Beteiligte Stellen

Referate T, TS, SO, WFB, OB/82

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Begründung zum Bebauungsplan vom 30. August 2005
2. Städtebaulicher Vertrag (Durchführungsvertrag)
3. Bebauungsplan vom 30. August 2005 - zeichnerischer Teil
4. Bebauungsplan vom 30. August 2005 - Textteil
5. Vorhaben- und Erschließungsplan vom 24. Juni 2004 / 1. Oktober 2004 (Auszüge, Verkleinerungen)

Anlage 1 zur GRDrs 292/2006


Plangebiet

Das Plangebiet liegt am westlichen Rand des Stuttgarter Stadtteils Vaihingen. Der Geltungsbereich grenzt im Süden an die Bundesautobahn A 831. Im Norden schließt er an die Straße Untere Waldplätze an. In westlicher Richtung reicht er bis zu einer kurzen Stichstraße, die von der Straße Untere Waldplätze abzweigt. Im Osten erfasst der Geltungsbereich die Kurmärker Straße sowie einen kleinen Teil des östlich der Kurmärker Straße liegenden Flurstücks Nr. 2519. Im Plangebiet befindet sich ein Gewerbebetrieb, die Niederlassung Stuttgart der BMW AG. Der Geltungsbereich erstreckt sich über eine Fläche von ca. 1,2 ha.

Geltendes Recht

Der Flächennutzungsplan 2010 stellt für das Plangebiet Gewerbliche Baufläche (Bestand) dar. Östlich der Kurmärker Straße ist ein Grünkorridor (Planung) dargestellt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Rechtsverbindliche Bebauungspläne aus den Jahren 1977, 1982 und 1984 setzen als Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet fest. In dem Bebauungsplan von 1982 ist die Kurmärker Straße in dem Abschnitt, für den ein neues Planungsrecht geschaffen wird, als Privatstraße festgesetzt.

Für das Plangebiet gilt der Textbebauungsplan “Vergnügungseinrichtungen und andere” 1989/18.

Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans

Die BMW AG beabsichtigt, am Standort ihrer Niederlassung in Stuttgart-Vaihingen festzuhalten. Zur Sicherung des Standorts sollen im Betriebsgelände bauliche Verbesserungen durchgeführt werden. Im Besonderen sind die Neugestaltung des Eingangsbereichs an der Kurmärker Straße einschließlich der Umgestaltung der dortigen Freiflächen, der Bau eines neuen Verbindungselements als Brücke zwischen den beiden BMW-Hauptgebäuden und die Errichtung eines Parkhauses vorgesehen.

Der Vorhaben- und Erschließungsplan zum Ausbau und zur Aufwertung des Standorts sieht bauliche Nutzungen vor, die auf der Grundlage des geltenden Planungsrechts nur mit einer Vielzahl weitgehender Befreiungen genehmigungsfähig sind. Die BMW AG hat deshalb beantragt, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, mit dem planungsrechtlich abgesicherte Voraussetzungen zur Realisierung des Vorhabens geschaffen werden.

Der Vorhaben- und Erschließungsplan entspricht der städtebaulichen Zielsetzung, Standorte für Gewerbetriebe zu sichern und Gewerbebetrieben Entwicklungsmöglichkeiten anzubieten. Im Hinblick auf die exponierte Lage des Grundstücksbereichs in unmittelbarer Nähe der Bundesautobahn A 831 ist die Umsetzung der planerischen Konzeption zu befürworten.

Planinhalt

Ausgerichtet auf das Vorhaben wird im Plangebiet eine Fläche bestimmt, auf der die für den Gewerbebetrieb notwendigen baulichen Anlagen errichtet werden können. Außerdem werden Flächen für Stellplätze festgelegt. Angepasst an die in der Umgebung des Plangebiets bestehenden und an die im Plangebiet bereits vorhandenen Nutzungen wird damit die Art der baulichen Nutzung so festgesetzt, dass sie einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO vergleichbar ist.

Die Baukörpervolumina sind im Vorhaben- und Erschließungsplan näher bestimmt. Mit der Realisierung der Planung werden die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 (1) BauNVO (Grundflächenzahl 0,8 und Geschossflächenzahl 2,4 in Gewerbegebieten) nicht überschritten.

Im Plangebiet wird, insbesondere um langfristig die Fahrverbindung zwischen der Kurmärker Straße und den südlich der Autobahn liegenden Waldflächen planungsrechtlich abzusichern, eine öffentliche Verkehrsfläche mit der näheren Zweckbestimmung Fahrbahn festgesetzt.

Entlang der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 2519 wird ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Damit wird eine Fußwegverbindung zwischen der Kurmärker Straße und den Bereichen südlich der Autobahn gesichert.

Östlich und westlich der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche werden jeweils Flächen festgesetzt, die mit Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger bzw. der Stadt Stuttgart zu belasten sind. Diese Festsetzung dient dem Schutz bereits eingelegter Ver- und Entsorgungsleitungen.

Die Festsetzung einer Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern knüpft an die Festsetzungen des bislang geltenden Planungsrechts an. Mit ihr wird das Ziel verfolgt, die Begrünung des südlichen Rands des Plangebiets langfristig zu sichern.

Verkehr

Das Plangebiet ist über die Kurmärker Straße und den Bondorfer Weg an die Hauptstraße und damit an das übergeordnete Straßennetz angeschlossen.

Die nächstgelegene Haltestelle des ÖPNV ist die Bushaltestelle Kurmärker Kaserne (Linien 84 und 751). Die Haltestelle in der Pascalstraße ist vom Plangebiet aus zu Fuß in ca. 3 Minuten zu erreichen.

Die Kurmärker Straße ist Teil des Stuttgarter Radwegenetzes. Innerhalb des Plangebiets wird der Fahrradverkehr über die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche – Fahrbahn geführt.

Umweltbelange

Da das Bebauungsplanverfahren vor dem 20. Juli 2004 eingeleitet wurde, finden die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung (§ 244 (2) BauGB): Die Erstellung eines Umweltberichts gemäß § 17 UVPG i.V.m. § 2 a BauGB ist nicht erforderlich, da der Prüfwert der Liste UVP-pflichtiger Vorhaben nicht erreicht wird.

Durch das neue Planungsrecht findet, wenn das Vorhaben realisiert wird, kein Eingriff in den Naturhaushalt statt. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Der Durchführungsvertrag enthält Regelungen u.a. zur Begrünung der Dachflächen und zum Erhalt vorhandener Bäume und Vegetationsbestände. Außerdem ist im Bebauungsplan eine Fläche mit Pflanzverpflichtung festgesetzt, die in dem zum Vorhaben- und Erschließungsplan gehörenden Freiflächengestaltungsplan aufgenommen ist. Mit den Begrünungsmaßnahmen wird dem naturschutzrechtlichen Minimierungsgebot Rechnung getragen. Die Erstellung eines Gutachtens, in dem untersucht wird, inwiefern die Belange des Artenschutzes nach § 42 BNatSchG betroffen sind, ist nicht erforderlich.

Das Plangebiet ist erheblich lärmbelastet. Gemäß der Lärmkarten zum Lärmminderungsplan Vaihingen erreicht der Gesamtlärmpegel einen Wert von deutlich über 70 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts (CD-ROM Lärm und Lärmschutz, Vers. 1. Juni 2002, Hg.: LHS Stuttgart, Amt für Umweltschutz). Die Lärmbelastung wird vor allem durch den Fahrverkehr der Autobahn, die an das Plangebiet angrenzt, verursacht. Eine umfassende Veränderung der verkehrlichen Situation ist wegen ihrer übergeordneten Zusammenhänge im Rahmen der räumlich begrenzten Bebauungsplanung nicht möglich. Da aktive Schallschutzmaßnahmen für das Plangebiet nicht sinnvoll durchgeführt werden können, muss, sofern Arbeitsplätze betroffen sind, den Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. der Grenzwerte der 16. BImSchV im Rahmen der Hochbauplanung Rechnung getragen werden.

Es muss davon ausgegangen werden, dass durch den Straßenverkehr neben Lärm auch Luftschadstoffe das Plangebiet belasten. Erhöhten Luftschadstoffbelastungen, mit denen die in der 22. BImSchV genannten Grenzwerte überschritten werden, kann wie der Lärmbelastung mit dem Mittel der Bebauungsplanung nicht entgegengewirkt werden. Eine Verbesserung kann eventuell mit der Umsetzung eines gemäß der 22. BImSchV aufzustellenden Luftreinhalteplans erreicht werden.

Vertragliche Regelungen

In einem Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB wurden Regelungen getroffen insbesondere über eine Durchführungsverpflichtung, zur Erschließung, zur Freiflächengestaltung, zu einem erhöhten baulichen Wärmeschutz und zu Planungs- und Verfahrenskosten.

In einem gesondert abzuschließenden Erschließungsvertrag werden u. a. Regelungen getroffen zur Überbauung des Verkehrsraums der Kurmärker Straße. In einem Kaufvertrag werden Regelungen getroffen u. a. zu Dienstbarkeiten, mit denen die Teilflächen des stadteigenen Flurstücks Nr. 2522 (Kurmärker Straße – Privatstraße), die die BMW AG erwerben wird, belastet werden.


Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Stuttgart, den 30. August 2005
Dr. Ing. Kron/Stadtdirektor