Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 886/2009
Stuttgart,
11/06/2009



Erschließungsbeitragssatzung auf der Grundlage
des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung
vom 04. Mai 2009




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
17.11.2009
18.11.2009
19.11.2009



Beschlußantrag:

Die Erschließungsbeitragssatzung wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die aktuelle Erschließungsbeitragssatzung vom 07. Dezember 2006 ist aus folgenden Gründen neu zu fassen:

1. Eigenanteil der Gemeinde

Das Land Baden-Württemberg hat die Bestimmung über den Eigenanteil der Gemeinden an den beitragsfähigen Erschließungskosten im Kommunalabgabengesetz (KAG) neu geregelt (Artikel 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 04. Mai 2009). In § 23 Absatz 2 Satz 1 KAG wird der gemeindliche Eigenanteil für Anbaustraßen und Wohnwege jetzt verpflichtend auf 5 v. H. festgelegt.

Die bisherige Regelung im KAG vom 17. März 2005 hatte den Gemeinden noch ein Ermessen eingeräumt, auch einen höheren Eigenanteil für Anbaustraßen und Wohnwege festzulegen. Auf dieser Grundlage wurde der Eigenanteil in § 4 der Stuttgarter Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahre 2006 auf 5 v. H., für Wohnwege in Form von Treppenwegen auf 15 v. H. festgelegt. Infolge der neuen Gesetzesregelung haben die Gemeinden jetzt kein Ermessen mehr, einen höheren Gemeindeanteil für Anbaustraßen und Wohnwege festzulegen.

Daher ist in der neu zu beschließenden Satzung der Eigenanteil für diese beiden Erschließungsanlagen einheitlich auf 5 v. H. festzulegen.

Unabhängig von dieser Gesetzesänderung hat das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 24. Juni 2009 (Aktenzeichen: 2 K 2964/08) aufgrund der früheren Rechtslage eine fehlende Abwägungsentscheidung der Stadt bei der Festlegung der Höhe des gemeindlichen Eigenanteils in der bisherigen Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahre 2006 beanstandet. Dies führt nach Auffassung des Gerichts zur Gesamtnichtigkeit dieser Satzung. Die Höhe des Eigenanteils ist nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes nach dem Vorteil der Erschließungsanlagen für die Allgemeinheit - evtl. durch Differenzierung des Eigenanteils nach Straßentypen - zu bemessen.

Da die Stadt im vorliegenden Fall in Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Mannheim gegangen ist, kann die Neufassung der Satzung auf geänderter (neuer) Rechtsgrundlage für dieses Gerichtsverfahren - soweit erforderlich - heilende Wirkung entfalten.


2. Neue Einheitssätze

Die derzeit gültigen Einheitssätze in der Erschließungsbeitragssatzung wurden vom Gemeinderat am 07. Dezember 2006 beschlossen. Für die jetzt anstehende Anpassung wurden die Einheitssätze auf der Grundlage geeigneter Erschließungsanlagen ab dem Jahre 2006 neu ermittelt. Insgesamt wurden über 30 bereits abgeschlossene oder submittierte Erschließungsanlagen untersucht. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass sich die Kosten für die Herstellung von Erschließungsanlagen im betrachteten Zeitraum im Rahmen der allgemeinen Baupreissteigerung deutlich erhöht haben.


Finanzielle Auswirkungen

Die in der Praxis bedeutsamsten Einheitssätze verändern sich wie folgt:

Für Anbaustraßen (bis zu 15 % gepflastert) von bisher 134,50 €/m² auf 151,00 €/m², was einer Erhöhung um 12,3 % entspricht.

Bei Anbaustraßen in oder an Gewerbe- und Industriegebieten von bisher 139,00 €/m² auf 156,00 €/m² (+ 12,2 %).

Die Erhöhung der Einheitssätze und die generelle Festlegung des Gemeindeanteils auf
5 v. H. auch bei den Treppenwegen führen bei der Abrechnung der beitragsfähigen Anlagen zu einem erhöhten Beitragsrückfluss. Unter Berücksichtigung der tatsächlich über Einheitssätze zur Abrechnung kommenden Anlagen (Anbaustraßen und Wohnwege) ist unter der Annahme einer zukünftigen Einnahmeentwicklung, die dem Durchschnitt der letzten 6 Jahre entspricht, mit Mehreinnahmen von ca.180.000 € pro Jahr zu rechnen. Voraussetzung dafür ist der Bau der entsprechenden Erschließungsanlagen, die nach Inkrafttreten dieser Satzung fertig gestellt werden.


Beteiligte Stellen

Das Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser, das Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen sowie das Referat Recht, Sicherheit und Ordnung haben der Vorlage zugestimmt.

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen


Keine




Dirk Thürnau
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Erschließungsbeitragssatzung
Anlage 3: Entwicklung des Einheitssatzes für Erschließungsmaßnahmen





File Attachment Icon
Vorlage8862009.pdf