Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz:
OB - 0500 -12
GRDrs
1241/2009
Stuttgart,
11/19/2009
Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Beschlussfassung
öffentlich
02.12.2009
Beschlußantrag:
Dem Entwurf einer Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX wird zugestimmt.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Die Landeshauptstadt Stuttgart ist als Arbeitgeber zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung verpflichtet. Sie soll am 1. Januar 2010 in Kraft treten.
Finanzielle Auswirkungen
Jährliche Kosten rd. 100 000 €.
Beteiligte Stellen
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Vorliegende Anträge/Anfragen
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Erledigte Anträge/Anfragen
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Dr. Wolfgang Schuster
Anlagen
2
Begründung
Nach § 83 SGB IX treffen die Arbeitgeber mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 93 SGB IX genannten Vertretungen (Personalvertretung) in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers (§ 98 SGB IX) eine verbindliche Integrationsvereinbarung. Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung wird unter Beteiligung der in § 93 SGB IX genannten Vertretungen hierüber verhandelt.
Der Entwurf einer Integrationsvereinbarung wurde in einer Verhandlungskommission beraten, der außer den beiden Beauftragten des Arbeitgebers für die Bereiche Verwaltung bzw. Klinikum Vertreter/-innen des Gesamtpersonalrats Verwaltung, der Gesamtschwerbehindertenvertretung Verwaltung sowie des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung des Klinikums angehörten. Über den Inhalt wurde Einvernehmen erzielt.
Ziele dieser Integrationsvereinbarung, die am 1. Januar 2010 in Kraft treten soll, sind insbesondere
·
Förderung der Einstellung behinderter Menschen,
·
Verbesserung der Integration behinderter Menschen,
·
berufliche Förderung behinderter Menschen,
·
Barrierefreiheit,
·
Sensibilisierung von Führungskräften und nicht behinderten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für das Thema Behinderung.
Es soll auch sichergestellt werden, dass Verwaltungsführung, Ämter/Eigenbetriebe, Beauftragte des Arbeitgebers, Gleichstellungsbeauftragte und andere verantwortliche Stellen der Stadtverwaltung sowie die Schwerbehindertenvertretungen und die Personalvertretungen zum Wohle der betroffenen Menschen bei deren Eingliederung sowie zum Erreichen der oben genannten Ziele eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten.
Die Landeshauptstadt Stuttgart strebt an, die in den vergangenen Jahren erreichte gesamtstädtische Beschäftigungsquote von derzeit etwa 6 % zu halten und mittelfristig auf bis zu 7 % zu verbessern. Auch die Ämter und Eigenbetriebe müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten mindestens die vorstehend genannten Beschäftigungsquoten erreichen bzw. diese halten und ggf. verbessern.
Erfüllen Ämter und Eigenbetriebe, die vorstehend genannten Quoten zum Ende eines Kalenderjahres nicht, sind in der Integrationsvereinbarung Regelungen vorgesehen, die dazu führen sollen, dass die Quoten erreicht werden (vgl. Nr. 4.1 der Integrationsvereinbarung).
Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen dieser Integrationsvereinbarung betragen jährlich
rd. 100 000 €.
Es ist zu berücksichtigen, dass schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch ohne die Regelungen der Integrationsvereinbarung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 81 (4) SGB IX gegenüber ihrem Arbeitgeber z.B. Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten (einschl. der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte) sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit haben, wenn die Erfüllung dieses Anspruchs für den Arbeitgeber zumutbar und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Diese auf dem gesetzlichen Anspruch basierenden (einzelfallabhängigen) Kosten sind in dem v.g. Betrag von 100 000 € nicht enthalten.
Vorlage12412009.pdf