Antrag vom 09/18/2000
Nr. 590/2000

Antrag
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

CDU-Gemeinderatsfraktion
Betreff

Fehlbelegungsabgabe - weitergehende Vorschläge zur Änderung des Landesgesetzes

Der Landtag von Baden-Württemberg wird noch in diesem Jahr ein Gesetzesänderung im Zuge der Euro-Umstellung bezgl. der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe beschließen. Derzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung in der Anhörung. Nach dem Entwurf sollen zum 1.1.2001 auch wesentliche inhaltliche Änderungen vorgenommen werden, die die im Stuttgarter Wohnungsbericht 1999 geäußerten Vorstellungen der Stadtverwaltung aufgreifen - unter anderem:


Wir begrüßen diese Änderungen ausdrücklich, weil damit ein wirkungsvoller Beitrag zur Stabilisierung der Sozialstruktur in Gebieten mit einer hohen Anzahl von Sozialwohnungen möglich sein wird.


Um "sozial überforderte Nachbarschaften" und die Abwanderung von Bürgerinnen und Bürger ins Umland zu vermeiden, hat die CDU-Fraktion in der Vergangenheit die Auf- fassung vertreten, die Fehlbelegungsabgabe vollständig abzuschaffen, weil die Auswir-
kungen auf die soziale Struktur und die Bevölkerungsentwicklung für Stuttgart nachteiliger
als der finanzielle Nutzen ist. Dies ist jedoch leider aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich, so lange der Bund dies den Ländern durch Änderung des Bundesgesetzes nicht freistellt.

Deshalb beantragt die CDU-Fraktion gemäss § 11 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Gemeinderates im Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen am 22.09.2000 und im Ge- meinderat am 05.10.2000 den nachstehenden Beschluss zu fassen:

1.
Der Landtag und die Landesregierung von Baden-Württemberg werden vom Ge- meinderat der Landeshauptstadt Stuttgart ersucht, die nachstehenden Ver- besserungen des Gesetzentwurfes vorzunehmen:

a.
Die Eingriffsschwelle für die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe wird auf 50 % der Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 25 II. WoBauG angehoben.

b.
Die Erhebungsstufen für die Ausgleichszahlung werden monatlich je m² Wohnfläche wie folgt geregelt:
- 0,50 DM zwischen 50 und 70 % Überschreitung der Einkommensgrenzen,
- 1,50 DM zwischen 70 und 90 % Überschreitung der Einkommensgrenzen,
- 3,00 DM über 90 % Überschreitung der Einkommensgrenzen.

c.
Die Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen wird auf Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen in Gebieten mit überwiegendem Sozialwohnungsbstand erweitert.

d.
Die Nachwirkungsfrist nach § 16 II. WoBauG bei vorzeitiger Ablösung der öffentlichen Förderung wird hinsichtlich der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe ausgesetzt.

2.
Die Verwaltung legt bis Ende November 2000 einen Kriterienkatalog vor, auf deren Grundlage der Gemeinderat über die Frage einer vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Fehlbelegungsabgabe für einzelne Wohngebiete, Siedlungen oder/und Stadtteile eine Entscheidung treffen kann.


Begründung:

Mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Eingriffsschwelle auf 50 %, die bereits in Bayern und Berlin gesetzliche Erhebungsgrundlage ist, wird die Zielsetzung der CDU-Gemeinde- ratsfraktion erreicht, dass rund die Hälfte der ca. 4.250 abgabepflichtigen Haushalte voll- ständig von der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe befreit werden. Je nach Entscheidung des Gemeinderates, für welche Gebiete die Option zur Aussetzung genutzt wird, kommt ein weitere, beachtliche Anzahl von Haushalten hinzu, der von der Zahlung befreit werden. Für die dann noch abgabepflichtigen Haushalte wird die Höhe der Abgabe durch die ver- änderten Erhebungsstufen deutlich reduziert. Damit verliert die Fehlbelegungsabgabe den Charakter einer "Vertreibungsabgabe".

Das Ergebnis der Nachwirkungsfrist nach § 16 II. WoBauG, nach der trotz vorzeitiger Ab- lösung der öffentlichen Förderung weiterhin die Fehlbelegungsabgabe erhoben wird, ist den betroffenen Mietern weder erklärbar noch vertretbar.




Michael Föll Reinhold Uhl Gregor Maihöfer
Fraktionsvorsitzender Stv. Fraktionsvorsitzender





Ursula Pfau Elisabeth Heinz Marion Johannsen





Dr. Reinhard Löffler Manfred Zaiß Sonja Jäger