Rockenbauch Hannes (SÖS), SÖS im Stuttgarter Gemeinderat
Betreff
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
Der Gemeinderat möge folgende Resolution an die Landesregierung bzw. den Landtag beschliessen:
Derzeit wird über eine Novellierung des Paragraphen 21 der Gemeindeordnung Baden-Württembergs mit dem Ziel beraten, die Gegenstände von Bürgerentscheiden zu erweitern und deren Durchführung zu erleichtern. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart wendet sich daher mit der Bitte bzw. Anregung an die Abgeordneten des Landtags Baden-Württemberg, das Quorum gemäß Paragraph 21, Absatz 6, wie folgt festzulegen
Das Quorum beträgt 20 vom Hundert der Wahlbeteiligung bei der letzten Gemeinderatswahl der Gemeinde, in der der Bürgerentscheid durchgeführt wird.
Begründung:
Es ist den Bürgerinnen und Bürgern nicht mehr vermittelbar, dass zum Beispiel ein Oberbürgermeister der Landeshauptstadt mit ca. 23 Prozent der Stimmen aller Wahlberechtigten für acht Jahren in das höchste Amt der Landeshauptstadt gewählt sein soll, ein Bürgerentscheid aber, für den zuvor 20.000 Unterschriften der Wahlberechtigten gesammelt werden mussten, 30 vom Hundert Zustimmung aller Wahlberechtigten braucht, soll er erfolgreich sein.