Antrag und Anfrage vom 02/04/2009
Nr. 45/2009

Antrag und Anfrage
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

Rockenbauch Hannes (SÖS), SÖS im Stuttgarter Gemeinderat
Betreff

CBL: Verträge der LHS Stuttgart


Bereits in den Haushaltsberatungen 2006/2007 habe ich die Auflösung aller städtischer CBL- Verträge gefordert. Inzwischen ist bei der Bodensee- und Landeswasserversorgung mittlerweile Gewissheit darüber herrscht, das diese CBL-Verträge nunmehr ein Verlustgeschäft werden, schweigt sich der Finanzbürgermeister über die heute erkennbaren Folgen der städtischen CBL-Verträge aus. Während bei der Bodensee- und Landeswasserversorgung über einen vorzeitigen Ausstieg aus den Verträgen nachgedacht wird, ist dergleichen aus dem Rathaus nicht zu hören.
Dem Gemeinderat bleibt daher nichts anderes übrig, als den Beruhigungsreden des Finanzbürgermeisters zu glauben, oder auch nicht.

Das ist mir zu wenig, deswegen frage ich.
  1. Kann die Stadt zukünftige Auswirkungen aus der Finanzkriese für die Stuttgarter Verträge auschliessen?
  2. Wie schätzt die Stadt die Entwicklung in den nächsten ca 30 Jahren hinsichtlich weiterer Krisen für das Weltwirtschafts- und -finanzsystem ein?
  3. Hat die Stadt darüber nach gedacht, aus ihren CBL- Verträgen auszusteigen?
  4. Kann sie das überhaupt ohne erhebliche Verluste?
  5. Zu welchem Zeitpunkt könnte die Stadt ohne Verluste d.h für den erhaltenen Barwertenvorteil kündigen ( 1.Tranche und 2. Tranche)?
  6. Wie hoch ist der Kundigungswert für 2009 ( 1.Tranche und 2. Tranche)?
  7. Was passiert im Fall einer vorzeitigen Kündigung mit dem Geld, das dann noch zum Teil bei den Erfüllungsübernahme-Vertragspartein, den Banken liegt?
    Erhält dieses Geld die Stadt zurück, oder fließen diese Zahlungen zusätzlich zum Kündigungswert weiter an den Trust?
  8. In der Anlage zur GRDrs 735/2002 stehet unter 4.1.2. :"Die Stadt kann ebenso verpflichtet sein, den Kündigungswert (vgl. indikative Werte in Anlage B) an den Trust zu zahlen, wenn die Stadt ihre vertraglichen Verpflichtungen (z.B. Nichtzahlung von Mietraten, Nichtaufrechterhaltung vereinbarter Sicherheiten, Nichterfüllung ihrer operativen Verpflichtungen etc.) nicht einhält oder Zusicherungen und Gewährleistungen verletzt, oder insolvent wird (nach einer Privatisierung), oder wenn andere festgelegte Ereignisse eintreten, und, in jedem Fall, wenn dieses Ereignis nicht innerhalb eines maßgeblichen Heilungszeitraumes geheilt wird (sogenannte “Mietvertragsverletzungsfälle”).
    Was sind "andere festgelegte Eriegnissen"?
  9. In der Anlage zur GRDrs 735/2002 heißt es weiter: "Wenn der Trust von der Stadt die Zahlung des Kündigungswertes (und aller anderen sodann möglicherweise fälligen Beträge) als Folge eines Vertragsverletzungsfalles verlangt und erhält, muss er seine Rechte an der Anlage zu Gunsten der Stadt aufgeben. Alternativ könnte der Trust die Anlage in Besitz nehmen, hätte dann aber keinen Anspruch auf den vollen Betrag des Kündigungswertes, sondern gegebenenfalls nur einen Anspruch auf den Betrag, um den der Wert der Anlage hinter dem Kündigungswert zurückbleibt. Überschreitet der Wert der Anlage den Kündigungswert, ist der Trust berechtigt, den den Kündigungswert überschreitenden Betrag im Falle eines Verkaufs der Berechtigung an der Anlage zu behalten."
    Kann die Stadt den Vertragsverletzungsfall auschließen, wenn nein, steht es dann dem Trust wirklich frei, die "Berechtigung an der Anlage" weiterzuverkaufen und den gesammten Kaufpreis einzubehalten?
  10. Teilt die Stadt ggf. die Auffassung von Wirtschaftsanwalt Professor Julian Roberts (StZ vom 24.1.09), wonach es den Investoren bei CBL nicht um Leasinggeschäfte, sondern um von der Stadt abgesicherte Forderungen ging und sie sogar ein interesse an einer vorzeitigen Kündigung durch die Stadt haben, da sie in diesem Fall nicht nur den an die Stadt gezahlten Barwertevorteil von der Stadt verlangen können, sondern einen Kündigungswert, der das bis zu 5 fache des Barwertvorteils betragen kann?
  11. Teilt die Stadt ggf. die Auffassung von Wirtschaftsanwalt Professor Julian Roberts (StZ vom 24.1.09), wonach die CBL-Verträge der Stadt wegen arglistiger Täuschung juristisch anfechtbar sind?

  12. Teilt die Stadt ggf. die Auffassung des Antragsstellers, dass die zustimmenden Stadräte (55 von 60) sehr wohl bereits 2002 über die Risiken der CBL- Geschäfte informiert waren (siehe unten stehende Graphik: Anlage zu GRDrs 735 vom 19.09.2002), und also wissentlich die zukünftigen Generationen einem unkalkulierbaren Risiko ausgesetzt haben, und man deswegen nicht von arglistiger Täuschung sprechen kann?