Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 1138/2001
Stuttgart,
02/14/2002



Pflegeheimverzeichnis



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozialausschuß
Verwaltungsausschuß
Beschlußfassung
Kenntnisnahme
öffentlich
öffentlich
25.02.2002
06.03.2002



Beschlußantrag:
  1. Der zweiten Fortschreibung des Stuttgarter Pflegeheimverzeichnisses wird zugestimmt.
  2. Einrichtungen, die in der Anlage 2 aufgeführt sind und keine Kennzeichnung (*) haben, werden als bedarfsgerecht beurteilt und in das Pflegeheimverzeichnis aufgenommen.
  3. Bei den Auswahlkriterien für die Aufnahme in das Pflegeheimverzeichnis wird der Ergänzung um den Punkt: “Projekte mit einem besonderen, auf die Bedürfnisse demenziell erkrankter Heimbewohner abgestimmten Betreuungskonzept” zugestimmt.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Seit 1996 wird aufgrund der Vorgaben des Landespflegegesetzes auch in Stuttgart ein Kreispflegeplan geführt, der in den Stuttgarter Altenhilfeplan integriert ist (Kap. 6.4). Das Pflegeheimverzeichnes ist Bestandteil des Kreispflegeplanes. Der jetzt vorliegenden Fortschreibung ging eine Bestandserhebung im Sommer 2001 voraus. Die aktuellen Zahlen der in Stuttgart vorhandenen Pflegeheim-, Kurzzeitpflege- und Tagespflegeplätze sind in der Anlage 2 vermerkt.

Aufgrund der demographischen Veränderungen über das Jahr 2010 hinaus, orientiert sich die Planung an der oberen Variante der Bedarfseckwerte des Landes Baden-Württemberg. Vor allem die steigende Zahl Hochbetagter und das damit verbundene höhere Risiko, an einer Demenz zu erkranken, ist bei zukünftigen Planungen zu beachten. Deshalb werden bei der Aufnahme in das Pflegeheimverzeichnis die Auswahlkriterien (Anlage 3) um den Punkt: “Projekte mit einem besonderen, auf die Bedürfnisse demenziell erkrankter Heimbewohner abgestimmten Betreuungskonzept” erweitert.


Finanzielle Auswirkungen
Mit der Aufnahme in das Pflegeheimverzeichnis der Landeshauptstadt Stuttgart erhalten die Träger eine grundsätzliche Bedarfsbestätigung für ihre beabsichtigten Sanierungen und Neubauvorhaben. Bedarfsgerechte Sanierungen und Neubauvorhaben werden von der Landeshauptstadt Stuttgart mit 20 % und vom Land Baden-Württemberg mit 40 % nach Maßgabe der Haushaltslage gefördert.

Der Beschluss über die kommunale Förderung erfolgt auf der Grundlage der jeweils aktuellen Gemeinderatsvorlage der Sozialverwaltung.


Beteiligte Stellen

Das Finanz- und Beteiligungsreferat hat die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

Antrag Nr. 295/2001 vom 27.06.2001, "Flächenmanagement für Pflegeeinrichtungen"
der Stadträte Frau Dr. Ilse Unold (CDU), Herrn Roland Schmid (CDU)





Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin


Anlagen


  1. Ausführliche Begründung
  2. Pflegeheimverzeichnis
    (
    Aus technischen Gründen kann Anlage 2 nicht einkopiert werden und ist deshalb angehängt)
  3. Auswahlkriterien
Anlage 1 zur GRDrs 1138/2001
Ausführliche Begründung:

Die Kommunen sind zur Erstellung von Kreispflegeplänen – unter Einbeziehung der an der pflegerischen Versorgung Beteiligten – verpflichtet (§§ 1, 4, 16 Landespflegegesetz). Den Rahmen hierzu bildet der Landespflegeplan.

Seit der ersten Fortschreibung des Pflegeheimverzeichnisses (GRDrs 194/1998) haben sich bei bestehenden stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen, aber auch bezüglich der damals und heute in Planung befindlichen Vorhaben, erhebliche Änderungen ergeben:

Eine im Sommer des Jahres 2001 durchgeführte Bestandserhebung zeigt, dass die vorhandenen und die sich in Planung befindenden Einrichtungen den bis ins Jahr 2010 bestehenden und zu erwartenden Bedarf voraussichtlich decken können (Anlage 2). Im Innenstadtbereich wird dabei die voraussichtlich notwendige Anzahl an Pflegeplätzen erheblich unterschritten, während sie im nördlichen Bereich und der Filderebene erheblich überschritten wird (ausschließlich durch private, nicht anerkannte Pflegeeinrichtungen).

Die Bedarfsdeckung zum heutigen Zeitpunkt ist in der vollstationären und teilstationären Versorgung gegeben. Das Land Baden-Württemberg hat bisher die Ausrichtung an der unteren Variante empfohlen. Für das Jahr 2000 wurden folgende Zahlen vorgegeben:

Bedarf 2000
    Pflegeeinrichtung
Obere Variante
Untere Variante
    Tagespflege
230
180
    Kurzzeitpflege
120
90
    Dauerpflege
4.920
4.410

Wie in der Anlage 2 dargestellt, gibt es in Stuttgart insgesamt 4.570 Pflegeheimplätze, 174 Tagespflegeplätze und 86 Kurzzeitpflegeplätze. 4.520 Pflegeplätze sind als bedarfsgerecht eingestuft.
Vor allem im Hinblick auf die Zunahme demenziell erkrankter Heimbewohner und Heimbewohnerinnen im Zusammenhang mit der demographischen Entwicklung in den nächsten Jahren und dem jetzt schon bei über 50 % liegenden Anteil demenziell erkrankter Pflegebedürftiger in Heimen ist es sinnvoll, den Kriterienkatalog zur Aufnahme der Einrichtungen in das Pflegeheimverzeichnis (GRDrs 362/1997) um den Punkt: "Projekte mit einem besonderen, auf die Bedürfnisse demenziell erkrankter Heimbewohner abgestimmten Betreuungskonzept zu ergänzen". Der Kriterienkatalog ist in der Anlage 3 wiedergegeben.

Das Land Baden-Württemberg gibt zur Berechnung des zukünftigen Bedarfs an stationären Pflegeplätzen sowie an Kurzzeit- und Tagespflegeplätzen eine obere und untere Variante vor. Für das Jahr 2010 ergeben sich folgende Anhaltszahlen:

Bedarf 2010
    Pflegeeinrichtung
Obere Variante
Untere Variante
    Tagespflege
206
156
    Kurzzeitpflege
103
79
    Dauerpflege
4.990
4.450

Die Orientierung an der oberen Variante erscheint deswegen sinnvoll, weil aufgrund der demographischen Prognose ab 2010 mit einem sprunghaften Anstieg älterer Menschen zu rechnen ist. Außerdem hat das Sozialministerium Baden-Württemberg bei den Bedarfsempfehlungen eingeräumt, dass die Eckwerte eher zu niedrig angesetzt sind. Hinzu kommt, dass für besondere Zielgruppen, wie pflegebedürftige psychisch Kranke, jüngere (behinderte) Pflegebedürftige und pflegebedürftige Wohnungslose, weitere Plätze erforderlich sind.

In Gesprächen mit den Einrichtungsträgern zeigt sich, dass einige stationäre Pflegeeinrichtungen nicht mehr sanierungsfähig sind. Für diese Einrichtungen müssen Ersatzgrundstücke gesucht werden. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Innenstadt und den Stadtbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt. Auch im Hinblick auf die ab dem Jahr 2010 zu erwartenden gravierenden demographischen Änderungen ist es notwendig, bereits zum heutigen Zeitpunkt verstärkt nach neuen Grundstücken für Pflegeeinrichtungen zu suchen, da keine weiteren Grundstücke für den Bau von Pflegeeinrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist darauf zu achten, dass der regionalen Ungleichverteilung entgegengewirkt wird.

Bei der Fortschreibung des Altenhilfeplans (Altenhilfeplan, Kapitel 6) wird auf die neuen Entwicklungen detailliert eingegangen. Dieser Bericht soll im Frühjahr 2003 vorgelegt werden.



Anlage 3 zur GRDrs 1138/2001

Vorbemerkung

Die Förderung von teil- und vollstationären Pflegeheimen erfolgt nach den Bestimmungen des Landespflegegesetzes sowie der Verordnung der Landesregierung zur Förderung von Pflegeheimen nach dem Landespflegegesetz. Dabei gelten ergänzend die nachfolgenden Auswahlkriterien und Bewilligungsbedingungen.

Soweit es sich bei den Pflegeeinrichtungen um Abteilungen oder Heime für psychisch Kranke oder Behinderte handelt, kann bei diesen Kriterien eine andere Gewichtung vorgenommen werden, wenn dies durch den besonderen Bedarf der jeweiligen Zielgruppe begründet ist.

I. Auswahlkriterien für die Aufnahme in das Pflegeheimverzeichnis

Prioritäten bei der Aufnahme in das Pflegeheimverzeichnis

  1. Sanierung von bestehenden Heimen und Umwandlung von Altenheimplätzen in Pflegeplätze hat überwiegend Vorrang vor Neubau.
  2. Projekte, mit denen ein Versorgungsdefizit beseitigt wird, haben Vorrang vor anderen Projekten.
  3. Bevorzugt werden Projekte, die hinsichtlich ihres Betreuungs- und Betriebskonzeptes sowie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten modellhaft sind, sowie
  4. Projekte, mit denen abgestimmt auf ein kleinräumiges Versorgungskonzept wohnortnahe Pflegeplätze erhalten bzw. geschaffen werden.
  5. Projekte mit einem besonderen auf die Bedürfnisse demenziell erkrankter Heimbewohner abgestimmten Betreuungskonzept.
  6. Die geförderte Einrichtung sollte mehrere Leistungsbereiche (Betreutes Wohnen, Kurzzeitpflege, Tagespflege, stationäre Pflege) abdecken.
  7. Erfüllt ein Projekt mehrere Prioritäten der Ziffern 1 bis 6, so erhöht sich die Gesamtpriorität.

Standortgunst

  1. Es besteht die Möglichkeit der Kooperation mit anderen Einrichtungen.
  2. Die Einrichtung entspricht auch in Zukunft den Erwartungen an eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Pflegeeinrichtung.
  3. Die Einrichtung muss gut an das öffentliche Nahverkehrsnetz angebunden sein.
  4. Die Einrichtung soll zentral gelegen sein.
  5. Die Einrichtung soll sicher und barrierefrei erreichbar sein.
  6. Die Einrichtung kann an den künftigen Bedarf angepasst werden (Erweiterungen u. ä.).

Anforderungen an Bau- und Raumkonzepte

  1. Der Anteil der Einzelzimmer soll möglichst hoch sein, mindestens aber 80 % betragen.
    Für Kurzzeitpflege sollten ausschließlich Einzelzimmer zur Verfügung gestellt werden.
  2. Jedem Bewohner ist grundsätzlich ein eigener Sanitärbereich (Waschbecken, WC und Dusche) zuzuordnen.
  3. Es müssen in allen Pflegeheimen die baulichen und sonstigen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Plätze in ausreichendem Umfang, im Bedarfsfalle mindestens aber die Hälfte, für Demenzkranke bereitgestellt werden können.
  4. Es müssen ausreichende, geeignete Räume für Therapie, Rehabilitation und tagesstrukturierende Maßnahmen vorhanden sein.
  5. Das Pflegeheim muss in seiner gesamten Anlage der DIN 18025 Teil 1 (rollstuhlgerecht) entsprechen. Alle Gemeinschafts- und Versorgungseinrichtungen müssen der DIN 18025 Teil 2 entsprechen.

II. Bewilligungsbedingungen für die Förderung von Pflegesätzen

  1. Es gelten die allgemeinen Bewilligungsbedingungen.
  2. In den Heimen sind Stuttgarter Einwohner bevorzugt aufzunehmen; bei gleichen gesundheitlichen und sozialen Voraussetzungen sind Bewerber aus dem zugehörigen Stadtbezirk vorrangig zu berücksichtigen.
  3. Die Belegung der Heimplätze erfolgt im Benehmen mit der Heimplatzvermittlung des Sozialamtes der Landeshauptstadt Stuttgart. Der Zuschussempfänger verpflichtet sich, Belegungsvorschläge des Sozialamtes in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Als angemessen wird ein Verhältnis von 1:1 angesehen.
  4. In die Einrichtung sind im Bedarfsfall bevorzugt Empfänger von Sozialleistungen aufzunehmen und zwar zumindest in demselben Umfang wie Selbstzahler.
  5. Der Träger verpflichtet sich, im Benehmen mit dem Sozialamt (Heimplatzvermittlung) an einem zu entwickelnden Verfahren der zentralen Erfassung von Heimplatzvormerkungen teilzunehmen.
  6. Die Aufnahme in das Heim darf nicht von der Gewährung eines Bewohnerdarlehens abhängig gemacht werden.
  7. Zweckbestimmung und -bindung
    Das geförderte Objekt ist von dem Zuschussempfänger nach der Fertigstellung der Maßnahme mindestens 25 Jahre im Sinne des Zuwendungszwecks zu betreiben. Eine Zweckänderung sowie eine Änderung des Trägers ist während dieser Zeit nur mit Zustimmung des Sozialamtes der Landeshauptstadt Stuttgart möglich und hat grundsätzlich die vollständige Rückzahlung der Zuschüsse zur Folge. Das Sozialamt soll von der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches ganz oder teilweise absehen, wenn die vorgesehene weitere Nutzung des geförderten Objektes im Sinne der Zielsetzung der Landeshauptstadt Stuttgart liegt oder die Gründe für eine Veränderung nicht durch den Zuschussempfänger zu vertreten sind. Die Zweckbindung und der Rückzahlungsanspruch sind dinglich zu sichern. Von diesen Festlegungen kann das Sozialamt der Landeshauptstadt Stuttgart insbesondere bei Zuschüssen von 25.565 EURO (50.000 DM) und weniger abweichen.