Antrag vom 11/29/2006 | Nr. 390/2006 |
| Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen Küstler Ulrike (DIE LINKE.PDS), DIE LINKE.PDS im Stuttgarter Gemeinderat |
| Betreff Tariftreue und Lokalbonus bei der Auftragsvergabe |
Karlsruhe (AP) Die Vergabe öffentlicher Aufträge darf endgültig davon abhängig gemacht werden, dass Unternehmen Tariflöhne zahlen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung die in Berlin geltende Tariftreue-Erklärung für rechtens erklärt. Nach dieser Regelung vom Juli 1999 vergibt Berlin einen Auftrag im Baugewerbe nur, wenn sich das Unternehmen zur Zahlung der ortsüblichen Tariflöhne verpflichtet. Damit sollte ein Unterbietungswettbewerb mit nicht tarifgebundenen Arbeitgebern eingedämmt werden.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts erklärte, die Verpflichtung zur Zahlung von Tariflöhnen verletze weder die Berufsfreiheit der Arbeitgeber noch ihr Recht auf Koalitionsfreiheit. Arbeitgeber würden durch das Vergabegesetz, das auch in anderen Bundesländern gilt, nicht zum Beitritt in einen Arbeitgeberverband gezwungen und müssten sich nicht generell den ausgehandelten Tarifverträgen unterwerfen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Tariflöhnen betreffe vielmehr nur den konkreten von der öffentlichen Hand vergebenen Auftrag.
Weiter heißt es in der Begründung, die Tariftreue-Regelung greife zwar in die Berufsfreiheit des Arbeitgebers ein, weil er in der Bezahlung seiner Beschäftigten bei öffentlichen Aufträgen nicht frei sei. Das Sozialstaatsprinzip verpflichte den Staat jedoch zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Um einem Verdrängungswettbewerb tarifgebundener Bauunternehmen und Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, habe der Landesgesetzgeber deshalb das Gesetz schaffen dürfen. Angesichts des hohen Allgemeinwohlbelangs sei der Eingriff gerechtfertigt.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte die Tariftreue-Erklärung für verfassungswidrig gehalten und deshalb im Jahr 2000 dem Bundesverfassungsgericht die Berliner Regelung zur Prüfung vorgelegt. Der BGH muss nun mit den Vorgaben über die Ausgangsklage entscheiden.
Arbeitgeber könnten aber noch den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg anrufen und klären lassen, ob der die deutschen Tariftreueerklärungen gegen europarechtliche Vorschriften verstoßen.
(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvL 4/00)"
Das vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene Sozialstaatsprinzip und der hohe Allgemeinwohlbelang rechtfertigen eine Regelung zu Gunsten lokaler Firmen und Arbeitsplätze.
Ulrike Küstler