Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St
GRDrs 269/2005
Stuttgart,
06/29/2005



Bebauungsplan Friedhofserweiterung (Un 100)
in Stuttgart-Untertürkheim

- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB - ohne Anregungen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
öffentlich
19.07.2005
21.07.2005



Beschlußantrag:

1. Der Bebauungsplan Friedhofserweiterung (Un 100) im Stadtbezirk Untertürkheim wird nach § 10 BauGB in der Fassung vom 5. Februar 2003 als Satzung beschlossen. Es gilt die Begründung vom 5. Februar 2003 / 2. Juni 2005

2. Die Realisierung des Bebauungsplans wird je nach Bedarfsnachweis des Garten- und Friedhofsamtes in 2 Bauabschnitten vollzogen.

3. Der Aufstellungsbeschluss vom 25. Juli 2000 (GRDrs 643/2000) wird für eine Teilfläche des Wegflurstücks 1143 aufgehoben.

4. Die Kosten für erforderliche Ausgleichsmaßnahmen in Höhe von 125.000 € sind vom Garten- und Friedhofsamt zu übernehmen.


Begründung:


Der Friedhof in Untertürkheim hat die Grenze seiner Kapazität erreicht. Da sich in unmittelbarer Umgebung kein aufnahmebereiter Friedhof befindet, soll zwischen dem vorhandenen Friedhof und dem Gelände des Turnerbundes Untertürkheim (TBU) der Friedhof erweitert werden.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Erweiterung geschaffen. Dies erfolgt im Interesse des Garten- und Friedhofsamtes. Die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen sind deshalb vom Garten- und Friedhofsamt zu übernehmen.

Je nach Erfordernis können nach Schätzungen des Garten- und Friedhofsamtes zusätzliche Kosten für Dränagemaßnahmen in Höhe von ca. 550.000 € für den 1. Bauabschnitt bzw. weitere ca. 310.000 € für den 2. Bauabschnitt hinzukommen. Die Umsetzung der Planung soll je nach Bedarf vollzogen werden, um so die betroffenen Grundstücke möglichst lange landwirtschaftlich nutzen zu können.


Verfahrensablauf

Entsprechend dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik des Gemeinderats am 6. Mai 2003 erfolgte die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Friedhofserweiterung (Un 100) vom 13. Juni 2003 bis 14. Juli 2003. Gegenstand der Auslegung waren der Bebauungsplanentwurf einschließlich der Begründung in der Fassung vom 5. Februar 2003. Während dieser Zeit wurden keine Anregungen vorgebracht.

Der Bezirksbeirat Untertürkheim hatte der Auslegung des vorgelegten Entwurfs einstimmig zugestimmt, mit der Maßgabe, lediglich den 1. Bauabschnitt als Satzung zu beschließen.

Es ist sinnvoll, den Satzungsbeschluss für den gesamten Geltungsbereich zu fassen, da ansonsten eine erneute Beteiligung sowie eine weitere Abwägung erforderlich werden würde, was mit erheblichen zusätzlichen Verfahrenskosten verbunden wäre. Der Sorge des Bezirksbeirats Untertürkheim, dass von der Planung betroffene Flurstücke landwirtschaftlich längere Zeit brach liegen könnten, bis tatsächlich Bedarf an Grabfeldern bestünde, wird dadurch Rechnung getragen, dass der 2. Bauabschnitt erst dann für eine Realisierung freigegeben wird, wenn entsprechender Bedarf durch das Garten- und Friedhofsamt nachgewiesen wird (siehe Beschlussantrag Nr. 2).


Beteiligung Träger öffentlicher Belange

Die beteiligten Träger öffentlicher Belange haben der Planung weitgehend zugestimmt. Anregungen, die sich gegen die Planung gerichtet haben, hängen ursächlich damit zusammen, dass die Friedhofserweiterungsfläche im Landschaftsschutzgebiet Wein- und Obstbaulandschaft Württemberg und Götzenberg Nr. 20 n liegt und die heutige Nutzung (Kleingärten und Rebflächen) eine ökologische Wertigkeit hat, die durch die beabsichtigte Friedhofsnutzung größtenteils verloren geht.

Mit der vorgelegten Planung ist deshalb ein Eingriff in Natur und Landschaft i. S. von § 1 a BauGB i. V. mit § 21 BNatSchG verbunden. Durch eine entsprechende Berücksichtigung von Vegetationsbeständen im Zusammenhang mit der Festsetzung der Verwendung von landschaftsgerechten Gehölzen z. B. zur äußeren Einbindung (Heckenstrukturen mit Bäumen) sowie einer Berücksichtigung vorhandener Bestände bei der Ausführungsplanung kann innerhalb des Geltungsbereiches eine Minimierung sowie ein Teilausgleich erreicht werden; das verbleibende Defizit ist durch eine externe Maßnahme zu decken.

Als Ausgleichsmaßnahme wäre in Anlehnung an die wertgebenden Bestände innerhalb des Geltungsbereiches die Anpflanzung von Streuobstbeständen sinnvoll.

In Ermangelung geeigneter Flächen für die Anpflanzung von Streuobstwiesen wird als Ersatz die Renaturierung des Gögelbaches auf städtischen Flächen zwischen dem Regenrückhaltebecken im Gewann Schotten und der Wasserfläche im Gewann Hundloch vorgesehen.

Die Untere Naturschutzbehörde hat eine Befreiung von der Landschaftsschutzverordnung für dieses Vorhaben in Aussicht gestellt, wenn die Friedhofsgestaltung auf ökologisch wertvolle Strukturen Rücksicht nimmt und sie teilweise erhält. Insbesondere müssen Planierungen und Neupflanzungen auf das absolut notwendige Maß reduziert werden, um einen Teil der natürlichen Vegetation mit seiner typischen Artenausstattung zu erhalten. Dies ist in der Anlage 2 in der Stellungnahme zu den Anregungen des Amts für Umweltschutz dargestellt.


Änderungen:

In der Begründung werden unter Punkt 1 im 2. Absatz einige redaktionelle Änderungen vorgenommen und im letzten Satz das Wort “und” durch ein “bzw. auch” ersetzt. In der Begründung wird unter Punkt 3, 3. Absatz der 2. Satz gestrichen. Der Punkt 8.1 der Begründung wird um eine Aussage bezüglich § 42 BNatSchG ergänzt. Unter Punkt 8.3 wird durch eine Ergänzung der Sachverhalt verdeutlicht.

Die Änderungen dienen der Klarstellung.


Finanzielle Auswirkungen

Mit der Planung ist kein Planungsvorteil verbunden. Für die Württembergstraße wurden bisher keine Erschließungsbeiträge erhoben. Nach Auskunft des Stadtmessungsamts besteht für den Friedhof noch eine Erschließungspflicht. Im Geltungsbereich sind von der Stadt noch Grundstücke zu erwerben. Angaben zu den Kosten für den notwendigen Grunderwerb können deshalb erst nach den Erwerbsverhandlungen angegeben werden.

Nach Schätzung des Garten- und Friedhofsamts betragen die Kosten für die Herstellung des Friedhofs 4,48 Mio. €; für den geplanten 1. Bauabschnitt 2,73 Mio. €. Die Kosten der Ausgleichsmaßnahmen - Renaturierung des Gögelbachs zwischen dem Gewann Schotten und dem Gewann Hundloch - in Höhe von 125.000 € sind vom Garten- und Friedhofsamt zu übernehmen. Sollten zur Verbesserung der Bodenverhältnisse Dränagemaßnahmen erforderlich werden, so wäre nach Schätzungen des Garten- und Friedhofsamtes mit zusätzlichen Kosten in Höhe von ca. 860.000 € zu rechnen. Für den 1. Bauabschnitt würden die anteiligen Kosten ca. 550.000 € betragen. Im laufenden Haushalt sind bisher keine Mittel bereitgestellt.

Je nach Zeitpunkt der geplanten Realisierung sind die finanziellen Mittel für die Erweiterung des Friedhofs rechtzeitig in den Haushalt einzustellen.


Beteiligte Stellen

Ref. USO, Ref. T, Ref. TS, Ref. WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine.

Erledigte Anträge/Anfragen

Antrag der CDU-Fraktion im Untertürkheimer Bezirksbeirat vom 11. April 2003



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Begründung zum Bebauungsplan
2. Stellungnahmen zu den nicht oder nur teilweise berücksichtigten Anregungen
3. Verkleinerung des Bebauungsplans