Antrag vom 11/29/2006
Nr. 390/2006

Antrag
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

Küstler Ulrike (DIE LINKE.PDS), DIE LINKE.PDS im Stuttgarter Gemeinderat
Betreff

Tariftreue und Lokalbonus bei der Auftragsvergabe

Tariftreue und Lokalbonus bei der Auftragsvergabe

Der Gemeinderat möge beschließen:
  1. Die Stadt Stuttgart und ihre Betriebe vergeben Aufträge nur an Unternehmen, die versichern, dass sie und gegebenenfalls ihre Subunternehmen sich an die geltenden Tarifverträge halten.
  2. Lokale bzw. regionale Firmen können den Zuschlag erhalten, wenn ihr Angebot zwar nicht das billigste, aber das günstigste ist, wenn die damit die verbundenen ökologischen (Anfahrtswege für Personal und Material), sozialen (Sicherung von Arbeitsplätzen) und steuerlichen Vorteile (Gewerbe- und Grundsteuereinnahmen) für die Stadt und die Region berücksichtigt werden.
  3. Die Stadt Stuttgart bzw. der Gemeinderat setzen sich durch ihre Vertreter/-innen in den Aufsichtsräten der Unternehmen im "Konzern Stadt" dafür ein, dass diese bei der Vergabe von Aufträgen ebenso verfahren.
  4. Die Stadt Stuttgart übernimmt diese Regelungen in die Public Corporate Governance für ihre Betriebe und Unternehmen und fügt bisher schon bestehende Regelungen über ökologische Kriterien und den Stammpersonalanteil ebenfalls ein.


Begründung:

Das Bundesverfassungsgericht hat beschlossen, dass Tariftreue eine Bedingung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen sein darf.

"Freitag 3. November 2006, 14:04 Uhr

Karlsruhe (AP) Die Vergabe öffentlicher Aufträge darf endgültig davon abhängig gemacht werden, dass Unternehmen Tariflöhne zahlen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung die in Berlin geltende Tariftreue-Erklärung für rechtens erklärt. Nach dieser Regelung vom Juli 1999 vergibt Berlin einen Auftrag im Baugewerbe nur, wenn sich das Unternehmen zur Zahlung der ortsüblichen Tariflöhne verpflichtet. Damit sollte ein Unterbietungswettbewerb mit nicht tarifgebundenen Arbeitgebern eingedämmt werden.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts erklärte, die Verpflichtung zur Zahlung von Tariflöhnen verletze weder die Berufsfreiheit der Arbeitgeber noch ihr Recht auf Koalitionsfreiheit. Arbeitgeber würden durch das Vergabegesetz, das auch in anderen Bundesländern gilt, nicht zum Beitritt in einen Arbeitgeberverband gezwungen und müssten sich nicht generell den ausgehandelten Tarifverträgen unterwerfen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Tariflöhnen betreffe vielmehr nur den konkreten von der öffentlichen Hand vergebenen Auftrag.

Weiter heißt es in der Begründung, die Tariftreue-Regelung greife zwar in die Berufsfreiheit des Arbeitgebers ein, weil er in der Bezahlung seiner Beschäftigten bei öffentlichen Aufträgen nicht frei sei. Das Sozialstaatsprinzip verpflichte den Staat jedoch zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Um einem Verdrängungswettbewerb tarifgebundener Bauunternehmen und Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, habe der Landesgesetzgeber deshalb das Gesetz schaffen dürfen. Angesichts des hohen Allgemeinwohlbelangs sei der Eingriff gerechtfertigt.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte die Tariftreue-Erklärung für verfassungswidrig gehalten und deshalb im Jahr 2000 dem Bundesverfassungsgericht die Berliner Regelung zur Prüfung vorgelegt. Der BGH muss nun mit den Vorgaben über die Ausgangsklage entscheiden.

Arbeitgeber könnten aber noch den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg anrufen und klären lassen, ob der die deutschen Tariftreueerklärungen gegen europarechtliche Vorschriften verstoßen.

(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvL 4/00)"

Das vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene Sozialstaatsprinzip und der hohe Allgemeinwohlbelang rechtfertigen eine Regelung zu Gunsten lokaler Firmen und Arbeitsplätze.

Ulrike Küstler