Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 0322-04
GRDrs 990/2004
Ergänzung
Stuttgart,
01/20/2005



Bürgerbeteiligung (§§ 20 b, 21 Gemeindeordnung)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Beratung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
öffentlich
15.12.2004
20.01.2005



Beschlußantrag:

Der Beschlussantrag wird wie folgt neu gefasst:

1. Der Bürgerantrag der Gruppe soziales Netzwerk Stuttgart, im Gemeinderat eine Änderung der Hauptsatzung zu behandeln, ist nach § 20 b Gemeindeordnung (GemO) zulässig.

2. Der unter 1. genannte Bürgerantrag wird abgelehnt. (früherer Satz 2 gestrichen)

3. Die Auffassung der Verwaltung zur Zulässigkeit eines Bürgerentscheids über die Weiterführung des Projekts Stuttgart 21 wird zur Kenntnis genommen.

4. Zeitnah wird ein Unterausschuss des Verwaltungsausschusses zur Änderung der Hauptsatzung eingesetzt, um die Möglichkeiten zur Erweiterung der Bürgerbeteiligung bis zur Sommerpause 2005 zu prüfen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

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Finanzielle Auswirkungen

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Beteiligte Stellen

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Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Dr. Wolfgang Schuster

Anlagen

Anlage 1: Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg
Anlage 4 (Neu): Gegenüberstellung der geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung zur Bürgerbeteiligung mit der möglichen Neufassung


Neu: Anlage 4 zur GRDrs. 990/2004

Gegenüberstellung der geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung
zur Bürgerbeteiligung mit der möglichen Neufassung

geltende Fassungmögliche Neufassung
§ 21 Abs. 1 Satz 1 GemO:
Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschließen, dass eine wichtige Gemeindeangelegenheit der Entscheidung der Bürger unterstellt wird (Bürgerentscheid).Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschließen, dass eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, der Entscheidung der Bürger unterstellt wird (Bürgerentscheid).
§ 21 Abs. 1 Satz 2 GemO
Wichtige Angelegenheiten sind:

1. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist,

2. die Änderung von Gemeindegrenzen und Landkreisgrenzen,

3. die Einführung und Aufhebung der unechten Teilortswahl,

4. die Einführung und, ausgenommen den Fall des § 73 Abs. 3, die Aufhebung der Bezirksverfassung und der Ortschaftsverfassung.
(gestrichen)
§ 21 Abs. 1 Satz 3 GemO
Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, was darüber hinaus als wichtige Gemeindeangelegenheit gilt.(gestrichen)
§ 21 Abs. 2 GemO
Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

1. Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,

2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,

3. die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,

4. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte,

5. die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,

6. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren soie über


7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.
Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

1. Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,

2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,

3. die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Geeindebediensteten,

4. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte,

5. die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,

6. Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg sowie über

7. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.
§ 21 Abs. 3 Satz 1
Über eine wichtige Gemeindeangelegenheit kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).Über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
§ 21 Abs. 6 Satz 1
Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 30 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.