Ausführliche Begründung:
1. Aufstellungsbeschluss, frühzeitige Bürgerbeteiligung Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 16. Juli 2002 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Hummelwiesenweg/Schiltacher Straße (Ka 42) im Stadtbezirk Stuttgart-Süd, Stadtteil Kaltental, gefasst (GRDrs 464 / 2002). Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB und der Beteiligung gemäß § 33 (2) BauGB konnten die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung als auch die Unterlagen für das Bauvorhaben “Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage” auf den Flurstücken 300/1 und 301/3 im Teilbereich Ka 42.1 in der Zeit vom 19. Juli bis 08. August 2002 im Stadtplanungsamt eingesehen werden. Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung bestand am 24. Juli 2002 im Stadtplanungsamt. Der Erörterungstermin wurde von 21 Beteiligten wahrgenommen. (Die inhaltlichen Themenschwerpunkte dieses Erörterungstermins wurden in einem Protokoll zusammengefasst). Die vorgebrachten Äußerungen waren weitgehend identisch mit den schriftlichen Anregungen und sind in den Anlagen 3.1 bis 3.8, der Stellungnahme der Gemeinde in Anlage 4 der GRDrs 405/2003 zum Auslegungsbeschluss sowie zum Einvernehmen zum o.g. Bauvorhaben aufgeführt. Die Anregungen wurden entsprechend geprüft und dem Gemeinderat am 22. Mai 2003 vorgetragen. Das Ergebnis konnte parallel zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs eingesehen werden. 2. Auslegungsbeschluss Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 20. Mai 2003 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit den Teilbereichen Ka 42.1 und Ka 42.2 in der Fassung vom 12. Februar 2003 beschlossen. Der Gemeinderat hat am 22. Mai 2003 das Einvernehmen zum Bauvorhaben im Teilbereich Ka 42.1 erteilt und über die eingegangenen Anregungen der Bürger zum Bebauungsplan und geplanten Bauvorhaben, denen nicht gefolgt wurde bzw. die nicht berücksichtigt werden können, beschlossen. Der Entwurf mit den Teilbereichen Ka 42.1 und Ka 42.2 einschließlich Begründung lag vom 30. Januar bis 01.März 2004 öffentlich aus. Hierzu gingen keine Anregungen ein. Die Baugenehmigung für das Bauvorhaben im Teilbereich Ka 42.1 wurde am 8. März 2004 erteilt. Die Voraussetzungen nach § 33 (1) BauGB lagen vor. Der vertragsgemäße Abbruch von Gebäude Hummelwiesenweg 44 ist erfolgt, mit den Vorbereitungen zum Bau ist begonnen worden. Die vertraglichen Vereinbarungen für den Teilbereich Ka 42.1 gemäß der Begründung Pkt. 6 sind vollzogen. 3. Träger öffentlicher Belange (TöB) Die Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange (TöB) und der städtischen Ämter gemäß § 4 bzw. § 33 BauGB ist abgeschlossen. Die TöB und die städtischen Ämter haben dem Bebauungsplanentwurf und dem Bauvorhaben zugestimmt. Planungsrelevante und redaktionelle Äußerungen und Anregungen wurden als Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt oder in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Von der öffentlichen Auslegung wurden die TöB benachrichtigt. 4. Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen Mit der Realisierung der geplanten Neubebauung entstehen gegenüber dem derzeitigen Bebauungsplan 1971/40 Eingriffe in Natur und Landschaft, die ausgleichsrelevant sind. Unter landschafts-ästhetischen Gesichtspunkten stellt der Wegfall der Garagenzeile am Hummelwiesenweg, der Ersatz nicht standortgerechter Bepflanzung und die Pflanzung standortgerechter Bäume und Büsche eine Verbesserung dar. Trotz versickerungsfähigen Belägen, starker Erdauffüllung über der Tiefgarage, Regenrückhaltung über private Zisternen und Abführung des Regenwassers am Hummelwiesenweg über Rigolen kann ein Vollausgleich im Planungsgebiet nicht erreicht werden. Mit Ausnahme verschiedener standortgerechten Obstbäumen und Sträuchern besitzt das Gebiet keine besonders bedeutenden Habitatstrukturen. Baumhöhlen, die als Nistplatz dienen könnten wurden nicht festgestellt. Trotzdem stellen die vorhandenen Vegetationsstrukturen im Verbund mit angrenzenden Gartenflächen Teillebensräume dar. Dies gilt insbesondere für Vogelarten des offenen Siedlungsraums, z.B. Amsel, Kohlmeise, Türkentaube. Weitere dem betroffenen Biotoptypenkomplex zuzuordnende Arten sind: Grünfink, Hausrotschwanz, Haussperling, Blaumeise, Buchfink, Elster, Mönchsgrasmücke, Star, Stieglitz, Rotkehlchen, Zaunkönig usw. Die im Bebauungsplan enthaltene Verpflichtung zur Anpflanzung standortgerechter, heimischer Laubbäume und Sträucher sowie die Begrünung der erdüberdeckten Tiefgarage dient einer möglichst weitgehenden Wiederherstellung der Biotopfunktion der durch die Planung betroffenen Grundstücke. Die Bilanzierung der Flächen wurde entsprechend dem Stuttgarter Verfahren in Zuordnung und Wertung von Bestand und Planung durch das Büro ECOS, Gesellschaft für Umweltmanagement mbH, Stuttgart, vorgenommen. Gegenüber dem Bestand weist die Planung ein rechnerisches Defizit von 34 % auf, das als Ergebnis der Abwägung auszugleichen ist. Dementsprechend ist als Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die Renaturierung des Nesenbachs im Bereich Leonberger Straße-Viadukt, 1. Bauabschnitt vorgesehen. Die Kosten belaufen sich auf ca. 40.000 €. Der Vorhabenträger hat die Kosten anteilmäßig der im Teilbereich Ka 42.1 in Anspruch genommenen Grundstücksflächen übernommen. Die Ausgleichsmaßnahme ist in einem städtebaulichen Vertrag geregelt. Bei Verwirklichung des Bauvorhabens im Teilbereich Ka 42.2 ist der restliche Betrag der Ausgleichsmaßnahme von den Eigentümern der begünstigten Grundstücksflächen zu übernehmen. Dies wird ebenfalls vertraglich geregelt. Die Stadt kann diese o. g. Maßnahme durch andere Maßnahmen mit gleicher Ausgleichswirkung ersetzen. 5. Aufteilung in die Teilbereiche Ka 42.1 und Ka 42.2/Satzungsbeschluss/In-Kraft-Treten des Bebauungsplans Die angestrebte und städtebaulich sinnvolle Neuordnung des Planbereiches zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in Verbesserung der bestehenden Situation kann / soll in Bauabschnitten erfolgen. Die zeitlich unterschiedliche Herstellung der geplanten Bauvorhaben und die dazu erforderlichen vertraglichen Regelungen legen es nahe, den Planbereich entsprechend den verfahrensmäßigen Notwendigkeiten formal aufzuteilen. Städtebauliche Mißstände entstehen durch die vorgezogene Realisierung des Bauabschnitts 1 / Teilbereich Ka 42.1 nicht. Der Bestandsschutz des Gebäudes Hummelwiesenweg 42 im Teilbereich Ka 42.2 verursacht für den Neubau (nördlich) im Teilbereich Ka 42.1 keine unzumutbare Beschattung. Die allgemeinen Anforderungen der DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen), wonach ein Wohnraum als ausreichend bestimmt gilt, wenn seine Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 Stunde beträgt, sind gewährleistet. (Berechnung ergab eine Besonnung der Wohnungen mit 1,65 – 3,7 Stunden / Tag). Nach Durchführung aller notwendigen Verfahrensschritte ist der formale Satzungsbeschluss für dieTeilbereiche Ka 42.1 und Ka 42.2 zu fassen um die zeitliche Distanz -Einvernehmen zum Bauvorhaben/Genehmigung, 1. Bauabschnitt - zum Satzungsbeschluss in einem nachvollziehbaren Rahmen zu halten. Es ist vorgesehen, nach dem Satzungsbeschluss das In-Kraft-Treten des Bebauungsplans für den Teilbereich Ka 42.1 durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart herbeizuführen. Das In-Kraft-Treten des Teilbereichs Ka 42.2 ist abhängig davon, dass die begünstigten Grundstückseigentümer einen städtebaulichen Vertrag abschließen, in dem u.a. die Kostenübernahme der Ausgleichsmaßnahme, die max. Anzahl der Wohneinheiten, Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes und eine Abbruchverpflichtung vorhandener Bausubstanz geregelt werden. Diese genannten Punkte sind für das Bebauungsplanverfahren abwägungsrelevant und stellen ein Kriterium der Planreife dar. Ebenso ist die Vorausssetzung für die Erteilung der Genehmigung eines Bauvorhabens i.S.d. § 33 BauGB im Teilbereich Ka 42.2 die Unterzeichnung des städtebaulichen Vertrages. 6. Begründung zum Bebauungsplan Die Grundzüge und wesentlichen Auswirkungen der Planung sind in der Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 12. Februar 2003/30. November 2004 dargelegt. Auf sie wird Bezug genommen (Anlage 2). Die Begründung wurde mit der redaktionellen Änderung vom 30. November 2004 über die beabsichtigte Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Bebauungsplans ergänzt (siehe Pkt. 5.3 der Begründung). 7. Kosten, Planungsvorteil Für die Stadt entstehen keine finanziellen Auswirkungen. Sämtliche anfallenden Kosten werden vom Vorhabenträger vertraglich geregelt übernommen. Der Ausbau des Hummelwiesenweges wird durch einen Erschließungsvertrag geregelt. Durch die neuen Festsetzungen entsteht bei diesem Bebauungsplan in beiden Teilbereichen zusammen ein rechnerischer Planungsvorteil von ca. 1,6 Mio. € unter Berücksichtigung der Abbruchkosten der Gebäude Hummelwiesenweg 42 und 44.