Antrag vom 10/12/2004
Nr. 291/2004

Antrag
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

DIE REPUBLIKANER im Stuttgarter Gemeinderat
Betreff

TOP 14 Tischvorlage zur Sitzung des VA am 13.10.2004 - Änderungsantrag zu GRDrs 841/2004

Die Anlage 1 zum Beschlußantrag in GRDrs 841/2004 wird wie folgt gefaßt:

Satzung zur Änderung der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ... aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats beschlossen:
§ 1

Die Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats vom 25.04.1996 (Amtsblatt Stuttgart v. 09.05.1996), zuletzt geändert am 6. Februar 2003 (Amtsblatt Stuttgart vom 20.03.2003), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs.4 Satz 1 wird der Betrag von 32.400,-- € durch den Betrag von 50.400,-- € ersetzt.

2. § 2 Abs.4 Satz 2 wird wie folgt geändert: "Gruppierungen erhalten einen Sockelbetrag von 12.000,-- €; Einzelmitglieder des Gemeinderats erhalten den Kopfbetrag."
§ 2

Die Satzung tritt am 1. November 2004 in Kraft.
Die in § 1 genannte Erhöhung gilt rückwirkend ab 16.September 2004.
Die Satzung tritt am 1. August 2009 außer Kraft.

Begründung:

In Ansehung der unterschiedlichen Kompetenzen von Fraktionen und Gruppierungen ist selbst bei der von der Rechtssprechung zugrundegelegten typisierenden

Betrachtungsweise davon auszugehen, daß auch Gruppierungen bei der Bewältigung der Ratsarbeit, insbesondere dann, wenn sich die Mitglieder an der Ausschußarbeit beteiligen, einen erheblichen Bedarf an Zuarbeit durch Büropersonal haben. Dies gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, daß sich bei Gruppierungen mit weniger als vier Mitgliedern der Arbeitsaufwand weit weniger verteilen läßt als bei Fraktionen.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit stellt es eine unangemessene Benachteiligung von Gruppierungen dar, wenn eine vierköpfige Fraktion künftig einen Sockelbetrag von 50.400,-- € zuzüglich Kopfbeträgen von 42.480,-- € erhält, während einer Gruppierung mit zwei Mitgliedern lediglich Kopfbeträge von 5.040,-- € zustehen. Das Verhältnis von 92.880,-- € zu 5.040,-- € ist mit dem anerkannten Grundsatz der Chancengleichheit nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen.

Bei der Bemessung des § 2 Abs.4 S. 2 für Gruppierungen anzusetzenden Betrages wird von einer Anstellung von Büropersonal in einem Zeitrahmen ausgegangen, der noch unter einer Halbtagsbeschäftigung liegt und somit angemessen ist.





Dieter Lieberwirth Dr.Rolf Schlierer
Gruppensprecher