Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Kultur/Bildung und Sport
Gz: KBS
GRDrs 1124/2002
Stuttgart,
12/05/2002



Stuttgarter Musikschule:
Änderung der Schulordnung und der Gebührenordnung




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
öffentlich
öffentlich
18.12.2002
19.12.2002



Beschlußantrag:
  1. Die Neufassung der Schulordnung der Stuttgarter Musikschule wird rückwirkend zum 1. August 2002 entsprechend Anlage 2 beschlossen.
  2. Die Leitung der Stuttgarter Musikschule wird ermächtigt, außerhalb der Gebührenordnung Kursentgelte für Sonderveranstaltungen, Projekte und befristete Kursangebote anhand der entstehenden Kosten festzusetzen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Neufassung der Schulordnung der Stuttgarter Musikschule einschließlich geänderter Gebührenordnung sollte im November 2001 beschlossen werden und mit Wirkung zum 1. August 2002 in Kraft treten.

Nachdem der Verwaltungsausschuss am 14.11.2001 mehrheitlich zugestimmt hatte, wurde die Beschlussvorlage im Gemeinderat zur Entscheidung in die Haushaltsplanberatungen verwiesen. Dort wurde die Schulordnung einschließlich der geänderten Gebührenordnung im Zusammenhang mit der Strukturentwicklung für die Stuttgarter Musikschule beraten. Ein formaler Satzungsbeschluss wurde im Gemeinderat aber offenbar nicht herbeigeführt. Da die geänderten Gebühren ab 1. August 2002 bereits erhoben werden, ist ein rückwirkender Satzungsbeschluss durch den Gemeinderat erforderlich. Einwendungen gegen die Satzung liegen nicht vor.

Beteiligte Stellen

Referat R hat die Vorlage mitgezeichnet.


Erledigte Anträge/Anfragen

StR Föll mündlich in 1. Lesung HH-Planberatungen
SPD-Fraktion Antrag 523/2001 vom 6.11.2001



Dr. Iris Jana Magdowski

Federführendes Referat/Erstellendes Amt
Referat KBS/Kulturamt


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2:
Anlage 1 zur GRDrs 1124/2002

Ausführliche Begründung:


Die Neufassung der Schulordnung der Stuttgarter Musikschule einschließlich geänderter Gebührenordnung sollte im November 2001 beschlossen werden und mit Wirkung zum 1. August 2002 in Kraft treten. Die Referate F und R haben die GRDrs 1015/2001 mitgezeichnet; der Verwaltungsausschuss hat der Beschlussvorlage am 14.11.2001 mehrheitlich zugestimmt.

Im Gemeinderat wurde die Beschlussvorlage am 15.11.2001 zur Entscheidung in die Haushaltsplanberatungen verwiesen. Dort ist über die Schulordnung im Zusammenhang mit der Strukturentwicklung bei der Stuttgarter Musikschule (GRDrs 470/2001) beraten worden. Über diesbezügliche Anträge hat der Gemeinderat auch abgestimmt, Änderungen der vorgeschlagenen Schulordnung wurden nicht beschlossen. Mit Haushaltsvorlage GRDrs 1298/2001 hat die Verwaltung die Anträge/Anfragen aus der 1. Lesung der Haushaltsplanberatungen beantwortet. Es wurde jedoch versäumt, zur Schulordnung der Musikschule den formal erforderlichen Satzungsbeschluss des Gemeinderats herbeizuführen.

Die beteiligten Stellen und Ämter gingen irrtümlich davon aus, dass über die Satzung im Gemeinderat ein entsprechender Beschluss gefasst worden ist. Aus diesem Grund werden bereits seit 1. August 2002 die geänderten Gebühren erhoben.

An der Satzung wurden inhaltlich keine Änderungen gegenüber der Beschlusslage aus 2001 vorgenommen. Um die neue Schulordnung nachträglich in Kraft zu setzen, muss der Satzungsbeschluss durch den Gemeinderat nachgeholt werden.

Anlage 2 zur GRDrs 1124/2002


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes am folgende Satzung beschlossen:


Die ”Stuttgarter Musikschule” mit ihren Stadtteilzentren ist eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt Stuttgart für ihre Einwohner. Aufgabe der Schule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene möglichst frühzeitig und auf breiter Basis an die Musik heranzuführen, musikalische Grundausbildung zu erteilen, Instrumental- und Vokalfach zu schulen und ihnen dazu die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Schule bildet den Nachwuchs für das Laien- und Liebhabermusizieren aus, pflegt die Begabtenfindung und -förderung und bereitet begabte Schüler und Schülerinnen auf ein eventuelles Musikstudium vor.


(1) Die Schulleitung setzt sich zusammen aus zwei hauptamtlichen, musikpädagogischen Fachkräften, nämlich dem Schulleiter oder der Schulleiterin (Musikschuldirektor oder Musikschuldirektorin) und dem stellvertretenden Schulleiter oder der stellvertretenden Schulleiterin. Die Schulleitung ist zuständig für den Schulbetrieb im pädagogischen, schulorganisatorischen und den Schülern und Schülerinnen gegenüber
im disziplinären Bereich. Sie ist gegenüber den Lehrkräften und dem Verwaltungspersonal der Schule im Rahmen ihrer Zuständigkeit weisungsbefugt.


(2) An der Stuttgarter Musikschule unterrichten festangestellte Lehrkräfte. Für sie gilt eine besondere Dienstanweisung.

(3) Auf Wunsch der Elternschaft kann sich ein Elternbeirat konstituieren. Der Elternbeirat soll bei allen wichtigen Fragen der Schulentwicklung gehört werden. Die Bildung und Zusammensetzung des Elternbeirats wird durch eine Wahlordnung näher geregelt.


(1) Der Ausbildung an der Musikschule liegen der Strukturplan und die Rahmenlehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. (VdM) zugrunde. Sie ist im einzelnen wie folgt geregelt:

(2) Grundstufe

Es werden zwei Unterrichtsformen angeboten:

- Musikalische Früherziehung (1 oder 2 Jahre vor Schulbeginn)

- Musikalische Grundausbildung für ca. 6- bis 8-jährige Kinder
(Dauer: 1 Jahr )

(3) Hauptfachunterricht

Hauptfachunterricht in den verschiedenen Instrumenten und Gesang.
Der Unterricht im instrumentalen oder vokalen Hauptfach kann nach abgeschlossener musikalischer Früherziehung beginnen,


- für Schüler und Schülerinnen, die mit der musikalischen
Grundausbildung in die Musikschule eintreten, ab
dem zweiten Semester,


- bei besonders geeigneten Schülern und Schülerinnen auch
bereits während der laufenden Kurse.


(4) Ergänzungsfächer

Zum Hauptfach kann ein Ergänzungsfach gewählt werden. Unterricht nur im Ergänzungsfach ohne Instrumentalunterricht ist möglich.

Ergänzungsfächer sind: Instrumentale Spielgruppe, Orchester, Kammermusik, Singklassen, Chor, Band und allgemeine Musiklehre.

(5) Studienvorbereitende Abteilung

Besonders begabte und interessierte Schüler und Schülerinnen werden in der Studienvorbereitenden Ausbildung (SVA) gefördert. Sie erhalten zusätzlichen Instrumentalunterricht und Unterricht in Musiklehre. Für die Aufnahme in diese Klasse ist jährlich eine Prüfung abzulegen.


(1) Am Unterricht der Musikschule kann üblicherweise teilnehmen, wer das schulpflichtige Alter erreicht hat. In der Grundstufe können Kinder bereits mit der Vollendung des 4. Lebensjahres aufgenommen werden. Darüber hinaus kann für Kinder ab 2 Jahren Rhythmik angeboten werden. Für die Musiktherapie gelten individuelle Voraussetzungen.

(2) Erwachsene können Instrumental- und Ergänzungsfächer belegen, wenn entsprechende Plätze vorhanden sind.

(3) Die Rechtsbeziehung zwischen den Schülern und Schülerinnen und deren gesetzlichen Vertretern und der Landeshauptstadt Stuttgart als Träger der Musikschule ist öffentlich-rechtlich.


(1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. August und endet am
31. Juli. Es ist in zwei Semester (August bis Januar und Februar bis Juli) eingeteilt.


(2) Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für den Unterricht an der Musikschule.

(3) Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 6 Aufnahme, Anmeldung und Abmeldung

(1) Anmeldung, Abmeldung und Ummeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Verwaltung der Musikschule zu richten. Sie werden erst durch die Bestätigung rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nur, wenn die Kapazität der Musikschule es zulässt. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.

(2) Aufnahme in die Grundstufe kann nur zu Beginn eines Schuljahres erfolgen. Aufnahme zum Instrumental- und Vokalunterricht ist auch zum jeweiligen Semesterbeginn möglich.

(3) Abmeldungen können nur zum Ende eines jeden Semesters erfolgen. Die Abmeldungen müssen der Verwaltung sechs Wochen vorher schriftlich zugegangen sein. In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung Ausnahmen zulassen.


(1) Der Unterricht wird in Unterrichtsräumen erteilt, die sich im gesamten Stadtgebiet befinden. Die Verwaltung der Musikschule wird sich bemühen, den Wünschen der Schüler und Schülerinnen Rechnung zu tragen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Unterrichts in einer bestimmten Unterrichtsstätte, Unterrichtsform oder durch eine bestimmte Lehrkraft besteht nicht.

(2) Die volle Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. Kürzere oder längere Unterrichtseinheiten können bei Bedarf eingeführt werden.

(3) Die Schüler und Schülerinnen sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss führen; über diesen entscheidet die Schulleitung. Von dem / der Betroffenen kann hiergegen innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Verwaltung der Musikschule eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Amtsleitung des Kulturamts.

(4) Durch Verschulden der Schüler und Schülerinnen ausgefallener Unterricht wird nicht nachgeholt. Bei ärztlich attestierter Krankheit von mehr als zwei Wochen Dauer wird auf Antrag eine angemessene Ermäßigung der Unterrichtsgebühr gewährt.

(5) Ausgefallener Unterricht, der von der Lehrkraft zu vertreten ist, wird möglichst nachgeholt. In begründeten Fällen (wegen Erkrankung der Lehrkraft oder aus schulischen Gründen) können bis zu drei Unterrichtsstunden pro Schuljahr ausfallen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf teilweise Erstattung der Unterrichtsgebühr.


(1) Die Schüler und Schülerinnen der Musikschule müssen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen.

(2) Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge unzureichender Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erwarten, besteht kein Anspruch auf Weitererteilung von Unterricht. Die Schüler und Schülerinnen können in diesen Fällen durch die Schulleitung vom Unterricht ausgeschlossen werden; § 7 Abs. 3, Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Im Falle des Ausschlusses kann auf Antrag ein Teil der Unterrichtsgebühr zurückerstattet werden.


(1) Alle Schüler und Schülerinnen mit Hauptfachunterricht, d. h. in der Regel alle Instrumental- und Vokalschüler und -schülerinnen, sollten an einem Ergänzungsfach teilnehmen. Dieses ist Bestandteil des Unterrichts.

(2) Die Einteilung zum Ergänzungsfach nimmt der Hauptfachlehrer in Verbindung mit der Schulleitung unter Berücksichtigung von Ausbildungsstand und Interesse der Schüler und Schülerinnen vor.

(3) entfällt


(1) Grundsätzlich sollten die Schüler und Schülerinnen bei Beginn des entsprechenden Unterrichts ein geeignetes Instrument besitzen. Streich-, Holz- und Blechblasinstrumente können, soweit vorhanden, aus dem Bestand der Musikschule gegen eine monatliche Gebühr gemietet werden.

(2) Die Mietzeit beträgt in der Regel ein Jahr und kann nur auf begründeten Antrag verlängert werden. Bei Ausscheiden der Schüler und Schülerinnen sind gemietete Instrumente zurückzugeben.

(3) Instrument und Zubehör sind auf Kosten der Schüler und Schülerinnen bzw. deren gesetzlichen Vertreter instandzuhalten. Die Pflegeanleitung ist genau zu befolgen.

(4) Für Verlust oder Beschädigung des gemieteten Instruments haften die Schüler und Schülerinnen bzw. deren gesetzliche Vertreter in vollem Umfang. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung wird empfohlen.

(5) Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.



Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten) anzuwenden.


Eine Aufsicht über die Schüler und Schülerinnen üben die Lehrkräfte nur während des Unterrichts aus.


(1) Die Schüler und Schülerinnen werden beim Württ. Gemeindeversicherungsverein gegen Unfälle, Haftpflicht und das Abhandenkommen von ordnungsgemäß aufbewahrten Kleidungsstücken versichert. Hierfür gelten die Bestimmungen des Versicherers, die bei der Verwaltung der Musikschule eingesehen werden können.

(2) Eine Haftung der Stadt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei Teilnahme am Unterricht oder an sonstigen Veranstaltungen der Musikschule eingetreten sind, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Schulleitung, der Lehrkräfte oder anderer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Musikschule oder der Landeshauptstadt Stuttgart zurückzuführen.


(1) Für die Teilnahme am Unterricht, für die Benutzung der Einrichtungen der Musikschule und die Überlassung von Musikinstrumenten u. a. wird eine Gebühr erhoben. Diese ist in einer besonderen Gebührenordnung (Anlage zur Schulordnung) geregelt. Sie ist Bestandteil der Schulordnung.

(2) Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Studienvorbereitenden Ausbildung (SVA) erhalten kostenlos eine zweite Hauptfachstunde und Unterricht in Musiklehre.

(3) Für Schüler und Schülerinnen, die keinen Instrumental- oder Vokalunterricht, sondern nur Unterricht im Ergänzungsfach (§ 3 Abs.4) erhalten, wird eine "Ergänzungsfachgebühr" erhoben.


(1) Schuldner der Gebühren nach § 14 sind:
a) bei minderjährigen Schülern und Schülerinnen die Erziehungsberechtigten,
b) bei volljährigen Schülern und Schülerinnen die Schüler und Schülerinnen selbst,
c) wer die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren der Landeshauptstadt Stuttgart gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat.

(2) Gesetzliche Vertreter haften als Gesamtschuldner.


(1) Die Gebühren entstehen mit Beginn des Schuljahres bzw. des Semesters, die Instrumentenmiete mit Überlassung des Instruments. Sind die Schüler und Schülerinnen in die Musikschule aufgenommen, besteht die Verpflichtung zur Zahlung auch dann, wenn sie mit dem Unterricht aus eigenem Verschulden nicht beginnen. Für Schüler und Schülerinnen, die zu Beginn des Schuljahres das 28. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Schuljahres vollenden, wird ein Erwachsenenzuschlag in Höhe von 12 % auf die zu entrichtenden Unterrichtsgebühren erhoben. Für Schüler und Schülerinnen, die das 28. Lebensjahr im Laufe des Schuljahres vollenden, wird der Erwachsenenzuschlag ab dem folgenden Kalendermonat erhoben.

(2) Die Gebühren werden mit der Zustellung des Schulgeldbescheids zur Zahlung fällig. Es können monatliche oder halbjährliche Zahlungen vereinbart werden. Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse Stuttgart unter Angabe des im Schulgeldbescheid aufgeführten Buchungszeichens zu leisten.

(3) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, besteht kein Anspruch auf Erteilung des Unterrichts.


Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts (Austritt, Beurlaubung oder Unterrichtsversäumnis) bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren für ein volles Semester bestehen. Liegen für das Schulversäumnis Gründe vor, die die Schüler und Schülerinnen nicht zu vertreten haben (Erkrankung, Wegzug der Eltern, u.a.), können die Gebühren auf Antrag anteilmäßig erstattet werden.



(1) Für Mehrfachbelegung der gleichen Zahlungspflichtigen wird eine gestaffelte Ermäßigung auf die Unterrichtsgebühr gewährt:
bei 2 Belegungen, je Belegung 10 %
bei 3 Belegungen, je Belegung 15 %
ab 4 Belegungen, je Belegung 20 %

(2) Inhaber und Inhaberinnen erhalten nach Vorlage der Familiencard der Landeshauptstadt Stuttgart eine Ermäßigung von 20 % auf die Gebühren der Musikschule. Inhaber und Inhaberinnen erhalten nach Vorlage der Bonuscard Stuttgart eine Ermäßigung von 90 % der Gebühren. Berechnungsgrundlage ist die Unterrichtsgebühr abzüglich etwaiger Mehrfachermäßigung.

(3) Die Ermäßigungen nach Absatz 2 werden entsprechend auch auf die Instrumentenmiete gewährt.


(1) Die Schulleitung ist berechtigt, außerhalb der Gebührenordnung Kursentgelte für Sonderveranstaltungen anhand der entstehenden Kosten festzusetzen.

(2) In begründeten Härtefällen kann die Schulleitung Ausnahmen von Regelungen in der Schulordnung zulassen, wenn dies im Interesse eines geordneten Schulbetriebs erforderlich ist.


Diese Schulordnung tritt am 01.08.2002 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die Schulordnung vom 4. Februar 1999 außer Kraft.