Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Technisches Referat
Referat Tiefbau und Stadtentwässerung

Gz: WFB/T/TS 7002
GRDrs 943/2005
Stuttgart,
11/09/2005



Einführung eines neuen Abwassergebührensystems
- Erhebung von Niederschlagswassergebühren -




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Betriebsausschuss Stadtentwässerung
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
nichtöffentlich
öffentlich
29.11.2005
07.12.2005
08.12.2005



Beschlußantrag:

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren (Niederschlagswassergebührensatzung - NwGebS) wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Gemeinderat hat der Einführung eines neuen Abwassergebührensystems (GRDrs 1036/2004), welches die derzeitige einheitliche Abwassergebühr durch getrennte Gebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser ersetzt, in seiner Sitzung am 14.04.2005 (Niederschrift Nr. 62) zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die notwendigen Beschlüsse zur Änderung der Satzung so rechtzeitig vorzulegen, dass das neue Abwassergebührensystem zum 1. Januar 2007 eingeführt werden kann.

Die Niederschlagswassergebühr wird zukünftig auf der Grundlage der versiegelten und an das Kanalnetz angeschlossenen Fläche eines Grundstücks erhoben. Dabei wird zwischen Regelflurstücken und Sonderflurstücken unterschieden. Bei Regelflurstücken soll die Ermittlung der an das Kanalnetz angeschlossenen, befestigten Fläche durch einen Zuschlag auf die vorhandene Gebäudefläche erfolgen. Bei Sonderflurstücken hat der Grundstückseigentümer die versiegelte Fläche im sogenannten Selbstauskunftsverfahren mitzuteilen. Wegen der Mitwirkung der Grundstückseigentümer bei der Erhebung dieser Flächen muss eine satzungsrechtliche Grundlage dafür bereits zum 1. Januar 2006 geschaffen werden.

Die neue Niederschlagswassergebührensatzung regelt auch, dass Systeme, die den Niederschlagsabfluss mindern, wie begrünte Dächer, wasserdurchlässige Beläge und Zisternen, gebührenmindernd wirken.

Außerdem ist durch die Identität von Schuldnern und Fälligkeit bei Grundsteuer und Niederschlagswassergebühr sichergestellt, dass beide Abgaben gemeinsam in einem Bescheid veranlagt werden können.

Zum 1. Januar 2007 soll die bisherige Schmutzwassergebühr in ein privatrechtliches Entgelt umgewandelt und von der EnBW zusammen mit dem Entgelt für das Frischwasser eingezogen werden. Auf die GRDrs 940/2005 wird verwiesen.


Finanzielle Auswirkungen

Durch die Einführung des neuen Abwassergebührensystems werden keine höheren Umsatzerlöse aus den Abwassergebühren erzielt. Es erfolgt aber eine verursachergerechtere Aufteilung des gebührenfähigen Gesamtaufwands auf die Gebührenschuldner. Da die Stadt Gebührenschuldner für die städtischen Grundstücke ist, wird insbesondere im Bereich der Schulen, Kindergärten und Sportstätten durch die Niederschlagswassergebühr mit einer erhöhten Gebührenbelastung gerechnet. Diese ist derzeit noch nicht bezifferbar.



Beteiligte Stellen

Referate AK und R haben der Vorlage zugestimmt

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-




Michael Föll Dirk Thürnau Prof. Beiche
Erster Bürgermeister Bürgermeister Referent


Anlagen

1 Ausführliche Begründung
2 Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren (Niederschlagswassergebührensatzung -NwGebS-)



Anlage 1 zur GRDrs 943/2005


Ausführliche Begründung


Allgemeines

Der Gemeinderat hat der Einführung eines neuen Abwassergebührensystems (GRDrs 1036/2004), welches die derzeitige Abwassergebühr (Einheitsgebühr) durch getrennte Gebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser ersetzt, in seiner Sitzung am 14.04.2005 (Niederschrift Nr. 62) zugestimmt.

Die Abwassergebühr wird bisher als eine Einheitsgebühr, die sich nach der Menge des jeweils bezogenen Frischwassers bemisst, erhoben. Die Kosten für die Beseitigung des von den Gründstücken abfließenden Niederschlagswassers werden dabei nicht gesondert verrechnet, sondern sind in der einheitlichen Gebühr enthalten.

Aufgrund der ökologischen Entwicklung bei der Niederschlagswasserbeseitigung haben sich die Rahmenbedingungen für die Abwasserentsorgung geändert. Deshalb ist es geboten, die Abwassergebühr auf einen verursachergerechten Maßstab umzustellen. Die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung müssen grundstücksbezogen veranlagt werden. Dies führt zu einem Abwassergebührensystem mit getrennten Gebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Die Schmutzwassergebühr orientiert sich dabei wie bisher am Frischwasserverbrauch. Die Niederschlagswassergebühr soll auf Grundlage der versiegelten Flächen eines Flurstücks erhoben werden.


Ermittlung der versiegelten Flächen

Dabei wird zwischen zwei Flurstücksarten unterschieden. Flurstücke der Nutzungsarten Gebäude und Freifläche Wohnen (GFW) und Gebäude und Freifläche Handel und Wirtschaft (GFHW) mit einer Größe < 1000 m² werden als Regelflurstücke bezeichnet. Flurstücke dieser Nutzungsarten mit einer Größe > 1000 m² sowie alle Flurstücke anderer Nutzungsarten sind Sonderflurstücke.

1. Es konnte nachgewiesen werden, dass es bei den ca. 70.000 Regelflurstücken einen Zusammenhang zwischen der insgesamt versiegelten Fläche des Flurstücks und den dort befindlichen Gebäudeflächen gibt. Die Ermittlung der versiegelten Fläche soll deshalb durch einen Zuschlagsfaktor auf die Gebäudefläche erfolgen. Der Zuschlagsfaktor wurde durch eine flächengenaue Auswertung von Luftbildern von ca. 1.000 repräsentativen Flurstücken im gesamten Stadtgebiet ermittelt. Es hat sich dabei herausgestellt, dass bei den Regelflurstücken zwischen zwei Flächengrößen zu unterscheiden ist, um die jeweils typische Bebauung zu erfassen. Deshalb sollen zwei Zuschlagsfaktoren festgelegt werden: bei einer Flurstücksfläche bis 500 m² beträgt er 1,52, bei einer Flurstücksfläche ab 501 m² bis 1000 m² 1,68.

2. Bei den ca. 20.000 Sonderflurstücken kann die Flächenermittlung mit einem Zuschlagsfaktor nicht durchgeführt werden. Hier hat der Grundstückseigentümer die versiegelten und an das Kanalnetz angeschlossenen Flächen selbst zu erheben (Selbstauskunftsverfahren). Dazu hat er in einem Erklärungsformular die entsprechenden Flächen mitzuteilen. Seine Mitwirkungspflicht ist in § 5 Abs. 5 Nr. 2 NwGebS genau geregelt.


Gebührenerhebung

Die Niederschlagswassergebühr soll mit der Grundsteuer in einem gemeinsamen Bescheid erhoben werden (§ 4 Abs. 4 NwGebS). Die Gebührenhöhe in EURO/m² (versiegelte und an das Kanalnetz angeschlossene) Fläche kann erst nach Erhebung sämtlicher versiegelter Flächen berechnet und festgesetzt werden. Da die Benennung der Gebührenhöhe aus satzungsrechtlichen Gründen nicht einfach unterbleiben darf, wird sie zunächst einem eigenen Satzungsbeschluss des Gemeinderats vorbehalten (§ 9 NwGebS), der für Herbst 2006 geplant ist.


Öffentlichkeitsarbeit

Wie in dem Grundsatzbeschluss zur Einführung eines neuen Abwassergebührensystems (GRDrs 1036/2004) dargelegt, wird zu Beginn des kommenden Jahres mit einer umfassenden Öffentlichkeitsarbeit begonnen werden, um eine hohe Akzeptanz der Gebührenschuldner für die Umstellung zu erreichen.