Antrag vom 12/15/2004
Nr. 377/2004

Antrag
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion
Betreff

Änderung der Hauptsatzung, Ermöglichung von Bürgerentscheiden


Nach den Gemeindeordnungen mehrerer Bundesländer (z. B. Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hamburg) können dort die Gemeindebürger über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen. Hiervon sind nur wenige Angelegenheiten, wie etwa die Haushaltssatzung, ausgenommen.

§ 21 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg ist hier wesentlich restriktiver: Nach dieser Vorschrift können nur "wichtige Gemeindeangelegenheiten" zum Gegenstand von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gemacht werden. Das Gesetz nennt nur vier Punkte, die als wichtige Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gelten. Allerdings lässt § 21 der Gemeindeordnung den einzelnen Gemeinden die Möglichkeit, durch die Hauptsatzung zu bestimmen, was darüber hinaus als wichtige Gemeindeangelegenheit gilt.
Nachdem der Oberbürgermeister zugesagt hatte, für den Fall von erheblichen städtischen Mehrkosten für das Projekt Stuttgart 21 einen Bürgerentscheid zuzulassen, und hierfür ohnehin eine Änderung der Hauptsatzung erforderlich ist, sind wir der Meinung, dass dies ein Anlass sein sollte, die Hauptsatzung zu modernisieren. Im Sinne der Ermöglichung von mehr direkter Demokratie wollen wir die Durchführung von Bürgerentscheiden in Stuttgart deutlich erleichtern.
Mit der von uns vorgeschlagenen Satzungsänderung könnte über die Mehrkosten für Stuttgart 21 ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Jedoch auch Fragen wie der Austritt der Stadt aus dem Zweckverband Landeswasserversorgung oder die Bebauung am Rohrer Weg wären somit zukünftig bürgerentscheidsfähig.

Wir beantragen deshalb:

Die Verwaltung legt dem Gemeinderat eine Vorlage zur Abstimmung vor, wonach eine wichtige Gemeindeangelegenheit im Sinne von § 21 der Gemeindeordnung ist:
- der Beitritt und Austritt zu Zweckverbänden;
- die Errichtung, der Anschluss, die Beteiligung, die Aufgabe des Anschlusses oder die Einstellung des Betriebes von Versorgungs- und Verkehrseinrichtungen;
- die Aufstellung von Bauleitplänen.


Roland Kugler Werner Wölfle