Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Umwelt/Sicherheit und Ordnung
Gz:
USO 8834-00
GRDrs
870/2002
Stuttgart,
02/26/2003
Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in Stuttgart-Mitte
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Einbringung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
18.03.2003
10.04.2003
Beschlußantrag:
Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügten "Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in Stuttgart-Mitte"
Begründung:
Die Attraktivität der Stuttgarter Innenstadt für Gruppierungen und für Veranstalter unterschiedlichster Veranstaltungsformen ist in den letzten Jahren stetig gewachsen. Das ist erfreulich und erwünscht für eine lebendige Innenstadt. Diese vielseitigen Nutzungsinteressen - bei beschränktem öffentlichen Straßenraum - führen insbesondere innerhalb des sogenannten "City-Rings" zunehmend zu Interessenkonflikten. Die Verwaltung muss auf diese zahlreichen Wünsche und Forderungen flexibel reagieren können. Es entspricht deshalb der Verpflichtung der Stadt zur Bewahrung ihrer Identität und Weiterentwicklung der urbanen Lebensgemeinschaft im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auch Belange des Stadtbildes, der Sauberkeit, der Kultur und Stadtbelebung angemessen zu berücksichtigen. Die übermäßige Benutzung der öffentlichen Straßen und Plätze für wirtschaftliche Zwecke ist unerwünscht.
Die Landeshauptstadt erlässt deshalb die als Anlage 1 beigefügten Richtlinien.
Beteiligte Stellen
Referat T, Referat WK
Vorliegende Anträge/Anfragen
keine
Jürgen Beck
Bürgermeister
Anlagen
Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen
Verkehrsflächen in Stuttgart-Mitte
Übersichtsplan
Merkblatt Straßenmusik
Anlage 1 zur GRDrs. 870/2002
Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen
auf den öffentlichen Verkehrsflächen in Stuttgart-Mitte
I.
Räumlicher Geltungsbereich
Die nachfolgenden Richtlinien gelten für Sondernutzungen auf öffentlichen Fußgängerflächen der Innenstadt, umgrenzt vom City-Ring, den öffentlichen Fußgängerflächen des Wilhelmsplatzes und des Bosch-Areals in Stuttgart-Mitte. Der als Anlage 2 beigefügte Plan ist Bestandteil dieser Richtlinien.
II.
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
1. Erlaubnisfrei sind folgende Sondernutzungen:
Folgende Arten von Straßenkunst ohne Aufbauten und technische Hilfsmittel in Fußgängerzonen, wie z.B.:
- Pflastermalerei mit wasserlöslichen Farben
- Pantomimen
- Jongleure und Zauberer
- Marionettenspieler.
2. Straßenmusik ohne Lautverstärker in Fußgängerzonen, sofern die in einem Merkblatt (Anlage 3) zusammengefassten Spielregeln über den Ausschluss bestimmter Instrumente, Örtlichkeiten und Zeiten eingehalten werden.
III.
Erlaubnispflichtige Sondernutzungen
Regelmäßig werden für besonders exponierte Stellen mehr Sondernutzungen beansprucht, als Flächen zur Verfügung stehen.
1. Veranstaltungen
Vorrangig können Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden für
1.1
Feierveranstaltungen mit Volksfestcharakter
(zum Beispiel Feier zur Deutschen Einheit, Sommerfest).
1.2
Kulturelle Veranstaltungen mit stadtbelebender Wirkung.
1.3
Informationsveranstaltungen
öffentlicher Stellen, politischer und bedeutender gesellschaftlicher Organisationen (zum Beispiel Gesundheits- und Umwelttage; Polizei; DRK).
1.4
Sportveranstaltungen
mit Sponsorenbeteiligung (zum Beispiel Street-Basketball, Beach-Volleyball u.a.) in der Fußgängerzone Kronprinzstraße/Ecke Büchsenstraße sowie auf dem Wilhelms- und Marktplatz. Zum Schutz der Berufstätigen in den angrenzenden Büros und im Interesse einer abendlichen Stadtbelebung sollen diese Veranstaltungen erst ab 16:00 Uhr stattfinden.
1.5
Andere Veranstaltungen
sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieser Richtlinien nur im Bereich Kronprinzstraße/Ecke Büchsenstraße zulässig.
2. Andere Sondernutzungen
können zugelassen werden für:
2.1 Informationsstände ohne gewerblichen Hintergrund:
Infostände von Parteien, politischen Gruppierungen und Bürgerinitiativen und gemeinnützigen Organisationen.
2.2 Anfertigung, Ausstellung und Verkauf von kunstgewerblichen oder kunsthandwerklichen Artikeln.
2.2.1 Sondernutzungserlaubnisse für bewegliche Verkaufsstände dürfen nicht erteilt werden.
2.2.2 Für die Anfertigung, Ausstellung und den Verkauf unter Benützung von Staffeleien, kleinen Tischen oder Stühlen, dürfen mit Rücksicht auf ein geordnetes Stadtbild in der Innenstadt nicht mehr als 20 Erlaubnisse gleichzeitig erteilt werden.
2.3 Werbeaktionen
2.3.1 Sondernutzungserlaubnisse können an Anliegergeschäfte, Werbegemeinschaften von diesen, oder an Handels- und Gewerbevereine erteilt werden, wenn ein besonderer Anlass vorliegt, wie z.B. Geschäftseröffnung, Geschäftsjubiläum (ab 10 Jahre), Traditionsveranstaltungen, gemeinsame Firmenpräsentationen und befristete Aktionen zur Oster- und Weihnachtszeit; darüber hinaus für Veranstaltungen, die einen besonderen Beitrag zur Stadtbelebung/Attraktivitätssteigerung der Innenstadt darstellen (z.B. Modenschau, Sportvorführung, Autopräsentation u.ä.).
2.3.2 Sonstige Werbeveranstaltungen (z.B. Beispiel Fremdenverkehrswerbung anderer Städte, Produktwerbung usw.) sind nur in der Fußgängerzone Kronprinzstraße/Ecke Büchsenstraße und auf dem Wilhelmsplatz in Stuttgart-Mitte zulässig.
2.3.3 Eigenständige
Lautsprecherwerbung
ist nicht zugelassen.
2.3.4
Werbezettel und –schriften
dürfen nur innerhalb genehmigter Aktionsflächen verteilt werden.
2.3.5
Werbetafeln, Stellschilder und das Tragen von Werbung oder Information durch eine
Person
(vor und hinter dem Körper, sog. Sandwich-Plakat) sind nur zugelassen für Parteienwerbung (sechs Wochen vor Wahlen und für Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung).
2.4
Verkaufsaktionen
durch
karitative und gemeinnützige Organisationen
können für nicht mehr als drei Tage hintereinander zugelassen werden. Ausgenommen hiervon sind Aktionen vor Ostern und in der Adventszeit.
Warenauslagen
Einrichtungen zur Warenpräsentation sind unmittelbar vor dem Grundstück zugelassen, wenn sie nicht höher als 1,50 m sind und je nach örtlichen Verhältnissen bis zu einer Tiefe von 2,00 m in den öffentlichen Verkehrsraum ragen. Unterverpachtungen sind nicht gestattet.